W200 1411377-4•BVwG W200 1411377-4
W200 1411377-4Tribunale amministrativo federale9 set 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W200 1411377-4/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 26.04.2012, Zl. 11 02.730-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde von XXXX betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.09.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in XXXX - Dorf, XXXX wohnhaft, reiste am 19.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus, dass er über den Iran, die Türkei, Italien mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Der Fluchtgrund seien persönliche Beweggründe wegen unmenschlicher Arbeit und Verfolgung durch Sajaf, von welchem er ermordet werden würde.
Im Rahmen der Einvernahme am 27.07.2009 führte er aus, im Rahmen der Erstbefragung nicht sein wahres Alter angegeben zu haben. Er sei im XXXX geboren.
Etwa eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätte sein Vater ihn zu einem Steinmetz geschickt, um dort für das eigene Haus Steine zu besorgen. Als der Steinmetz dabei gewesen wäre die Steine zu schneiden, sei es zu einer Detonation gekommen, da unter dem Stein Sprengsätze angebracht wären. Dabei sei der Steinmetz ums Leben gekommen, er sei geflüchtet, da er Angst gehabt hätte, beschuldigt zu werden die Detonation verursacht zu haben. Der getötete hätte zur Bande des "XXXX" gehört. Dieser sei eine Person, der Grundstücke von Personen mit Gewalt für sich beanspruche. Er bringe die Leute auch grundlos um. Er sei nicht mehr nachhause gefahren, sei nach dem Vorfall sofort nach XXXX, wo er 15 Tage aufhältig gewesen wäre und sei danach in den Iran gereist. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe des Einvernahmeprotokolls wurde die afghanische Staatsangehörigkeit, illegale Einreise nach Österreich, tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit, der sunnitische Glaube, ebenso festgestellt, sowie, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest stehe, er am XXXX in XXXX geboren sei, keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat gehabt hätte, niemals politisch tätig gewesen, verheiratet und kinderlos sei.
Weiter wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass er einer Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre. Der vorgebrachte Sachverhalt sei nicht glaubhaft. Seine Angehörigen würden noch in Afghanistan leben, er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, habe eine Schulausbildung, verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung und hätte im Heimatland für seinen Lebensunterhalt aufkommen können.
Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers absolut oberflächlich und ungenau gehalten seien. Es sei in keinster Weise möglich, die Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen und logisch nachvollziehbar darzulegen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er die geschilderten Geschehnisse nicht selbst durchlebt hätte, sondern es sich um ein Konstrukt handle. Weiters sei er mehrmals darauf hingewiesen worden, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekanntzugeben. Trotz dieser Anweisung hätte er seinen Wohnort ohne die Bekanntgabe einer neuen Adresse verlassen, woraus zu schließen sei, dass er an der Durchführung des Asylverfahrens kein Interesse hätte und den Schutz Österreichs nicht benötige.
Ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der Angaben würden diese bloß eine Bedrohung durch Dritte beinhalten, die keine Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Die Verfolgung müsse von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Laut seinem Vorbringen hätte er sich nicht an die Behörden gewandt, woraus zu schließen sei, dass keine Anzeigeerstattung erfolgt sei, weshalb das nichteinschreiten staatlicher Behörden nicht zulasten des Herkunftsstaates ausgelegt werden könne.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 02.12.2009 übernommen. Am 28.12.2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, welche vom BAA mit Bescheid vom 22.01.2010 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als unbegründet ab.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.03.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung führte er aus, dass er sich in der Zwischenzeit in München aufgehalten hätte. Er stelle deshalb einen neuen Antrag, da er keine Kopie eines Schreibens vorlegen könne, welches bestätigen solle, dass er in Afghanistan von der Polizei gesucht und verfolgt werde. Dieses Schreiben hätte der Dorfälteste sowie weitere im Dorf ansässige Personen verfasst. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Gefahr des Todes bestehe. Mit diesem Schreiben würde gebeten werden, sein Leben zu retten. Er hätte in seinem ersten Verfahren die gleichen Gründe gehabt, allerdings keine Dokumente mit sich geführt.
Neue Gründe hätte er keine, im Falle einer Rückkehr würde er von XXXX getötet werden, dieser sei ein einflussreicher Mann, der für die Regierung tätig sei. Weiters wolle er noch hinzufügen, dass - als sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre und er aus Afghanistan fliehen hätte müssen - er versucht hätte, durch den Dorfältesten und den Bürgermeister eine Zwischenlösung zu finden, damit die Familie des Verstorbenen ihm vergebe. Diese Familie wolle jedoch "Blut gegen Blut" sehen und er solle zur Todesstrafe verurteilt werden.
Folgender Inhalt ist dem vorgelegten Dokument zu entnehmen: "An die österreichische Bundesrepublik
Kurzer Bericht betreffend Herrn XXXX, StA. Afghanistan, von zwölf Bewohnern aus Kabul, Afghanistan
Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass die Angehörigen des Verstorbenen XXXX bzw. dessen Sohn XXXX immer noch auf der Suche gemeinsam mit der Polizei nach dem XXXX, StA. Afghanistan, sind.
Weiters wird durch den Mitbewohner und Bürgermeister des Dorfes bestätigt, dass im Falle einer Abschiebung des Herren XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan ihm Verhaftung bzw. Ermordung droht.
Unter diesem Text erfolgten Bestätigungen durch Fingerabdrücke, Unterschriften und einem Stempel. Datiert war es mit XXXX nach islamischem Kalender."
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.03.2011 legte er die bereits vorgelegte Bestätigung abermals vor und führte auf die Frage, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aus, dass in der Ortschaft, wo er gelebt hätte, er von staatlicher Seite gesucht werde und im Falle einer Rückkehr festgenommen werde. Er werde von der Polizei gesucht. Dies hätte er schon bei dem ersten Asylantrag gesagt: Er hätte in einem Bergwerk gearbeitet und dort sei etwas explodiert. Bei dieser Explosion sei ein Fahrer namens XXXX gestorben, der gerade aus dem Auto ausgestiegen sei, als die Explosion erfolgt sei. Er sei von Steinen getroffen worden und gestorben. Er selbst sei bei der Explosion auch an der rechten Schulter verletzt worden. Der Fahrer sei Mitglied bei XXXX gewesen und die anderen Mitglieder im Bergwerk hätten behauptet, dass er selbst die Explosion verursacht hätte, deshalb werde er seit einem Monat nach der Explosion XXXX gesucht.
Auf den Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren angegeben hätte, dass der Steinmetz bei der Explosion verstorben wäre - er nunmehr angebe, dass ein Fahrer gestorben sei, antwortete er, dass er dies damals gleich lautend angegeben hätte, er sei nicht korrekt befragt worden.
Die derzeitige Lage sei in der Ortschaft sehr schlecht, er hätte in XXXX gelebt und jetzt sei es noch schlimmer für ihn. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er von der Polizei festgenommen und umgebracht. XXXX sei Parlamentsmitglied. Er werde umgebracht, weil der Fahrer bei der Explosion umgebracht worden sei. Befragt, in wie weit die Lage für ihn jetzt noch schlimmer als beim ersten Asylantrag sei, antwortete er, dass XXXX einen Monat nach der Explosion gesagt hätte, dass die Polizei ihn festnehmen solle.
Auf den Hinweis, dass damals dann jedoch beim Erstverfahren die gleiche Gefahr bestanden hätte, antwortete er, dass die Gefahr immer noch dieselbe sei.
Er hätte mit seinem Vater gesprochen, dieser hätte ihm auch gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr schwebe. Er hätte keine Möglichkeit ihm zu helfen und man hätte seinem Vater gesagt, dass man ihn umbringen werde, wenn man ihn finde. Dies hätte ihm sein Vater in einem Telefonat nach seiner Freilassung aus der Schubhaft erzählt - dies sei ungefähr vor zwei Monaten gewesen. Wer seinem Vater dies erzählt hätte, wisse er nicht, da dieser ihm nicht mehr erzählt hätte. Sein Vater hätte ihm dann auch das Schreiben der Dorfbewohner gefaxt.
Befragt, was dem Vater genau gesagt worden sei, antwortete er, dass diesem gesagt worden wäre, dass er jemanden umgebracht hätte und man ihn deshalb umbringen wolle. Damit meine man die geschilderte Explosion. Sein Hauptgrund sei, dass der verstorbene Fahrer Mitglied bei XXXX sei.
Im Zuge einer Stellungnahme durch den Vertreter des Beschwerdeführers wurde auf die sich verschlechternde Lage in Afghanistan verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Grundlage dafür war die Änderung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
Im Rahmen der Einvernahme beim BAA vom 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, eigentlich immer die Wahrheit gesagt zu haben, vieles sei jedoch nicht ganz richtig aufgenommen worden - z.B. würde sein Name nicht richtig geführt werden. Er sei verheiratet und hätte mit seiner Ehefrau auch zusammengelegt. Er hätte auch bereits vom Gericht in Kabul eine Heiratsurkunde vorgelegt. Er sei kinderlos.
Seinen Lebensunterhalt hätte er durch seine selbstständige Tätigkeit als Immobilien- und Autohändler bestritten. Dies hätte er während der letzten ein oder zwei Jahr vor dem Jahr 2009 gemacht. Auch sein Vater hätte denselben Beruf gehabt.
Sein Vater lebe im Dort XXXX Er sei über 65 Jahre alt und sehr schwach. Sein Bruder sei hauptsächlich Berufstätig. Er hätte zwei Brüder und drei Schwestern. Seine Ehefrau würde von seinen Eltern versorgt. Sein älterer Bruder, den er namentlich nannte, sei 25 Jahre alt und arbeite ebenso wie der namentlich genannte jüngere Bruder im eigenen Geschäft. Beide seien verheiratet und hätten Kinder.
Er stehe mit seinen Eltern in telefonischen Kontakt.
Zum Verlassen seines Herkunftsstaates führte er aus, dass er immer die Wahrheit gesagt hätte, vielleicht hätte man nicht richtig übersetzt oder er hätte sich nicht richtig ausgedrückt. Er hätte ein erfolgreiches Geschäft in Afghanistan geführt und hätte dann begonnen, für sich ein neues Haus zu bauen, wofür er Steine und Felsen gebraucht hätte. Man hätte ihm jedoch Steine in schlechter Qualität geliefert und er hätte mit dem LKW-Fahrer gestritten und gesagt "Du kriegst einen Haufen Geld, warum lieferst du so schlechte Steine?". Der LKW-Fahrer hätte geantwortet, dass er nichts dafür könne und das liefere, was er von den Bergarbeitern bekomme. Er selbst sei dann persönlich zu den Bergarbeitern gegangen und hätte dort mit dem Vorarbeiter gesprochen. Dieser hätte ihm gesagt, dass er sich jetzt auf der Stelle verstecken solle, da eine Explosion vorbereitet worden wäre. Dann sei die Explosion erfolgt. Die großen Steine seien durch die Luft geflogen und der LKW-Fahrer sei getroffen worden. Dieser hätte in der Zwischenzeit bei seiner Baustelle die Steine abgeladen und sei dann zu den Bergarbeitern zurückgekommen. Genau in dem Moment, als die Explosion sich ereignet hätte, sei er angekommen und ausgestiegen. Keiner hätte ihn gesehen. Keiner hätte ihn verletzen wollen. Er sei einfach zur falschen Zeit aus dem LKW ausgestiegen und sei von einem großen Stein getroffen worden und getötet worden. Die sechs oder sieben Bergarbeiter hätten ihn gleich beschuldigt, dass er den LKW-Fahrer umgebracht hätte. Diese Bergarbeiter seien alle aus einem Dorf gewesen. Dies sei eine Lüge gewesen. Er hätte große Angst gehabt und sei zu seinem Großvater geflohen. Die Bergarbeiter würden einander gut kennen und hätten einander geschützt. Der Bruder des LKW-Fahrers sei Kommandant XXXX, der mit anderen mächtigen einflussreichen Kommandanten - z.B. Kommandant XXXX- zusammenarbeite. Alle würden für XXXX arbeiten.
Der Kommandant hätte dann die Leiche seines Bruders bekommen und sei dahingehend informiert worden, dass er der Mörder sei. Ca. zwei oder drei Stunden später hätten bewaffnete Männer sein Haus gestürmt und nach ihm gefragt und hätten zu seinen Eltern gesagt, dass sie nach dem Mörder suchen würden und hätten seinen Namen genannt. Man hätte ihn nicht finden können und sie seien wieder gegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich bei seinem Großvater versteckt, der dann zu seinen Eltern gegangen sei und von diesen davon gehört hätte. Sein Großvater hätte seinen Eltern dann die Wahrheit erzählt und auch gesagt, dass er unschuldig sei und zu Unrecht beschuldigt werde. Am folgenden Tag hätte sein Großvater die "Weißbärte" des Dorfes mitgenommen und sie seien zum Haus des Kommandanten XXXX gegangen. Dort hätte sein Großvater mit den Weißbärten und auch mit dem Kommandanten XXXX gesprochen und diesem gesagt, was er von ihm gehört hätte. Er hätte betont, dass er unschuldig sei. Kommandant XXXX hätte aber gesagt, dass mehrere Bergarbeiter bestätigt hätten, dass er der Mörder sei und dass es mehrere Zeugen gäbe.
Der Arbeitsplatz der Bergleute sei der Berg XXXX. Der LKW-Fahrer heiße XXXX und der Vorfall hätte sich im XXXX des Jahres 1387 ereignet.
Weiters nannte der die Stammesältesten namentlich.
Kommandant XXXX hätte zu den Weißbärten deutlich, klar und laut gesagt: "Blut um Blut. Mein Bruder wurde getötet, so muss auch er getötet werden." Die Weißbärte hätten nichts mehr machen können, XXXX sei bewaffnet und hätte viel Macht und dann hätte sein Großvater ihn nach XXXX zur iranischen Grenze geschickt, wo er sich 15 Tage lang in einem Keller versteckt hätte.
Der Kommandant hätte in der Zwischenzeit sein Haus gewaltsam genommen, die Eltern bedroht und sogar gesagt, dass er jetzt sogar seine Frau zu sich nehmen wolle. Die Eltern würden ständig bedroht werden, wären massiv unter Druck und hätten letztendlich das Dorf verlassen müssen und seien zur Großmutter in die Provinz XXXX gezogen.
Hätte er diese Probleme nicht gehabt, hätte er Afghanistan nie verlassen, da er ein sehr gutes und erfolgreiches Leben geführt hätte. Er hätte dort nichts vermisst.
Die Bestätigung hätte er von seinem Vater, den er angerufen und die Faxnummer durchgegeben hätte, per Fax erhalten.
Auf den Vorhalt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, da beim Vorliegen einer Blutrache bei Entfliehen des Mörders auf die nächsten männlichen Angehörigen zurückgegriffen werde - demzufolge wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer seiner Brüder bereits ermordet worden - antwortete er, es sei sein Problem, es hätte mit seinen Brüdern nichts zu tun. Er selbst wäre auf dem Berg gewesen und sei von den Bergarbeitern beschuldigt worden. Das alles hätte mit seinen Brüdern nichts zu tun.
Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden, die Männer seien bewaffnet, würden für die Regierung arbeiten. Alle seien einflussreich und mächtig und könnten einen leicht umbringen. Es sei kinderleicht einen Mord zu organisieren.
Am 28.03.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in deren Rahmen er ausführte, dass seine Eltern im Heimatdorf schlecht behandelt worden wären und inzwischen das Dorf verlassen und nach XXXX gezogen wären. Der Stammesältestenrat sei eingeschaltet worden: Die Weißbärtigen, Kommandanten, Leute die dort etwas zu sagen hätten, seien alle anwesend gewesen und hätten letztendlich die Entscheidung getroffen, dass solche Entscheidungen zu respektieren seien und man diese akzeptieren müsse. Man hätte beschlossen, dass der Kommandant seine Familie in Ruhe lasse, dies hätte der Kommandant versprochen, als Gegenleistung wolle er ihn umbringen. Der Kommandant hätte gesagt, dass er ihn irgendwann in Zukunft erwische und umbringe und in diesem Fall gesetzlich nicht bestraft werde. Dies sei die Vereinbarung gewesen, die vor zwei Wochen gefällt worden wäre. Es sei nichts Schriftliches verfasst worden.
Befragt, ob er sich an afghanische Behörden, Polizei oder Gericht gewandt hätte, antwortete er, dass der Kommandant dort ein Symbol der Macht sei: Er tue was er wolle, arbeite für den Kommandanten XXXX und er sei einer der mächtigsten und einflussreichsten Männer von Afghanistan. Ein Tätigkeitsbereich sei in XXXX, die Eltern würden bei der Großmutter in XXXX leben. Andere Probleme, als die genannten, hätte er nicht. Er werden von den Kommandanten XXXX und dessen Männern verfolgt. Er selbst hätte mit diesen persönlich noch nichts zu tun gehabt, denn sonst wäre er schon längst tot. Sein Vater, seine Mutter, seine Geschwister und seine Frau hätten das Heimatdorf verlassen.
Befragt, ob es Berichte über den Vorfall des Todes des Bruders von XXXX gäbe, antwortete er, dass er das nicht glaube. Man spreche in Afghanistan über solche Kleinigkeiten, in den Medien werde darüber nicht berichtet.
Der Verstorbene heiße XXXX.
Letztmalig hätte er mit seinem Vater vor zwei Wochen gesprochen, der ihm von dieser Stammesgeschichte (Jirga) erzählt hätte.
Befragt, warum er der Behörde erst im Oktober 2011 die Bestätigung übermittelt hätte, wenn es doch schon am XXXX ausgestellt worden wäre, antwortete er, dass er inzwischen sehr viel Zeit umsonst verloren hätte, dann sei er zurück geschickt worden, dann hätte er von den Mitarbeitern von Asyl in Not gehört, dass er ein Dokument benötige und dies hätte alles lange gedauert, er wisse, was in dem Fax stehe.
Mit Bescheid des BAA vom 26.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als aus bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die afghanische Staatsangehörigkeit, tadschikische Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zum muslimisch-sunnitischen Glauben festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass weder die Identität noch dass er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte, festgestellt werden hätte können. Er sei weder politisch tätig gewesen, noch gehöre er einer politischen Partei oder sonstigen Organisationen an. Er sei verheiratet, die Ehefrau lebe bei den Eltern in Afghanistan und er sei kinderlos. Es handle sich um das Zweitverfahren, zuvor hätte er sich illegal in Deutschland aufgehalten. Es gäbe keine Hinweise auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und daraus abgeleitete Fluchtgründe nach der GFK bzw. auf die reale Gefahr eines erheblichen Schadens und eine daraus abgeleitete weitere unmenschliche, erniedrigende Behandlung.
Sein Vorbringen sei unglaubwürdig. Weiters hätte er dieses unglaubwürdige Vorbringen in jeder Einvernahme weiter gesteigert. Das vorgelegte Schriftstück hätte keine Klarheit in das verworrene Vorbringen gebracht.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholte der Beschwerdeführer Tadschike und Moslem und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei volljährig, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul geboren, dort aufgewachsen und habe dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bis zur 10. Klasse mit Unterbrechungen die Schule besucht. Sein Vater sei XXXX und hätte auch mit Autos gehandelt - er hätte ihn unterstützt. Er hätte gemeinsam mit zwei anderen Brüdern und seinem Vater gearbeitet.
Am Ende des Jahres 1387 (=Februar/März 2009) habe er Afghanistan verlassen.
Auf Aufforderung grob zusammengefasst seinen Ausreisegrund zu schildern führte er aus:
"BF: Ich hatte in Afghanistan Probleme und mein Leben war in Gefahr. Aus Angst, dass ich dort umgebracht werde, habe ich Afghanistan verlassen. Ich wollte mir ein Haus bauen und bei Grundarbeiten wurden mir schlechte Steine geliefert. Ich habe den Fahrer, der mir die Steine gebracht hat, zur Rede gestellt und gefragt, warum er mir schlechte Steine bringt. Er sagte mir, dass ich mit demjenigen, der diese Steine aus den Bergen holt, sprechen solle. Als ich dort war, stellte ich diese Person zur Rede. Er sagte mir, dass wir uns verstecken sollen, da er gerade dort Steine sprengt. Ich habe mich versteckt. Als es zu dieser Sprengung kam, fuhr dieser Fahrer, der mir die Steine nach Hause brachte, zu dieser Mine. Als er aus dem Auto stieg, wurde er von dieser Sprengung getroffen und dabei tödlich verletzt. Diese Leute haben mir dann vorgeworfen, dass ich dafür verantwortlich sei. Dieser Fahrer war der Bruder eines Kommandanten. Ich hatte Angst und bin geflüchtet. Ich bin ins Haus meines Großvaters geflüchtet und habe ihm von dem Vorfall berichtet. Sein Bruder, der Kommandant XXXX, holte den Leichnam seines Bruders und später kam er zu uns nach Hause und fragte nach mir.
VR: Wann?
BF: Am selben Tag am Abend. Am Tag des Todes des Fahrers XXXX. Der Kommandant schickte seine Leute zu uns nach Hause und fragte nach mir. Sie haben meine Familie belästigt. Sie fragten meine Mutter wo ich bin. Nachdem sie ihnen gesagt hat, dass ich nicht zu Hause bin, gingen sie wieder. Während ich mich im Haus meines Großvaters befand, ging mein Großvater zu uns nach Hause. Er sah, dass es meiner Mutter nicht gut geht und dass sie durcheinander ist. Mein Großvater fragte meine Mutter, was los sei. Sie antwortete, dass die Leute des Kommandanten XXXX bei uns zu Hause gewesen seien. Am nächsten Tag ging mein Vater mit einigen Dorfältesten ins Haus des Kommandanten XXXX. Mein Vater versuchte den Kommandanten zu erklären, dass ich seinen Bruder nicht getötet habe aber die Minenarbeiter behaupteten weiter, dass ich für den Tod seines Bruders verantwortlich bin.
VR: Am 20.02.2012 haben Sie gesagt, dass Ihr Großvater mit den Dorfältesten zum Haus des Kommandanten gegangen ist. Heute sagen Sie, es war Ihr Vater.
BF: Es war sowohl mein Vater als auch mein Großvater. Sie sind gemeinsam mit den Weißbärten ins Haus des Kommandanten gegangen.
VR: Im Erstverfahren haben Sie gesagt, dass Sie aus Angst sofort nach der Explosion geflohen seien. Im Zweitverfahren haben Sie erstmalig gesagt, dass Ihre Eltern vom Bruder des verstorbenen Fahrers zu Hause aufgesucht worden seien. Was sagen Sie dazu?
BF: Beim ersten Mal war ich ein bisschen durcheinander. Ich war unter Stress. Deshalb habe ich das nicht so genau erzählen können.
VR: Im Erstverfahren haben Sie ausgesagt, dass Sie gleich geflohen seien. Im Zweitverfahren haben Sie ausgesagt, dass Sie versucht hätten, durch die Dorfältesten eine Zwischenlösung zu erreichen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe das auch beim ersten Mal gesagt, vielleicht wurde das nicht protokolliert.
VR: Am 25.03.2011 haben Sie angegeben, dass sie in einem Bergwerk gearbeitet hätten, wo etwas explodiert sei. Bei dieser Explosion sei ein Fahrer namens Harroon gestorben, der gerade aus dem Auto ausgestiegen sei, als die Explosion erfolgt sei.
Im Erstverfahren haben Sie allerdings angegeben, dass ein Steinmetz, der gerade die Steine geschnitten hätte, bei der Explosion verstorben sei, als Sie Steine für den Hausbau holen hätten wollen. Wieso haben Sie unterschiedliche Opfer genannt?
BF: Ich habe immer das Selbe gesagt. Bei meinen Einvernahmen waren unterschiedliche Dolmetscher, unter anderem auch ein Iraner. Es war ein Missverständnis.
VR: Was war ein Missverständnis?
BF: Dass es so übersetzt wurde. Vielleicht haben sie mich nicht richtig verstanden. Es gab auch Missverständnisse als sie meinen Namen schreiben wollten.
VR: Warum haben Sie erstmalig im Zweitverfahren ausgesagt, dass XXXX einen Monat nach der Explosion gesagt hätte, dass die Polizei Sie festnehmen solle.
BF: Vielleicht wurde diesbezüglich nicht gefragt.
VR: Im Erstverfahren?
BF: Ich weiß es nicht mehr. Es kann sein, dass ich danach nicht gefragt wurde. Soweit ich weiß, kann es sein dass ich es vergessen habe.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja.
VR: Wie geht es Ihnen?
BF: Gut. Meine Familie musste, nachdem ihnen das Leben schwer gemacht wurde, nach XXXX zu meiner Großmutter. Jetzt sind sie in unser Heimatdorf zurückgekehrt.
VR: Warum sind sie zurückgekehrt?
BF: Sie sind der Meinung, dass ihnen nichts passieren würde und dass der Kommandant nur mir etwas antun möchte.
VR: Wie kommen Ihre Eltern zu dieser Schlussfolgerung?
BF: Als mein Vater und mein Großvater mit den Weißbärtigen bei dem Kommandanten waren, hat der Kommandant damals gesagt, dass er mich töten beziehungsweise zur Verantwortung ziehen möchte. Er möchte mein Blut für das seines Bruders.
VR: Das widerspricht dann Ihrer Aussage, dass Ihre Eltern zu Ihrer Großmutter geflüchtet sind.
BF: Sie sind deshalb zu meiner Großmutter gegangen, weil damals der Kommandant sehr aufgeregt war, weil sein Bruder gerade getötet wurde. Sie hatten Angst, dass er ihnen etwas antun würde.
VR: Aber es wurde doch mit dem Kommandanten vereinbart, dass er Ihrer Familie nichts antut, sondern nur Ihnen?
BF: Sie haben immer wieder meine Eltern besucht und haben nach mir gefragt. Sie wurden belästigt.
VR: Wie steht XXXX in Beziehung zu XXXX?
BF: Kommandant XXXX ist ein Kommandant von XXXX.
VR: Wie hoch ist XXXX in der Hierarchie?
BF: Er ist in der Hierarchie oben. Er ist zum Beispiel so hoch wie XXXX und XXXX.
VR: Ich habe Recherchen durchführen lassen. Nach diesen Recherchen hat sich der Kommandant XXXX der DDR angeschlossen.
BF: Er war ein Kommandant von XXXX. Sie sind noch immer zusammen. Sie alle gehören zur gleichen Bande. Es ist vielleicht ein politisches Kalkül, dass sie nach Außen nicht zusammen auftreten.
VR: Steht XXXX in einem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX?
BF: Er gehört zu XXXX und ist bewaffnet und mächtig.
VR: Die Staatendokumentation konnte zu Tufan und Mumtaz etwas herausfinden, zu XXXX jedoch nicht. Wieso kann man nichts finden, obwohl sie gleichrangig hoch waren?
BF: Ich weiß nicht, warum Sie ihn nicht ausfindig machen konnten. Er ist auch einer von den Kommandanten.
VR: Wann ist der Kommandant zu Ihren Eltern gegangen?
BF: Seine Leute kamen am Tag des Todes des Fahrers.
VR: Sie haben am 20.02.2012 gesagt, dass XXXX Ihr Haus gewaltsam eingenommen hätte.
BF: Das war nicht beim ersten Mal, das war später. Die Weißbärtigen wurden eingeschaltet und durch ihre Bemühungen wurde das Haus wieder freigemacht.
VR: Wer ist genau beim ersten Mal zu Ihren Eltern gekommen?
BF: Das erste Mal sind seine Leute gekommen. Ich weiß nicht genau wer, da ich nicht anwesend war. Sie sagten mir nur, dass seine Leute dort waren.
VR: In welcher Position befindet sich XXXX jetzt?
BF: Er ist noch immer bei XXXX und er nimmt Personen ihre Häuser und Grundstücke.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Nein, sonst habe ich nichts zu sagen. Ich möchte noch einmal betonen, dass mein Leben dort in Gefahr ist und dass der Kommandant nach mir sucht.
VR: Sind Sie gesund oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
BF: Ich bin vollkommen gesund."
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 19.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan.
Zu Afghanistan:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Präsidentschaftswahlen
Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).
Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).
Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).
Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).
Parteien
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass politische Parteien ein Büro in mindestens 20 Provinzen errichten müssen, mit einer Meldung der Adresse an das Justizministerium. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um deren tatsächliche Existenz zu überprüfen. So sollen z.B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen eine Entschärfung einer alten Regelung, welche besagte, dass eine Partei Mitglieder in 22 Provinzen haben muss. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regulierung versendete das Justizministerium Warnbriefe, die besagten, dass eine einjährige Gnadenfrist am 4.4.2013 ablaufen würde, und die Liste der Provinzbüros übermittelt werden müsste. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten vor der Frist ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013
AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014
CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013
IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014
NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,
http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014
Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014
RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):
Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in %20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).
Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Wien, 9. Juli 2014 .Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).
Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).
Stimmabgaben in Zahlen:
8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.
Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)
Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).
Quellen:
Die Zeit (7.7.2014): Ghani Ahmadsai liegt bei Präsidentschaftswahl vor Abdullah,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/praesidentenwahl-afghanistan-ahmadsai-gewinner; Zugriff 9.7.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-droht-mit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 9.7.2014
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (7.7.2014): IEC announces preliminary results of the 2014 Presidential Election run-off,
http://www.iec.org.af/media-section/press-releases/392-runoff-primary, Zugriff 9.7.2014
NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.7.2014): Noch nicht definitiv - Wahlresultate bleiben umstritten - Ghani ist neuer Präsident Afghanistans,
http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen-1.18338565, Zugriff 9.7.2014
Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people,
http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 9.7.2014
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):
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Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
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Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
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USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
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Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
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TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket= VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag
corruption as the country's 'biggest' problem,
http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemI
D=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Ombudsmann
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL [Anmerkung: European Union Police Mission in Afghanistan], konzentriert sich EUPOL auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen Büros für einen afghanischen Polizei-Ombudsmann als einen externen Aufsichtsmechanismus für ernste Menschrechtsmissachtungen, die von der Polizei begangen wurden zu beaufsichtigen (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
EUPOL - European Union Police Mission in Afghanistan (8.12.2010):EUPOL Afghanistan improving the Human Right standards within Afghan National Police,
http://www.eupol-afg.eu/pashto/sites/default/files/EUPOL%20Afghanistan%20improving%20the%20Human%20Right.pdf, Zugriff 16.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced , http://
www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 19.4.2013).
In einem Report von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, wurde berichtet, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter nach wie vor in Gefängnissen in Afghanistan vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gab. Infektiöse Krankheiten waren verbreitet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions %20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket= VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike (CRS 22.11.2013).
Quellen:
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013
CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/
publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):
UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 01.09.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragungen und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt im Erst- und Zweitverfahren.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Wie aus der Verhandlungsschrift vom 01.09.2014 ersichtlich ist, widersprach sich der Beschwerdeführer wiederholt und war nicht in der Lage die ihm vorgehaltenen Widersprüche zu entkräften:
Während der Beschwerdeführer am 20.02.2012 ausgesagt hatte, dass sein Großvater mit den Dorfältesten zum Haus des Kommandanten gegangen sei, gab er im Rahmen der Verhandlung am 01.09.2014 an, dass sein Vater das Haus des Kommandanten am folgenden Tag aufgesucht hätte. Auf den Widerspruch hingewiesen schilderte er im Rahmen der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes erstmalig, dass beide gemeinsam mit den Weißbärten ins Haus des Kommandanten gegangen seien.
Im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben unverzüglich nach der Explosion geflohen zu sein. Im Zweitverfahren jedoch führte er erstmalig aus, dass seine Eltern vom Bruder des Verstorbenen zu Hause aufgesucht worden seien, und er deshalb geflohen sei. Die Widersprüche versuchte der Beschwerdeführer dahingehend zu entkräften, dass er "beim ersten Mal ein bisschen durcheinander" gewesen sei und es deshalb nicht so genau erzählen hätte können.
Ebenso verhält es sich mit einem anderen festgestellten Widerspruch:
Wie bereits ausgeführt, gab er im Erstverfahren an, dass er gleich nach der Explosion geflohen sei. Im Zweitverfahren gab er wiederum an, dass er versucht hätte, durch die Dorfältesten eine Zwischenlösung zu erreichen. Darauf hingewiesen gab er an, dass er dies auch im Erstverfahren ausgesagt hätte und dass es vielleicht nicht protokolliert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift im Erstverfahren - davon aus, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig schriftlich aufgenommen hat, und folglich der Beschwerdeführer das Vorbringen der "Zwischenlösung" im Erstverfahren nicht getätigt hat. Da allerdings der Versuch zu einer Zwischenlösung zu gelangen - im Falle des tatsächlichen Vorliegens - ein Hauptsachverhaltselement darstellen würde, ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer - im Falle des tatsächlichen Vorliegens - auch jedenfalls vorgebracht hätte.
Die Widersprüche hinsichtlich der Todesopfer (Fahrer bzw. Steinmetz) versuchte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar durch die Übersetzertätigkeiten unterschiedlicher Dolmetscher zu rechtfertigen - er hätte immer das Gleiche ausgesagt.
Befragt, warum er erst erstmalig im Zweitverfahren ausgesagt hatte, dass XXXX einen Monat nach der Explosion gesagt hätte, dass die Polizei ihn festnehmen solle, antwortete der Beschwerdeführer unglaubwürdig, vielleicht diesbezüglich nicht gefragt worden zu sein. Auf die Frage, ob er meine, dass er im Erstverfahren nicht danach gefragt worden sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht mehr. Es kann sein, dass ich danach nicht gefragt wurde. Soweit ich weiß, kann es sein dass ich es vergessen habe."
Der Beschwerdeführer gab glaubwürdig an, mit seiner Familie in Afghanistan weiterhin in Kontakt zu stehen. Die Familie sei vom Wohnsitz seiner Großmutter wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, da die Familienmitglieder der Meinung seien, dass ihnen nichts passieren würde und dass der Kommandant nur ihm etwas antun möchte.
Befragt, wie die Eltern zu dieser Schlussfolgerung kommen würden, antwortete er jedoch, dass - bereits als sein Vater und sein Großvater mit den Weißbärtigen beim Kommandanten gewesen wären - der Kommandant damals gesagt hätte, dass er ihn (den Beschwerdeführer) töten beziehungsweise zur Verantwortung ziehen - sein Blut für das seines Bruders - möchte. Darauf hingewiesen, dass dies seiner Aussage, dass seine Eltern zur Großmutter fliehen hätten müssen, widerspreche, antwortete er "Sie sind deshalb zu meiner Großmutter gegangen, weil damals der Kommandant sehr aufgeregt war, weil sein Bruder gerade getötet wurde. Sie hatten Angst, dass er ihnen etwas antun würde." Abermals darauf hingewiesen, dass doch mit dem Kommandanten vereinbart worden sei, dass er seiner Familie nichts antue, sondern nur er selbst das Ziel sei, antwortete er, dass sie immer wieder seine Eltern besucht und nach ihm gefragt hätten. Sie seien belästigt worden.
Diese Aussagen sind jedoch nicht geeignet die entsprechenden Ungereimtheiten aufzulösen und widersprechen in zeitlicher Hinsicht den Angaben im Zweitverfahren am 28.03.2012, wonach zwei Wochen zuvor - also nicht bereits zum Zeitpunkt, als sein Vater und Großvater beim Kommandanten gewesen wären - eine Vereinbarung getroffen worden wäre, dass der Kommandant seine Familie in Ruhe lasse und nur ihn umbringen wolle.
In einer Gesamtabwägung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und im Wesentlichen gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.
Aufgrund der aktuellen Länderberichte kann bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX (in den Familienverband) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall diesfalls einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unmittelbar unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht in geeigneter Weise zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint somit derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung war sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. nur von Tatfragen abhängig.
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