BVwG W214 1430670-1

W214 1430670-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Testo completo

BVwG W214 1430670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1430670.1.02

Spruch

W214 1430670-1/5E

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2014 betreffend XXXX, StA.

Syrien, Zl: W214 1430670-1/4E, dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Beschlusses das Datum des angefochtenen Bescheides "24.10.2012" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A:

Mit Beschluss vom 9.7.2014, W214 1430670-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, XXXX, statt und hob den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Wie sich herausstellte, stimmen die Daten der angefochtenen Bescheide im Spruch der die Familienangehörigen betreffenden Beschlüsse nicht mit dem Datum des den Ehemann XXXX betreffenden Bescheides überein. Es handelt sich dabei offensichtlich um Schreibfehler. Das Bundesverwaltungsgericht hat in die Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes das Datum "24.10.2012" tragen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62 AVG normiert:

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend, dass das berichtige Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Einem Berichtigungsbescheid (in diesem Fall: Beschluss) kommt daher nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtungsbedürftigen Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (Beschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtungsbescheid (Beschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Beschluss) eine Einheit bildet, sodass der berichtige Bescheid iSd. Berichtungsbescheides (Beschlusses) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/0632).

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen u. a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei der falschen Wiedergabe des Datums des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Kopf des Beschlusses handelt es sich offenkundig um ein solches Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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