BVwG L505 1432255-2

L505 1432255-2Tribunale amministrativo federale9 set 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Reiseroute, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L505 1432255-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1432255.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17, 37).

Bei der im Anschluss am XXXX durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15 - 25) gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll an, dass er sich von einem Bekannten in seinem Heimatdorf 5.000,-- pakistanische Rupien ausgeborgt hätte. Allerdings habe er diese nicht mehr zurückzahlen können. Deshalb habe der Bekannte von ihm verlangt, dass er für diesen arbeite. In der Folge sei ihm bewusst geworden, dass diese Person Drogen von Indien nach Pakistan schmuggle. Er habe dies verweigert, weshalb ihm der Bekannte gedroht habe. Entweder habe er das Geld zurückzuzahlen oder müsste er für diesen arbeiten, andernfalls würde er umgebracht werden. Nach einem Monat habe er diese Arbeit nicht mehr länger machen wollen. Sein Vater und er seien dann von diesem Mann mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie etwas vom Schmuggel weitererzählen würden. Deshalb hätte er beschlossen, Pakistan zu verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

I.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesasylamt (im Folgenden BAA) niederschriftlich befragt (AS 37 - 57). Dabei wiederholte der BF, dass er sich in Pakistan am XXXX von jemandem aus dem Nachbardorf 5.000,-- Rupien für eine Weihnachtsfeier ausgeborgt hätte. Allerdings habe er das Geld nicht zurückzahlen können. Der Mann habe ihn dann gezwungen, illegal Sachen (Kisten mit Alkohol und Drogen) zwischen Pakistan und Indien zu transportieren. Andernfalls hätte ihn dieser geschlagen. Er sei nicht bei der der Polizei gewesen, da einem diese nicht zuhöre und außerdem auch Geld verlange. Die Schmuggler hätten Angst, dass er diese verrate. Deshalb wolle man ihn töten.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer die speziell ihn betreffenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erörtert (AS 55). Der Beschwerdeführer gab hierzu eine kurze Stellungnahme ab. Demnach sei es nirgends sicher in Pakistan. Man könne überall gefunden werden.

I.3. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX (AS 85 - 147) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA traf darin zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt (AS 131 - 136), dass die vage Art und Weise, wie der BF den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 05.01.2013 geschildert habe, ungeeignet gewesen sei, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe der BF von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden. Unter anderem habe es der BF auch unterlassen, von sich aus den Namen seines Gegners anzugeben, obwohl er bei beiden Befragungen aufgefordert worden sei, seine Fluchtgeschichte konkret und detailreich zu schildern. Weiters verwies das Bundesasylamt auf mehrere Widersprüche zwischen den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Beispielsweise habe der BF unterschiedliche Angaben zur Frage getätigt, wer den Entschluss zur Ausreise des BF getroffen habe oder zur Frage, wie lange der BF für seinen Gläubiger Arbeiten durchgeführt habe. Schließlich erscheine es nicht miteinander vereinbar, wenn der BF einerseits von Todesdrohungen gegen sich und seinen Vater spreche und andererseits zu Protokoll gebe, dass es der Familie des BF zu Hause gut gehe.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen habe können, weshalb eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorliege. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass selbst wenn man dem Vorbringen einen GFK Konnex unterstellte, sich für den Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen ließe, da der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Private grundsätzlich schutzfähig sei und der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

I.4. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 08.01.2013 (AS 157) wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.5. Gegen den am 08.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes (AS 163) wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2013 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei die Beschwerde vom BF nicht unterschrieben war.

I.6. Nach der illegalen Einreise des BF in die Bundesrepublik Deutschland am XXXX (AS 187) erfolgte am XXXX die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich (AS 259).

I.7. Mit Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofs vom XXXX2013 (OZ XXXX) wurde der BF gemäß § 13 Abs. 4 AVG aufgefordert, den Beschwerdeschriftsatz binnen einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrags eigenhändig zu unterschreiben und an die Behörde zurückzusenden.

I.8. AmXXXX2013 langte der vom BF unterschriebene Beschwerdeschriftsatz (OZ XXXX) beim Asylgerichtshof ein.

I.8.1. Im Wesentlichen wurde darin eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes sowie eine mangelhafte Bescheidbegründung moniert. Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflicht nach §§ 37 ff AVG nicht erfüllt worden sei, zumal sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

I.8.2. Ferner wurde bezüglich der Fluchtgründe des BF auf das bisherige Vorbringen im Rahmen der Einvernahmen des BF verwiesen, welches vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

I.8.3. In Bezug auf den Eventualantrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die sehr angespannte Situation in Pakistan - einem Klima aus ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen - verwiesen. Diesbezüglich wurde auch auf auszugsweise zitierte Berichte zur Sicherheitslage hingewiesen, woraus sich unter anderem ergebe, dass dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt wegen der unsicheren und angespannten Lage - subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

I.8.4. Abschließend wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt III. betreffend die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.9. Während eines erneuten illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wurde der BF am XXXX in XXXX aufgegriffen und inhaftiert (AS 375). Am 16.04.2013 erfolgte die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich (AS 343, 361).

I.10. Mit 03.09.2013 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt (AS 389 - 391 [AS 405 - 406]), da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

I.11. Am 04.04.2014 wurde das eingestellte Verfahren - aufgrund der Übermittlung einer Meldebestätigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Ergebnis einer Anfrage beim Zentralen Melderegister - durch das Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt (OZ 1432255-2/ 2Z).

I.12. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme wurden den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (§ 45 Abs. 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen derselben Frist seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eingetretene Änderungen hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich bekannt zu geben und weiters wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und dies gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

I.13. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 14.08.2014 eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass den Länderberichten lediglich insoweit zuzustimmen sei, als darin festgestellt werde, dass die Menschenrechtslage in Pakistan weiterhin kritisch sei, Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei, dass Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet sei und nur selten zur Strafverfolgung gebracht werde und die Todesstrafe immer noch angewendet werde. Außerdem würden die Länderberichte zeigen, dass die pakistanische Polizei extrem korruptionsanfällig sei, die Polizei oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage sei, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen und Strafanzeigen häufig erst gar nicht aufgenommen bzw. Ermittlungen verschleppt werden würden.

Hinsichtlich der Integration des BF werde festgestellt, dass er bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, sowie arbeitsfähig und - willig und unbescholten sei.

I.14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BAA, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.08.2014.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und gibt an 1990 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der christlichen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und lebte vor seiner Ausreise in XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Punjab. Er besuchte die Grundschule und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. Der Beschwerdeführer verließ im November 2012 Pakistan, wobei er zunächst nach Griechenland sowie von dort zwischen Mitte und Ende Dezember 2012 nach Österreich reiste, wo er sich seither mit Unterbrechungen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen und er ging bisher auch keiner legalen Beschäftigung nach. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über besondere Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, sieben Geschwister) leben nach wie vor bei grundsätzlich gesicherter Existenz in Pakistan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2.2. Zum Herkunftsland Pakistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014;

Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013; Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013:

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013; UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013; US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014) folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines und Politik:

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.

Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.

Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in

der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.

Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).

Versammlungs- und Meinungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.

Die Presse publiziert weitgehend frei.

Minderheiten:

Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Ahmadis:

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten.

Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.

Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2013 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2012 und 2013 ist es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung von Polizisten Ahmadi-Moscheen zerstört wurden.

Der deutschen Botschaft werden zunehmend Fälle bekannt, in denen von pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland mit der Begründung Asyl beantragt wird, sie seien Angehörige der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft und unterlägen als solche konkreter religiöser Verfolgung. Nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren wird dann der Nachzug der Familienangehörigen betrieben. Bei Prüfung der entsprechenden Visumanträge und der antragsbegleitenden pakistanischen Urkundsnachweise stellt sich dann heraus, dass die Familie tatsächlich einer der Hauptglaubensrichtungen des Islam angehört. Die zuvor geltend gemachte Konvertierung zur Ahmadiyya Religionsgemeinschaft hat tatsächlich nicht stattgefunden.

Christen:

Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis, fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Am 21.07.2011 wurde die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.

Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten drei Millionen Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22. September 2013 über 80 Christen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern.

Religionsfreiheit:

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.

Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.

Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.

Muslimische Gruppierungen:

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.

Frauen:

Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.

Ausweichmöglichkeiten:

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

Grundversorgung:

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.

Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.

Medizinische Versorgung:

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

Dokumente und Fälschungen:

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

Behandlung von Rückkehrern:

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

3. Beweiswürdigung

3.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan und seine Volksgruppe gebräuchlichen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers somit nicht abschließend festgestellt werden.

3.2. Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich bzw. seinem kurzen Aufenthalt in Griechenland beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der BF diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellungen zu der nach wie vor in Pakistan lebenden Familie ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF.

3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin auch nicht einer solchen ausgesetzt wäre, war aus folgenden Gründen zu treffen:

Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise und Antragstellung vor dem BAA zusammengefasst damit, dass er infolge von Geldschulden von einem Bekannten zu illegalen Tätigkeiten gezwungen worden sei.

3.3.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als vage wertet, hat doch der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Bundesasylamtes keine näheren und konkreteren Angaben zu den von ihm geschilderten Ausreisegrund getätigt. So begrenzte sich die Darlegung des BF im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Illustrierend wird auf die folgende Passage aus der Einvernahme verwiesen (AS 47 - 49): "LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! AW: Ich habe mir in Pakistan von jemandem Geld ausgeborgt. Ich konnte dieses Geld nicht zurückzahlen und der Mann zwang mich für ihn zu arbeiten. Das ist Alles, deswegen habe ich Pakistan verlassen. Der Mann drohte, wenn ich nicht für ihn arbeiten sollte, dann würde er mich schlagen. LA: Wann haben Sie sich Geld ausgeborgt? AW: Am 23.11.2011 habe ich mir Geld ausgeborgt, weil meine Familie das Geld benötigte. Das Geld war für eine Weihnachtsfeier. Befragt gebe ich an, dass es 5.000,- Rupien gewesen waren. LA: Wer war der Mann? AW: Der Mann war aus dem Nachbardorf.

Er war so alt wie ich und er war ein Freund von mir. LA: Wie glaubten Sie das Geld zurückzubezahlen? AW: Ich dachte ich werde arbeiten und es ihm langsam zurückzuzahlen. Befragt gebe ich an, dass dies auch so vereinbart war. LA: Wie viel sollten Sie monatlich bezahlen? AW: Es war nicht fixiert, es war ausgemacht, dass ich etwas zahle, wenn ich etwas habe. LA: Wann hat Ihr Freund von Ihnen verlangt, dass Sie für ihn arbeiten sollen? AW: Bis vor zwei Monate musste ich für ihn arbeiten. Befragt gebe ich an, dass ich im Oktober 2012 für ihn zu arbeiten begonnen habe. Sie drohten dass sie mich schlagen werden. Die Arbeiten die sie von mir verlangten waren nicht legal. LA: Was für Arbeiten? AW: Sie machten Sachen über die Grenze zu Indien. LA: Haben Sie nie etwas bezahlt? AW: Nein. LA:

Warum nicht? AW: Meine Arbeit reichte nur für den Lebensunterhalt meiner Familie."

Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.

Im Gegenteil, verharrte der BF während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.

3.3.2. Darüber hinaus ist richtigerweise nicht außer Acht zu lassen, dass der BF im Zuge der Schilderung des Fluchtvorbringens in der Einvernahme vor dem BAA am 05.01.2013 - gleiches gilt für die Erstbefragung - zu keinem Zeitpunkt den Namen seines Gläubigers/ Verfolgers verwendete. Nach Ansicht des BAA und der erkennenden Richterin ist dies insofern überraschend, als diese Person bzw. deren Verhalten letztlich der Grund für die Ausreise des BF gewesen sein soll. Im Fall einer tatsächlich vorgelegenen Bedrohungssituation wäre eine wesentlich stärkere Personalisierung zu erwarten gewesen.

3.3.3. Bei einer vergleichenden Betrachtungsweise der Einvernahmen des Beschwerdeführers fällt zudem auf, dass dieser anlässlich seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA in einigen Punkten seines Vorbringens unterschiedliche Angaben tätigte. So war dem Bundesasylamt Recht zu geben, wenn es darauf verwies, dass sich der Beschwerdeführer zur Dauer seiner Tätigkeit für seinen Gläubiger in Widersprüche verwickelt habe, zumal er in der Erstbefragung noch ausführte, einen Monat für diesen Mann gearbeitet zu haben (AS 23), in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch am Ende vorbrachte, dass er rund zwei Monate für seinen Bekannten/ Freund tätig gewesen sei (AS 51). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, konsistente Angaben zu tätigen, was sein Gläubiger konkret von ihm verlangt habe. Während der BF in der Erstbefragung noch erklärte, dass er vor die Wahl gestellt worden sei, das Geld zurückzuzahlen oder für den Gläubiger zu arbeiten (AS 23), gab der BF in der Einvernahme vor dem BAA zu Protokoll, dass sein Gläubiger das Geld nicht mehr gewollt habe, sondern, dass der BF für ihn arbeiten müsse (AS 49). Letztlich war es dem BF nicht einmal möglich, gleichbleibend auszuführen, ob er selbst (AS 23) oder sein Vater für ihn (AS 53) den Entschluss zur Ausreise getroffen habe.

Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einigen wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereichen völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

Angesichts dieser Differenzen konnte dem Bundesasylamt nur zugestimmt werden, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag den Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens ohne Wahrheitsgehalt erweckt habe und der Beschwerdeführer in Pakistan keiner unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder in seinem Fall bei einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung besteht.

3.3.4. In diesem Zusammenhang ist auch - wie bereits vom Bundesasylamt (AS 135) - darauf hinzuweisen, dass sämtliche Angehörige - immer noch in Pakistan leben. Weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer als Einziger Pakistan habe verlassen müssen, konnte von ihm nicht erläutert werden, obwohl sein Vater angeblich ebenfalls bedroht worden sei.

3.3.5. Bestätigung finden die Ausführungen des BAA überdies in der weiteren Vorgangsweise des BF nach dem Erhalt des negativen Bescheides des BAA vom 08.01.2013. Anstatt die rechtskräftige Beendigung des Asylverfahrens in Österreich abzuwarten, begab sich der BF kurz nach Zustellung dieses Bescheides nach Deutschland, um dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. Besonders auffallend erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX2013 sein Fluchtvorbringen in Deutschland - rund zwei Wochen nach seiner Einvernahme in Österreich am XXXX2013 - vollständig auswechselte. Demnach habe er mit den anderen - muslimischen - Dorfbewohnern immer Streitereien wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit. Dazu sei ausgeführt, dass ein Flüchtling unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vgl. z. B. VwGH B 7. 6. 2000, 2000/01/0205). Wären die - entgegen seinen in Österreich explizit getroffenen Ausführungen (AS 55) - zuletzt in Deutschland behaupteten Vorfälle (Schwierigkeiten aufgrund der Religionszugehörigkeit) für den Beschwerdeführer tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von ihm zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur Darstellung dieser Problematik nicht gänzlich ungenützt verstreichen lässt. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers schließt das Bundesverwaltungsgericht daher, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erst anlässlich einer in Deutschland erfolgten Einvernahme behaupteten Ereignissen um ein auf unschlüssige Weise gesteigertes und daher nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen handelt, zumal der Beschwerdeführer für diese Vorgangsweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht die geringste Erklärung lieferte. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß Angaben, die eine Partei zunächst gemacht hat, höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als später erfolgte (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022), weshalb ein "gesteigertes Vorbringen", d.h. ein Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem späteren Verfahrensstadium, dessen Unglaubwürdigkeit indiziert.

3.3.6. Ein Widerspruch findet sich aber auch in den Angaben des Beschwerdeführers zur Frage bis wann er für den Gläubiger gearbeitet habe. So erläuterte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 05.01.2013 zunächst, dass er vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise mit dieser Arbeit aufgehört habe (AS 51). Abweichend hiervon schilderte der BF wenig später, dass er die Tätigkeit ca. fünfzehn Tage vor seiner Ausreise beendet hätte (AS 53), was darauf schließen lässt, dass er diese Arbeiten nie durchführte, ansonsten der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre, konsistentere Angaben dahingehend zu tätigen.

3.3.7. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet (AS 49), obwohl es naheliegend wäre, dass bei einer derartigen Bedrohungssituation Anzeige erstattet werden würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich unsubstantiiert behauptet, dass die Polizei nicht zuhöre und außerdem Geld verlange. Diese Behauptung ist angesichts der unterlassenen Anzeigeerstattung jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist von vornherein davon ausgegangen, dass ihm nicht geholfen werde. Dieses Verhalten kann aber nicht als nachvollziehbar bewertet werden. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte sohin erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch, Anzeige zu erstatten, davon ausgehen können, dass ihm die Polizei nicht helfe.

3.3.8. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht schließlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA angab, er habe sich vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits in Griechenland aufgehalten, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 21, 47). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht angeführt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

3.3.9. Zudem wurde vom Bundesasylamt nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung des gegenständlichen Vorbringens um einen unter dem Gesichtspunkt der Asylgewährung unbeachtlichen Sachverhalt handelt. Den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge habe es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Verfolgersubjekten um Privatpersonen gehandelt, die ihn infolge der Ablehnung, Drogen zu schmuggeln, bedroht hätten. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer - wie bereits vom BAA - nicht glaubhaft machen, dass in Pakistan die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber etwaigen privaten Bedrohungen nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien. Selbst für den Fall also, dass er potentiell der behaupteten Gefährdung ausgesetzt war bzw. wäre, war bzw. ist es ihm möglich und auch zumutbar den Schutz staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Zuletzt stützten auch die länderkundlichen Informationen zu Pakistan die Feststellung einer grundsätzlich funktionierenden staatlichen Strafverfolgung. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert diese Feststellung nicht, vielmehr muss nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Letztlich könnte der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen. Insoweit stünde ihm sohin richtigerweise die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, da die Benachteiligungen offensichtlich auf den Heimatort des BF örtlich begrenzt sind. Besondere Gründe, welche einer Verlegung seines Wohnsitzes entgegenstehen würden, beispielsweise eine erhöhte Vulnerabilität oder gänzliche Unmöglichkeit, sich an einem anderen Ort die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, waren bzw. sind nicht ersichtlich.

3.3.10. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass das Bundesasylamt der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er in der Einvernahme am 05.01.2013 die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

3.3.11. Insoweit dem Beschwerdeführer von Seiten des BAA nicht sämtliche Länderberichte dezidiert zur Kenntnis gebracht wurden, ist dies inzwischen durch deren Anführung im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde als geheilt anzusehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den verwaltungsbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

3.3.12. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, die die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel ziehen könnten, zumal die Möglichkeit, das vage und oberflächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu ergänzen bzw. die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, nicht wahrgenommen wurde. Vielmehr kritisierte man die Beweiswürdigung pauschal, ohne konkrete Ausführungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Im Gegensatz dazu legte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung klar dar, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Folglich basiert der angefochtene Bescheid - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - auf einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich ausreichend mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und für das gegenständliche Verfahren ausreichend aktuellen Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist.

Hinsichtlich der auch mit Länderberichten unterlegten Kritik an den Feststellungen zur Sicherheitslage in Pakistan, ist anzuführen, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Auch wenn die Sicherheitslage in Pakistan aufgrund der erheblichen terroristischen Bedrohung zwar als instabil anzusehen ist, ist somit nicht von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen.

Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Wohnregion der Familie des Beschwerdeführers nicht unmittelbar davon betroffen ist. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region rund um die zweitgrößte Stadt Pakistans, Lahore (Provinzhauptstadt) im Nordosten des Landes, Provinz Punjab. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - auch in der Region Punjab möglich, jedoch zum einen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in anderen nördlichen oder

nordwestlichen Regionen des Landes und zum anderen schon gar nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von einer relevanten Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.

Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.08.2014 erneut erwähnten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist zur Vollständigkeit auszuführen, dass sich dies tatsächlich auch aus den vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind letztlich keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde.

3.5. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der BF ist weiters ein gesunder Mann von 24 Jahren, der die Schule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan mehrere Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen ist.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder arbeitsfähiger Mann, mit Schulbildung sowie mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem war der BF laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter tätig und gelang es ihm schon damals, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nicht auch nach einer Rückkehr nach Pakistan möglich sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubhaft erachtet wurde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Lahore selbst (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 02.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA abzuweisen.

4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden im zunächst vom Asylgerichtshof eingestellten und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Beschwerdeverfahren seitens des BAA weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist seit Ende Dezember 2012 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig. Dass der BF besonders herausragende Anstrengungen seine Integration in Österreich betreffend getätigt hat, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 14.08.2014 wurde hinsichtlich der Integration lediglich vorgebracht, dass der BF bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Ferner sei er arbeitsfähig und -willig sowie unbescholten. Unterlagen, welche diese Angaben belegen könnten, wurden nicht beigebracht.

Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - mag er auch arbeitsfähig und -willig sein - einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind sohin nicht erkennbar. Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die unter Punkt II.3.3. wiedergegebene Argumentation des BAA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 30.07.2014 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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