BVwG W226 2011208-1

W226 2011208-1Tribunale amministrativo federale8 set 2014

Regest

öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W226 2011208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2011208.1.00

Spruch

W226 2011208-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXvertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.08.2014,

GZ: 11887401-14569810 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.09.2013 aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Deutschland nach Österreich überstellt, seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich in Österreich in Justizhaft.

2. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Nach diesbezüglicher Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dieses am 17.02.2014 an den Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. XXXXwurde gegen die beschwerdeführende Partei ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX im Zusammenhang mit gewerbsmäßig ausgeführten Eigentumsdelikten von der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einer weiteren "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 13.08.2014, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung vom XXXX ein beachtliches Risiko des Untertauens bestünde. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht, er habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen und halte sich seit 2007 weitgehend ohne aufrechten Wohnsitz in Österreich auf.

6. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde beantragt, die Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen. Ein konkreter Betrag wurde nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die verhängte Schubhaft gegen die beschwerdeführende Partei nicht verhältnismäßig sei und von der Behörde die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ohne ausreichend nachvollziehbare Begründung verhängt wurde. Der Beschwerdeführer sei ausreisewillig, er habe selbst ein Ansuchen gestellt, die restliche Haftstrafe in XXXX zu verbüßen. Er verfüge über einen Personalausweis, könnte daher problemlos ausreisen. Außerdem bestünden familiäre und soziale Bindungen zu Österreich. Die belangte Behörde könnte einen Festnahmeauftrag erlassen und den Beschwerdeführer binnen 72 Stunden nach XXXXXXXX abschieben.

Formal wurde weiteres in Frage gestellt, ob dem BFA die Kompetenz zur Erlassung eines Schubhaftbescheides nach § 76 Abs. 1 FPG zukomme. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde, da die Schubhaft keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt, weshalb die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

In weiterer Folge wurde auch die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage gestellt, da im Sinne eines aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG entspringenden Typenzwanges eine genaue Zuordnung der Schubhaftbeschwerde nicht möglich und daher auch eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben sei. Es sei bisher nicht geklärt, ob es sich im Sinne der Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG bei der Schubhaftbeschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde handle.

Zuletzt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung gefordert.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2014 vom BFA vorgelegt.

Gemeinsam mit dem Verwaltungsakt erstattete das BFA eine Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger von XXXX und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 zu Zahl XXXX ausgesprochenes zehnjähriges Aufenthaltsverbot vor.

Der Beschwerdeführer hält sich im Bundesgebiet aktuell in Strafhaft auf.

Das Bundesamt ordnete die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei an.

1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde vom XXXX zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Inland nicht legal gearbeitet und verfügt bislang nicht über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich verankert und sind keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Die beschwerdeführende Partei verfügt über kein im Inland befindliches Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist zweifelsfrei dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht auch der Umstand, dass nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Aus Sicht es erkennenden Gerichtes bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 07.02.2008, Zl. 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121)

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen:

Wie dargestellt wurde der Beschwerdeführer durch das XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, wobei diesem - schwerwiegenden - Urteil als festgestellter Sachverhalt zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z 1 3. Fall und Abs. 3, 148 2. Fall StGB sowie die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen hat. Im Wesentlichen listet das XXXX umfangreich auf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, er würde ihnen die vom Beschwerdeführer im Internet, insbesonders auf der Plattform "eBay" ersteigerten bzw. angekauften Waren auch liefern, in einem €

50. 000,00 übersteigenden Betrag an Vermögen geschädigt.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils des XXXX über Jahre hindurch mit durch Lichtbildaustausch verfälschten Identitätsausweisen acht verschiedene Bankkonten im Bundesgebiet eröffnet und in weiterer Folge über Jahre hindurch mehr als 50 Privatpersonen veranlasst, auf diese Konten zum Teil höhere Geldbeträge unter der Vorgabe, sie würden die von ihnen beim Beschwerdeführer im Internet ersteigerten bzw. angekauften Waren auch geliefert bekommen, einzuzahlen.

Neben der auffallend kriminellen Energie, die aus diesem Urteil herauszulesen ist, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auch von Bedeutung, was das XXXX in der Urteilsbegründung zum Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat:

"Der Beschwerdeführer bezieht als Pensionist eine monatliche Pension von € 300,00 in XXXX. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 geschieden, aus seiner Ehe stammen zwei mittlerweile volljährige Kinder..... Der Angeklagte trägt keine Sorgepflichten mehr. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat keine Schulden. Während der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist, weist er in XXXX zwei einschlägige Vorstrafen auf. Mit Urteil (eines namentlich genannten Gerichtes in XXXX) vom 20.12.2001 wurde er wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil (eines weiteren namentlich genannten Gerichtes in XXXX) vom 01.09.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Betrugsdelikte, wegen Urkundenfälschung sowie wegen Verstoßes gegen die Buchhaltungsvorschriften, der Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten... zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Laut Mitteilung von Interpol Bukarest wurde die erste dieser beiden, jeweils unbedingt ausgesprochenen Haftstrafen nach Erlassung eines internationalen Haftbefehls gegen den Angeklagten und seiner Festnahme teilweise vollzogen und wurde er mit einem offenen Strafrest von 175 Tagen vorzeitig entlassen. Die bei der zweiten Verurteilung verhängte Freiheitsstrafe ist bisher offenbar nicht in Vollzug gesetzt worden, die Gründe hiefür sind derzeit nicht eruierbar."

Aus diesen Ausführungen des XXXX ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig geworden ist und bei einer in XXXX ergangenen Verurteilung die Freiheitsstrafe möglicherweise noch nicht einmal in Vollzug gesetzt worden ist, was angesichts der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers allenfalls diesen veranlassen könnte, nicht freiwillig - wie von ihm behauptet - nach XXXX zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus nach dem Urteil des XXXXsowohl wegen der in XXXX begangenen Straftaten als auch wegen der in Österreich begangenen Delikte erst nach Erlassung eines internationalen Haftbefehls verurteilt, was im Zusammenhang mit den geschilderten Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vor der Verurteilung in Österreich den Schluss nahe legt, dass dieser nur sehr selten in XXXX aufhältig war, sondern regelmäßig unsteten Aufenthaltes in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union war. So führt das XXXX auf Seite 10 des vorliegenden Urteils aus wie folgt:

"Nach Verbüßung der gegen ihn in XXXX vollzogenen Freiheitsstrafe im Oktober 2006 reiste der Angeklagte nach Wien. Jedenfalls kehrte der Angeklagte bald darauf vorübergehend nach XXXX zurück, reiste jedoch spätestens Anfang Mai 2007 neuerlich nach Wien, um sich nach eigenen Angaben hier auf dem "Arbeiterstrich" Arbeit zu suchen, da er nach seiner Haftentlassung in XXXX weitgehend mittellos und ohne Einkommen war. Nach eigenen, unwiderlegbaren Angaben, lebte er in Wien zunächst von Schwarzarbeit und restlichen Ersparnissen... Er wohnte (teils unangemeldet) in Hotels und Privatunterkünften und nahm auch Kontakt zu seinem zwischenzeitig aus der Haft entlassenen Sohn auf, der damals noch in Wien wohnte."

Aus diesen Feststellungen des LXXXX ist somit erkennbar, dass der Beschwerdeführer in XXXX nur - wie festgehalten - eine sehr geringe Pension im Ausmaß von € 300,00 bezieht, er war deshalb vor der Begehung der Straftaten im Bundesgebiet auch teils unangemeldet auf dem "Arbeiterstrich", um durch illegale Arbeit ein Einkommen zu erzielen, da er "mittellos" war.

An dieser Situation hat sich für den Beschwerdeführer nichts wesentliches geändert, zumal er nunmehr längere Zeit in Justizhaft verbracht hat, sodass sich für den Beschwerdeführer neuerlich die Frage stellen wird, ob er - wie von ihm behauptet - freiwillig nach XXXX zurückkehren wird, wo er nur eine geringe Pension bezieht, oder ob er - wie in der Vergangenheit - durch illegale Arbeitsaufnahme bzw. durch Straftaten versuchen wird, höhere Geldbeträge zu erzielen. Aufgrund des Inhalts des vorliegenden Strafurteils, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum klaren Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde - erstmals - behauptete freiwillige Rückkehr nach XXXX angesichts des bisherigen Verhaltens keinesfalls zu erwarten sein wird, wobei nur am Rande zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines internationalen Haftbefehls im Sommer 2013 in Deutschland festgenommen wurde, somit auch vor diesem Hintergrund eine freiwillige Rückkehr nach XXXX, wo der Beschwerdeführer zudem seit dem Jahr 2000 geschieden sein soll, nicht ohne weiteres anzunehmen ist.

In Summe ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles (schwerwiegende Verurteilung im Bundesgebiet, nur Aussicht auf eine geringe Pension bzw. mehrfache Vorstrafen in XXXX) die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Vielmehr ist aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zu erwartenden wirtschaftlichen Lage im Fall der Rückkehr nach XXXX, wo er mehrfach vorbestraft ist, auch weiterhin bemüht sein wird, im Bundesgebiet oder in anderen Ländern der Europäischen Union auf Arten der illegalen Erwerbstätigkeit zurückzugreifen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft schon wie bisher keinerlei Interesse daran hat, für die Behörde in irgendeiner Form greifbar zu sein, sodass es eine ganz massive Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers nach Beendigung der Strafhaft gibt. Aufgrund der dargestellten massiven Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers ist somit ein großer Sicherungsbedarf anzunehmen.

Die Verhängung der Schubhaft ist auch nicht unverhältnismäßig. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzig angeführt, dass er von einer - namentlich nicht genannten - Enkelin in Österreich in der Haft regelmäßig besucht werde. Unabhängig davon, dass mit dem Aufenthalt einer - namentlich nicht genannten - Enkelin im Bundesgebiet und engen Bindungen zu dieser weitere Gründe bestünden, die gegen eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX sofort nach Haftende sprechen, bleiben die sonstigen Beschwerdeausführungen höchst allgemein, da einzig die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wird, ohne jedoch auszuführen, zu welchen konkreten Aspekten der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung in Bezug auf seine familiäre Situation in Österreich Ausführungen tätigen könnte.

In Summe ist somit im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine bemerkenswerte soziale Bindung zu Österreich hervorgekommen, auch nicht zu hier in Österreich legal lebenden Personen.

Aus den Beschwerdeausführungen ist keinesfalls ableitbar, dass der Beschwerdeführer hier im Bundesgebiet irgendeine Aussicht auf eine legale Arbeit hätte oder eine solche legale Arbeit jemals von ihm angenommen worden wäre. Es ist weiters angesichts des Vorlebens und des Lebensalters des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass dieser jemals selbsterhaltungsfähig wäre, weshalb das persönliche Interesse am Verbleiben im Inland sich als nicht so gewichtig darstellt wie das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung des existierenden Aufenthaltsverbotes.

Anzuführen bleibt, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen den Beschwerdeführer wie dargestellt ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Im Zuge einer Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen hat sich auch in diesem Verfahren gezeigt, dass das öffentliche Interesse an einer raschen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers die privaten Interessen offensichtlich überwiegt.

Nur am Rande bleibt zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seine Bereitschaft zu einer beschleunigten Abschiebung gegenüber der zuständigen Fremdenbehörde bekanntzugeben und ist angesichts der behaupteten Bereitschaft und angesichts der Existenz eines XXXX Personalausweises auch nicht ohne weiteres annehmbar, dass die tatsächliche Abschiebung des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Justizhaft einen großen Zeitbedarf nach sich ziehen wird. Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung einen Festnahmeauftrag erlassen und den Beschwerdeführer innerhalb der zulässigen Frist von 72 Stunden nach XXXX abschieben könnte. Vor dem Hintergrund des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers ist jedoch auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen eben in der kurzen First des § 34 Abs. 5 BFA-VG nicht so kooperativ verhält wie nunmehr in der Beschwerde behauptet wird und ist nicht unwahrscheinlich, dass aus nicht vorhersehbaren und vom Beschwerdeführer verursachten Gründen eine tatsächliche Abschiebung in dieser kurzen Frist des § 34 Abs. 5 BFA-VG nicht gelingen wird. Auch aus diesem Grunde ist hinsichtlich einer allfälligen Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandeschaffung festzuhalten, dass nicht gesichert ist, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, vielmehr ist angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nach allen Möglichkeiten suchen wird, seine tatsächliche Rückkehr nach XXXX zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Die Anwendung gelinderer Mittel stellt somit im gegenständlichen Fall keine Option dar und war aus den dargelegten Gründen die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer befindet sich wie ausgeführt derzeit in Strafhaft, weshalb ein Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nicht getroffen werden kann.

4.1.1. Zu Spruchpunkt A II. (Kostenentscheidung):

4.1.2. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

4.1.3. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Dementsprechend war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

Die beklagte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

4.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt I:

Das erkennende Gericht ist bei der vorliegenden Schubhaftentscheidung der im Pkt. 3.2.2 wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH gefolgt, die die Grundlage für die Abweisung der Schubhaftbeschwerde bildete.

Zu Spruchpunkt II:

Im vorliegenden Fall ist ein Obsiegen der Behörde gegeben, weshalb gem. den unter 4.1. dargestellten Bestimmungen kein Kostenzuspruch zu erfolgen hatte.

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