W164 1422852-1•BVwG W164 1422852-1
W164 1422852-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Minderjährigkeit, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W164 1422852-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Herrn Alfred Walcher, Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2011, Zl. 11 10.243-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.09.2011 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu und er spreche Dari in Wort und Schrift. Er sei am XXXX in XXXX, Provinz Logar, geboren. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe seine Heimat vor zirka zwei Monaten verlassen. Sie seien von ihrem Onkel, einem Bruder seiner Mutter, vor zwei Monaten von ihrem Dorf nach Kabul gebracht worden. Von dort seien sie mit einem Personenkraftwagen nach XXXX gebracht worden. Er glaube, es sei der Schlepper gewesen. Er habe gesagt, sie sollen die Augen schließen. Sie seien mit kleinen sowie großen Autos nach Österreich gebracht worden. Unterwegs hätten sie in mehreren Quartieren bleiben müssen. Er wisse nicht über welche Länder sie gekommen seien. Sie seien mit keinem Boot unterwegs gewesen. Sie seien zwei Mal länger zu Fuß gegangen. Die Reise habe sein Onkel mütterlicherseits, XXXX, organisiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit Gulbuddin, aber auch mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Er sei sehr selten, manchmal nach zwei Monaten für eine Stunde oder ein paar Minuten, nach Hause gekommen. Die Taliban seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Vater ihr Freund sei. Sie hätten gewollt, dass sie mit ihnen mitgehen. Eines Tages hätten sie sie gezwungen, sie zu begleiten. Sie hätten sie nach Pakistan gebracht. Dort seien sie an einen Ort gebracht worden, wo es viele Berge gegeben habe und es sehr grün gewesen sei. Sie seien zu einer Madrassa gebracht worden. Kurze Zeit sei ihnen der Koran und auch andere religiöse Bücher gelehrt worden. Hauptsächlich seien ihnen aber Filme gezeigt worden, in denen die Taliban Leute umgebracht und gekämpft hätten. Sie sollten diese Filme anschauen, um zu lernen wie man die Amerikaner töte. Sie hätten sie auch gezeigt wie man sich vorbereite, um Attentate zu verüben. Dort seien ältere aber auch kleinere Kinder als sie gewesen. Sie hätten sich dort vier Monate aufgehalten. Dann seien sie zum Vorsitzenden der Madrassa, den sie XXXX genannt haben, gegangen und hätten ihm gesagt, dass sie ihre Familie zu Hause vermissen und er ihnen erlauben solle für kurze Zeit nach Hause zu gehen. Es sei ihnen erlaubt worden und ein Talib habe sie nach Hause gebracht. Zu Hause hätten sie ihrer Mutter erzählt, dass sie in dieser Madrassa keinen Unterricht bekommen hätten, sondern ihnen gelehrt worden sei, wie sie Attentate verüben könnten. Seine Mutter habe die Geschichte ihrem Onkel erzählt, der sie dann nach Kabul gebracht habe. Von dort seien sie aus Afghanistan ausgereist. Seit der Reise nach Kabul hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und würden auch nicht wissen, wo sie sich aufhalte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass die Taliban ihn wieder dort hinbringen. Seine Mutter sei auch einer Gefahr ausgesetzt, weil sie jetzt nicht mehr zu Hause seien.
3. Mit Beschluss vom 12.09.2011 wurde der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den Beschwerdeführer und seinen Bruder XXXX betraut.
4. Am 03.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreters seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei gesund. Er sei XXXX geboren. Er wisse sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung nicht, niemand habe es ihm gesagt. Er habe sein afghanisches Geburtsdatum vergessen. Befragt, warum er sein Geburtsdatum zwar nach gregorianischer, nicht aber nach afghanischer Zeitrechnung angeben könne, gab er an, man verwende in Afghanistan auch diese Zeitrechnung, zum Beispiel XXXX. Das kenne jeder. Er sei in Afghanistan, Logar, im Dorf XXXX, vier Jahre zur Schule gegangen. Er habe keine Schulzeugnisse. Der BF machte nähere Angaben zu seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Angehörigen.
Befragt, seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, dass sein Vater für Gulbuddin und die Taliban gearbeitet habe. Dann hätten die Taliban auch ihn und seinen Bruder mitgenommen. Sie hätten sie nach Pakistan gebracht. Dort seien sie zirka vier Monate lang in einer Koranschule gewesen. Dann seien sie zum XXXX gegangen und hätten ihn gebeten, ihnen zu erlauben, für ein paar Tage nach Hause zu gehen, da sie ihre Familie vermissen würden. Der XXXX habe zugestimmt. Die Person, die sie von zu Hause mitgenommen habe, habe sie dann auch wieder nach Hause gebracht. Sie hätten dann ihrer Mutter erzählt, dass die Taliban ihnen nicht den Koran beibringen, sondern sie als Selbstmordattentäter irgendwo hinschicken wollen würden. Sie hätten auch erzählt, dass die Taliban sie gegen die Regierung kämpfen lassen wollen würden. Seine Mutter habe das dann ihrem Bruder erzählt und der habe sie dann nach Kabul gebracht. In Kabul seien sie eine Nacht geblieben. Von dort habe dann ihre Reise begonnen. Die Taliban hätten ihnen gesagt, dass ihr Vater für sie arbeite. Als die Taliban sie nach Pakistan gebracht hätten, hätten sie am Tag nur ein bis zwei Stunden Religionsunterricht bekommen. Danach hätten sie Kriegsfilme anschauen müssen. Um die Koranschule herum seien viele Bäume gewesen und es sei grün gewesen. Es seien viele Jugendliche, sowohl ältere als auch jüngere als er, in dieser Koranschule gewesen. Sie seien vier Monate dort gewesen und dann seien sie zum XXXX XXXX gegangen.
Befragt, wo seine Mutter nun sei, gab er an, seine Mutter lebe manchmal bei seinem Onkel mütterlicherseits und manchmal auch bei seiner Tante. Er wisse aber nicht wo genau. Jetzt lebe sie bei seinem Onkel mütterlicherseits, XXXX, in Kabul. Sie lebe dort auch wegen der Taliban. Er habe mit seiner Mutter gesprochen, sie habe gesagt, dass sie manchmal in einer Stadt, manchmal in einer anderen Stadt wohnen müsse. Ihr Leben sei auch in Gefahr. Er vermisse sie. Befragt, wo genau er gelebt habe, bevor er nach Kabul gefahren sei, antwortete er, in Logar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Sie hätten dort ein Grundstück gehabt und dort auch gearbeitet. Er wisse nicht, wer sich nun um das Grundstück kümmere. Auf dem Grundstück seien Kartoffel, Gemüse und solche Sachen angebaut worden. Es gebe in dem Dorf keine Angehörigen.
Befragt, wann er seinen Vater zuletzt gesehen habe, gab er an, es sei glaublich vor mehr als einem Jahr gewesen. Befragt, woher er wisse, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet habe, antwortete er, die Taliban hätten gesagt, dass er mit ihnen arbeite. Auch als die Taliban zu ihnen gekommen seien, hätten sie das gesagt. Sie hätten auch gesagt, dass sein Vater ihr Freund sei. Sein Vater habe auch für Gulbuddin gearbeitet. Befragt, woher er das wisse, gab er an, die Taliban hätten ihnen das gesagt. Befragt, ob er die Taliban gefragt habe, wo ihr Vater sei, verneinte er dies und gab an, dass sie nicht fragen hätten können, weil sie so streng zu ihnen gewesen seien. Er habe einmal seine Mutter danach gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht danach fragen solle, weil sie es selbst nicht wisse. Befragt, ob er noch sagen könne, wann er und sein Bruder von den Taliban abgeholt worden seien, gab er an, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Es sei Sommer gewesen. Sein Vater habe ihn niemals aufgefordert für die Taliban zu kämpfen.
Befragt, was er dort von den Taliban gelernt habe, antwortete er, sie hätten ihnen gezeigt wie man einen Selbstmordanschlag verübe. Sie hätten ihnen auch gesagt, wenn sie große Menschen töten, kämen sie ins Paradies. Das habe er aber nicht gewollt. Sie seien ganz in der Früh aufgestanden und hätten gebetet. Dann hätten sie ein wenig gelesen und nach dem Teetrinken hätten sie Filme anschauen müssen. Am späten Nachmittag hätten sie ihnen beigebracht wie man einen Selbstmordanschlag machen könne. Sie hätten ihnen gesagt, dass, wenn man einen Gürtel mit Sprengstoff trage, man eine weite Weste darüber anziehen müsse. Dann hätten sie ihnen gesagt, dass sie dann irgendwo hingehen und laut weinen sollen, damit viele Menschen zusammenkommen und nachsehen würden, warum man weine. In diesem Moment solle man sich in die Luft sprengen. Die Filme hätten auch Taliban gezeigt. In den Filmen hätten sie die Soldaten getötet, auf Flugzeuge geschossen, Bomben platziert. Und sie seien in den Bergen unterwegs gewesen und hätten sich dort versteckt.
Befragt, ob es in der Umgebung seines Dorfes in Afghanistan Militärstützpunkte gebe, gab er an, damals habe er keinen Stützpunkt gesehen. In Logar seien viele Taliban. Ein paar Monate bevor er von den Taliban mitgenommen worden sei, seien ein paar Soldaten vorbei gegangen.
Befragt, wie das genau vor sich gegangen sei, als er und sein Bruder von den Taliban abgeholt worden seien, antwortete er, die Taliban seien zu ihnen nach Hause gegangen und hätten gesagt, dass sein Vater ein Kollege von ihnen sei und sie mit ihnen mitgehen sollen. Sie seien dann gezwungen gewesen mitzugehen. Die Taliban seien nicht nur einmal zu ihnen gekommen, sondern mehrmals. Beim letzten Mal seien sie gezwungenermaßen mitgegangen. Sie hätten das aber nicht gewollt. Sie seien von zwei Personen mit Gewalt mitgenommen worden. Seine Mutter habe sie festgehalten, aber sie hätten sie weggezerrt.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass die Taliban ihn als Selbstmordattentäter irgendwo hinschicken würden. Das wolle er nicht, er wolle nicht zurückkehren. Befragt, ob er nicht mit seiner Mutter in Kabul leben könne, antwortete er, das wäre nicht gegangen. Man werde überall von ihnen gefunden.
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.11.2011, Zahl: 11 10.243-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr schon deshalb nicht zu entsprechen vermocht haben, da eine Verfolgung durch die Taliban eine Verfolgung durch kriminelle dritte Personen, nicht jedoch eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstelle und allenfalls im Rahmen des subsidiären Schutzes zu prüfen sei, ob staatlicher Schutz gegeben sei oder nicht. Sein Vorbringen sei auch dem Grunde nach nicht glaubhaft, da es nach Ansicht der Behörde schlicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban mehrmals zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn und seinen Bruder mitzunehmenalso jedenfalls mit einer entschiedeneren Vorgangsweise der Taliban zu rechnen sei -, geschweige denn, dass diese ihm und seinem Bruder erlaubt hätten, noch dazu wenn bekannt sei, dass sie nicht freiwillig mitgehen wollten, für einige Tage zu ihrer Mutter zurückzukehren.
Der bedeutendste Aspekt seiner Unglaubwürdigkeit sei aber, dass seine Familie über Angehörige in Kabul, als auch in XXXX verfüge und schon aus diesem Grund nach Ansicht der Behörde die naheliegendste Verhaltensweise einer Mutter gewesen sei, mit den Kindern zu diesen Angehörigen zu ziehen, um diese vor den Zugriffen der Taliban zu beschützen. Es könne seinem Vorbringen in keinster Weise entnommen werden, dass er und sein Bruder sich in einer derart herausragenden Position befinden würden, dass die Taliban gerade sie beide in ganz Afghanistan, insbesondere in XXXXSharif oder Kabul, suchen und auch finden sollten. Die Taliban hätten die Möglichkeit auch andere Jugendliche oder Kinder zu rekrutieren. Es scheine zudem wenig plausibel, dass sich die Taliban im Wesentlichen mit dem Zeigen von Filmen und nur ganz geringfügigen Koranlehren zufriedengegeben hätten, da es dazu nicht nur bestimmte technische Fertigkeiten, sondern auch eine ideologische Vorbereitung bedürfe, um die Bereitschaft der betreffenden Person für derartige Handlungen überhaupt erst zu schaffen.
Im Gegensatz zu seinem Bruder habe der BF behauptet, dass sein Vater auch für Gulbuddin tätig gewesen sei. Widersprüchlich zum Vorbringen seines Bruders sei auch, dass er ihm Gegensatz zu ihm, davon gesprochen habe, dass es in der Umgebung seines Heimatortes sehr wohl unterschiedliche Truppen gegeben habe. Selbst unter Beachtung seines Alters sei es keineswegs glaubhaft, dass er nicht in der Lage sei, sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung anzugeben, sehr wohl aber nach gregorianischer Zeitrechnung. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass er sich schon längere Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten habe und er daher auch den behaupteten Verfolgungshandlungen nicht ausgesetzt gewesen sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unmündige Person und da auch der genaue Aufenthalt seiner Mutter nicht feststehe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine oder auch die andere Personen betreffende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Herkunftsland nicht doch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ohne nähere inhaltliche Ausführungen.
8. Am 29.11.2011 langte eine Nachreichung zur Beschwerde beim Bundesasylamt ein, worin Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides angefochten wurde und im Wesentlichen zunächst die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen zusammengefasst neuerlich ausgeführt wurden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl asylrelevante Tatsachen darstellen. Der gegenständliche Bescheid sei aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da sich die belangte Behörde unter dem Vorwand der mangelnden Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seiner Angaben auseinander gesetzt habe und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus seinem Vorbringen gezogen habe. Die Verschleppung des Beschwerdeführers durch Kämpfer der Taliban in Pakistan und die dort erhaltenen Instruktionen zur Ausübung von Selbstmordattentaten würden eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit asylrechtlich relevanter Intensität in seinem Heimatland Afghanistan darstellen. Die belangte Behörde habe die Schutzunwilligkeit bzw. - unfähigkeit des Staates Afghanistans in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Es stehe ihm aufgrund der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem habe die belangte Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Diesbezüglich wurde auf das Positionspapier des UNHCR Guidelines on Formal Determination of The Best Interests of the Child sowie die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz verwiesen. Auch der Asylgerichtshof habe festgestellt, dass das Verfahren mit Minderjährigen mit besonderer Sensibilität zu führen sei. Zudem wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention Bezug genommen.
Er habe in seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleich lautend und seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechend auch glaubhaft von den Verfolgungshandlungen berichtet. Er habe eindringlich und detailliert über den Tagesablauf während seiner Anhaltung in Pakistan berichtet. In diesem Zusammenhang habe der gesetzliche Vertreter auch einen Rechercheauftrag an ACCORD gestellt, dessen Ergebnis unverzüglich nach Einlangen weitergeleitet werde. Ein wesentlicher Bestandteil seines Aufenthaltes sei dem Zeigen von Filmen, in denen vor allem die Tätigkeit der Taliban dargestellt worden sei, gewidmet gewesen. Gerade dieses Medium eigne sich vorzüglich eine große Anzahl von Menschen zu manipulieren und damit deren Meinung in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Sowohl Fachpublikationen als auch Nicht-Regierungs-Organisationen kämen zu dem Schluss, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei, der vor allem in der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols und der Legitimität der zentralen Strukturen starke Defizite aufweise. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen sei eine wesentliche Folge mangelnder staatlicher Zentralgewalt Rechtsunsicherheit und Straffreiheit für bestimmte Verbrechen, da die Gerichtsbarkeit häufig selbst von den Unrecht setzenden Taliban ausgeübt werde. Diesbezüglich sei die Aussage des Beschwerdeführers besonders beachtlich, wonach in seiner unmittelbaren Wohngegend in der Provinz Logar einerseits kein Militärstützpunkt einer ausländischen Schutzmacht gelegen sei, andererseits jedoch sehr viele Taliban leben würden. Der Beschwerdeführer könne nicht davon ausgehen, dass ihm staatliche Autoritäten gegen die willkürlichen Übergriffe der Taliban in ausreichendem Maß Schutz bieten würden. Er habe erleben müssen, dass ihm und seinem Bruder während des Aufenthaltes in Pakistan niemand helfen habe können. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht erforderlich sei, wenn bereits von vornherein klar sei, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, den - aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen sowie, dass eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung auch dann vorliege, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt- Asylrelevanz zukommen sollte.
Entsprechend seiner Angaben vor der belangten Behörde sei es ihm nicht möglich bei seiner Mutter in Kabul zu leben. Er fürchte auch in Kabul der Verfolgung der Taliban hilflos ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der instabilen und prekären Situation in Kabul wurde zudem auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011) verwiesen.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei es nicht glaubwürdig, dass die Taliban den Beschwerdeführer nicht bereits beim ersten Mal verschleppt und ihm später auch noch gestattet hätten, seine Mutter und seine Geschwister in Afghanistan zu besuchen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, dass sein Vater mit den lokalen Taliban zusammengearbeitet habe. Sein Vater habe niemals von ihm verlangt sich diesen illegalen Kämpfern anzuschließen. Es sei durchaus denkmöglich, dass der Vater für seinen Sohn diese Vergünstigungen erwirkt habe.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichthof beantragt.
9. Am 06.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine weitere Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers durch seine gesetzliche Vertretung ein, worin zwei Rechercheberichte des ACCORD nachgereicht wurden. Diese würden die inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Zum einen dokumentiere die Anfragebeantwortung "a-7821-1" vom 30.11.2011, dass Kinder in der Provinz Logar von Einheiten aufständischer Gruppen, darunter der Taliban, als Kindersoldaten zwangsrekrutiert und als Selbstmordattentäter eingesetzt werden. Zum anderen verweise der Recherchebericht "a-7821-2" vom 30.11.2011 darauf, dass in Pakistan als religiöse Schulen getarnte Ausbildungslager für Kindersoldaten existieren würden. Besonders beachtlich sei der Verweis auf vorgeführte Videoaufnahmen zur Indoktrination von Jugendlichen.
10. Am 20.8.2014 brachte der gesetzliche Vertreter des minderjährigen BF eine weitere schriftliche Stellungnahme ein, machte Angaben bezüglich des Kontaktes des BF zu seiner Mutter, zu den bisherigen Integrationsleistungen des BF und verwies explizit auf die besondere Gefährdung einer zwangsweisen Rekrutierung von Kindern durch aufständische Einheiten in Afghanistan, der sich der BF durch Flucht entzogen habe. Der BF habe aus diesem Grund Verfolgungshandlungen von asylrechtlicher Relevanz zu gewärtigen. Dieser Stellungnahme angeschlossen wurde eine Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes, ACCORD, zur Aktuellen Lage in der Provinz Logar hinsichtlich Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch Aufständische, auf deren Inhalt im Zuge der noch folgenden Sachverhaltsfeststellungen Bezug genommen wird.
11. Am 25.8.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem BF, seinem Bruder , unter Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters und der Betreuerin der Wohngemeinschaft in der der BF lebt, abgehalten.
Der BF machte dabei folgende ergänzende Angaben:
Sein Geburtsdatum nach europäischer Zeitrechnung habe ihm sein Onkel mütterlicherseits gesagt, als dieser ihn von Logar nach Kabul gebracht habe. Als er in erster Instanz das Dorf und den Bezirk seiner Heimat hätte angeben sollen, habe er den Namen seines Dorfes nicht richtig sagen können. Er sei zur Zeit seiner Erstbefragung 10 Jahre alt gewesen. Daheim habe er die Schule besucht und danach die Kühe und Schafe gehütet. Er habe sich in der Umgebung nicht ausgekannt. Ihm sei der Name XXXX eingefallen, da er ihn immer wieder gehört hatte. Diesen Namen habe er dann auf die Frage nach seinem Heimatbezirk angegeben.
Der Vater sei, als beide Brüder Kleinkinder waren, jeden Tag zu Hause gewesen, später, sei der Vater dann nur selten heim gekommen. Der BF habe ihn nicht fragen können, was er so tut und warum er so oft weg ist. Die alltäglichen Wege wie Einkaufen habe dann der ältere Bruder erledigt. Der BF sei, da er kleiner war zu Hause geblieben.
Von den mehrmaligen Besuchen der Taliban habe der BF wie folgt erfahren: Er sei damals Schüler gewesen, die Schule sei an diesem Tag aber schon aus gewesen. Der BF sei mit seinen Geschwistern daheim gewesen, als jemand klopfte. Der ältere Bruder habe aufgemacht, man habe Männer reden gehört, der Bruder sei zurückgekommen, habe die Mutter geholt. Als die Mutter zur Eingangstür ging, sei der BF neugierig geworden und mitgegangen. Die zwei Männer mit Turban hätten erzählt, dass sie bei zur Gruppe Gulbudin gehören würden, dass der Vater bei ihnen arbeiten würde, dass sie schon ein paar mal beim Haus der Familie vorgesprochen hätten und dass die beiden Brüder mit ihnen kommen sollten, für drei Wochen um den Koran lernen. Sie würden dort den Vater wiedersehen. Der Bruder des BF habe sich einerseits gefreut, den Vater zu sehen, habe aber andererseits die Mutter und die Geschwister nicht verlassen wollen. Der BF selbst habe jedoch bei der Mutter bleiben wollen.
Der Bruder des BF erinnerte sich diesbezüglich im Beisein des BF daran, dass sich der BF am Rock der Mutter festhielt, dann versuchte, auf die Toilette zu gelangen und sich dort einzusperren, die Männer hätten ihn jedoch geschnappt, ihm den Mund zugehalten und ihn mitgenommen. Der Bruder des BF führte weiters aus, in dem Lager sei es den Kindern nicht erlaubt gewesen mit einander in Kontakt zu treten, sich zu fragen, wie man heißt und woher man kommt. Es seien immer mehrere Erwachsene anwesend gewesen. Die Kinder hätten in einem Zelt wo eine große Plane am Boden lag, geschlafen. Da zu wenig Decken vorhanden waren, immer mehrere Kinder unter einer Decke. Zelten auf dem Boten geschlafen. Die Kinder hätten stets tun müssen, was von ihnen verlangt wurde, sonst schlug man sie. Der Bruder des BF sei so eingeschüchtert gewesen, dass er es nicht wagte, zu fragen, wo eigentlich der Vater sei, den wiederzusehen man ihm ja versprochen hatte.
Der BF ergänzte: In dem Lager seien die Leute am Anfang einigermaßen freundlich gewesen, dann ab er immer strenger. Als der BF den Wunsch geäußert habe, nach Hause gehen zu wollen, sei er misshandelt worden. Sein Bruder bestätigte dies.
Auf die Idee, Heimaturlaub zu erlangen, ohne geschlagen zu werden, seien die Brüder dadurch gekommen, dass sie nach etwa einem Monat Aufenthalt beobachten konnten, dass Kinder, die schon lange da waren und sich sehr brav verhielten, die Möglichkeit erhielten, für ein paar Tage nach Hause zu fahren. Daraufhin hätten die beiden Brüder beschlossen, sich sehr brav zu verhalten, auch freiwillige Arbeiten zu übernehmen. Nach etwa vier Monaten hätten sie ersucht, für ein paar Tage zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern heimzufahren. Davor hätten sie noch versichert, dass sie bereit wären, Selbstmordanschläge zu verüben.
Ein paar Stunden nach dem Gespräch mit der Mutter daheim sei der Onkel mütterlicherseits mit dem Auto gekommen und habe die ganze Familie nach Kabul mitgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der minderjährige Beschwerdeführer (=BF) führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF wurde am XXXX im Dorf XXXX, Provinz Logar, geboren. Er besuchte im Dorf vier Jahre die Grundschule. Die Familie hatte ein Grundstück, wo Kartoffel und Gemüse angebaut wurden. Der BF lebte mit Vater, Mutter, einem zwei jahre älteren Bruder, vier jüngeren Brüdern und einer Schwester. Ein Bruder starb früh. Die Schwester war neugeboren, als der BF mit seinem älteren Bruder (wie im folgenden näher ausgeführt wird) nach Pakistan gebracht wurde.
Ab etwa dem Jahr 2009 kam sein Vater selten, und immer nur kurz nach Hause. Die Kinder haben den Vater nie nach dem Grund gefragt, sondern nur die Mutter, die aber nur traurig wurde und geantwortet, hat dass sie das auch nicht wisse.
Eines Tages etwa im Jahr 2011 klopfte es an der Tür, der BF war mit Mutter und Geschwistern zu Hause, der ältere Bruder öffnete die Tür, holte die Mutter, der BF ging mit der Mutter hinaus zur Tür und sah zwei Männer mit Turban, die erzählten, dass sie Taliban von der Gruppe Gulbuddin seien, dass sie in der letzten Woche schon ein paar mal beim Haus der Familie vorgesprochen hätten und dass der BF und sein älterer Bruder mit ihnen kommen sollten, für drei Wochen um den Koran lernen. Die Männer behaupteten auch, dass der Vater bei ihnen arbeiten würde und versprachen den Brüdern, sie würden dort den Vater wiedersehen. Da beide Brüder aber dennoch nicht bereit waren, mitzugehen, - der BF als der jüngere wollte seine Mutter und seine Geschwister keinesfalls verlassen - wurden sie dazu gezwungen.
Beide Brüder wurden nach Pakistan in ein Zeltlager in den Bergen, gebracht. Dort hatten sie einen streng vorgegebenen Tagesablauf mit (etwa eine halbe Stunde) Beten, Koran lesen, und dann hauptsächlich militärische Filme anschauen, in denen Taliban Amerikaner und Menschen, die für die afghanische Regierung arbeiten, erschießen. Die Lehrer wiesen die Kinder an, gegen Amerikaner zu kämpfen und Selbstmordattentate zu verüben. Sie würden dann ins Paradies kommen. Die Kinder sahen auch Filme in denen gezeigt wurde, wie man Bomben zur Explosion bringt und wie man den Gürtel mit Sprengsatz anlegt und trägt, etwa, dass man eine weite Weste darüber anziehen müsse, dann irgendwo hingehen und laut weinen solle, damit viele Menschen zusammenkommen und nachsehen, warum man weine. In diesem Moment solle man sich in die Luft sprengen. Den Kindern war es dort nicht erlaubt mit einander in Kontakt zu treten (etwa sich zu fragen, wie man heißt und woher man kommt). Es waren stets mehrere Erwachsene anwesend. Wenn ein Kind etwa beim Lesen Fehler machte und wenn ein Kind nicht tat was von ihm verlangt wurde, wurde es geschlagen. Auch der BF und sein Bruder wurden geschlagen. Als der BF den Wunsch äußerte, nach Hause zu gehen wurde er in Gegenwart seines Bruders misshandelt. Der Vater der Kinder war (anders als ihnen vorher versprochen war) nicht in dem Lager anwesend, der BF wagte es aber nicht , zu fragen wo der Vater sei. Da beide Brüder mit der Zeit beobachten konnten, dass Kinder, die sich über lange Zeit besonders angepasst verhielten, ein paar Tage Heimaturlaub erhielten, beschlossen sie, sich besonders wohl zu verhalten, zusätzlich freiwillig Arbeiten zu übernehmen und fragten nach ca. vier Monaten um Heimaturlaub an. Zuvor sicherten sie noch zu, dass sie bereit wären, Selbstmordanschläge zu verüben.
Damit hatten die Brüder Erfolg, sie wurden heimgebracht, erzählten der Mutter vom Erlebten worauf diese sofort ihren Bruder zu Hilfe rief, der die ganze Familie mit dem Auto abholte, nach Kabul brachte, kurz darauf beide Brüder nach XXXXbrachte und ihre Flucht organisierte.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Gemäss UNHCR hat die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell. Kinder sind deswegen auch in Gefahr, von den afghanischen Sicherheitskräften als mögliche Unterstützer regierungsfeindlicher Gruppierungen festgenommen, festgehalten und gefoltert zu werden.
(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.
Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren.
Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet.357 Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.
Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken, jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte.
Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) ebenfalls die Angaben der UNAMA bezüglich Rekrutierung von Kindern. Berichten von Medien, NGOs und UNO-Institutionen zufolge hätten die Taliban Kinder getäuscht, ihnen Geld versprochen, falsche religiöse Vorwände gegenüber Kindern angewendet oder Kinder gezwungen, Selbstmordattentäter zu werden.
http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
Provinz Logar:
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) zählt die Provinz Logar in einem Bericht von August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz.
BBC News erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2013, dass die Taliban in zunehmendem Maße weite Teile der ländlichen Gebiete in der Provinz Logar kontrollieren würden. Logar und die benachbarte Provinz Wardak seien in den vergangenen Jahren zunehmend gesetzlos geworden. Die schlechte Sicherheitslage bedrohe das südliche Randgebiet Kabuls und tausende Menschen seien als Reaktion in die Hauptstadt geflohen. Wie der Artikel weiters anführt, sei Logar, auch als "Tor nach Kabul" bekannt, von strategischer Bedeutung. Wenn die Taliban weite Teile der Provinz kontrollieren würden, sei es für sie einfacher, Angriffe in der Hauptstadt zu verüben.
Quelle: AI 11.August 2014 S 14, ACCORD a-8808.
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des BF und seines Bruders. Beide Brüder wurden in erster Instanz getrennt vernommen woraus sich ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild des Sachverhaltes ergab. Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren, bei der beide Brüder anwesend waren, konnten kleine Ungereimtheiten im Detail geklärt und ausgeräumt werden.
Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Seine Angaben decken sich weiters mit denen seines Bruders. Soweit sich im Verfahren erster Instanz Ungereimtheiten im Detail ergaben, konnten der BF und sein Bruder diese in der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2014 klären.
Die Angaben des BF stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Insbesondere entspricht der vom BF dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen, die über Zwangsrekrutierungen von Kindern in Afghanistan bekannt sind. Auch der Umstand, dass der BF Paschtune, der älteste Sohn seiner Familie war und sein Vater offenbar in den letzten beiden Jahren vor dem fluchtbegründenden Ereignis in den Einflussbereich regierungsfeindlicher Gruppen geraten war, unterstreicht die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens. Die aktuell verfügbaren Länderberichte über die Situation in Afghanistan lassen erkennen, dass sich die Gefährdungslage für den BF mittlerweile noch verschlimmert hat. Dem Einwand des Bundesasylamtes, es sei dem BF nicht gelungen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen wird vor diesem Hintergrund nicht gefolgt.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubhaftigkeit des BF angezweifelt wird, da nicht nachvollzogen werden könne, dass dem BF und seinem Bruder nachdem sie mit Zwang zur Koranschule nach Pakistan gebracht worden waren, gestattet wurde, für einige Tage zur Mutter zurückzukehren, wird dieser Auffassung nicht gefolgt:
Der BF und sein Bruder konnten anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass sie nach etwa einem Monat Aufenthalt, in dem sie hatten erkennen müssen, dass sie skrupellosen Verbrechern in die Fänge geraten waren, begannen, durch das Beobachten der täglichen Abläufe einen neuen Plan zu fassen, mit dessen Hilfe sie ein paar Tage Heimaturlaub erlangen und so dem Inferno entkommen könnten und dass ihnen genau diese Strategie nach drei weiteren Monaten zum Erfolg verholfen hat. Die Vorbringen des BF erscheinen vor diesem Hintergrund glaubhaft und lebensnahe.
Dem Einwand des Bundesasylamtes, die Mutter des BF hätte Angehörige in Kabul gehabt und hätte so die Möglichkeit gehabt, mit den Kindern dorthin zu ziehen, und ein sicheres Leben zu führen, wird nicht gefolgt: Der BF und sein Bruder konnten anlässlich der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen, dass die Mutter sofort, nachdem sie die Berichte ihrer beiden ältesten Söhne gehört hatte, die gemeinsame Flucht mit allen Kindern zu ihrem Bruder nach Kabul veranlasst hat, der dann die Flucht der beiden ältesten Söhne organisierte. Dass die Mutter des BF schon viel früher mit ihren Kindern nach Kabul gezogen ist, kann im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Der BF selbst hatte im Alter von 9 bis 10 Jahren noch keine Möglichkeit, über sein Leben selbst zu entscheiden. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Mutter des BF das volle Ausmaß der drohenden Katastrophe nicht schon im Vorhinein nicht bekannt gewesen sein muss - der bevorstehende Aufenthalt wurde der Familie ja als ein nur drei Wochen dauernder Religionsunterricht dargestellt, bei dem die Kinder auch mit dem Vater Kontakt halten können würden.
Der im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Ansicht die beiden Brüder wären in XXXX oder Kabul, nicht gesucht worden oder hätten dort nicht ausfindig gemacht werden können, wird vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht gefolgt. Auch das im erstinstanzlichen Bescheid geäußerte Argument, die Taliban hätten die Möglichkeit einfach andere Jugendliche oder Kinder zu rekrutieren überzeugt in diesem Zusammenhang nicht.
Dass die Mutter des BF nicht schon gleich beim ersten Kontakt mit den beiden Männern, die sie aufforderten, ihre ältesten Söhne herzugeben, nach Kabul gezogen ist, kann im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen, da der Mutter das volle Ausmaß der drohenden Katastrophe im Vorhinein nicht bekannt gewesen sein muss.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, es erscheine wenig plausibel, dass sich die Taliban mit dem Zeigen von Filmen und geringfügigen Koranlehren zufriedengegeben hätten, ohne den Kindern die "entsprechenden technischen Fertigkeiten beizubringen" und für eine "ideologische Vorbereitung" zu sorgen, geht der angefochtene Bescheid von Feststellungen aus, die nicht den Aussagen des BF und seines Bruders entsprechen.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, der BF habe anders als sein Bruder behauptet, dass sein Vater auch für Gulbuddin tätig gewesen sei ist auf die Aussage des BF anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu verweisen: Dort hat der BF nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder seinerzeit mit der Mutter bei der Tür gestanden waren und mitgehört hatten, welche Behauptungen die beiden unbekannten Männer von sich gaben. Der damals 9 bis 10 jährige BF hat dabei aufgeschnappt, dass die Männer sich als Mitglieder der Gruppe Gulbuddin vorgestellt hatten und behauptet hatten, der Vater würde mit ihnen arbeiten.
Auch die im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Bedenken, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung anzugeben, hat der BF im Beschwerdeverfahren zerstreut, da er angab, dass ihm sein Onkel während der Autofahrt von seinem Heimatdorf nach Kabul sein Geburtsdatum in europäischer Zeitrechnung mitgeteilt habe. Es erscheint lebensnahe und nachvollziehbar, dass der Onkel des BF diesen damit auf seine Flucht vorbereiten wollte.
Auch aus dem Umstand, dass der BF anders als sein älterer Bruder einmal Soldaten im Heimatdorf gesehen hat spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubhaftikeit der hier wesentlichen Fluchtvorbringen. Der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird daher nicht gefolgt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3. 1 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).
3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des minderjährigen BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Mitglieder bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen hatten den BF im Alter von etwa 9 Jahren gezwungen, sich in einem abgeschiedenen Zeltlager in den Bergen Pakistans einem unmenschlichen "Ausbildungsprogramm" zu unterziehen, dies mit dem Ziel, ihn letztendlich als Selbstmordattentäter zu missbrauchen.
Da der BF gemeinsam mit seinem Bruder entkommen konnte, also nach dem gewährten Heimaturlaub nicht zurückkehrte, hat er erkennbar eine Haltung eingenommen, die nach den rechtlichen Maßstäben der Taliban als Verrat beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat damit begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.