BVwG W141 2002826-1

W141 2002826-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014

Regest

Einkommen, Ermittlungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Testo completo

BVwG W141 2002826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2002826.1.00

Spruch

W141 2002826-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Regionale Geschäftsstelle XXXX vom 21.01.2011, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2011 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.07.2008 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß

§ 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG das unberechtigt Empfangene in Höhe von €

6. 811,87 rückgefordert. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2008 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe und somit keine Arbeitslosigkeit vorliege.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30.01.2011 Berufung und führte im Wesentlichen aus, sie habe im Bezugszeitraum kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Sie habe sich bereits per 01.01.2007 von der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung abgemeldet, da sie sich zu diesem Zeitpunkt arbeitsuchend gemeldet habe und seit diesem Zeitpunkt neben der Arbeitssuche auch keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei. Im März 2008 habe sie dem AMS rechtzeitig bekannt gegeben, dass sie versuchen werde, durch fallweise Annahme von Kleinstaufträgen ab 01.04.2008 mittelfristig wieder selbständig erwerbstätig sein zu können. In der Folge habe sie auch für den Zeitraum 01.04.2008 bis 29.07.2008 dem AMS regelmäßig Einkommensbelege vorgelegt.

3. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 08.04.2011 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, der Rückforderungsbetrag wurde jedoch auf € 5.824,27 herabgesetzt.

Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Antragstellungen auf Arbeitslosengeld vom 01.07.2007 bzw. Notstandshilfe vom 28.02.2007 und

27.02. 2008 jeweils die Frage nach einem eigenen Einkommen als auch die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig sei, verneint. Sie habe angegeben, ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2006 beendet zu haben. Aus diesem Grund sei ihr letztendlich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuerkannt und angewiesen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom

09.05. 2008 habe die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass sie seit 01.04.2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Daher seien seitens der regionalen Geschäftsstelle Erklärungen von ihr über das monatliche Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab April 2008 eingeholt worden. Laut diesen Erklärungen habe die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juli 2008 jeweils ein durchschnittliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze erzielt.

Auch 11,1% des bekanntgegeben Umsatzes seien jeweils unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2008 gelegen. Per 1. August 2008 habe sich die Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug abgemeldet.

Am 20. Juli 2010 habe das Finanzamt XXXX den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen. Laut diesem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 € 12.000,-- an Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt. Weiters sei unter dem Punkt Topf-Sonderausgaben für "Pauschbetrag für Sonderausgaben" ein Betrag von € 60,-- ausgewiesen und die Einkommensteuer mit € 2.959,28 festgesetzt worden. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen sei die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamtes im Schätzungswege ermittelt worden.

Laut dem Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.03.2011 sei eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vom 01.06.2000 bis 31.12.2008 gespeichert gewesen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 21. Dezember 2010 sei die Beschwerdeführerin mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 konfrontiert worden. Dazu habe sie bekannt gegeben, dass sie keine Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung im Jahr 2008 abgegeben habe. Sie sei darüber aufgeklärt worden, dass auf Grund dieser Daten kein Anspruch für die Bezugsräume im Jahr 2008 bestehen würde. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 eingebracht habe. Weiters stehe fest, dass die Beschwerdeführerin der regionalen Geschäftsstelle XXXX die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 01.01.2007 bzw. die Tatsache, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht per 01.12.2006 eingestellt habe, nicht mitgeteilt habe. Erst am 9.05.2008 habe sie niederschriftlich bekannt gegeben, ab 01.04.2008 wiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass ausgehend vom vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2008 und den dort ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 12.000,-- unter Berücksichtigung einer Durchschnittsbetrachtung das monatliche Einkommen € 995,-- betragen habe, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2008 in Höhe von € 349,01 überstiegen habe. Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Notstandshilfe sei somit im Bezugszeitraum nicht gegeben gewesen, sodass der Leistungsbezug für diese Zeit zu widerrufen gewesen sei. Auf Grund der Nichtmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit von 01.01.2008 bis 31.03.2008 sei der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Bezüglich der Periode ab 1.04.2008 sei der widerrufene Betrag zum Ersatz gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG vorzuschreiben gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei sich Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Feststellung der Behörde wendet, wonach die Beschwerdeführerin im gesamten Jahr 2008 selbständig erwerbstätig im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG gewesen sei. Sie sei von 01.01.2008 bis 31.05.2008 arbeitslos gewesen, ab April 2008 habe sie eine selbständige geringfügige Erwerbstätigkeit begonnen, was sie dem AMS auch gemeldet habe.

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2011/08/0321 vom 29.01.2014 wurde der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich aufgehoben.

Nach Ausführung des Verfahrensganges und Darlegung der rechtlichen relevanten Bestimmungen wird durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung begründend ausgeführt, dass allein daraus, dass ein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum ein Einkommen (bzw. Umsätze) ausweise, nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Arbeitslose in diesem (ganzen) Zeitraum selbständig erwerbstätig gewesen sei (VwGH Erkenntnis vom 24.11.2010, ZI. 2010/08/0145). Auch aus der Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin jedenfalls im Jahr 2008 pflichtversichert gewesen sei, könne eine - auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilende - selbständige Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden (VwGH Erkenntnis vom 14.01.2013, 2010/08/0094).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs jedoch an den Spruch des Einkommensteuerbescheids gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene (VwGH Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl 2006/08/00330). Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer könne nämlich dennoch als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfüge als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (VwGH Erkenntnis vom 18.02.2009). Angesichts der Bindung des Arbeitsmarktservice an den Spruch des Einkommensteuerbescheids geht die Beschwerde daher dort ins Leere, wo sie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, insbesondere durch Schätzung der Bemessungsgrundlage, bemängelt (VwGH Erkenntnis vom 19.10.2011, Z1 2008/08/0210).

Diese dargestellten Grundsätze würden jedoch voraussetzen, dass die Behörde ausreichende Feststellungen zu der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im unter Punkt 3 genannten Umfang treffe. Somit sei im vorliegenden Fall daher von Bedeutung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes des Jahres 2008 vorgelegen habe, wovon die belangte Behörde ausgegangen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs 3 lit b AIVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecke. Hierbei sei es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht werde.

Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen habe, sei gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dabei komme es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl VwGH Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl 2007/08/0088).

Dies sei vor allem auch deshalb relevant, um die Frage beantworten zu können, ob eine vorübergehende oder durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, um im Sinne des § 36a Abs 7 AlVG das monatliche Einkommen ermitteln zu können (vgl. VwGH. Erkenntnis vom 3.10.2002, Zl. 2002/08/0026).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2011 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

1. Allgemeine Erwägungen

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),

§ 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine

kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Zum gegenständlichen Sachverhalt

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den obigen Verfahrensgang sowie auf das VwGH Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2011/08/0321-9, verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2014 Zl. 2011/08/0321-9 ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der berechtigten Rückforderung der Notstandshilfe als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Hiebei wird insbesondere auf die Punkte 1-5 der VwGH Entscheidung vom 29.01.2014 verwiesen. Im Besondern wären die unter Punkt 3 angeführten Erhebungen und Feststellungen in Bezug auf die Dauer, der Art, sowie den Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde unbedingt zu prüfen. Der Zeitpunkt und die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin darf nicht alleine aufgrund eines Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides und aus der Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger abgeleitet werden, sondern bedarf weiterer zusätzlicher Erhebungen um eine endgültige Feststellung treffen zu können.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 66 Abs. 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.