I403 2010185-1•BVwG I403 2010185-1
I403 2010185-1Tribunale amministrativo federale4 set 2014
Intensität, Rechtskraft, Wiederaufnahmegrund
I403 2010185-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 (3) AVG iVm § 28 (1) VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer brachte am 06.05.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er sei Mitglied des Oouda People¿s Congress (OPC) gewesen und habe dort eine Führungsposition innegehabt. Daher sei er von rivalisierenden Organisationseinheiten verfolgt worden; diese hätten seinen Bruder ermordet. Er müsse sich im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria vor einem gewaltsamen Tod fürchten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004 (Zl. 04 10.280) wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zugleich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
2. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.09.2006, Zl. 252.728/0-V/13/04 die angefochtene Entscheidung in allen Punkten bestätigt. Dies wurde damit begründet, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
3. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0761-12 ablehnte.
4. Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er blieb bei seinem Fluchtvorbringen und erklärte, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.07.2013 (Zl. 13 09.272) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, ohne in die Sache einzutreten.
5. Dagegen wurde am 01.08.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.10.2013 (A 12 252.728-2/2013/3E) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt explizit betont habe, keine neuen Fluchtgründe präsentieren zu können. Der Beschwerdeführer begehre sohin eine Auseinandersetzung mit seinen bereits geltend gemachten Fluchtgründen, was dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspreche. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Diabetes wurde auf die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria verwiesen.
6. Am 25.07.2014 wurde dem Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, betitelt mit "Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren", in welchem der Verein PANACARE, Verein für europäisch-afrikanische Hilfe und Zusammenführung, im Namen des Beschwerdeführers folgende Anträge stellt: 1. Die aufschiebende Wirkung möge bis zur endgültigen Entscheidung zuerkannt werden und
2. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren voll inhaltlich stattgegeben wird. 3. In eventu möge das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückgewiesen werden. 4. In eventu möge die mündliche Berufungsverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 AVG anberaumt werden, auch um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen. Inhaltlich wird die Arbeit von "Asylbehörde" und Asylgerichtshof kritisiert und gefordert, dass das Asylverfahren wiederholt werde, da der Klient mangelhaft und nicht gesetzeskonform beurteilt worden sei.
7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, zugestellt dem Verein PANACARE am 06.08.2014, wurde dieser aufgefordert, eine Vollmacht über den Inhalt und den Umfang seiner Vertretungsbefugnis gemäß den Bestimmungen des § 10 AVG vorzulegen. Zudem wurde folgender Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt: "Vor dem Hintergrund des § 32 VwGVG werden Sie des Weiteren aufgefordert, Ihren Schriftsatz gemäß § 13 Abs. 1 AVG zu verbessern und die entsprechenden Prozessvoraussetzungen bzw. einen entsprechenden Wiederaufnahmegrund darzutun sowie die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages dem BVwG nachzuweisen (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; VwGH 12.09.2012, 2010/08/0098)." Eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung wurde gesetzt, um die bezeichneten Mängel zu beheben. Es wurde festgehalten, dass der Antrag zurückzuweisen wäre, wenn die Frist ungenützt verstreichen sollte.
8. Der Verein PANACARE kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Am 26.08.2014 wurde die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings telefonisch von einer Vertreterin des Vereins kontaktiert und um Fristverlängerung ersucht. Eine solche wurde bis zum 02.09.2014 gewährt.
9. Am 01.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Vereins Panacare ein, mit dem die Gründe für eine Wiederaufnahme folgendermaßen dargelegt wurden: Die Asylbehörde sei voreingenommen gewesen, habe Aussagen falsch bewertet und verdreht. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf ein wertfreies Verfahren; da dies nicht gewährleistet wurde, müsse das Verfahren wiederholt werden. Der BF verfüge über sehr geringe finanzielle Mittel; ein Einspruch [Anmerkung der Richterin: gemeint wohl ein außerordentliches Rechtsmittel an VfGH oder VwGH] könne nur von einem Anwalt gestellt werden; der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Einspruch gestellt, dieser sei abgelehnt worden, allerdings so spät, dass ihm die Möglichkeit eines fristgerechten Einspruches nicht mehr offen gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, Beweise aus Nigeria zu erbringen; diese seien im Asylverfahren aber weder überprüft noch beachtet worden. Sollte der Beschwerdeführer gezwungen sein, einen neuen Asylantrag zu stellen, würde das Verfahren wegen entschiedener Sache abgewiesen [gemeint wohl: zurückgewiesen] werden, daher werde eine Wiederaufnahme gefordert. Eine Vollmacht für die Vertretung des BF wurde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
§ 32 VwGVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der am 25.07.2014 eingebrachte Antrag erfüllte die Voraussetzungen des § 32 VwGVG nicht. Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich. Der Verein wurde aufgefordert, Wiederaufnahmegrund und Rechtzeitigkeit des Antrages darzulegen. Aber auch das am 01.09.2014 eingebrachte ergänzende Schreiben enthält weder eine konkrete Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 32 VwGVG noch irgendeine Aussage zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages.
§ 32 Abs. 1 VwGVG zählt drei Wiederaufnahmegründe auf; diese Aufzählung ist taxativ, d.h nur aus einem dieser Gründe kann eine Wiederaufnahme erfolgen. Im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme wurde aber weder behauptet, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes durch eine gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden wäre (Ziffer 1), noch dass das Erkenntnis von Vorfragen abhänge, über die nachträglich in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3). § 32 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG ermöglicht eine Wiederaufnahme auch, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und zu einem anders lautendem Ergebnis geführt hätten. Auch das wird im vorliegenden Antrag nicht behauptet, vielmehr wird Folgendes erklärt: "Herr ADETULA bemühte sich, mit den beschränkten Mitteln, die ihm zur Verfügung standen, Beweise aus Nigeria zu erbringen. Dies gelang ihm auch und er reichte sie seinem Asylantrag nach. Trotzdem wurden die Beweismittel weder überprüft noch beachtet."
Damit wird von Seiten des Vereins PANACARE selbst erklärt, dass es gerade nicht um neue Beweismittel oder Tatsachen gehe, welche erst nach Abschluss des Asylverfahrens hervorgetreten seien, sondern dass Ziel des Antrages eine neue Würdigung der bereits eingebrachten Beweismittel sei. Man habe dieses Rechtsmittel ergriffen, da die Verfahrenshilfe für einen Weg zu den Höchstgerichten abgelehnt worden war und man einem neuerlichen Asylantrag nicht stellen wolle, da man eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache fürchte. Die Wiederaufnahme kann aber nicht als Möglichkeit genützt werden, den der österreichischen Rechtsordnung immanenten Grundsatz "ne bis in idem" zu umgehen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.10.2013 (A 12 252.728-2/2013/3E) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Ein Wiederaufnahmegrund wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, sondern nur allgemein Mängel des Asylverfahrens behauptet. Dies kann keine Wiederaufnahme begründen, die Zulassung der Wiederaufnahme wäre mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.12.2005 (2004/07/0209) klargestellt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu dienen könne, etwaige Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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