G310 2003197-1•BVwG G310 2003197-1
G310 2003197-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014
Arbeitslosengeld, Grenzgänger
G310 2003197-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag, eingebracht am 27.02.2014, von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung vom 12.02.2014, GZ: RGS630/SfA/0566/2014-He/S, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm
Art. 1 lit. f und Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) suchte am 23.12.2013 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (in der Folge: AMS), um Arbeitslosengeld an. In dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Antragsformular wurde bei der Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige." das Feld "Ja" offensichtlich zunächst angekreuzt, dann aber durchgestrichen und das Feld "Nein" angekreuzt. Darüber befindet sich augenscheinlich die Unterschrift des BF. Ebenso bei der zur selben Frage gehörigen Wortfolge "Familie in Kroatien". Bei der Frage "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld [...] bezogen oder beantragt." wurde das Feld "Ja" angekreuzt und der Begriff "Arbeitslosengeld" unterstrichen und angeführt, dass diese Leistung zuletzt im Jahr 2012 bezogen worden sei.
2. Bei der ebenfalls am 23.12.2013 aufgenommen Niederschrift zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen wurde die erste Frage "Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitz-/Heimatstaat zurückgekehrt?" mit "Ja" beantwortet. Zusätzlich wurde die Wortfolge "jeden Freitag" angeführt. Als Beschäftigungsort wurde "Graz" und als Wohnsitz-/Heimatort "XXXX" eingetragen.
Für den Fall, dass diese Frage mit "Ja" beantwortet wurde, befindet sich auf dem Niederschriftenformular der Hinweis, dass man darauf aufmerksam gemacht wird, dass man sich der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnsitz-/Heimatstaates zur Verfügung zu stellen habe bzw. der Wohnsitz-/Heimatstaat für einen zuständig sei.
Auch die zweite Frage, welche eigentlich für den Fall, dass die erste Frage mit "Nein" beantwortet wurde, vorgesehen ist, wurde beantwortet. Demnach laute die Wohnsitzanschrift des BF während der Beschäftigung "E-Werkstr. 2".
Die Frage, ob die Familienangehörigen des BF in Österreich leben, wurde verneint.
Als Antwortmöglichkeiten für die Frage, wo der BF gewohnt hat bzw. wohnt, werden Haus, Mietwohnung/-haus, Hauptmiete, Untermiete, Eigentumswohnung und Firmenquartier angeführt, wobei letzteres angekreuzt wurde.
Der PKW des BF sei in Kroatien angemeldet, sein Handy allerdings in Österreich.
Diese Niederschrift wurde vom BF ebenfalls auf beiden Seiten unterschrieben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2014, GZ: XXXX, wurde der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2013 gemäß § 44 AlVG iVm VO (EG) 883/2004, Art. 65, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG richte sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Recht und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Gemäß dem oben genannten Artikel 65 Abs. 2 müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedsstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen.
Nach den Bestimmungen des EG-Rechts hätten Personen, die weniger als einmal wöchentlich in ihren Heimatstaat zurückkehren ein Wahlrecht und könnten sich auch der Arbeitsvermittlung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und dort Leistungen beziehen, selbst wenn sie keinen Wohnsitz mehr haben. In einem solchen Fall ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt gewesen wäre.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF laut Niederschrift wöchentlich in seinen Heimatort zurückkehre und demnach als echter Grenzgänger gelte. Somit bestünde keine Wahlmöglichkeit. Es bestehe im Beschäftigungsstaat zwar ein gemeldeter nicht ständiger Wohnsitz, jedoch könne durch diesen nicht ständigen Wohnsitz im Beschäftigungsland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden. Artikel 65 Abs. 2 der bereits genannten EG-Verordnung sehe vor, dass im Falle des BF als echter Grenzgänger ein zur Verfügung stellen (und damit Bezug eines Arbeitslosengeldes) im Wohnsitzmitgliedsstaat zu erfolgen habe.
4. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, bei der Antragstellung leider nicht alles korrekt verstanden zu haben, was ihm von der AMS-Beraterin vorgelesen bzw. was er unterschrieben habe, da seine Deutschkenntnisse nicht sehr gut seien. Der BF habe nun seinen Cousin hinzugezogen, der für ihn Auskünfte einhole und ihn bei der Klärung des Missverständnisses unterstütze. Laut telefonischer Auskunft an seinen Cousin vom 07.01.2014 habe er eine Niederschrift unterzeichnet, die bezüglich des Wohnsitzes nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Der BF habe seit 05.02.2009 seinen ordentlichen Wohnsitz an der bekannten Adresse XXXX. Diesbezüglich wird auf die der Beschwerde beigelegte Meldebestätigung verwiesen. Der BF sei kein Grenzgänger, wie im Bescheid angeführt worden sei. Seine Familie besuche er gelegentlich, er halte sich aber überwiegend in Österreich auf und habe hier auch seinen Lebensmittelpunkt.
Ersucht wird um Aufhebung des Bescheides und Anweisung seines Arbeitslosengeldanspruches ab 20.12.2013. Der Antrag sei seinerseits am 20.12.2013 eingebracht worden und nicht wie im Bescheid angeführt am 23.12.2013.
5. Anlässlich der am 31.01.2014 mit dem BF aufgenommen Niederschrift führte dieser aus, in XXXX (Kroatien) ein Haus zu haben. Der Ort liege ungefähr 30 bis 40 Minuten von Radkersburg entfernt. Dort wohne er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern. Seine Frau sei Hausfrau und seine Kinder würden in Kroatien studieren. Geboren sei der BF in Österreich und habe er hier viele Verwandte (XXXX), welche österreichische Staatsbürger seien. Diese Personen besuche er, wenn er arbeitslos sei und in Österreich wohne. In Österreich bewohne er ein Firmenquartier. Dies sei ein Haus, welches der Firma gehöre, bei der er zuletzt gearbeitet habe. Es gebe dort einzelne Zimmer, von denen er eines bewohne. Insgesamt gebe es 4 Zimmer, 2 WCs und eine Küche für alle Bewohner. Er koche, wasche und bügle für sich selbst. Ab und zu übernehme dies auch die Frau seines Cousins. Wenn der BF wieder arbeite, mache dies alles wieder seine Frau. Im Haus befinde sich eine Waschmaschine. Derzeit seien alle Zimmer bewohnt, wobei der BF keine Miete zahle, dies übernehme die Firma. Während des Dienstverhältnisses sei er nicht immer in der Firmenwohnung, sondern meistens auf Baustellen und nächtige in Gasthäusern. Wenn der BF arbeitslos sei, halte er sich einmal in XXXX auf, dann wieder bei seinem Cousin, welcher in XXXX wohne. Wenn der BF arbeite fahre er jedes Wochenende nach Hause. Wenn er arbeitslos sei, fahre er nie nach Hause, weil er dies nicht dürfe, da er sonst kein Arbeitslosengeld bekommen würde. Dass er in dieser Zeit nicht nach Hause fahren dürfe, halte er aus, da er ja nicht lange arbeitslos sei. Seine kroatischen Kollegen hätten kein Problem mit dem Arbeitslosengeld. Während des Tages gehe er spazieren, rede mit seinem Cousin und dessen Familie oder mit langjährigen Freunden (er sei ja schon lange in Österreich und haben sich Freundschaften ergeben). Arbeiten (Pfuschen) dürfe er ja nicht.
Die Niederschrift hinsichtlich der Erhebung der Grenzgänger habe der damalige Bearbeiter ausgefüllt, man habe den BF nichts gefragt. Er habe nur seinen Meldezettel und den Antrag vorgelegt. Der BF habe sodann die Niederschrift unterschrieben, obwohl er sie nicht verstanden habe.
Sein Auto sei in Kroatien angemeldet, in Österreich werde er es nicht anmelden. Seine Familie fahre mit dem in Kroatien gelassenen Auto. In Österreich fahre er mit Kollegen oder mit dem Firmenbus. Derzeit sei er bei keinem Verein in Österreich. Früher habe er in XXXX bei einem Verein Fußball gespielt.
In Kroatien habe er keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weil der dort nichts bekomme. Er habe sich gar nicht erkundigt. Zu Weihnachten sei er nicht in Kroatien gewesen, sondern bei seinem Cousin. Seine Frau sei ebenfalls ein paar Tage hier gewesen.
Er habe alles verstanden und unterschreibe daher die Niederschrift.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.02.2014 gemäß
§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der
GZ.: RGS630/SfA/0566/2014-He/S, mit der die Beschwerde vom 16.01.2014 abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der BF am 23.12.2013 bei der belangten Behörde etwas falsch verstanden habe. Es sei lebensnah erklärt worden, dass der BF in Österreich gearbeitet und jeden Freitag nach Kroatien gependelt sei.
Wenn der BF nunmehr nach Erhalt des ablehnendes Bescheides und im Wissen um die Rechtslage behauptet, dass er überhaupt nicht nach Kroatien gependelt sei, geschehe dies offensichtlich nur deshalb, um doch noch eine Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt.
Dass der BF die Wochenenden teilweise beim Cousin in XXXX verbracht habe bzw. sich in XXXX aufgehalten habe, wenn in Kroatien die Familie warten würde, sei realitätsfern und daher nicht glaubwürdig, zumal die Entfernung von XXXX bis nach XXXX lt. Google maps und Via Michelin 169 km betrage.
Der BF sei zweifelsfrei - wie am 23.12.2013 angegeben - während des Dienstverhältnisses bei der Fa. XXXX jedes Wochenende zwischen dem Wohnsitzstaat Kroatien und dem Beschäftigungsstaat Österreich gependelt.
Bei der Wohnung an der Adresse XXXX, handle es sich - auch wenn der BF dort formal seinen Hauptwohnsitz angemeldet habe - um ein klassisches Arbeiterquartier, gleichzusetzen mit einem Zweitwohnsitz. Dies habe der BF am 31.01.2014 niederschriftlich bestätigt.
Die belangte Behörde führte weiter begründend aus, dass für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft die seit 01.05.2010 in Rechtskraft erwachsene EG-Verordnung 883/2004 heranzuziehen sei.
"Echte" Grenzgänger würden sich dadurch auszeichnen, dass sie entsprechend der Definition in Art. 1 lit. f der EG-Verordnung 883/2004 regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat in den Wohnsitzstaat zurückkehren.
Echte Grenzgänger würden keine Wahlmöglichkeit haben. Zuständig für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist der Wohnsitzstaat im Sinne des Mittelpunktes des Lebensinteresses. Im konkreten Fall liege dieser unbestritten bei der Familie des BF in Kroatien.
Der BF gelte somit trotz seines Zweitwohnsitzes in Österreich aufgrund der wöchentlichen Pendelbewegung nach Kroatien gemäß § 44 AlVG iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 und 3 der EG-Verordnung 883/2004 als echter Grenzgänger.
Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei nicht Österreich, sondern Kroatien zuständig.
Der gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld hätte daher mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werden müssen. Festgehalten werde auch, dass der Antrag des BF zweifelsfrei am 23.12.2013 gestellt worden sei. Ein Kontakt des BF mit der belangten Behörde nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit 19.12.2013 und vor dem 23.12.2013 sei nicht erfolgt.
7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 21.02.2014, ohne diesen näher auszuführen.
8. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Übermittelt wurden auch der bisherige Versicherungs- und Bezugsverlauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Seit dem Jahr 1992 bezog der BF in fast regelmäßigen Abständen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Jahr 2012.
Der BF war vom 05.03.2012 bis 19.12.2013 bei der Firma XXXX beschäftigt.
Seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte er am 23.12.2013.
Seine Familie lebt in XXXX (Kroatien), wo sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Zur seiner Familie kehrte der BF während seiner Beschäftigung jeden Freitag zurück. Auch sein PKW ist in der Republik Kroatien angemeldet.
Bei seinem Aufenthaltsort während der Beschäftigung im Bundesgebiet handelt es sich um einen Firmenwohnsitz.
Es handelt sich beim BF um einen echten Grenzgänger.
Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Im Hinblick auf die Ausführungen des BFs, wonach er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht alles bei der ersten mit ihm aufgenommenen Niederschrift verstanden habe, wurde seitens der belangten Behörde in der Folge am 31.01.2014 eine Niederschrift aufgenommen. Doch auch seine dort getätigten Angaben bestätigten nur die bereits im Bescheid vom 02.01.2014 getroffenen und in der Beschwerdevorentscheidung näher ausgeführten Feststellungen der belangten Behörde, wonach der BF lebensnah und nachvollziehbar vorbrachte, dass es sich bei ihm um einen echten Grenzgänger handelt und der Mittelpunkt seines Lebensinteresses bei seiner Familie in Kroatien liegt.
Dafür sprechen insbesondere seiner Angaben im Rahmen der Niederschrift vom 31.01.2014, dass er jedes Wochenende nach Hause fahre, wenn er arbeite. Dann würde auch seine Frau für ihn die Wäsche machen und bügeln.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Aufenthaltsort während der Beschäftigung um einen reinen Firmenwohnsitz handelt und nicht um seinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, wie vom BF behauptet wird. Schließlich handelt es sich um eine Unterkunft, die von mehreren Personen bewohnt wird, mit vier Zimmern, zwei WCs und einer Küche.
Auch aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Distanz zwischen dem Arbeitswohnsitz und seinem Wohnsitz in der Republik Kroatien von 169 km ist davon auszugehen, dass eine zumindest wöchentliche Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich ist und daher ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass der BF regelmäßig, dass heißt mindestens wöchentlich, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich nach Kroatien zu seiner Familien gefahren ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Soweit der BF vorbringt, in Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht nach Kroatien zurückzukehren, sondern sich in Österreich aufzuhalten, sich mit Freunden oder auch seinem Cousin zu treffen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen nichts an der Feststellung zu ändern vermögen, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf die Zeit während des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen ist.
Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Kroatien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Kroatien zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Kroatien liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283).
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.