L516 1428372-1•BVwG L516 1428372-1
L516 1428372-1Tribunale amministrativo federale4 set 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zahl 12 08.390-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 07.07.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 18.07.2012 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor, seine Heimat deshalb im April 2012 verlassen zu haben, da er Mitglied der PML-Q gewesen und aus diesem Grund im Jahr 2000 ein Anschlag auf das Haus seiner Familie verübt worden sei, bei dem seine Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und zwei Nichten getötet worden seien und er selbst eine Schussverletzung am Bein erlitten habe. Seither sei er ständig verfolgt worden und auf der Flucht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er dazu ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen aus: Am 02.06.2000 seien sieben Mitglieder gegnerischen Noon Partei in das Haus eingedrungen und von diesen seine genannten Angehörigen erschossen worden. Vier Täter seien zunächst zum Tode verurteilt worden, letztlich jedoch vom Obersten Gerichtshof freigesprochen worden. Einer jener vier befinde sich noch in Haft; die drei anderen der sieben Täter seien nicht festgenommen worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise sei er in seinem Dorf von der Polizei festgenommen, zwei Tage lang gefoltert und dazu aufgefordert worden, eine Aussage zu machen, dass der noch in Haft befindliche Täter unschuldig sei. Nach zwei Tagen sei er von der Polizei freigelassen worden und daraufhin geflüchtet.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung aus:
"Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie seit dem Anschlag auf Ihr Elternhaus im Jahr 2000 ständig bedroht worden wären und zwei Wochen vor Ihrer Flucht hätte es einen weiteren Anschlag gegeben, wobei Sie unversehrt blieben jedoch einige Freunde verletzt worden wären. Hingegen gaben Sie im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem BAA zu dem Grund Ihrer Ausreise befragt an, dass die Polizei Sie fünf Monate vor Ihrer Ausreise festgenommen und Sie zwei Tage lang gefoltert hätte, um von Ihnen begünstigende Aussagen betreffend den in Haft befindlichen Täter XXXX, welcher unter sieben anderen an dem Anschlag auf Ihr Elternhaus im Jahr 2000 beteiligt gewesen wäre, zu erzwingen. Im späteren Verlauf der Einvernahme zu Problemen mit der Polizei befragt, gaben Sie an, dass die Polizei von Ihnen verlangt hätte, dass Sie für den Täter begünstigend aussagen ohne eine Folterung anzuführen.
Auch waren Ihre Angaben im Zuge Ihrer Erstbefragung bzw. Ihrer Einvernahme vor dem BAA nicht mit jenen vereinbar, welche Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme zu Ihrem Lebenslauf befragt angegeben haben. Beispielsweise gaben Sie hierbei an, dass Sie Ihren Vater, welcher Ihren Angaben bei Ihrer Erstbefragung nach zufolge im Jahr 1996 verstorben wäre, nach Ihrer Schulzeit bis zum Jahr 2000 gelegentlich bei Arbeiten am Feld unterstützt hätten. Auch gaben Sie an, dass Ihr Lebensunterhalt bisher von Ihnen selbst, sowie Ihrem Vater finanziert wurde. Darauf hingewiesen, führten Sie aus, dass Sie damit meinten, dass Sie ein Grundstück hätten welches verpachtet wird und Sie durch diese Verpachtung Einkünfte beziehen. Des Weiteren gaben Sie in Ihrem Lebenslauf an, nicht zu wissen, wo sich Ihr Bruder aufhält. Zu Ihren Dokumenten befragt, gaben Sie an, dass Ihnen Ihr Bruder, welcher sich in Ihrer Wohnung in Lahore aufhält, eine Kopie Ihres Reisepasses schicken könnte.
Darüber hinaus gaben Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung an, dass der Anschlag auf Ihr Elternhaus im Jahr 2000 von den Behörden nicht verfolgt wurde und die Täter heute noch frei wären. Hingegen behaupteten Sie während der Einvernahme vor dem BAA, dass vier von sieben Tätern festgenommen wurden und sich einer bis dato in Haft befindet.
Zu Ihren Aufenthalten in den letzten zehn Jahren, ergaben sich ebenfalls zahlreiche Widersprüchlichkeiten. Hierzu gaben Sie an, Pakistan im April 2012 verlassen zu haben und sich die zehn Jahre davor in Lahore an verschiedenen Adressen aufgehalten zu haben. Auf Aufforderung gaben Sie Ihre Aufenthaltsorte während der letzten zehn Jahre in Lahore bekannt und gaben außerdem an, gelegentlich in Ihr Heimatdorf gefahren zu sein, wo Sie immer wieder bedroht worden wären. Dazu befragt wie sich aus Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ein Treffer der Kategorie 1 in Griechenland vom 17.07.2007 ergeben konnte, brachten Sie vor, einen Fehler gemacht zu haben indem Sie gelogen haben und von 2007 bis zum Jahr 2011 in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Nachdem Sie dort ebenfalls bedroht worden wären, hätten Sie Griechenland wieder verlassen und wären nach Pakistan zurückgekehrt.
Zudem stützt sich Ihr gesamtes Fluchtvorbringen auf Ihre Mitgliedschaft zur Partei Pakistan Muslim League Kaaf, welche zum Zeitpunkt des Anschlags auf Ihr Elternhaus im Jahr 2000, Ihren Angaben nach zufolge regierende Partei in Pakistan war. Obwohl Sie behaupteten dass Sie und Ihre Familie seit Sie sich erinnern können, bereits für diese Partei Wahlpropaganda betrieben hätten, konnten Sie weder genauere Details zu dieser Partei selbst noch zu ihrem Wahlprogramm angeben. Auch behaupteten Sie an vielen Wahlen teilgenommen zu haben, ohne angeben zu können an wievielen bzw. wann diese Wahlen stattgefunden haben. Darüber hinaus ergibt sich ein Widerspruch, zu Ihrer angeblichen Teilnahme an der letzten Wahl, da Sie im Jahr 2008 in welchem die letzten Wahlen in Pakistan stattgefunden haben, in Griechenland aufhältig waren. Auch zu dieser Wahl konnten Sie nicht angeben wann diese stattgefunden hat. Aufgrund Ihrer Unwissenheit in Bezug auf die Partei und den angeführten Widersprüchlichkeiten, ist die Mitgliedschaft Ihrer Person bei dieser Partei stark in Zweifel zu ziehen.
[...]
Selbst bei Wahrheitsunterstellung wäre Ihrem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung in ganz Pakistan zu entnehmen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass potenzielle Verfolger Sie in ganz Pakistan überhaupt suchen würden und ebenso wenig, dass sie Sie überall finden würden. Dies ist schon angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans und der Größe des Landes nicht anzunehmen. Allein der Aufwand, eine Person in einer Bevölkerung von über 170 Millionen Menschen ausfindig zu machen, sprengt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, selbst den Rahmen der pakistanischen Sicherheitskräfte und wäre gegenteilige Annahme schlicht realitätsfern.
In Ballungszentren wie Lahore mit etwa 6 Millionen Einwohnern oder auch Karatschi mit ca. 12 Millionen Einwohnern ist es als überaus unwahrscheinlich anzusehen, dass es potenziellen Verfolgern überhaupt gelingen könnte, Sie aufzuspüren. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn diese über erstklassige Kontakte zu staatlichen Behörden, ein umfangreiches Sympathisantennetz oder Ähnliches verfügten oder durch Korruption an entsprechende Informationen gelangen könnten.
Auch geht aus Ihren Angaben nicht hervor, dass es sich bei Ihnen um eine Person handeln könnte, welche schon auf Grund Ihres Persönlichkeitsprofils oder Bekanntheitsgrades mit erhöhter Wiedererkennungswahrscheinlichkeit zu rechnen hätte.
So ist es Ihnen auch unter Ausnützung der voranstehend beschriebenen Anonymität in der pakistanischen Bevölkerung bzw. der Großstadt möglich, ein unbehelligtes Leben zu führen.
Hinzu kommt, dass Sie in Kenntnis der potenziellen Bedrohung und auch der potentiellen Verfolger sind, also über entsprechende Kenntnis verfügen, um sich effektiv einer Entdeckung zu entziehen.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt und voranstehend bereits erwähnt, ist selbst bei staatlicher Verfolgung, welche zweifelsohne über gänzlich andere, effektivere Möglichkeiten der Fahndung verfügt als Privatpersonen, welche ihrerseits mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten, vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
Somit wäre es Ihnen jedenfalls möglich in Pakistan außerhalb Ihres näheren Umfeldes Unterkunft zu finden und weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um so der von Ihnen beschriebenen Verfolgung, deren Intensität im Vergleich zu legalen staatlichen Möglichkeiten sehr gering ist, zu entgehen.
Ebenso ist aus Sicht der Behörde die Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben. Sie vermochten etwa eine Summe von 1 Million Rupien aufzubringen. Zudem besitzen Sie in Ihrem Heimatdorf in Besitz eines 8 bis 9 Killa großen Grundstücks welches von Ihnen verpachtet wird und aus welchem Sie jährlich 250.0000 Rupien beziehen. Daraus und aus Ihrem Alter (Arbeitsbeschaffung etc.) und des vorhandenen familiären Backgrounds im Herkunftsland lässt sich die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ableiten."
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 19.07.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 02.08.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungsverpflichtung verletzt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Mitgliedschaft bei der PMLQ verfolgt worden zu sein. Bereits 1991 sei ein Bruder wegen der Mitgliedschaft bei der PMLQ getötet worden. Im Jahr 2000 seien bei einem Angriff auf das Haus der Familie die von ihm genannten Familienmitglieder getötet worden, er selbst habe an beiden Beinen Schussverletzungen erhalten. Gegen die sieben Täter jenes Angriffes sei Anzeige erstattet worde. Gegen vier der sieben Täter wurde ein Strafverfahren geführt, drei davon seien freigesprochen worden, ein Täter befinde sich noch in Haft. Der Beschwerdeführer habe sich von 2007 bis 2011 in Griechenland aufgehalten. Vier bis fünf Monate vor seiner (erneuten) Ausreise sei er von der Polizei zwei Tage festgehalten und bedroht sowie dazu aufgefordert worden, die Unschuld des noch in Haft befindlichen Täters schriftlich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer befürchte, von der pakistanischen Polizei weiter unter massiven Druck gesetzt zu werden, um eine gewünschte Aussage zu unterzeichnen. Zur Bescheinigung seines Vorbringens lege er der Beschwerde in Kopie die Sterbeurkunden seiner genannten Familienangehörigen sowie die polizeiliche Anzeige (First Information Report (FIR)) bei.
4. Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof eine Reihe von Unterlagen, die von ihm wie folgt bezeichnet wurden: 1) Polizeianzeige vom 02.06.2000 gegen den Beschwerdeführer; 2) Stellungnahme des Beschwerdeführers an das zuständige Gericht in Pakistan; 3) Gerichtsurteil vom 27.01.2003 4) Medizinischer Befund vom 02.06.2000; 5) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung des Bruders; 6) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Tochter der Schwester; 7) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Schwester; 8) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Mutter; 9) Urteil des Berufungsgerichts vom 16.04.2007; 10) Verschiedene Zeitungsartikel vom 03.06.2000 über den geschilderten Vorfall; 11) Diverse in der Sache ergangene Polizeianzeigen (FIR) (hg OZ 6).
5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Soweit das Bundesasylamt die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens unter anderem mit Unterschiedlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt begründet hat (vgl AS 201, 203), ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua), und im vorliegenden Fall keine derart gravierende Abweichung von den ursprünglichen Angaben, bspw in Form eines völligen Austausches der Fluchtgründe, zu erkennen ist. Soweit das Bundesasylamt ausführte, dass selbst bei einer angenommenen Wahrheitsunterstellung dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative sowie staatlicher Schutz offentstehe (vgl AS 207), berücksichtigt das Bundesasylamt nicht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei selbst festgenommen und gefoltert sowie dazu aufgefordert worden sei, die Unschuld eines der inhaftierten Täter zu bestätigen (AS 49).
2.10.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte 12 Tage, wobei der Bescheid noch am Tag der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgefertigt und durch persönliche Ausfolgung am darauffolgenden Tag zugestellt wurde - nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder aufgefordert noch wurde ihm Gelegenheit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer nannte zudem sowohl die Namen seiner verstorbenen Angehörigen als auch jene der von ihm als Täter bezeichneten Personen (bspw AS 49).
2.10.3. Der Beschwerdeführer hat in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde mehrere fremdsprachige Unterlagen (von ihm als Sterbeurkunden und polizeiliche Anzeige bezeichnet) vorgelegt und mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.11.2012 weiter Dokumente in Vorlage gebracht, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.
2.10.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer neuerlich zu befragen haben, insbesondere auch zu der Zeit nach seiner vorgebrachten Rückkehr nach Pakistan aus Griechenland im Jahr 2011 (bspw nach dem Zeitpunkt, den anschließenden Aufenthaltsorten den Tätigkeiten und der Sicherung seines Unterhaltes in dieser Zeit bis zu seiner neuerlichen Ausreise). Anschließend wird sich das BFA mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde und dem Schriftsatz vom 22.11.2012 (hg OZ 6) vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
2.10.5. Soweit die bereits zuvor bezeichneten Dokumente dem BFA oder dem Beschwerdeführer selbst nicht (mehr) vorliegen, können diese jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefordert werden.
2.10.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie der bereits genannte Schriftsatz vom 22.01.2012 (hg OZ 6) - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.7. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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