BVwG L501 2005525-1

L501 2005525-1Tribunale amministrativo federale5 set 2014

Regest

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Gewerbeberechtigung, Kontrolle, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, verspätete Meldung, Verspätung

Testo completo

BVwG L501 2005525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005525.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von € 1.800,-- zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 25.11.2011, GZ. 046-113(2)-198/11, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 04.10.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (in der Folge N.O.) und XXXX (in der Folge C.O.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen das Vorliegen eines Werkvertrages bzw. eines Gefälligkeitsdienstes zwischen der bP und C.O. behauptet wurde. Die XXXXGKK teilte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 10.04.2012 mit, dass N.O. nicht in einem Dienstverhältnis zur bP stehe, sondern selbständiger Unternehmer sei. Die bP verfüge über eine Gewerbeberechtigung und betreibe einen Einzelhandel mit Automobilen in XXXX. Sie habe einen nicht fahrbereiten LKW von der Fa. XXXXerworben, weshalb sie C.O. zu Reparaturarbeiten mitgenommen habe. C.O. habe eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt, es könne weder vom Vorliegen eines Werkvertrages noch von einem Gefälligkeitsdienst gesprochen werden.

Die Landeshauptfrau von Salzburg nutzte mit Bescheid vom 30.05.2012, Zl. 20305-V/14.981/4-2012, die ihr gemäß § 38 AVG eröffnete Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht von C.O. bei der XXXXGKK anhängig zu machen und bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung das aufgrund des Einspruchs der bP eingeleitete Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag auszusetzen.

Mit Schreiben vom 15.10.2013 teilte die XXXXGKK der Landeshauptfrau von Salzburg mit, dass die in Folge der Aussetzung des Beitragszuschlagsverfahrens eingeleiteten Erhebungen eingestellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im angefochtenen Bescheid angeführte Verstoß gegen die sozialversicherungspflichtige Meldepflicht iS des § 33 ASVG konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).

Die im angefochtenen Bescheid angeführte Meldepflichtverletzung iS des § 33 ASVG konnte im Hinblick auf die Mitteilung der SGKK vom 15.10.2013 nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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