W124 1425126-1•BVwG W124 1425126-1
W124 1425126-1Tribunale amministrativo federale9 set 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W124 1425126-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise von Griechenland kommend am 09.07.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.07.2011 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass in seiner Heimatprovinz XXXX die Taliban sehr aktiv seien und von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe und gegen die USA kämpfe, was er nicht gewollt habe. Sein Bruder habe die Zusammenarbeit ebenfalls verweigert und sei von den Taliban getötet worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Bevor er die Reise angetreten habe, habe er sich in Pakistan aufgehalten, wo die Lage gleich wie in Afghanistan gewesen sei, weshalb er wieder zurückgekehrt sei. Seine Frau und sein Sohn würden derzeit in Pakistan leben. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, dass die Taliban, wenn man mit ihnen nicht zusammenarbeite, Druck und Gewalt ausüben würden. Er befürchte so wie sein Bruder getötet zu werden. Sie würden von jeder Familie einen Jugendlichen (mit)nehmen; wer sich weigere, werde getötet.
Weiters brachte er vor, aus einem namentlich genannten Ort im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, zu stammen, verheiratet zu sein und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Mutter, seine Frau und sein Sohn seien noch in Afghanistan wohnhaft, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe sich nach seiner Ausreise ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten.
2. Anlässlich seiner Einvernahme am 27.10.2011 in der Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Einen Reisepass habe er nie besessen, seine Geburtsurkunde mit Lichtbild lege er vor. Er sei traditionell verheiratet, seine Frau lebe jetzt bei ihren Brüdern in Pakistan. Die Ehe sei ihm Heimatdorf in Afghanistan geschlossen worden und er habe einen Sohn. Der Beschwerdeführer leide an Juckreiz an den Händen, wofür er eine Salbe verwende. Er sei in Afghanistan nicht vorbestraft. Seinen Lebensunterhalt habe er aus dem Anbau von Kartoffeln, Weizen und Gemüse bestritten, er sei Landwirt gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban von Haus zu Haus gegangen seien und von jedem Haus einen Verbündeten mitnehmen hätten wollen, um mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten nicht mitmachen wollen, woraufhin sein Bruder im Jahr 2009 entführt und getötet worden sei. Seine Leiche hätten die Taliban zu den Dorfältesten gebracht, welche sie zu ihnen nach Hause gebracht hätten. Da auch sein Vater getötet worden sei, habe ihm seine Mutter geraten, sich mit Frau und Kind in Sicherheit zu bringen. Sein Schwager habe seine Frau und sein Kind nach Pakistan gebracht. Befragt, warum er sich nicht versteckt und abgewartet habe, bis die Taliban weggehen würden, fragte er, wie lange er warten hätte sollen, die gesamte Provinz XXXX werde von den Taliban regiert. Er habe bereits einen Bruder verloren und nicht gewollt, dass ihm (selbst) etwas zustoße. Sonst hätten sie niemanden. Die Ermordung seines Bruders sei die Strafe dafür gewesen, dass sie sich nicht angeschlossen hätten. Die Taliban hätten öffentlich bekannt gegeben, dass denjenigen, die nicht mitgehen würden, etwas passieren werde. Zum Vorhalt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, wo Schutztruppen seien, gab er an, dass diese genug mit sich selbst zu tun hätten und die Taliban von XXXX überall Leute kennen würden und ihn auch in Kabul gefunden hätten. Auf Befragen bestätigte er, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. In Afghanistan sei er niemals in Haft gewesen und nicht aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei und auch nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte er dasselbe Schicksal wie das seines Bruders. Länderberichte wurden ihm wunschgemäß nicht zur Kenntnis gebracht. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
3. Mit Bescheid vom 17.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Sein Vorbringen über die Tötung seines Bruders sei nicht nachvollziehbar gewesen, weil eher zu erwarten gewesen wäre, dass die Taliban eine ablehnende Haltung an Ort und Stelle sanktioniert oder auf die Anwerbung seines Bruders verzichtet hätten. Ferner sei nicht plausibel, dass er nicht bereits die Entführung seines Bruders 2009 zum Anlass für seine Flucht genommen habe, sondern bis Mitte 2010 weiter in seiner Heimatregion verblieben sei. Ferner komme der Verfolgung durch die Taliban keine Asylrelevanz zu, da davon sämtliche männlichen Bewohner einer bestimmten Region betroffen seien; es bedürfe zusätzlich einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person.
Das Bundesasylamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging jedoch demgegenüber von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen aus.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen sei. Auch eine andere asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Aus den Feststellungen zu seinem Heimatland ergebe sich, dass die Situation in der Provinz XXXX generell durchaus als gefährlich einzustufen sei, jedoch seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.
Der Beschwerdeführer brachte eingangs vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten.
Indem es die Behörde im konkreten Fall unterlassen habe, sein Vorbringen durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit seinen Angaben konkret auseinander zu setzen, liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Er habe nach Aufforderung seine Fluchtgründe ohne Details mit den wichtigsten Eckpunkten dargelegt. Fehlende Details ergäben sich daher auf Grund der Untätigkeit der Behörde. Im Weiteren wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung, indem er vorbrachte, dass seine Angaben in keiner Weise widersprüchlich sowie detailliert und genau gewesen seien. Die Behörde habe seine Angaben weder zusammenhängend noch zur Gänze betrachtet, noch ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und somit sein Recht auf Parteiengehör schwer verletzt. Die Behörde lege an sein Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. Gemäß § 3 AsylG 2005 sei Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsland Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Während Feststellungen im Sinne des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.
Zum Refoulement brachte der Beschwerdeführer vor, dass die rechtliche Beurteilung der Behörde betreffend § 8 AsylG 2005 völlig mangelhaft sei. Da schon die Feststellungen zur Asylrelevanz des Vorbringens auf Grund eines mangelhaften Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen seien, gelte dies auch für die Entscheidung und Schlussfolgerung zur Beurteilung des Anspruches auf subsidiären Schutz.
Der Beschwerdeführer sei entgegen der Ansicht der Behörde in keinem Teil Afghanistans wirklich sicher und habe darüber hinaus in Kabul keine Familienangehörigen. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion sei wegen der Herrschaft der Taliban in diesem Gebiet sein Leben in Gefahr und dadurch die Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten. Somit hätte seinem Antrag jedenfalls in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes stattgegeben werden müssen.
Es folgten Ausführungen zur Ausweisung. Ferner wurde ua. eine mündliche Verhandlung beantragt.
5. Am 01.07.2013 wurde das Verfahren durch den Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und auch nicht leicht ermittelt werden konnte. Das Verfahren wurde am 27.08.2013 nach Bekanntgabe der nunmehrigen Adresse fortgesetzt.
6. Am 02.09.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei und seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er sei im genannten Dorf in Afghanistan geboren. Seine Familie werde von den Taliban belästigt, indem sie drohen würden, seinen fünfjährigen Sohn mitzunehmen. Der Grund dafür sei, dass die Taliban seine Familie einschüchtern wollten, damit der Beschwerdeführer wieder zurückkehre. Darüber hinaus würden sie Kinder als Selbstmordattentäter mitnehmen. Sein Sohn sei bisher noch nicht mitgenommen worden. Von 1980 bis 2001 hätten sie in Pakistan gelebt und seien dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Insgesamt habe er sieben Jahre die Schule besucht. Nach ihrer Rückkehr hätten sie Ackerland besessen sowie Grundstücke gepachtet und daraus ihren Lebensunterhalt bestritten.
In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, ein Onkel väterlicherseits lebe in Pakistan. Seinen Herkunftsstaat habe er 2010 verlassen, weil die Taliban von jedem Haus ein männliches Familienmitglied hätten rekrutieren wollen. Da ihr Vater bei der Revolution gefallen sei, seien sie nicht bereit gewesen, die Taliban zu begleiten. Sie hätten seinen älteren Bruder mitgenommen und getötet. Seine Mutter habe ihn daraufhin gewarnt, dass er als einziges Familienmitglied am Leben sei und das Land verlassen solle, sodann habe er das Land verlassen.
Die Taliban hätten versucht ihn zu rekrutieren. Sie seien spät abends gekommen und hätten ihm gesagt, dass er mit ihnen gehen solle. Wenn er nicht mitgehe, würden sie ihn auch töten, wie seinen Bruder. Er habe ihnen gesagt, was sie tun sollten: Auf der einen Seite stünden die Taliban und sie würden bei Nichtkooperation von ihnen getötet werden, auf der anderen Seite stünden die Amerikaner und wenn sie mit diesen kooperierten, würden sie ebenfalls von den Taliban getötet. Er habe seiner Mutter davon erzählt und sie habe ihm geraten, er solle das Land verlassen. Die Taliban hätten ihm daraufhin 10 bis 15 Tage Zeit gegeben und ihm gesagt, er solle sich vorbereiten; wenn er nicht freiwillig mitgehe, würden sie ihn mit Gewalt mitnehmen. Die Taliban seien vier Mal gekommen, zwei Mal als sein Bruder noch am Leben gewesen sei und zwei Mal danach. Sein Bruder sei im März 2010 umgebracht worden. Er glaube, dieser sei im Februar 2010 rekrutiert worden, 20 Tage nach seiner Entführung sei er getötet worden. Wie bereits gesagt, seien diese zwei Mal vorher erschienen und hätten sie aufgefordert, dass ein männliches Familienmitglied mit ihnen mitgehen solle. Dieser Aufforderung seien sie (der Beschwerdeführer und sein Bruder) nicht nachgekommen. Dann seien sie (die Taliban) in der Nacht gekommen und hätten an die Tür geklopft und als sein Bruder geöffnet habe, hätten sie ihn mitgenommen. Sie hätten nicht gewusst, wer den Bruder mitgenommen habe und sich an den "Dorf-Malek" gewandt, welcher bemüht gewesen sei, den Bruder zu finden. Nach 20 Tagen hätten die Taliban ihm dann die Leiche des Bruders übergeben und dieser habe ihnen die Leiche übergeben. Befragt, warum sie nicht schon früher die Flucht ergriffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie diese Aufforderung nicht so ernst genommen hätten. Sie hätten nicht gedacht, dass sie Personen auch unfreiwillig mitnehmen würden. Hätte der Beschwerdeführer an Stelle seines Bruders die Tür aufgemacht, wäre vielleicht er mitgenommen worden. Das hätten sie nicht gewusst. Die Taliban seien zwei Mal vor dem Tod des Bruders gekommen, das dritte und vierte Mal nach dem Tod seines Bruders, sie seien jeweils im Abstand von ca. zwei Wochen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen, seine Mutter habe ihm davon erzählt. Auf den Vorhalt, dass er zuvor geschildert habe, wie er auf das Ansinnen der Taliban reagiert habe, brachte dieser vor, dass dies vor der Entführung seines Bruders gewesen sei. Er habe gesagt, als sein Bruder noch am Leben gewesen sei, dass sie bei ihnen erschienen seien. Als sie nach dem Tod seines Bruders erschienen seien, sei er beide Male nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten, nachdem die Amerikaner ihre Basis in XXXX verlassen hätten, begonnen, die männlichen Mitglieder des Dorfes zu rekrutieren; dies sei 2010 gewesen. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass bereits 2009 rekrutiert worden sei und auch sein Bruder 2009 entführt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, deswegen eine negative Entscheidung bekommen zu haben, weil er 2010 gesagt habe. Auf die wiederholte Frage führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals gesagt habe, dass es sich dabei nicht um das Jahr 2009 sondern um das Jahr 2010 gehandelt habe; dies habe er bei der Caritas anlässlich der Beschwerde gesagt. Auf den Vorhalt, dass er in der eingebrachten Beschwerde diese Jahreszahl nicht gerügt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ihnen alles gesagt habe und es nicht stimme, was geschrieben worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er die Richtigkeit des Protokolls beim Bundesasylamt mit seiner Unterschrift bestätigt habe, führte er aus, damals neu hier gewesen zu sein und schwere Reisen hinter sich gebracht gehabt zu haben und nicht voll konzentriert gewesen zu sein. Er sei 2011 nach Österreich gekommen, davor sei er in Griechenland gewesen. Er sei im siebenten Monat 2011 nach Österreich gekommen. Zum weiteren Vorhalt, dass seine Einvernahme drei Monate danach erfolgt sei, gab er an, dass er vermutlich damals die Dolmetscherin nicht verstanden habe, eigentlich habe er "2010" gesagt, aber dass sie bei der Rückübersetzung "2009" gesagt habe, sei ihm nicht aufgefallen. Sein Sohn sei 2009 geboren, im Februar 2009. Auf die Frage, für welchen Zweck die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen, gab er an, der Zweck sei der Jihad gewesen. Sie hätten gesagt, dass die Amerikaner gekommen seien, diese seien die Ungläubigen und da sei der Jihad Pflicht gegen die Amerikaner. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass ihm von verschiedenen Gruppierungen, nicht nur von den Taliban, vorgeworfen werde, dass er nach Europa gegangen sei und seinen Glauben geändert habe. Außerdem gebe es weitere Gruppierungen, die Menschen entführen und sie entweder gegen Lösegeld freilassen oder töten würden. Sie würden denken, dass er nach Europa gekommen sei und viel Geld mitgebracht habe, auf jeden Fall drohe ihm der Tod. Den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten stimmte er zu. Weiters machte er auf Befragen Angaben zu seiner Integration (selbständige Erwerbstätigkeit) und legte entsprechende Nachweise (Gewerbeberechtigung, Verträge von XXXX, Saldenlisten) vor. Seine Ehefrau lebe in Afghanistan, er habe einen Sohn. Er sei nicht vorbestraft. Deutsch habe er durch die Arbeit gelernt.
Sodann gab er an, freiwillig die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Trotz entsprechender Manuduktion dann gegen Spruchpunkt I kein Rechtsmittel mehr erheben zu können hielt er die Zurückziehung zu Spruchpunkt I aufrecht. Auch nach Manuduktion, dass die Prüfung eines Ausschlussgrundes auch betreffend den subsidiären Schutz stattzufinden habe, blieb er bei der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.
Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der lnsurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung. für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Schon im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch . internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der
Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten. (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt KabulXXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von 10M vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Er hat sieben Jahre die Schule besucht, ist verheiratet, hat einen minderjährigen Sohn und war als Landwirt erwerbstätig. Seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn leben noch im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben mit Ausnahme von Juckreiz an den Händen an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Er ist unbescholten, Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 17.02.2012, AZ. XXXX, ist hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asylfrage) in Rechtskraft erwachsen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist in Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 nicht weiter einzugehen.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ergibt sich auf Grund aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 09.09.2014.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 09.07.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist dieser in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Asylfrage nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8,6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Sig. 2009, 1-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98121/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese MitWirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe
vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik
Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB)
rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist .
eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den
Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen, und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06,2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Quartal 2013 um 21 % zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöhte und die Provinz nach Helmand "Spitzenreiter" beim Ausmaß der Angriffe war.
Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, etwa in Kabul, über kein soziales Netz verfügt, sodass ihm eine Rückkehr weder nach Kabul noch in die Provinz XXXX zugemutet werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan in Kabul weder über soziale noch familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gesteilt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in plausibler Weise angegeben hat, dass man ihm unterstellen werde, dass er seinen Glauben geändert habe oder viel Geld besitze sowie dass ihm der Tod drohe. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und hat keinen anderen Beruf erlernt.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zum entsprechenden Spruchpunkt verwiesen.
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