W228 2004549-1•BVwG W228 2004549-1
W228 2004549-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014
Beitragszuschlag, Parteistellung, Zurückweisung
W228 2004549-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die Kanzlei XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 12.07.2013, ZL. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.07.2013, ZL. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von €
400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Überprüfung durch Prüforgane am 19. März 2013 festgestellt wurde, dass für XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt durch die Dienstgeberin erfolgte. Im gegenständlichen Fall liegt eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absieht und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabsetzt.
Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 16.07.2013 an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Schreiben datierend auf 16.07.2013, eingelangt bei der WGKK am selben Tag, wurde ein Schreiben mit folgendem Text seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingebracht: "Betrifft:
XXXX. Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12.07.2013, wonach ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 aufgrund einer fehlenden Anmeldung zur Pflichtversicherung für den Dienstnehmer XXXX, SVN XXXX, vorgeschrieben wurde. Da seitens der Geschäftsleitung der XXXX die Personaldaten des Dienstnehmers verspätet bekannt gegeben wurden, wurde dieser erst am 19. Mai 2013 mit einem Tag Verzögerung angemeldet. Wir ersuchen höflichst vom Beitragszuschlag abzusehen."
Die WGKK legte mit Schreiben datierend auf 15.11.2013 den Akt dem Wiener Landeshauptmann vor. Der Akt ging dem Landeshauptmann am 21.11.2013 zu.
Mit 13.03.2014 ging die Aktenvorlage durch den Wiener Landeshauptmann beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben datierend auf 11.07.2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Akt des Wiener Landeshauptmannes ein Schreiben datierend auf 16.07.2013 betreffend den Bescheid der WGKK, Zl. XXXX enthalte. In diesem ersuche der Rechtsvertreter um das Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages von € 400, da die Meldung nur mit einem Tag Verzögerung erfolgte. Dem Akt ist keine Vollmacht der Steuerberatungskanzlei zu entnehmen. Außerdem haben Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten. Das Begehren ist ersichtlich, die Gründe seien diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen.
Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt. Binnen 2 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages seien die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid, in dem über den Beitragszuschlag abgesprochen wird, beschwert erachte, nachzutragen. Außerdem sei die Vollmacht vorzulegen. Sollte keine Beschwerde intendiert gewesen sein, eine Benennung als Beschwerde oder vielmehr damals Einspruch ist dem Schreiben nämlich nicht zu entnehmen, so stehe es frei dies zu deklarieren, woraufhin das Verfahren mit Beschluss einzustellen wäre.
Mit 22.07.2014 erfolgte eine Eingabe per E-Mail seitens des Rechtsvertreters. Diese enthielt ein Schreiben, in dem sämtliche Unterlagen im Anhang angekündigt werden sowie der Hinweis enthalten ist, dass im Fall von weiteren Fragen Frau XXXX unter der Telefonnummer: XXXX ab Montag, den 04.08.2014 gerne zur Verfügung stehe. Im Anhang befand sich eine Datei mit der Benennung "XXXX_Div. Unterlagen.pdf" mit folgendem Inhalt: auf der ersten Seite wird die erste Seite des Verbesserungsauftrages abgebildet, die zweite Seite enthält einen Kontoauszug der Firma XXXX, auf dem die Überweisung in der Höhe von € 400,00 mit Wertstellung 01.08.2013 markiert ist, die dritte Seite enthält den ausgefüllten Überweisungsbeleg, die vierte und fünfte Seite bilden den Bescheid der WGKK ab und die letzte Seite gibt eine Mahnung der WGKK vom 24.07.2013 wieder.
Mit 07.08.2014 langte eine Faxeingabe seitens des Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein, die eine Vollmacht mit folgendem Text beinhaltet:
"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung (gebührenfrei gemäß § 110 ASVG)
Hiermit bevollmächtige(n) ich (wir)
Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Wiener Gebietskrankenkasse unverzüglich den (die) Bevollmächtigte(n) schriftlich verständigt."
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Aufgrund der Faxeingabe vom 07.08.2014 wurde offensichtlich, dass eine Vollmacht des Rechtsvertreters für Verfahrenshandlungen sowohl beim Wiener Landeshauptmann als auch beim Bundesverwaltungsgericht von Anfang an fehlte. Daher mangelt es dem Rechtsvertreter an einer Parteistellung. Dieser war schon zur Einbringung der Beschwerde nicht berechtigt und ist die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Außerdem wurde dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, da die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht nachgetragen wurden, weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Judikatur des VwGH zur hier relevanten Rechtsfrage der Parteistellung findet sich z.B. unter der Zl. 92/09/0345. Von dieser wird im hg. Erkenntnis nicht abgewichen.
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