BVwG W170 2007639-1

W170 2007639-1Tribunale amministrativo federale4 set 2014

Regest

Befragung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst

Testo completo

BVwG W170 2007639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2007639.1.00

Spruch

W170 2007639-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.4.2014, Zl. 10000437303-14021792 (richtig wohl: 1000437303/14021792), beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Moslems angehört, stellte am 14.1.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurden ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Reisepass und ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Personalausweis vorgelegt.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, Syrien am 4.9.2013 verlassen zu haben, da er nicht in den Krieg ziehen wolle. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Am 15.1.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 27.3.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend wurde dem Beschwerdeführer seine Aussage in der Erstbefragung vorgehalten und gab dieser an, dass dies zusammengefasst sein Fluchtgrund sei; er habe in Syrien Probleme mit dem Militär gehabt.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er glaublich Ende Jänner 2013 in eine Kontrolle der Shabiha gekommen sei, wo man auch sein Handy kontrolliert habe. Dabei habe man eine Telefonnummer gefunden, die den Soldaten verdächtig vorgekommen sei und hätten diese geglaubt, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu aufständischen Gruppen. Auch habe der Beschwerdeführer viel Geld bei sich gehabt und habe man ihm vorgeworfen, dass er dieses jemandem bringen werde. Man habe dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass gegen ihn ein Todesurteil erlassen worden sei, man ihn aber für 10.000 Dollar sofort entlassen werde. Während der Anhaltung sei der Beschwerdeführer auch mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, er habe deshalb einen Schädelbruch erlitten. Anschließend habe der Beschwerdeführer über seinen Vater und seinen Onkel das Geld besorgt und man habe ihn sowie die weiteren Festgenommenen entlassen, allerdings wurden die Personen, die nicht bezahlt hätten am nächsten Checkpoint wieder festgenommen.

Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer bis 28.2.2013 friedlich leben können, dann sei es in seiner Gegend zu Demonstrationen gekommen, wo eine zivile und nicht-islamische Regierung verlangt worden sei. Nach der Machtübernahme durch die "Daish" sei es deshalb zu neuen Auseinandersetzungen gekommen. Diese Personen hätten dann verlangt, dass der Beschwerdeführer zulasse, dass man einen Scharfschützen auf das Haus seiner Eltern stelle. Deshalb sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer und zwei Nachbarn, die ihm geholfen hätten, seien anschließend wegen Ketzerei zum Tode verurteilt worden; dies habe er von einem Sohn eines Freundes seines Vaters erfahren. Auch habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen die "Daish" teilgenommen und sei fotografiert worden.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Syrien vorgehalten.

Mit Schriftsatz vom 1.4.2014 legte der Beschwerdeführer das gegen ihn von der Islamischen Nation im Irak und Syrien ausgestellte Todesurteil, ein Foto der Exekution zweier Freunde und ein Foto des Anführers und des Richters der INIS vor.

Mit Schriftsatz vom 15.4.2014, am 16.4.2014 bei Bundesamt eingelangt, legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

ein Dokument der "Irak-Syrischer Islamischer Nation", auf dem die Namen von hinzurichtenden Gegnern (samt dem Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders) verzeichnet seien und von der bereits zwei Personen getötet worden seien;

ein Dokument der "Irak-Syrischer Islamischer Nation", das bestätige, dass diese Verbindungsleute im Ausland habe, welche die auf der obigen Liste genannten Personen nach Syrien zurückschicken sollen und

ein You-Tube-Video, auf dem zu sehen sei, wie die Mitglieder der "Irak-Syrischer Islamischer Nation" schwören gegen alle Leute zu kämpfen, die sich nicht der Organisation anschließen und damit als unislamisch gelten.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.4.2014, erlassen am 23.4.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser syrischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des dort bestehenden Konflikts bzw. wegen der damit einhergehenden schlechten allgemeinen Lage verlassen und sei nicht festzustellen, dass dieser in Syrien eine konkret und individuell gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung oder Bedrohung durchleben würde.

Zur Situation in Syrien wurden allgemeine Feststellungen getroffen ohne dass sich diese mit der Frage beschäftigte, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner illegalen Ausreise Verfolgung drohe bzw. ob dieser im Falle seiner Rückkehr Wehrdienst leisten müsse.

Ob die am 16.4.2014 übermittelten Beweismittel Eingang in die Entscheidungsfindung genommen haben, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen; einerseits führt dieser auf, dass "die im Akt ersichtlichen Dokumente und Beweismittel" berücksichtigt worden seien, andererseits wurden diese Dokumente nicht übersetzt und werden in der Beweiswürdigung nicht erwähnt.

Beweiswürdigend wurde "betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes" ausgeführt:

"Die Feststellung, nämlich, dass Sie Ihr Heimatland auf Grund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Lage, welche durch den dort herrschen Kriegs- bzw. Bürgerkriegszustand hervorgerufen ist verlassen haben, basiert auf dem hierzu glaubhaft erstatteten Vorbringensteil und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland.

Eine darüber hinausgehende, individuelle Verfolgungs- und Gefährdungssituation haben Sie jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich kann die erkennende Behörde einen Sachverhalt nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber zu zentralen Vorbringensinhalten - wie dem Fluchtgrund und den damit einhergehenden fluchtauslösenden Vorgängen/Erlebnissen - vor der erkennenden Behörde, konkrete, detailgenaue und substantiierte sowie gleichbleibende Angaben macht. Die Erstattung eines stark divergierendes Vorbringens ist ebenso, wie eine unkonkrete und oberflächliche Vorbringenserstattung, welche ohne der Lieferung einer konkreten Schilderung der eigenen Erlebniswahrnehmungen vor sich geht, ein starkes Indiz für die Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens.

Sie haben jedoch in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen Ihren Fluchtantritt durch die Erstattung stark divergierender Vorbringen unterschiedlich begründet.

Begründen Sie bei Erstbefragung Ihre Flucht aus Ihrem Heimatland noch alleine mit folgendem, knappen Vorbringen, nämlich: ‚Ich wollte nicht in den Krieg ziehen, daher habe ich das Land verlassen', und bejahen Sie noch anfangs Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der RD Niederösterreich die behördliche Nachfrage, nämlich, ob Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten, behaupten Sie hingegen im weiteren Verlauf Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der RD Niederösterreich, dass Sie aus Ihrem Heimatland geflüchtet seien, weil Sie von zahlreichen Verfolgungshandlungen, welche sowohl vom Staat als auch von bewaffneten Gruppierungen ausgegangen wären, betroffen gewesen wären. Sie haben somit im Verlauf Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der RD NÖ, zahlreiche Verfolgungshandlungen und auch Ihre Verurteilung zum Tode nachgeschoben!

Ein derart grob widersprüchliches Vorbringen erfüllt keinesfalls die Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung und geht Ihr über Vorhalt der groben Widersprüchlichkeit in der Vorbringenserstattung erhobener Einwand, nämlich, der bei Erstbefragung verwendete Dolmetscher habe nicht richtig bzw. vollständig übersetzt in Leere. So haben Sie doch den Wahrheitsgehalt und die Richtigkeit des bei Erstbefragung angefertigten Niederschriftenprotokolls sowie dessen Rückübersetzung mit Ihrer Unterschriftenleistung am Tage Ihrer Erstbefragung bestätigt und auch eingangs Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der RD NÖ diese Niederschrift wiederholt als richtig und als inhaltlich vollständig bezeichnet. Unregelmäßigkeiten bei der Erstbefragung sind dem Akt nicht zu entnehmen und erfüllen die von der Behörde herangezogenen Dolmetscher das zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche behördliche Anforderungsprofil. Ihr Einwand stellt sich somit als unwahre Schutzbehauptung dar mit welcher Sie die Widersprüchlichkeiten in Ihrem Vorbringen jedoch nicht auszuräumen oder die volle Beweiskraft der bei Erstbefragung angefertigten Niederschrift zu entkräften vermögen.

Überdies haben Sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme in der RD NÖ von den angeblichen Verfolgungshandlungen durchwegs oberflächlich und inhaltsleer berichtet, sodass Sie vom Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Verfolgungshandlungen ohnehin nicht zu überzeugen vermochten.

So haben Sie - trotz behördlicher Aufforderung, nämlich konkret und detailreich von den Fluchtgründen zu berichten - von den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen durchwegs oberflächlich und knapp berichtet, sich überdies auf Hörensagen Dritter bezogen und über behördliche Aufforderung, nämlich, die angeblich von Ihnen selbst erlebten Vorgänge, welche zu Ihrer angeblichen Verurteilung zum Tode geführt hätten, in allen Details zu schildern, keinesfalls ein Vorbringen erstatteten, welches einer tatsächlichen Erlebnisschilderungen entspricht. So war dieses Vorbringen insgesamt zu inhaltsleer und zu detaillos um eine tatsächliche Erlebnisschilderung darzustellen.

Ihr im Verfahren nachträglich, nämlich nach Ihrer Einvernahme in der RD NÖ, in Vorlage gebrachtes Schreiben in arabischer Schrift ist ebenso wenig wie die zwei übermittelten bildlichen Darstellungen geeignet, Ihrem Vorbringen Glaubhaftmachung teil werden zu lassen.

Weder ist nachvollziehbar wie Sie in Besitz des in arabischer Schrift verfassten Schreibens und der bildlichen Darstellungen gelangten, noch sind Sie namentlich im Schreiben erwähnt, sodass dieses Ihrer Person auch nicht zuordenbar ist. Überdies lässt weder das Erscheinungsbild des Schreibens noch das der bildlichen Darstellungen erkennen, dass es sich hierbei um Originale handle; so ist das Schreiben augenscheinlich und somit zweifelsfrei und auch für jeden Laien erkennbar manipuliert und ebenso wie die bildlichen Darstellungen, offenbar ein Computerausdruck von vermutlich im Internet eingestellten und somit einer breiten Öffentlichkeit zugängigen Schreiben/Schriftstücke/Bilder. Die Authentizität der vorgelegten bildlichen Darstellungen und des vorgelegten Schreibens ist somit nicht gegeben, sodass das in Vorlage Gebrachte nicht geeignet ist Ihr Vorbringen zu untermauern.

Qualifizierte Beweismittel, welche die behauptete individuelle Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation untermauern haben Sie jeden Falls nicht vorgelegt.

Über die Glaubhaftmachung der somit durchwegs oberflächlich und inhaltsleer in den Raum gestellten individuellen Gefährdung und Bedrohung ist somit abzusprechen; erfüllt doch Ihr hierzu erstattetes Vorbringen die Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht."

Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen schlechten Lage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.4.2014, Gz. 1000437303-14021792, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 30.4.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den oben dargestellten Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an die erste Instanz" zurückzuverweisen.

Begründend wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft gewesen und der Bescheid rechtswidrig sei.

Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen in Arabisch sowie der Schriftsatz vom 15.4.2014 samt Anlagen beigelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 5.5.2014, Gz.

1000437303/14021792, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 7.5.2014 einlangte.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente und der arabischen Ausführungen in der Beschwerde amtswegig beigeschafft. Laut dieser Übersetzung gab der Beschwerdeführer in den handschriftlichen Ausführungen an, dass der islamische Staat im Irak und Syrien am 3.5.2013 das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kontrolliert und begonnen habe, die Familie des Beschwerdeführers zu belästigen. Dann habe es zwischen dem Beschwerdeführer und einem Vertreter dieser Organisation, der als Emir eingestuft worden sei, einige Probleme gegeben. Diese Person habe verlangt, dass sich der Beschwerdeführer der Organisation anschließe oder dieser Geld zahle. Da der Beschwerdeführer dies nicht gemacht habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und habe das Hinzukommen vieler Leute die Person gezwungen zu gehen. Einige Tage später sei dieser mit einer Gruppe von Personen gekommen, hätten den Beschwerdeführer aber nicht angetroffen. Daher hätten diese verlangt, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, worauf jener aber nicht reagiert habe. Wieder einige Tage später habe eine Gruppe der Organisation verlangt, dass der Beschwerdeführer zulasse, dass sich ein Scharfschütze auf dem Dach platziere. Das habe der Beschwerdeführer mit Unterstützung von Leuten aus der Gegend abgelehnt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Kreuz am Hals getragen habe, habe man ihm vorgeworfen, vom Islam abgefallen zu sein, den Beschwerdeführer fotografiert und sei weggegangen. Dann habe man ein Todesurteil gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Der erste Grund (der Flucht) bestand darin, dass der Beschwerdeführer vom Assad-Regime verfolgt werde, da man ihn beschuldigt habe, mit einer ausländischen Gruppe in Verbindung zu stehen; man habe dem Beschwerdeführer berichtet, dass ein Todesurteil gegen ihn erlassen worden sei und diesen nur gegen Bestechung freigelassen.

Die Übersetzung des Urteils des islamischen Staates im Irak und in Syrien ergab, dass sich in einem weiteren Schreiben genannte Personen - unter anderem der Beschwerdeführer - bei einem Scharia-Gericht zu stellen hätten, da ansonsten nach Ablauf der Frist ihr Geld und Eigentum als Beute einbehalten werde. Mit dem zweiten Urteil des islamischen Staates im Irak und in Syrien wurden der Beschwerdeführer und 13 andere Personen zum Tode verurteilt und zur Fahndung ausgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2014 wurde vom Beschwerdeführer jeweils in Kopie vorgelegt:

der Gerichtsbeschluss des Humus Militärgerichts, mit dem der Beschwerdeführer zum Tode verurteilt worden sei;

die Namen der Zeugen, die das Urteil gesehen und gelesen hätten und

einen auf den Beschwerdeführer lautenden österreichischen Fremdenpass.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 14.1.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 23.4.2014erlassen und die Beschwerde am 30.4.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass der Bescheid aus Sicht der beschwerdeführenden Partei rechtswidrig ist, weil das Bundesasylamt kein ordentliches Verfahren durchgeführt habe und daher der Bescheid rechtswidrig sei. Diesen Ausführungen sind im Hinblick auf die fehlende Anwaltspflicht gerade noch hinreichend, um den Voraussetzungen des § 9 VwGVG zu genügen und beschränken den Verfahrensgegenstand auf die Frage, ob das Ermittlungsverfahren rechtmäßig geführt wurde. Daher ist dieses vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es im Verfahren vor dem Bundesamt zu schwerwiegenden Fehlern bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes gekommen, sodass dieser nicht feststeht.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers lediglich mit einem zwischen Erstbefragung und Einvernahme "stark divergierenden" Vorbringen begründet. Dabei bedenkt das Bundesamt nicht, dass die Frage in der Erstbefragung lautet, warum der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen hat und somit nur auf den zuletzt ausschlaggebenden Grund für das Verlassens Syriens abstellt; insbesondere hatte der Beschwerdeführer somit keinen Grund, seine Probleme mit dem Regime, nach denen er noch drei Monate in Syrien unbehelligt, weil offenbar außerhalb der Reichweite des Regimes, gelebt hat, zu nennen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aber nur über einen vom Regime kontrollierten Flughafen oder eine solche Grenze möglich ist, würden diese Probleme aber durchaus schlagend werden, wenn diese der Wahrheit entsprechen. Daher hat das Bundesamt den gegenständlichen Vorbringensteil des Beschwerdeführers zu Unrecht als Steigerung angesehen; wenn man diesen Teil der Beweiswürdigung außer Acht lässt, hat das Bundesamt die mangelnde Glaubwürdigkeit nur mit oberflächlichen und inhaltsleeren Schilderungen begründet, sich aber nicht darauf eingelassen sich mehr als oberflächlich mit den vorgelegten Beweismittel, die es nicht einmal übersetzt hat, zu beschäftigen.

Hinsichtlich des Vorbringensteils, dass der Beschwerdeführer Probleme mit einer näher bezeichneten islamischen Gruppe gehabt habe, "übersieht" das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung, dass ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist, diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH E vom 27.06.2012, Gz. U98/12 u.a.), die dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Entscheidung - auch durch die regelmäßigen Verweise in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts - bekannt gewesen sein muss und die trotzdem vom Bundesamt ignoriert wurde. Alleine die Nachfrage in der Erstbefragung, ob dort alle Fluchtgründe genannt worden seien, kann die Erstbefragung nicht contra legem in den Stand einer behördlichen Einvernahme erheben. Daher hat das Bundesamt auch hier ohne tragfähige Begründung vor Durchführung der notwendigen Ermittlungen einen Sachverhalt als gegeben angenommen.

Darüber hinaus hat das Bundesamt einen weiteren Vorbringensteil - der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er nicht in den Krieg ziehen wolle - vollkommen ignoriert, da es sich in seinen Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt der Frage gestellt hat, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Syrien seinen Wehr- oder Reservedienst antreten müsse. In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Es ist notorisch, dass männliche Syrer zwischen 18 und 40 Jahren - ein solcher ist der Beschwerdeführer - wehrpflichtig sind und es zur verstärkten Einziehung von Reservisten kommt, weiters dass es möglich ist, dass Rekruten in die mit Menschenrechtsverletzungen verbundene Aufstandsbekämpfung gezwungen werden, widrigenfalls sie bestraft werden. Das Bundesamt hat sich trotz Kenntnis der Relevanz dieses Themas auf Grund zahlreicher und aktueller Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und trotz der entsprechenden, aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 erfließenden Verpflichtung, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen und erforderlichenfalls Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen, in keiner Weise mit diesem Thema beschäftigt. Dies wird nachzuholen sein und ist aus diesen Gründen der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:

das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in: Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - teilweise trotz klaren Literaturstimmen, aktueller und einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist weiters auszuführen, dass das Bundesamt trotz vorauszusetzender Kenntnis auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur die durchaus erklärbaren "Widersprüche" zwischen Erstbefragung und Einvernahme herangezogen hat und somit zur Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat; die Unterlassung der notwendigen Ermittlungsschritte - tiefergehende Befassung mit den vorgelegten Dokumenten, eine weitere behördliche Einvernahme - hatte offensichtlich den Zweck, die notwendigen Ermittlungsschritte nicht selbst durchführen zu müssen, sondern diese an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gleiches gilt noch mehr für die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr seinen - allenfalls mit einer relevanten Verfolgung verbundenen - Wehrdienst antreten müsse, da das Bundesamt hiezu trotz entsprechender Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung keinerlei Ermittlungen getätigt hat und sogar - wie ansonsten üblich - keinerlei Feststellungen zum Wehrdienst getroffen hat.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.

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