BVwG G301 1425053-1

G301 1425053-1Tribunale amministrativo federale3 set 2014

Regest

Deutschkenntnisse, Ehe, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessensabwägung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G301 1425053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.1425053.1.00

Spruch

G301 1425053-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kolumbien, vertreten durch den Verein XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 1111.956-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.10.2011 - nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.09.2011 - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 25.02.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kolumbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit dem beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 27.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sind, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kolumbien nicht zulässig ist, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, vor einer finalen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, und schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 06.03.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2014 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus freien Stücken und in Kenntnis der Rechtsfolgen zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Spanisch.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kolumbien zuletzt am 11.09.2011 und reiste von dort rechtmäßig nach Österreich. Der BF hält sich seitdem im Bundesgebiet auf.

Der BF heiratete am XXXX vor dem Standesamt XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX. Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.

Der BF hat die Deutschprüfungen für das Sprachniveau A1 und A2 erfolgreich bestanden.

Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Abgesehen von einem ehrenamtlichen Engagement des BF für die XXXX konnte keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verfügt sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

1.3. Der BF leidet an einer HIV-Infektion und ist infolge dessen in regelmäßiger medikamentöser und ärztlicher Behandlung.

1.4. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind diese mit Wirksamkeit vom 20.08.2014 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der spanischen Sprache sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Kolumbien, der rechtmäßigen Einreise in Österreich und dem seitdem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und dem Umstand, dass der BF unter Verwendung der erforderlichen Reisedokumente in das Bundesgebiet einreiste.

Die Feststellung zu der vor dem Standesamt XXXX geschlossenen Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie der bestehenden Familiengemeinschaft ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ehegattin des BF sowie der im Akt einliegenden Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX (OZ 5).

Die Feststellung zum Besuch von Deutschkursen, zu den erfolgreich abgelegten Sprachprüfungen und zu den Deutschkenntnissen zumindest auf dem Sprachniveau A2 beruht auf den diesbezüglich vorgelegten Nachweisen (ÖIF-Prüfungszeugnisse, Anlagen ./A zu OZ 8) und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen (Ehegattin und Schwester des BF).

Es sind im Zuge der Befragung des BF und der beiden Zeuginnen keine Umstände hervorgekommen, an der Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeuginnen zu zweifeln. Die Zeuginnen hinterließen in der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zur HIV-Infektion des BF beruht auf dem Akteninhalt (Eingabe OZ 4) und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Kolumbien) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) auf Grund der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, derzeit im gemeinsamen Haushalt. Eine Schwester des BF, die ebenfalls kolumbianische Staatsangehörige und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, lebt rechtmäßig in Österreich. Abgesehen davon hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Ehegemeinschaft des BF mit seiner österreichischen Ehegattin aber dadurch vermindert, dass die Ehe erst seit kurzer Zeit besteht (seit XXXX) und zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Ausweisung des BF aus Österreich in den Herkunftsstaat verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren noch anhängig war. Der BF und seine Ehegattin haben auch keine gemeinsamen Kinder. Weiters erscheint nicht unwesentlich, dass der BF seine HIV-Infektion gegenüber seiner Ehegattin verschwieg und die Ehegattin des BF erst im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung davon erfuhr.

Dem BF musste daher bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Ehegemeinschaft bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Ausweisung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Ehegemeinschaft bereits angeordneten Ausweisung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind abgesehen seines ehrenamtlichen Engagements für die XXXX hingegen nicht erkennbar. Der BF vermochte zwar Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Niveaustufe A2 vorzuweisen, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

3.2.4. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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