BVwG G305 2007396-1

G305 2007396-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014

Regest

Antragsfristen, Arbeitslosengeld, Berufungsvorentscheidung,<br/>Beschäftigung, Frist, Fristüberschreitung, Fristverlängerung,<br/>Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Substanziierung, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung

Testo completo

BVwG G305 2007396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007396.1.00

Spruch

G305 2007396-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vom 17.04.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice vom 08.04.2014, GZ.: AMS Spittal/Drau/2014/05662-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.12.2013 gab die zuständige Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) an den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Formularantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld aus.

In dem von der belangten Behörde auszufüllenden Feld findet sich eine Anmerkung, aus der hervorgeht, dass dieser Antrag dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 07.01.2014 persönlich abzugeben sei. In diesem Feld findet sich auch der Hinweis, dass eine Fristverlängerung zu vereinbaren sei, sollte er die Frist nicht einhalten können, da sonst die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung des Antrages gewährt werden könne.

Am 03.02.2014 überreichte der BF dem zuständigen Sachbearbeiter das Antragsformular.

Im Rahmen einer darüber abgeführten Amtshandlung erklärte der BF dem zuständigen Sachbearbeiter niederschriftlich, dass er darauf vergessen habe, den ihm am 20.12.2013 ausgehändigten Antrag fristgerecht bis 07.01.2014 abzugeben. Er sei der Meinung gewesen, dass mit der Vorsprache am 20.12.2013 alles erledigt sei. Die über die gegenständliche Amtshandlung errichtete Niederschrift trägt die Unterschriften des BF und des Sachbearbeiters der belangten Behörde.

2. Mit Bescheid vom 04.02.2014 stellte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG fest, dass dem BF ab dem 03.02.2014 Arbeitslosengeld gebühre. In der Begründung dieses Bescheides findet sich nach der Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine Kurzdarstellung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 03.02.2014 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice am 18.02.2014 eingelangte, als "Einspruch des Bescheides vom 04.02.2014" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde, mit der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass er nach seiner Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2013, in deren Rahmen er seine Arbeitslosigkeit gemeldet und den Nachweis einer Arbeitsaufnahme bei einem näher bezeichneten Unternehmen vorgelegt habe, der Meinung gewesen sei, dass bis zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit eine Vorsprache bzw. zusätzliche Antragsabgabe beim AMS nicht mehr notwendig sei. Anlässlich seiner Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau am 03.02.2014, die er deswegen gesucht habe, um wegen der Witterungsbedingungen seine Arbeitslosigkeit zu verlängern, habe er erfahren, dass er bis dato den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht abgegeben habe und er deswegen die Frist, die am 17.01.2014 endete, versäumt habe. Das führe er einerseits auf ein Missverständnis aus dem Gespräch vom 23.12.2013 und andererseits darauf zurück, dass er noch keine Erfahrung im Stellen von Arbeitslosengeldanträgen habe.

3. Mit Bescheid vom 08.04.2014, GZ: AMS Spittal/Drau/2014/05662-33, wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Spittal an der Drau am 18.02.2014 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF ab und führte gestützt auf die bezughabenden Rechtsgrundlagen aus, dass ihm das Arbeitslosengeld erst ab dem 03.02.2014 gebühre, da er den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der gesetzten Frist eingebracht habe. Triftige Gründe für das Versäumen der Rückgabefrist lägen nicht vor. Dabei sei die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der BF sei bis zum 20.12.2013 als Kraftfahrer bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Am 23.12.2013 habe er sich persönlich in der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau arbeitslos gemeldet und sei ihm hier ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben worden. Am Antragsformular finde sich ein Vermerk, der als Datum für die Rückgabe den 07.01.2014 schriftlich festhalte. Das Rückgabedatum sei mit rotem Leuchtstift markiert worden. Eine persönliche Vorsprache des BF bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau sei erst wieder am 03.02.2014 erfolgt und sei er anlässlich dieser Vorsprache vom AMS-Berater darauf aufmerksam gemacht worden, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht eingebracht habe. Er habe das noch am selben Tag nachgeholt. Wegen der Fristversäumnis sei mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen worden, in der dieser erklärt habe, dass er auf die fristgerechte Abgabe des Antragsformulars bis 07.01.2014 vergessen habe. Er sei der Meinung gewesen, dass mit seiner Vorsprache am 20.12.2013 alles erledigt gewesen sei. Auch habe er keine triftigen Gründe für die Fristversäumnis ins Treffen geführt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau am 18.04.2014 eingelangte, fristgerechte als "Beschwerde" bezeichnete Vorlageantrag des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt er aus, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld deshalb verspätet eingereicht habe, da er einerseits selbst krank gewesen sei und er andererseits seinen Großvater pflegen musste.

5. Am 28.04.2014 legte die regionale Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorlageantrages BF dessen Beschwerde und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.12.2013 meldete sich der BF nach persönlicher Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice arbeitslos. Anlässlich seiner Vorsprache händigte ihm ein eine AMS-Beraterin einen Antrag auf Arbeitslosengeld aus und hielt auf dem Antragsformular fest, dass der Antrag bis spätestens 07.01.2014 persönlich abzugeben ist.

Die am Antragsformular festgehaltene Frist verstrich, ohne dass das Antragsformular auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau des Arbeitsmarktservice eingereicht worden wäre.

Anlässlich einer neuerlichen Vorsprache des BF am 03.02.2014, anlässlich der er bekannt geben wollte, dass sich seine Arbeitslosigkeit witterungsbedingt verlängern werde, wurde er von einem AMS-Berater der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau daran erinnert, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht eingebracht wurde.

Der BF nahm dies zum Anlass, noch am 03.02.2014 den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle Spittal an der Drau einzureichen. Anlässlich der Einreichung seines Antrages führte der AMS-Berater mit dem BF eine Amtshandlung durch und hielt die Aussage des BF zu seinen Gründen für die Fristversäumnis in einer vom AMS-Berater und vom BF unterzeichneten Niederschrift fest. Der Niederschrift lässt sich entnehmen, dass der BF deshalb auf die fristgerechte Abgabe des Antrages vergaß, weil er der Meinung war, dass mit seiner Vorsprache am 20.12.2013 alles erledigt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus triftigen Gründen (etwa durch Krankheit) an der fristgerechten Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld gehindert gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Das Rückgabedatum (07.01.2014) und die Art der Rückgabe des Antrages ist auf dem Antragsformular für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vermerkt. Die Gründe für die Fristversäumnis ergeben sich einerseits aus der Niederschrift vom 03.02.2014, die der AMS-Berater mit dem BF anlässlich der verspäteten Einreichung des ausgefüllten Antragsformulares aufnahm, und andererseits aus dem Vorbringen in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2014 gerichteten Beschwerde und dem im Vorlageantrag des BF enthaltenen Vorbringen aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 08.04.2014, GZ.: AMS Spittal/Drau/2014/05662-33. Dabei ist das erstmals in seinem Vorlageantrag enthaltene, im Wesentlichen auch unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Beklagten, dass er den Antrag deshalb verspätet eingereicht hätte, weil er angeblich krank gewesen sei und seinen Großvater hätte pflegen müssen, schon deshalb unglaubwürdig, da jeder Dritte an der Stelle des BF bei der belangten Behörde angerufen und um Fristerstreckung ersucht hätte oder zumindest versucht hätte, das Antragsformular in die Sphäre der belangten Behörde zu bringen, um die an die verspätete Einreichung geknüpften Rechtsfolgen nicht verspüren zu müssen. Mit diesem Vorbringen unterstellt der BF, dass er zwar gewusst habe, dass er das Antragsformular am 07.01.2014 einzureichen habe, er aber angeblich aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war.

Als er am 03.02.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle der Belangten Behörde erneut vorstellig wurde, so geschah das ausschließlich aus dem Beweggrund, um mitzuteilen, dass sich seine Arbeitslosigkeit auf Grund der Witterungsbedingungen verlängern werde und nicht, weil er durch eine Erkrankung und wegen der Pflege des Großvaters an der Abgabe gehindert gewesen wäre.

Die Nachreichung des Antragsformulars am 03.02.2014 erfolgte nur deshalb, weil der AMS-Berater, bei dem der BF vorsprach, diesen darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Antrag auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes noch ausständig ist. Erst da fiel dem BF auf, dass er auf die Einreichung des Antrages vergessen hatte und holte das nach.

Dagegen erscheinen die in der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift und im Einspruch gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde angegebenen Gründe, dass er auf die Abgabe des Antragsformulars vergessen habe, weil er nach eigenen Aussagen "noch keine Erfahrung im Arbeitslosengeldantrag hatte" plausibel und glaubhaft.

Dennoch kann sich der BF nicht mit Erfolg auf eine Verfehlung der Behörde berufen, wenn er in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2014 auch ein Missverständnis als Grund für sein Versehen ins Treffen führt. Ein Missverständnis ist schon auf Grund der Hinweise im österreichweit einheitlich aufgelegten Antragsformular ausgeschlossen. Der BF muss sich daher entgegenhalten lassen, dass er den auf dem ihm ausgehändigten Antragformular enthaltenen Hinweis auf den Rückgabetermin nicht beachtete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 16.06.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 03.07.2014 beim Arbeitsmarktservice ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Im Fall eines Vorlageantrages hat die Behörde dem Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen und allfällig sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu A)

3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. [...]"

Demnach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag Geltendmachung, sofern kein Ruhenstatbestand im Sinne des § 16 leg. cit. vorliegt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

3.2. 2 Die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld hat entsprechend der in § 46 Abs. 1 AlVG enthaltenen Bestimmung zu erfolgen. Diese lautet wie folgt:

"§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [...]"

Demnach ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist dieses Antragsformular für die Geltendmachung des Anspruchs zwingend zu verwenden, es sei denn, ein Arbeitsloser verfügt über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) und hat dem Arbeitsmarktservice mit dem Formular zur Arbeitslosmeldung oder auf Grund einer Vormerkung zur Arbeitssuche die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits bekannt gegeben. In diesem Fall kann der Anspruch auch auf elektronischem Wege über das eAMS-Konto geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Anspruchs über das sichere elektronische Konto setzt jedoch eine persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter elektronischer Übermittlung des elektronischen Antrages voraus, sofern die Geschäftsstelle nicht eine längere Frist zulässt. Dabei gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person zumindest einmal bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Das Arbeitsmarktservice kann von der persönlichen Vorsprache des Arbeitssuchenden auch absehen.

3.2. 3 Unbestritten ist, dass der BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 20.12.2013 eine Arbeitslosenmeldung abgegeben hat und im Zuge dessen von der AMS-Beraterin ein bundesweit einheitlich aufgelegtes Antragsformular zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit dem Hinweis ausgehändigt bekam, dieses bis zum 07.01.2014 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle einzureichen.

Es ist auch unbestritten, dass der BF auf die fristgerechte Einreichung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars schlicht vergaß, aber keine Umstände vorliegen, die nahelegen würden, dass er an der fristgerechten Einreichung gehindert gewesen wäre.

Dass die Einhaltung der Frist zur Wahrung seines Anspruches zwingend erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Antragsformular, in dem insbesondere folgender Hinweis enthalten ist "Für die erfolgreiche Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beachten Sie bitte nachstehende Termine bzw. Fristen."

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er an der Einhaltung der Frist aus triftigen Gründen gehindert gewesen wäre.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst am 03.02.2014 erfolgreich geltend gemacht hat und ihm die Leistung gemäß § 17 und § 46 AlVG erst ab diesem Zeitpunkt gebühre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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