BVwG L515 2007813-1

L515 2007813-1Tribunale amministrativo federale9 set 2014

Regest

Beweise, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Testo completo

BVwG L515 2007813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2007813.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice OÖ (vormals Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich) vom 29.04.2014, Zl. OB: 936 711, VN: 2681 02 06 70, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 07.05.2014 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.04.2014, Zl. OB: 936 711, VN:

2681 02 06 70, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumsservice verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. In einem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 08.11.2012 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ("bP", auch "BF" - Beschwerdeführer) dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BEinstG angehört.

I.2. Im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten gemäß der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 idgF eingeholt. Hierbei stellte der Sachverständige fest, dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v. H. vorliege.

Dies wurde wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe des Gutachtens):

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Zustand nach ischämischen Kleinhirninsult 2011

10% bei wesentlicher Besserung der Gesamtsituation ohne sensomotorische Ausfälle und belastungsabhängigem subjektiven Schwindelgefühl, kein Dauerschwindel mit Gehunsicherheit

Pos. Nr. 04.01.01 GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung: 10 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Siehe Nr. 1

...

Stellungnahme zum Vorgutachten: wesentliche Besserung Pkt.01

..."

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde der bP mit Schreiben vom 24.03.2014 (abgefertigt am selben Tag) zur Kenntnis gebracht.

I.3. Mit Schreiben vom 28.03.2014 (beim Bundessozialamt einlangend am 04.04.2014) nahm die bP dazu Stellung und führte aus, dass ausgehend von dem erlittenen Kleinhirninsult 2011 weiterhin gravierende gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Es stehe ein andauerndes Schwank- bzw. Schwindelgefühl im Zentrum seiner Behinderung. Das übermittelte Gutachten sei insofern unrichtig. In der Beilage findet sich ein ärztliches Attest, demgemäß der BF glaubwürdig angebe, dass Schwindel als "Grundschwindel" ständig bestehe. Es sei eine neurologische Untersuchung empfohlen worden, der Befund werde nachgereicht.

I.4. Gemäß einem Vermerk eines leitenden Arztes vom 24.04.2014 sei der Schwindel berücksichtigt worden, neue Unterlagen würden nicht aufliegen und bleibe das Gutachten aufrecht (vgl. AS 22).

I.5. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde festgestellt, dass die bP die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle.

I.6. Gegen diesen Bescheid brachte die bP mit Schriftsatz vom 07.05.2014 Beschwerde ein. Darin wurde auf das Schreiben der bP vom 28.03.2014 im Zusammenhang mit dem Parteiengehör verweisen. Um die weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Arbeitnehmer medizinisch zu begründen, sei im Krankenhaus XXXX - Abt. Neurologie am 25.04.2014 ein Untersuchungstermin festgesetzt worden. Diese Termingestaltung sei nicht früher möglich gewesen. Der daraus resultierende Ambulanzbrief sei dem BF am 30.04.2014 durch seinen Hausarzt ausgehändigt worden. Mit selben Datum sei ihm auch der negative Bescheid des Bundessozialamtes zugestellt worden. Daraus resultiere, dass die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht auf Basis seines aktuellen medizinischen Leistungskalküls bzw. Gesundheitszustandes basiere und somit zu Unrecht erfolgt sei.

Der Beschwerde beigeschlossen ist ein radiologischer Befund vom 25.04.2014 (unverändert zur Voruntersuchung vom 17.10.2012) und ein Ambulanzbrief des KH XXXX vom 25.04.2014, demgemäß beim BF eine "residuelle, zwar gebesserte, nun allerdings von der Symptomatik stagnierende Schwindelsymptomatik auf Basis des cerebellären Infarktes" bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Gem. § 19b. (1) BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. § 19b (1) BEinstG läge somit die Zuständigkeit des Senates vor.

Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur erarbeiteten Grundsätze - soweit es nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.

Nach VwGH v. 22.05.2013, 2011/03/0168, stellt das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG gehört zu werden, einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben; einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A, mwH).

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (VwGH vom 1. Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl nochmals VwSlg 15.701 A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nämlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl VwGH vom 1. Juli 1997, 97/04/0024; VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/04/0267, beide mwH).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF hatte in seiner Stellungnahme vom 28.03.2014 (eingegangen beim Bundessozialamt am 04.04.2014) zum Gutachten vom 14.02.2014 angegeben, dieses sei unrichtig, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden weiterhin bestehen. In der Beilage dieser Stellungnahme findet sich ein ärztliches Attest vom 02.04.2014, in welchem dem BF eine neurologische Untersuchung empfohlen wurde, dieser Befund werde nachgereicht. Vom BF wurde also die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Beweismittels angekündigt. Eine angemessene Frist für diese Vorlage wurde von der belangten Behörde nicht gewährt.

Stattdessen wurde nach Konsultierung eines leitenden Arztes - neue Unterlagen seien nicht vorgelegt worden - der angefochtene Bescheid am 29.04.2014 ausgefertigt.

In der Beschwerde wies der BF auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.03.2014 hin und legte dar, dass von ihm im KH XXXX - Abt. Neurologie am 25.04.2014 ein Untersuchungstermin vereinbart worden sei, um die weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Arbeitnehmer medizinisch begründen zu können. Die angekündigten Beweismittel wurden von ihm gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen radiologischen Befund vom 25.04.2014 (MRT am 25.04.2014) und einen Ambulanzbrief des KH XXXX - Abt. für Neurologie vom 25.04.2014. Wie der BF angibt, war ihm dieser Ambulanzbrief von seinem Hausarzt am 30.04.2014 ausgefolgt worden.

Durch die Bescheidausfertigung schon am 29.04.2014 und Bescheiderlassung am 30.04.2014 (vgl. die Ausführungen des BF in der Beschwerde diesbezüglich) wurde es dem BF - v.a. auch vor dem Hintergrund entsprechender Wartezeiten (MRT-Termin!) - verunmöglicht, die angekündigten Beweismittel rechtzeitig vorzulegen.

Die Berücksichtigung dieser weiteren Beweismittel wird die Einholung eines weiteren (fachärztlichen) SV-Gutachtens erforderlich machen. Der Sachverhalt steht daher nicht abschließend fest.

Der Vermerk des leitenden Arztes vom 24.04.2014 - "Der Schwindel wurde berücksichtigt. Neue Unterlagen liegen nicht auf. Das Gutachten bleibt aufrecht." - ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine medizinische, sondern um eine Rechtsfrage.

Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die weiteren vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen haben, wobei die Einholung eines weiteren (fachärztlichen) Sachverständigengutachtens als unumgänglich erachtet wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beantwortet und berührt sie die verfassungsrechtliche Aspekte (Recht auf den gesetzlichen Richter).

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