W106 2010990-1•BVwG W106 2010990-1
W106 2010990-1Tribunale amministrativo federale5 set 2014
Berufungsvorentscheidung, Einberufungsbefehl, Einbringungsstelle,<br/>Militärkommando, Weiterleitung, Wiedereinsetzung,<br/>Zivildiensterklärung, Zuständigkeit
W106 2010990-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Vorlageantrag des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Niederösterreich vom 04.08.2014, Zl. P1175830/1-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Einberufungsbefehl und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Vorlageantrages wird die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Niederösterreich vom 04.08.2014 ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 AVG an die Behörde weiter geleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.09.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.05.2013 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 08.07.2014 wurde der BF mit Wirkung vom 07.01.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigte rechtliche Vertretung, Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zivildiensterklärung.
In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erst aus dem Einberufungsbefehl ersehen habe, dass offensichtlich seine Zivildiensterklärung nicht berücksichtigt wurde. Eine telefonische Rückfrage bei der Behörde habe ergeben, dass seine Zivildiensterklärung nicht eingelangt sei. Er habe jedoch bereits anlässlich seiner Musterung im Herbst 2013 ausdrücklich die Erklärung abgegeben und auch begründet, dass er Zivildienst leisten möchte. In weiterer Folge habe er innerhalb der ihm bekannt gegebenen Frist von 6 Monaten das ihm überreichte Formular ausgefüllt, unterfertigt und durch seine Großmutter per Post aufgegeben. Die Großmutter habe es jedoch verabsäumt, die Briefsendung "eingeschrieben" aufzugeben, sodass bedauerlicherweise ein schriftlicher Nachweis der Absendung der Zivildiensterklärung durch "Einschreibedokument" nicht möglich sei. Der BF lebe nach dem Ableben seiner Mutter bei seiner Großmutter und erledige diese für den BF und einen weiteren Enkelsohn alle schriftlichen d.h. postalischen Belange. Sie habe diese Tätigkeit immer sehr bemüht und zuverlässig ausgeführt und könne sie heute ihr Versehen, die Postsendung nicht eingeschrieben aufzugeben, nicht erklären.
Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur fristgerechten Abgabe der Zivildiensterklärung gestellt und werde diese unter einem ausdrücklich nachgeholt.
Als Bescheinigungsmittel werden die Zeugin wie oben und die Einvernahme des BF angeführt.
Zur Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wird ausgeführt, dass dessen Aufhebung beantragt und um Genehmigung der Ableistung der Wehrpflicht innerhalb des Zivildienstes ersucht.
I.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 04.08.2014 wies die Behörde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
"Sie sind wehrpflichtig und bis dato konnten in Ihrem Fall weder von Amts wegen rechtliche
Einberufungshindernisse erkannt werden, noch haben Sie Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung im Zuge des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung abgegeben haben soll, wird wie folgt widerlegt:
Mit jedem Stellungsprobanden, daher auch mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, wird eine Niederschrift betreffend der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erstellt. Bei dieser Niederschrift wird unter Punkt 3 Zivildienstinformation dezidiert auf die Möglichkeit einer Abgabe einer Zivildiensterklärung hingewiesen. In diesem konkreten Fall ist eindeutig "keine" Zivildiensterklärung angekreuzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 mit seiner eigenen Unterschrift auch bestätigt. Weiters wurde Ihm eine Kopie dieser Niederschrift auch ausgehändigt, daher hat der Beschwerdeführer bei der Stellung keinen Zivildienstantrag eingebracht, ihm wurde lediglich ein Leerformular der "Zivildiensterklärung" ausgehändigt.
Ob die Zivildiensterklärung außerhalb des Einflussbereiches der belangten Behörde (z.B.Post) in Verstoß geraten ist, entzieht sich dem ho. Wissenstand und kann durch die belangte Behörde auch nicht überprüft werden.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben Ihres Antrages beruht, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, konnte im Beschwerdeverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Ergänzungsabteilung/Militärkommando NÖ hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:
Die Einberufung zum Grundwehrdienst erfolgte zu Recht.
Dies deshalb, weil Sie wehrpflichtig sind und einer Heranziehung zum Grundwehrdienst keine rechtlichen Einberufungshindernisse entgegenstehen. Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Beschwerdevorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Beschwerde hätte führen können.
Es konnte daher Ihrer Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben werden und es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
I.4. Am 07.08.2014 erhob der - rechtlich nun nicht mehr vertretene - BF schriftlich "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" und ersuchte " seine Beschwerde zu berücksichtigen".
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 21.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 71 Abs. 1 bis 4 AVG idgF betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht Folgendes vor:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig ist.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."
Unbestritten ist, dass der BF mit der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur fristgerechten Abgabe der Zivildiensterklärung erstattet hat.
Da bezüglich Zuständigkeit im Wiedereinsetzungsverfahren weder das Wehrgesetz noch das Zivildienstgesetz eine Sonderregelung enthält, kommt im Beschwerdefall § 71 Abs. 4 AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
Gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ist die Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam.
Im Beschwerdefall war die Zivildiensterklärung beim Militärkommando Niederösterreich einzubringen. Diese Behörde ist daher nach der Bestimmung des § 71 Abs. 4 AVG die Behörde, bei der die versäumte Handlung einzubringen war und demzufolge ist sie auch zuständig, über den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzusprechen.
Die Entscheidung der Behörde über die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl im Wege der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hätte daher zunächst eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzt. Die Berufungsvorentscheidung war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben und wird die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 AVG an die Behörde weiter geleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 08.07.2009, 2008/21/0147, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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