W192 1425755-1•BVwG W192 1425755-1
W192 1425755-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, Versorgungslage
W192 1425755-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. 11 12.411-BAT,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise am 18.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, er habe den Herkunftsstaat im Alter von etwa zwei Jahren verlassen und sei nach Griechenland gebracht worden, wo er sich bis vor etwa zwei Wochen aufgehalten habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung nach Österreich gereist. Als Grund für die Ausreise gab er auf Befragen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er fürchte getötet zu werden, zumal er sich in einem Alter befinde, in dem man zum Mitkämpfen gezwungen werde.
Ein vom Bundesasylamt eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers ergab, dass auf Grund der eingeholten medizinischen Befunde die Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum korrekt sein könnten und er zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aus der im Gutachten enthaltenen Beschreibung des Anamnesegespräches ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dabei angegeben hat, dass er sich einmal im oberen Brustbereich selbst mit heißem Tee verbrüht habe.
Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 12.03.2012 gab der Beschwerdeführer über seine Lebensumstände im Herkunftsstaat und die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen folgendes an (AW:
nunmehriger Beschwerdeführer, LA: Leiter der Amtshandlung, RB:
Rechtsberater):
"LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
AW: Ich habe meinen eigentlichen Grund noch nicht genannt.
LA: Warum nicht?
AW: Ich wurde nicht so lange gefragt. Ich wurde nur gefragt, welche Probleme ich in Afghanistan hatte. Ich bin wegen den Taliban ausgereist, das war ein Grund und der zweite Grund ist, dass ich in ein Mädchen aus meiner Nachbarschaft verlobt war und ich sollte ihr Rattengift besorgen und das habe ich getan. In der Früh beim Frühstück hat mich meine Mutter geschimpft und geschlagen und hat sogar einen heißen Tee über mich geschüttet. Dieses Mädchen, namens XXX hat sich mit dem Rattengift umgebracht. Sie ist 17 Jahre alt.
LA: Was meinen Sie damit, sie wurden nicht so lange befragt! Dem Aw wird die Erstbefragung gezeigt.
AW: Ich wurde nicht so genau gefragt.
LA: In Ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurden sie über ihre Fluchtgründe befragt, sie haben nicht einmal ansatzweise eine Bedrohung durch Taliban oder die Geschichte mit Fatima vorgetragen.
Anm: AW wird über seine Wahrheitspflicht manuduziert. Was sagen Sie dazu?
AW: Ich habe dort lediglich gesagt, dass ich gekommen bin, da mein Leben in Afghanistan in Gefahr wahr.
...
LA: Wie lange lebten Sie in Pakistan?
AW: Bis zu meinem 8. Lebensjahr war ich in Pakistan. Als mein Vater starb, kehrte ich mit meiner Mutter und meinem Bruder XXX nach Afghanistan zurück. Befragt gebe ich an, dass mein Bruder jetzt über 8 Jahre ist und meine Mutter damals schwanger war. Meine Mutter war schwanger und wir sind als sie schwanger war zurück nach Afghanistan.
LA: Können Sie mir erklären, warum sie in der Erstbefragung noch angaben, dass ihr Bruder XXX 6 Jahre alt gewesen sei!
AW: Ich habe die zwei Jahre in Griechenland nicht dazugerechnet. Dort wurde ich gefragt als ich nach Griechenland kam, wie alt mein Bruder damals gewesen sei, ich habe gesagt 6 Jahre.
LA: Warum ist ihr Vater gestorben?
AW: Durch einen Autounfall. Ich weiß nicht mehr in welchem Jahr das war.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
AW: Ich bin Afghane und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Ich bin dort aufgewachsen und als mein Vater durch einen Autounfall ums leben kam, sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt.
LA: Wohin kehrten Sie zurück?
AW: XXX, XXX, Baghlan. Dort lebte ich mit meiner Mutter und meinem Bruder siebeneinhalb Jahre. Wir lebten in einem Lehmhaus, es war unser Haus. Wir hatten keinen Strom und das Wasser haben wir Kübelweise von einem Brunnen geholt. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, er heißt XXX und er wohnt noch in XXX. Es gibt dort viele Häuser, ich weiß jedoch nicht wie viele Häuser es dort gibt, vielleicht über 200 Häuser. Das nächste Dorf ist XXX und auf der anderen Seite ist das Dorf XXX. Die nächstgrößere Stadt ist in Polekhomri. Ich bin einmal durch Polekhomri durchgegangen, ich war nur kurz dort. Ich habe in Afghanistan keine Schule besucht, sondern nur in Pakistan und ich kann lesen und schreiben.
LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben?
AW: XXX, sie ist cirka XX Jahre alt und sie wohnt noch mit meinem Bruder im Dorf XXX.
LA: Womit bestreitet ihre Mutter den Lebensunterhalt?
AW: Ihr Bruder XXX unterstützt sie. Ich weiß nicht was er macht. Vielleicht ist er Landwirt. Ja, ich bleibe dabei er ist sicher Landwirt. XXX hat eine Ehefrau namens XXX und zwei Söhne, namens XXX, ca. XX Jahre und XXX ist älter.
LA: Wer aller lebt dort in der Provinz XXX, XXX, Baghlan im Augenblick?
AW: Ich habe nur diesen einen Onkel mütterlicherseits.
...
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen?
AW: Einmal wegen den Taliban und einmal wegen dem Mädchen, es könnte sein, dass mich die Angehörigen umbringen würden. Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass in Baghlan die Taliban vorherrschen und dieses eine Gefahr für mich sei.
LA: Bitte etwas konkreter?
AW: Wenn ich von den Taliban erwischt werde, dann kann es sein, dass sie mich als Selbstmordattentäter mitnehmen. Konkrete Verfolgungshandlungen gab es noch nicht, ich hatte bislang Glück gehabt.
LA: Gab es schon konkrete Verfolgungshandlungen durch die Angehörigen des Mädchens?
AW: Ich weiß es nicht, ich bin rechtzeitig davongelaufen.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?
AW: Ja.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?
AW: Ich werde vielleicht getötet durch die Taliban oder durch die Angehörigen des Mädchens.
LA: Möchten Sie Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht erhalten?
AW. Ja. Bitte.
Anm.: Dem AW werden Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere die allgemeine Sicherheitslage zur Provinz Baghlan zur Kenntnis gebracht und erörtert, bitte äußern Sie sich dazu?
AW: Als Beispiel möchte ich angeben, dass vor eineinhalb Jahren die Taliban die Öltanker der regulären Armee angegriffen haben. Ich möchte hierzu noch angeben, dass mich vielleicht die Angehörigen des Mädchens umbringen könnten.
Anm.: Dem AW werden Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere die Rückkehrfragen, Minderheiten zur Kenntnis gebracht, bitte äußern Sie sich dazu?
AW: Ich verzichte, ich möchte die Feststellungen zur Rückkehr nicht hören. (Anm: Aw wird manuduziert). Ich will dazu sagen, dass die Paschtunen uns diskriminieren, sie sagen immer, wir sprechen Dari und daher gehören wir nicht zu Afghanistan.
...
LA an RB VMÖ: Wollen sie Angaben tätigen?
Antwort RB: Ja, ich hätte noch Fragen.
RB: Hat man ihnen in der EB gesagt, alle Gründe vollständig anzugeben?
AW: Ja, sagen sie mir alle Gründe haben sie gesagt.
RB: Ist ihnen etwas zu Ohren gekommen, ob die Familie etwas gegen sie unternehmen will?
AW: Meine Mutter hat mich in Griechenland angerufen und gesagt, komm nicht zurück die Nachbarn würden mich töten. Es kann sein, dass sie meinen jüngeren Bruder anstelle von mir töten werden."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Bescherdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers gemäß nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht glaubhaft gewesen seien:
"Ausgeführt wird, dass sie in der Erstbefragung am 18.10.2011, also dem der Asylantragsstellung zeitlich am nächsten liegenden Zeitpunkt, nicht einmal ansatzweise eine Bedrohung durch eine Nachbarschaftsfamilie angedeutet haben, welches aber im Falle einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung durch die Angehörigen des Mädchens, zumindest rudimentär zu erwarten gewesen wäre. Sie haben in der Erstbefragung lediglich allgemeine Ausführungen zur Lage in Afghanistan vorgetragen, obwohl ihnen damals durch die einvernehmenden Sicherheitsorgane gesagt worden ist, alle Gründe vollständig anzuführen. Erstmalig in der Einvernahme vom 12.03.2012 haben Sie eine Verfolgungsgefahr durch die Nachbarschaftsfamilie des Mädchens XXX vorgetragen. Auch haben sie im völligen Widerspruch dazu, noch im Rahmen ihrer Altersfeststellungsuntersuchung angegeben, dass sie sich selbst mit Tee verbrüht hätten, um wiederum erstmalig in der Einvernahme vom 12.03.2012 völlig konträr anzugeben, dass ihnen ihre Mutter, nachdem sich XXX das Leben mit dem von ihnen zur Verfügung gestellten Rattengift genommen hat, aufgrund dieses Umstandes mit Tee verbrüht hätte. Zudem vermochte sie lediglich eine völlig oberflächliche Rahmengeschichte ohne fundierte Angaben vorzubringen und lediglich abstrakte spekulative Gefährdungsbeschreibungen vorzutragen, zumal nach ihren Angaben bislang keine konkrete Verfolgungshandlung gegen sie gesetzt wurde. Erst am Ende der Einvernahme haben sie ihr diesbezügliches Vorbringen insofern gesteigert, dass ihnen ihre Mutter in Griechenland telefonisch mitgeteilt habe, deswegen nicht zurückzukehren und in Folge auch eine Spekulation vortrugen, dass es sein könne, dass ihr jüngerer Bruder anstelle von ihnen nun getötet werden könnte. Eine allfällige Bedrohung durch Angehörige von XXX konnten sie mangels Substanz nicht glaubhaft vorbringen bzw. sind sie über reine Spekulationen nicht hinausgekommen.
Sie konnten der Behörde nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum ausgerechnet Ihre Person nunmehr das Opfer von den Taliban werden sollte, lebt doch Ihre Familie offenbar in Frieden und Wohlstand in der Heimat. Ein Hinweis auf relativen Wohlstand ist, dass Sie in der Lage waren für die Reise nach Österreich einen Schlepperlohn in der Höhe von 1.800 US Dollar aufzubringen.
Zudem waren Ihre Angaben widersprüchlich und rein spekulativ, zumal bislang keinerlei Verfolgungshandlungen vorgetragen wurden. So haben Sie in der Erstbefragung zum Fluchtgrund lediglich allgemeine Ausführungen zur Lage in Afghanistan ausgeführt.
Dass Sie sich vor der Einreise nach Österreich bereits cirka zwei Jahre in Griechenland aufhielten und Griechenland deswegen verließen, weil sie schon immer nach Österreich wollten, jedoch die Möglichkeit nicht da war, untermauert die ho. Ansicht, dass Sie Afghanistan wohl ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen haben. Diese Ansicht wird genährt von Ihren weiteren Ausführungen dass Sie deswegen nach Österreich gekommen wären um hier die Schule zu besuchen und in Folge als Dolmetscher arbeiten zu wollen. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund anderer (wirtschaftlicher) Gründe Ihre Heimat verließen. Ihr Wunsch nach Arbeit und einem geregelten Einkommen, ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
Geradezu verdichtet wird diese Betrachtung, dass Sie weder in Griechenland und im Besonderen nicht einmal in Ungarn, trotz expliziter Fragestellung der ungarischen Behördenorgane einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben bzw. stellen wollten, dass in Wahrheit kein Asylgrund vorliegt und nur aus opportunistischen, nämlich wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde.
Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwartet oder erhofft, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriert, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung (gemeint: Art 1 Abschn. A Z 2 GFK) geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage in Afghanistan genügt dazu nicht. Des Weiteren ist auch den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken bzw. asylrelevante Verfolgung von Asylwerbern zu entnehmen.
..."
Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurden lediglich nachstehende Feststellungen getroffen:
"Sicherheitslage im Norden des Landes
(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)"
Daneben enthält der angefochtenen Bescheid weitere Feststellungen über die Sicherheitslage in der Privinz Balkh, denen allerdings für den vorliegenden Fall des aus Baghlan stammenden Beschwerdeführers kein Begründungswert zukommt.
Der Beschwerdeführe habe in der Herkunftsprovinz, die für ihn auf öffentlichen Verkehrswegen von den Flughäfen Kabul und Mazar-i Sharif aus erreichbar sei, familiären Rückhalt, wodurch seine Versorgung sichergestellt sei. Es bestehe dort auch keine jedermann treffende extreme Gefährdungslage. Trotz der insgesamt eher als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr in die Provinz bzw. das Heimatdorf des Beschwerdeführers im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar. In "Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten im Heimatdorf bzw. der Provinz" des Beschwerdeführers, "könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Kabul in seinem Fall möglich und zumutbar erscheine."
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2012 gegen Unterschriftsleistung auf einem Rückschein zugestellt.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 27.03.2012 Beschwerde erhoben. Darin wurde die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung als grob mangelhaft bezeichnet, da sie sich einzig auf widersprüchliche Aussagen bei der Erstbefragung und späteren Einvernahmen stütze. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt und weder durch Fragestellungen noch auf sonstige Weise darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und lückenhafte Angaben vervollständigt werden, sondern es sei allein schon anhand der "tendenziösen Fragestellung" klar, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wurde und es entstehe dadurch zumindest der Verdacht der mangelnden Objektivität. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Befürchtungen bei seiner Rückkehr geantwortet, dass er vielleicht getötet werde, sei es durch die Taliban, oder durch Angehörige des Mädchens. In der rechtlichen Beurteilung werde hingegen völlig unverständlich und entgegen dieser Aussage behauptet, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. Die Beschwerde enthält weiter den Ausschnitt aus einem Bericht über die Sicherheitslage in Zentralafghanistan und Kabul und es wurde weiter ohne fallbezogene nähere Begründung vorgebracht, dass die Behörde in der Beweiswürdigung nicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen habe. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer und die Behebung der ausgesprochenen Ausweisung. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und war im Herkunftsstaat bis 2009 der Provinz Baghlan wohnhaft. Er reiste danach illegal nach Griechenland, hielt sich dort bis Oktober 2011 auf, reiste über Ungarn illegal ins Bundesgebiet ein und stellte - damals etwa 11 Monate vor Vollendung seines 18. Lebensjahr stehend - am 18.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.
Seine Angaben, dass er in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban oder durch die Familienangehörigen seiner früheren Verlobten, der er durch Beschaffung von Gift Beihilfe zum Selbstmord geleistet habe, zu befürchten habe, sind nicht glaubhaft.
Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen über seine Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Nicht festgestellt werden kann jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsbehauptungen, nämlich durch Taliban oder durch Familienangehörige eines von ihm bei der Begehung von Selbstmord unterstützten Mädchens bedroht zu werden.
Die vom Bundesasylamt getroffene, oben zusammengefasste Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit der Niederschrift der Erstbefragung vom 18.10.2011, dem Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung vom 12.11.2011 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 12.03.2012, ist hinsichtlich der tragenden Kernargumente im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Es fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre und es hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht dargetan, dass er bei der Ersteinvernahme in Folge eines durch Übermüdung oder Unkonzentriertheit hervorgerufenen psychischen und physischen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, zutreffende Angaben über seinen Fluchtgrund zu tätigen oder dass ihm davon seitens des Schleppers abgeraten worden sei. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde behauptet, dass die Behörde eine tendenziöse Fragestellung angewendet hätte, dies jedoch in keiner Weise konkret belegt. Aus den oben wiedergegebenen Ausschnitten des Protokolls über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist vielmehr ersichtlich, dass diesem durch offene Fragestellungen Gelegenheit gegeben wurde, den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates darzutun. Der im Zusammenhang mit dieser Behauptung in der Beschwerde erfolgte Hinweis darauf, dass in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung entgegen der Angaben des Beschwerdeführers behauptet worden sei, dass dieser vorgebracht hätte, bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, ist unzutreffend, da die angefochtene Entscheidung gemäß der oben im Wesentlichen wiedergegebenen Beweiswürdigung die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt hat. Die Feststellung des Nichtvorliegens der behaupteten Bedrohungssituation beruht daher nicht auf einem - gegebenenfalls tatsächlich eine mangelnde Objektivität der Behörde indizierenden - Negieren der Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf der - durch die Beschwerde letztlich unwidersprochenen - Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass - wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend als ein tragendes Element der Begründung herangezogen wurde - der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sowohl zur Frage nach seinem Fluchtgrund als auch zur Frage über eine etwaige Rückkehrgefährdung angegeben hat, dass er den Herkunftsstaat wegen des Krieges und der schlechten Lage verlassen habe, wobei ihm der Tod drohe und er befürchte - egal von welcher Seite - zum Mitkämpfen gezwungen zu werden. Über konkrete Verfolger, seien es Angehörige der Taliban oder Familienangehörige eines vom Beschwerdeführer bei der Begehung von Selbstmord unterstützten Mädchens, hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben getätigt. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus den erst später im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupteten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hätte, so hätte er diese möglichen Verfolger auch bei der Erstbefragung konkret bezeichnet, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme gegenüber dem Rechtsberater auch eingeräumt hat, dass er bei der Erstbefragung aufgefordert worden sei, alle Gründe vollständig anzugeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführung der Erstbefragung noch minderjährig war, bildet keine nachvollziehbare Erklärung, warum er bei tatsächlichem Bestehen entsprechender Bedrohungssituationen der von ihm behaupteten Art die Nennung der konkreten Urheber der Verfolgungsgefahr unterlassen sollte.
Auch die weitere Differenz der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach er angesichts des Konfliktes im Herkunftsstaat, egal von welcher Seite, von beiden Seiten zum Mitkämpfen gezwungen werde, zu seinen späteren Behauptungen bei der Einvernahme, dass er Anwerbungsversuche und Verfolgung durch die Taliban zu befürchten habe, lässt erkennen, dass er von derartigen Phänomenen offenbar im Herkunftsstaat tatsächlich nicht betroffen war, da er sonst keine Veranlassung hätte, die in der Erstbefragung erfolgten abstrakt auf alle Parteien des bewaffneten Konfliktes bezogenen Befürchtungen zu äußern.
Letztlich hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt auch selbst eingeräumt, dass er vor seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt gewesen ist und somit bestätigt, dass kein Hinweis auf eine konkret auf seine Person zielende Verfolgungsgefahr bestehe.
Auch die bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt erstmals erhobene Behauptung, dass der Beschwerdeführer von Familienangehörigen eines von ihm bei der Begehung von Selbstmord unterstützten Mädchens verfolgt werde, ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer es bei der Erstbefragung nach der Aufforderung, alle Gründe für seine Ausreise anzugeben, unterlassen hat, eine derartige Bedrohungssituation zu beschreiben. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt zu Recht auf den Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im anamnestischen Gespräch zur Erstellung des Gutachtens zur Altersfeststellung am 02.11.2011 über die Umstände des Entstehens einer Verbrühung mit heißem Tee und der bei der Einvernahme am 12.03.2012 erfolgten Beschreibung der behaupteten Reaktion seiner Mutter auf seine angebliche Beitragsleistung zur Selbsttötung dieses Mädchens hingewiesen.
Die Beschwerde hat es weder unternommen, die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufzuklären, noch den Widerspruch zu seinen Angaben im anamnestischen Gespräch am 02.11.2011. Auch der Feststellung, dass die erst am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Befragung durch den Rechtsberater erstattete Behauptung, der Beschwerdeführer habe durch ein Telefonat mit seiner Mutter in Griechenland erfahren, dass ihn die Familie des genannten Mädchens töten würde und es sein könne, dass sie seinen jüngeren Bruder töten würden, eine weitere unglaubhafte Steigerung seiner Darstellung sei, ist die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind daher der Beurteilung nicht zu Grunde zu legen.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, von Taliban oder von Familienangehörigen eines Mädchens, das der Beschwerdeführer bei der Begehung von Selbstmord unterstützt habe, verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere die vom Beschwerdeführer nach dem Vorhalt der Länderfeststellungen angesprochene Gefahr der Diskriminierung durch Paschtunen ist nicht gegeben, da die Volksgruppe der Paschtunen im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers eine kleine Minderheit bildet (http://en.wikipedia.org/wiki/Doshi,_Baghlan).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."
3.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Die oben (I.1.2.) beschriebenen kursorischen Ausführungen über eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage in der afghanische Nordregion mit einigen spezifischen Hinweisen auf gewisse militärische Fortschritte gegen regierungfeindliche Kräfte in Teile der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Baghlan sind ihrer Art nach nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers zu tragen, da sie nicht mit einer nachvollziehbaren Feststellung verbunden sind, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund - allenfalls unter Berücksichtigung der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion und den Grad der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - maßgeblich wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich wäre.
Es wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit unterstellten Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul getätigt. Die Ausführungen der Behörde, angesichts "der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen im Heimatdorf und der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar", haben dafür keine Relevanz.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Für das fortzusetzende Verfahren wird weiters festgehalten: Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamts (letzte Aktualisierung 09.07.2014) enthält zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers folgende Ausführungen (unkorrigiert):
"Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013)."
Auch dieser Darstellung fehlt - wie den kursorischen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Nordregion Afghanistans - eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund maßgeblich oder nicht wahrscheinlich ist, zumal die Situation als offenbar volatil beschrieben wird. Dies bedeutet, dass auch der zitierte Abschnitt aus dem Länderinformationsblatt als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu erfolgen hat, nicht geeignet wäre. Dies gilt auch für jeden anderen in einer bloßen Aneinanderreihung der Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen bestehenden Text unabhängig von seinem Umfang, der keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob eine derartige Gefährdung gegeben ist.
Die künftige Heranziehung solcher ungeeigneter Feststellungen würde die Annahme nahelegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.3.4. Da Spruchpunkt II. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, kann auch der dessen rechtliche Existenz voraussetzende Spruchpunkt III. keinen Bestand haben.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Widerspruch seiner erstmals bei der Einvernahme vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen zu den Angaben bei der Erstbefragung keine schlüssigen Argumente entgegenhält.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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