BVwG W141 2002265-1

W141 2002265-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014

Regest

Einkommen, Ermittlungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W141 2002265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2002265.1.00

Spruch

W141 2002265-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herr KommR Karl GAUSTER und

Frau Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien, XXXX, vom 04.04.2011, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufhoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 04.04.2011 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 21.02.2009 bis 23.08.2010 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG 1977 widerrufen beziehungsweise rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 9602,61 rückgefordert. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat, da er gleichzeitig in einem Dienstverhältnis zur XXXX stand.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, am 14.04.2011 Berufung und gibt an, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen, infolge unrichtiger Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung, angefochten wird.

Laut Angaben des Beschwerdeführers sei unrichtig, dass er unberechtigt Notstandshilfe in Höhe des angeführten Betrages von €

9. 602,61 empfangen hätte. Weiters sei die Begründung unrichtig, wonach die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet gewesen wäre bzw. fehlerhaft war. Außerdem habe er weder unwahre Angaben gemacht, noch habe er maßgebende Tatsachen verschwiegen, die ihn zum Rückersatz verpflichten würden. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er im Zeitraum vom 21.02.2009 bis 23.08.2010 ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX hatte, allerdings sei unrichtig, dass er für diesen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstandshilfe zu Unrecht bezogen hätte. Er war während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nur als geringfügig Beschäftigter tätig, darüber hinaus habe er vom genannten Unternehmen keinerlei weiteren Bezüge mehr erhalten. Weiters weist der Beschwerdeführer auf einschlägige Bestimmung des AlVG hin, wonach es zulässig ist, neben dem Bezug der Notstandshilfe als geringfügig Beschäftigter tätig zu sein.

Aus diesen Gründen bestehe seinem Erachten nach kein Anspruch des AMS auf Rückforderung allfällig bezogener Gelder aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Notstandshilfe und deshalb sei die Vorschreibung auf Rückersatz von € 9.602,61 unberechtigt.

Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass allfällige Lohnangaben der Firma XXXX, die zu seinem Vorbringen in Widerspruch stehen völlig unrichtig und unberechtigt seien. Er könne seine Vorbringung urkundlich nachweisen, da er über sämtliche Lohn/Gehaltsabrechnungen für den genannten Zeitraum verfüge und diesen sei klar und deutlich zu entnehmen, dass er nie Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze von der Firma XXXX bezogen habe.

Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 25,86 hat, und die sofortige Fälligkeit des Betrages von € 9.602,61 seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde bzw. er nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt er einen Antrag, dem angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung gegenständlichen Verfahrens zuzuerkennen. Zusätzlich stellte er den Antrag, dass der bereits von seinem Leistungsbezug vorgenommene monatliche Abzug von € 122,53 rückwirkend zur Auszahlung gelangen soll. Weiters ersuchte er, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung gegenständlichen Verfahrens die Hereinbringung seines angenommenen Übergenusses ausgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, legte am 27.07.2012 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid der MA 40-SR vom 10.07.2012, Berufung ein. Er gibt an, dass er im Zeitraum vom Februar 2009 bis August 2010 für die XXXX gearbeitet habe, jedoch nicht mit der im Bescheid festgestellten Stundenzahl. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Stundenzahl dadurch zustande gekommen sei, dass der auf ihn personalisierte Computerchip ohne sein Wissen an Dritte weitergegeben wurde.

3. Mit Bescheid vom 06.07.2011 wurde vom AMS Landesgeschäftsstelle Wien das Verfahren gem. § 38 AVG 1991 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse, betreffend der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers, ausgesetzt.

Weiters wurde seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung gem § 56 Abs. 2 AlVG stattgegeben.

Begründet wurde dieses damit, dass er bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Überprüfung über seine Versicherungspflicht beantragt habe. Die Landesgeschäftsstelle Wien entschied, die Rückforderung mit der Begründung auszusetzen, dass es sich hierbei um eine Vorfrage für das gegenständliche Berufungsverfahren handle.

4. Mit 14.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Amt der Wr. Landesregierung am 10.07.2012 mit Bescheid über seinen Einspruch gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse entschieden hat. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf direktem Wege, von Seiten des Amtes der Wiener Landesregierung MA 40, zugestellt. Sein Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX, in der Zeit vom 16.02.2009 bis 23.08.2010, der Vollversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.

Weiters teilte ihm das AMS Landesgeschäftsstelle Wien mit, dass nunmehr das Verfahren um die Prüfung, ob geringfügige Beschäftigung oder Vollversicherungspflicht vorlag, abgeschlossen ist. Es wird daher das anhängige Berufungsverfahren bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien weiterbehandelt. Darüber hinaus wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt bis zum 28.09.2012 Stellung zu nehmen.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums- für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2013 wurde über die Berufung von der XXXX und deren zahlreichen Mitarbeitern, betreffend die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX, wie folgt gemäß § 66 Abs 4 AVG entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung neuer Bescheide an diesen zurückverwiesen wurde. Zu diesen behobenen Bescheiden gehörte auch der Bescheid des Beschwerdeführers von 10.07.2012. Begründend wurde hier ausgeführt, dass mit 13 Bescheiden von Seiten der WGKK festgestellt wurde, dass diese 13 Mitarbeiter, aufgrund ihrer Tätigkeit, bei der XXXX während verschiedener Zeiträume der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen. Nach dessen Ausführung war der Beschwerdeführer vom 16.02.2009 bis 23.08.2010 dieser Versicherungspflicht unterlegen.

Weiters wurde hier ausgeführt, dass sich die WGKK zur Begründung auf eine GPLA-Prüfung stützte. Bei dieser Prüfung wurde ab dem Zeitpunkt 01.01.2008 festgestellt, dass die von der XXXX vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht mit den Aufzeichnungen der Beschäftigerbetriebe übereinstimmten. Im Zuge der Konkursprüfung seien aufgrund der von den Finanzorganen übermittelten Stundenlisten für die Jahre 2009 und 2010 ebenfalls Beitragsgruppen bzw. -grundlagen korrigiert worden. Über die bezüglichen Zeiträume der Dienstnehmer würden sich Löhne über der Geringfügigkeitsgrenze errechnen. Mit den angefochtenen Bescheiden gab der Landeshauptmann den Berufungen der XXXX sowie der Dienstnehmer keine Folge und bestätigte die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse.

Gegen diese Bescheide richten sich die Berufungen der XXXX sowie einige Dienstnehmer, worunter sich auch der Beschwerdeführer befindet. In den Berufungen der XXXX wird im Wesentlichen vorgebracht, die Aufzeichnungen der Beschäftigerbetriebe seien keine tragbare Grundlage für die angefochtenen Bescheide, zumal sie mit den Abrechnungen der XXXX nicht ident seien. Die WGKK habe keine Erklärung in ihren Bescheiden abgegeben, warum sie diese Aufzeichnungen nicht bei der Neubemessung berücksichtigt habe. Die Firma XXXX habe mit den Beschäftigerbetrieben eine Pauschalvereinbarung getroffen - die Höhe des von den Beschäftigerbetrieben zu bezahlenden Entgelts für die Herstellung eines Werkes habe sich nach Art und Umfang desselben gerichtet.

Es sei der XXXX immer nur ein Geldbetrag für das erbrachte Werk bezahlt worden, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten seien nie übermittelt worden. Der angenommene Verrechnungsvorgang pro geleisteter Arbeitsstunde sei nicht nachvollziehbar. Sofern Stundenaufzeichnungen mit Hilfe von Chips erfolgt seien, so sei darauf hingewiesen, dass diese mittels einer Elektronik gemacht werden, welche jederzeit manipuliert werden könne. Die XXXX wurde per 08.08.2012 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

Weder die Gebietskrankenkasse noch die belangte Behörde haben nach Ansicht des BMASK den Sachverhalt ausreichend ermittelt, um zu den vorliegenden rechtlichen Schlüssen kommen zu können:

Das BMASK führt weiters aus, dass im vorliegenden Fall unbestritten sei, dass es sich um Personen handle, welche im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen sind, strittig ist jedoch die Höhe des Entgeltes.

Alle Dienstnehmer bringen vor, sie hätten definitiv nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten, ihre Aussagen divergieren insofern, als sie vorbringen, einerseits nur das GF-Entgelt erhalten zu haben, andererseits nur (beispielsweise) "1 x in der Woche 8 Stunden tätig gewesen zu sein". Auch wurden Kontoauszüge vorgelegt, welche den Erhalt einer geringfügigen Bezahlung belegen. Die Berufungsbehörde kann sich der Meinung der Gebietskrankenkasse nicht einfach so anschließen, es würde sich bei den Aussagen der Dienstnehmer nur um Schutzbehauptungen handeln. Es ergibt sich nach Ansicht des BMASK eher das Bild, dass die Dienstnehmer zwar geringfügig angemeldet waren und auch dementsprechend entlohnt wurden, in Wahrheit jedoch eine Vollversicherungspflicht an einzelnen Tagen

vorgelegen sei.

Nach Vorgabe des BMASK wäre von Seiten der MA 40 Folgendes zu ermitteln:

Da Im vorliegenden Fall grundlegende Ermittlungen fehlen, aufgrund deren erst festgestellt werden könnte, ob die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht im gesamten Zeitraum gegeben war, waren die Bescheide gemäß § 417a ASVG an den Landeshauptmann von Wien zurückzuverweisen.

Die Dienstgeberin und Berufungswerberin wurde zwar im Firmenbuch gelöscht, da jedoch auch beteiligte Dienstnehmer eine Berufung erhoben haben, ist das Verfahren weiterzuführen.

6. Am 24.10.2013 teilte die MA 40 mit, dass einige Verfahren, welche bei ihr anhängig waren, mittels AV der MA 40 vom 23.10.2013 eingestellt wurden, da mittlerweile die Firma XXXX vom Firmenbuch gelöscht wurde. Einige Verfahren wurden jedoch aufgrund einer eingebrachten Berufung weitergeführt, worunter auch das Verfahren des Beschwerdeführers sei.

Weiters teilte die MA 40 mit, dass nicht zugesichert werden konnte, dass die Verfahren bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein werden. Zusätzlich merkten sie an, dass die Verfahren erst wieder seit 27.08.2013 beim Landeshauptmann anhängig sind.

7. Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund einer gesetzlichen Änderung die Zuständigkeit seines Berufungsverfahrens von Seiten der AMS Landesgeschäftsstelle Wien an das Bundesverwaltungsgericht übergeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 04.04.2011 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Somit liegt hier Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

1. Allgemeine Erwägungen

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),

§ 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine

kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Zum gegenständlichen Sachverhalt

Es ist von Seiten der Geschäftsstelle AMS XXXX unterblieben umfangreiche Recherchen einzuleiten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über das Beschäftigungsausmaß der Geringfügigkeit bei der Firma XXXX beschäftigt war. In der Bescheidbegründung wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.02.2009 bis 23.08.2010 zu Unrecht Notstandshilfe bezogen habe, da er gleichzeitig ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX innehatte. Es kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden, wie das AMS, Regionalstelle XXXX, zu der Entscheidung kam, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis über das Ausmaß eines geringfügig Beschäftigten bei der Firma XXXX hatte. Dem Berufungsschreiben vom 14.04.2011 des Beschwerdeführers kann in den Beilagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach den beigelegten Gehaltszetteln, An- und Änderungsmeldung der WGKK und der Arbeitsbescheinigung wahrscheinlich als geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt war.

Die belangte Behörde wäre hier angehalten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei dem Beschwerdeführer zu erheben, ob er allenfalls Unterlagen über die Beschäftigung des bestrittenen Zeitraumes habe. Weiters hätte ihm mittels Parteiengehör Gelegenheit gegeben werden müssen zum Inhalt des beabsichtigten Bescheides Stellung nehmen zu können um allenfalls noch offene Fragen aufzuklären.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der berechtigten Rückforderung der Notstandshilfe als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Auch sei, vor einer endgültigen Entscheidung der belangten Behörde die Vorfrage betreffend einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abzuwarten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 66 Abs. 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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