BVwG L514 1422621-1

L514 1422621-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG L514 1422621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1422621.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 10.125-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Abstammung und jezidischen Glaubens, reiste am XXXX2011 legal mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und wurde für ihn am 05.09.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag wurde die Mutter des Beschwerdeführers hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Zusammengefasst führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass ihr Ehegatte in XXXX aufhältig gewesen und dort von Extremisten bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er den Irak verlassen müssen. Er würde mittlerweile in Österreich leben und habe den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Aus Angst vor diesen Extremisten, die den Ehegatten bedroht hätten, sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern ihrem Ehegatten nach Österreich nachgereist.

Am 14.10.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie 1978 im Bereich XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Im Irak seien nach wie vor die Mutter und ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers aufhältig. Der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers würde als Hausmeister einer Schule den Lebensunterhalt für sich und die Mutter verdienen und würden sie im Elternhaus im Dorf XXXX leben. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe wurde von der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass etwa vier Monate, nachdem ihr Ehegatte weggegangen sei, Terroristen gekommen seien und sei sie von diesen bedroht worden. Bereits zuvor sei ihr Ehegatte in XXXX von Terroristen bedroht worden. Drei Maskierte seien nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers gefragt. In weiterer Folge hätten sie versucht, ein Kind mitzunehmen, was die Mutter des Beschwerdeführers verhindern habe können. Dabei sei sie mit dem Gewehrkolben auf den Mund geschlagen worden. Danach seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder zu einem Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Zu weiteren Vorfällen sei es in dieser Zeit nicht mehr gekommen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 10.125-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht darzulegen vermocht hätten.

Dem Vater des Beschwerdeführers sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, weshalb dem Beschwerdeführer der gleiche Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 20.10.2011 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 31.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wiederholt. Ergänzend wurde dargetan, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden im Irak verfolgt werden würde.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014 wurden der Mutter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 21.05.2014 gab die Mutter des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass nunmehr zusätzliche Nachfluchtgründe entstanden seien, zumal sie von ihrem in Deutschland lebenden Schwager bedroht werden würde. Des Weiteren habe sich die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile verstärkt dem Christentum zugewandt und sei in ihr der Wunsch gereift, zum katholischen Glauben überzutreten. Gleiches würde auch für ihre Kinder gelten.

Beim Bundesverwaltungsgericht langten am 28.05.2014 bzw am 10.06.2014 der angeforderte Abschlussbericht der Polizei und die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX den Schwager der Mutter des Beschwerdeführers betreffend ein.

Am 04.06.2014 bzw am 10.06.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils den Tod des Vaters des Beschwerdeführers betreffend ein.

Am 21.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung ein. Dabei handelt es sich um eine Stellungnahme, eine Bestätigung über die Taufvorbereitung vom XXXX2014, die Niederschrift über die Vernehmung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin vom XXXX2011, um einen Leichenpass den Vaters des Beschwerdeführers betreffend, eine Deutschkursbestätigung, einen Lohnzettel, einen Lebenslauf sowie Reisepasskopien und einen Internetauszug bzw Zeitungsausschnitte.

5. Am 28.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Mutter und Geschwister verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Mutter des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak und kurdischer Abstammung. Er gehört der Gemeinschaft der Jeziden an, bereitet sich jedoch etwa seit einem Jahr in Österreich auf die Taufe vor.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der XXXX, deren Beschwerde stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher bereits im Jahr 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde am XXXX2012 von einem Syrer in Österreich getötet.

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).

Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.

Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Sicherheitslage

Der Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren.

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben.

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte.

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen.

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder.

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.

Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei.

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut.

Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei.

Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können.

Elf Jahre nach Beginn der US-geführten Invasion, zweieinhalb Jahre nach Abzug der letzten US-Truppen und nach drei Jahren Bürgerkrieg im benachbarten Syrien ist Irak ein v.a. entlang ethnischer und religiöser Trennlinien zutiefst gespaltenes, nachhaltig destabilisiertes Land mit einer dramatischen Sicherheitssituation.

MALIKI setzte mit seinen zahlreichen Fehlern und seiner akzentuiert anti-sunnitischen (und anti-kurdischen) Politik fort, was die USA unmittelbar nach ihrem Einmarsch in Irak 2003 in Gang gesetzt hatten: eine gezielte und jedes Maß verkennende Strategie der Marginalisierung der Sunniten unter dem Titel der de-baathification. Dabei ging man so weit, dass das Leben derer, die einmal irgendwie etwas mit Saddam HUSSEINs Partei zu tun gehabt hatten, systematisch zumindest wirtschaftlich zerstörte. Das US-Vorgehen in sunnitischen Landesteilen war außerdem besonders hart und Säuberungswellen im öffentlichen Dienst sowie Bevorzugung schiitischer Gebiete bei öffentlichen Leistungen waren der Fall. Von den Sunnis wird etwa vermerkt, dass vormals blühende Bagdader Wohngebiete der Mittel- und Oberschicht dem Verfall preisgegeben sind, während in ehemaligen (schiitischen) Armenvierteln sogar vereinzelt Tennisplätze errichtet wurden. Die Reaktion vieler Sunniten darauf war deren weitverbreitete Sympathie und Unterstützung für die Extremisten von al-Kaida ab 2003 und von ISIL ab 2013. Dies führte fast unweigerlich zur religiösen und ethnischen Spaltung des Landes, die der derzeitigen Krise zu Grunde liegt.

Auch im wirtschaftlichen Bereich und beim Kampf gegen die Korruption bleibt ebenso wie bei Justiz und Menschenrechten viel zu tun. Die Versäumnisse der Regierung und des Parlaments bringen die IrakerInnen ungeachtet ihrer ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit gegen die gesamte politische Klasse auf.

Die derzeitige Krise stellt durch die von ISIL gestellten Gebietsansprüche sowie den Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppierungen eine Bedrohung für die gesamte Region dar. Wenn eine Prognose gewagt werden soll, dann kann diese heute nur sein, dass ISIL nicht die Kapazitäten hat, der irakischen Armee das ganze Land streitig zu machen. Andererseits werden die Extremisten auf ihre Gebietsgewinne nicht so leicht wieder verzichten; ebenso wenig wie die Kurden etwa auf Kirkuk. Die vielbeschworene irakische territoriale Integrität ist somit gefährdeter denn je; konnte doch etwa al-Kaida 2006/2007 auf dem Höhepunkt des irakischen Bürgerkriegs nie eine solche territoriale Stärke vorweisen. Als erster Schritt ist es, abgesehen von der militärischen Rückgewinnung der besetzten Gebiete, essentiell, eine Regierung zu bilden, die alle Bevölkerungsteile des Iraks vertritt und die diese Idee in weiterer Folge umsetzt. Nur mit dieser Politik kann der Irak einen Zerfall sowie viele Jahre Bürgerkrieg verhindern.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen ist letzterer jedoch stets eine Straftat (Art. 377). Frauen dürfen nur mit Zustimmung männlicher Verwandter oder des Ehemannes aus dem Land ausreisen. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. V.a. im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen gibt an, häusliche Gewalt zu erleben. Die Behörden stellen bisher nicht ausreichend Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser) zur Verfügung, wenden sich aber auch gegen die Einrichtung von Schutzhäusern durch NROs.

Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer verbreitet sind und häufig straffrei bleiben. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmildernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Die Kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Im August 2012 beklagte der kurdische PM Nechirvan Barzani öffentlich den Freispruch eines Ehrenmörders als Skandal; das Urteil müsse überprüft werden. Im Dezember erklärte er öffentlich, in Mord liege keine Ehre.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist traditionell tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

Faktisch besonders prekär ist die Lage von ca. 1 bis 3 Millionen Witwen und ihren Familien. Die ihnen staatlich zustehende Unterstützung ist nicht ausreichend und wird aufgrund des komplexen Antragsprozesses nur von einer Minderheit der Frauen in Anspruch genommen. Zum Teil werden diese Frauen selbst von den für den Unterhalt zuständigen Stellen durch sozialen Druck in sog. "mut'ah"-Ehen (zeitweilige Ehen) gedrängt, um Unterstützung zu erhalten.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.

Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

IDPs, Rückkehr - Autonomieregion Kurdistan

Die Emigration bleibt hoch und das Rückkehrverhalten - man geht mittlerweile von fast zwei Millionen intern Vertriebenen aus - ist zaghaft. Die Kampfhandlungen in großen Teilen des Landes machen die Flucht einerseits schwierig und andererseits sind Regionen, wie die autonome Region Kurdistan-Irak, wo zu den bereits betreuten Binnenflüchtlingen noch zehntausende dazu kommen, mit ihrer Aufnahme trotz internationaler Hilfe überfordert.

Sehr schwierig bleibt auch die Situation der irakischen ChristInnen. Laut dem Weltverfolgungsindex 2014 der NGO "Open Doors", der vor der ISIL-Offensive veröffentlicht wurde, bleibt der Irak wie im Vorjahr auf Platz 4 der Länder, in denen ChristInnen am meisten verfolgt werden. Viele von ihnen haben im Nordirak eine sichere neue Bleibe gefunden. Einer ihrer aktivsten Fürsprecher ist der chaldäischen Patriarch, Louis Sako.

VN-Angaben zufolge leben derzeit knapp 220.000 Flüchtlinge aus Syrien im Irak, der Großteil in der autonomen Region Kurdistan-Irak. Sie sind z.T. in Flüchtlingslagern untergebracht oder mieten privat Unterkünfte. Laut Aussagen von kurdischen Politikern wird der Norden von Bagdad mit dem Ansturm völlig allein gelassen. Die VN und andere Organisationen sind allerdings stark präsent. Kontrollen (vor allem an den "Grenzen") sind seit Beginn der Syrienflüchtlingskrise noch strenger als sonst. UNHCR beklagte Anfang 2014 die de-facto-Schließung der Grenze, die zwischenzeitlich nur sporadisch geöffnet wird. Seit Anfang des Jahres werden an manchen Abschnitten entlang der Grenze zu Syrien seitens des Nordiraks Gräben errichtet, um diese abzusichern.

Offiziell gibt es keine über die regulären irakischen Zugangsbestimmungen hinausgehende Zugangsregelungen, inoffiziell soll aber sehr wohl und sehr streng vor allem nach Ethnie, Geschlecht und Alter unterschieden werden. Ein alleine reisender junger, männlicher Araber soll kaum Einreisechancen haben, während Familien am ehesten Zugang bekommen.

UNHCR schreibt, dass die autonome Region Kurdistan-Irak für viele IDPs oder Flüchtlinge (zumindest vor der derzeitigen Krise) nicht relevant war, weil die Lebensbedingungen zu schwierig waren. Hauptproblempunkt war die Nichtausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen durch die kurdischen Behörden, was dazu führte, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Bildung und auch langfristiges Anmieten von Immobilien für (Binnen-) Flüchtlinge verwehrt blieb. Der kurdische Minister für Flüchtlingsangelegenheiten erklärte im April 2014, dass die kurdische Regierung nicht in der Lage sei, Lager für die Flüchtlinge aufzustellen oder ihnen Arbeitsgenehmigungen zu geben. Dies soll in einigen Fällen dazu geführt haben, dass Flüchtlinge lieber nach Syrien oder in andere Teile des Iraks zurückkehrten. Immer wieder wird hier der - unbestätigte - Vorwurf laut, dass sich politische Persönlichkeiten in der autonomen Region Kurdistan-Irak dafür einsetzen würden, dass diese Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren, um dort etwaige Ansprüche auf kurdische Gebiete aufrechterhalten zu können. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass es im April 2014 auf Druck des Präsidenten der autonomen Provinz Kurdistan-Irak, Masoud BARZANI, zur Gründung einer neuen Partei, der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien, mit dem Ziel die kurdische Einheit in Syrien aufrecht zu erhalten und einen starken, politischen Gegenpol zur dominierenden Demokratischen Unionspartei zu schaffen, kam.

Der Flüchtlingsstrom - knapp 220.000 SyrerInnen und ein großer Teil der Binnenflüchtlinge - übt auf die Bevölkerung und die Wirtschaft einen großen Druck aus. Manche Orte im ländlichen Bereich verdoppelten ihre Bevölkerungszahl, weil die im Vergleich zu den Städten niedrigeren Mietpreise Flüchtlinge anziehen. Die Miet- sowie Lebensmittelkosten stiegen aber aufgrund der Nachfrage in der sowieso schon im landesweiten Vergleich teuren Region. Deshalb sind viele wohlhabende Binnenflüchtlinge in Kurdistan aufhältig. Die ca. 500.000 Flüchtlinge, die zuletzt aufgrund der Einnahme von Mossul und der Provinz Niniveh zur abrupten Flucht gezwungen wurden, verließen ihr Zuhause aber oft ohne ihre Habseligkeiten und erreichten die "Grenze" ohne Nahrung, Wasser oder medizinische Versorgung.

Die Flüchtlingskrise scheint derzeit, vermutlich auch aufgrund erhöhter Sicherheitsvorkehrungen der kurdischen Behörden, auf die Sicherheit im Norden des Iraks keine Auswirkungen zu haben.

V.a. jene intern Vertriebenen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, können sich nicht dauerhaft neu ansiedeln und sind derzeit völlig auf Hilfsorganisationen angewiesen. Während wohlhabende Flüchtlinge aus Syrien oder Binnenflüchtlinge im Allgemeinen genügend Geld haben, um sich am Wohnungsmarkt im Hochpreissegment zu versorgen, bleiben weniger Wohlhabende angesichts des nicht existenten sozialen oder zumindest für einfache Menschen leistbaren Wohnbaus auf der Strecke. Besonders schlimm ist es in den Städten wie Erbil; die Behörden verzichten bewusst auf die Ermöglichung einer dauerhaften Ansiedlung, sind aber gleichzeitig mit dem enormen Flüchtlingszustrom überfordert.

Besonders die autonome Region Kurdistan-Irak wird aufgrund der Geographie der Kämpfe und der relativen Sicherheit dort von Flüchtlingen überrannt. Hatten die Behörden schon vor der derzeitigen Krise Probleme mit dem Strom von syrischen Flüchtlingen und jenen aus Anbar, kann man trotz internationaler Hilfe davon ausgehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessern wird. Fraglich ist, wie sich die Situation im Irak weiterentwickeln wird und ob die besetzten Gebiete insoweit zurückerlangt werden können, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr der Binnenflüchtlingen erlaubt. Auch der Zeitrahmen dafür ist derzeit vollkommen offen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013

ÖB Amman, Asylländerbericht - Irak, Juni 2014

Zenith, Eine groteske Tragödie, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/eine-groteske-tragoedie-004134/ vom 27.06.2014; Zugriff am 30.06.2014

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.08.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner legalen Einreise sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben seiner Mutter im Asylverfahren und auf die vorgelegten Unterlagen.

Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Sterbeeintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX2012.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht vermag in den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ein asylrelevantes Vorbringen zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Mutter des Beschwerdeführers betreffend verwiesen. Eigene, asylrelevante Gründe wurden für den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.

2.3.2. Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der Vertreter des Beschwerdeführers bzw die Mutter des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG normiert, dass, wenn ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Somit ist dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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