W145 2009090-1•BVwG W145 2009090-1
W145 2009090-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014
Behinderung, Gutachten, Kognitionsbefugnis, mündliche Verhandlung,<br/>Pensionsversicherung, Prüfungsumfang, Sachverständigengutachten,<br/>Selbstversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2014, GZ. XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der Pensionsversicherung am 24.07.2013 einlangendem Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am XXXX) ab 01.07.2013 gestellt. Unter Formularpunkt 4 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit 6,65 wöchentlichen Arbeitsstunden unselbständig erwerbstätig sei und die Frage des Formularpunktes 7.2. ("Wird die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht.") habe die Beschwerdeführerin verneint.
Im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ausgefüllt von der Beschwerdeführerin am 06.06.2013, habe diese die Frage, ob das Kind einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf, bejaht und angegeben, dass für folgende Tätigkeiten Pflegebedarf bestehe: "aufwecken, Kleidung zurechtlegen teilweise anziehen, Frühstück herrichten, Körperpflege kontrollieren, WC nach Benützung sauber machen, schauen, dass er pünktlich zur Schule kommt,...".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 23.05.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Pflegekind XXXX derzeit die allgemeine Sonderklasse einer Stiftschule besuche und die Möglichkeit dieses Schulbesuches bis zu seinem vollendeten 18. Lebensjahres bestehe, wobei dieser Schulbesuch nicht mit einem Pflichtschulabschluss verbunden sei. Ansonsten habe XXXX bis zu seinem 18. Lebensjahr nur die Möglichkeit eine geschützte Einrichtung zu besuchen. Dies sei derzeit nicht möglich, da eine Abwesenheit von zu Hause während der ganzen Woche für ihn unzumutbar sei, weil er sich alleine (auch mit Betreuungspersonal) nicht zurechtfinden würde. Derzeit sei der Schulbesuch nur durch die regelmäßige und überwachte Einnahme von teils beruhigenden und teils konzentrationsfördernden Medikamenten möglich. Trotz vormittäglichen Schulbesuchs von XXXX werde die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin dennoch gänzlich durch ihn beansprucht, da die Beschwerdeführerin an diesen Vormittagen Alltagsarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen - vorwiegend für XXXX - erledige. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, in der ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen des § 18a ASVG auch dann erfüllt seien, wenn das Kind zur Heilbehandlung etc. zeitweise in einer Einrichtung untergebracht sei. Unter analoger Betrachtung seien daher trotz der täglichen Abwesenheit von XXXX (vier bis fünf Stunden) die Voraussetzungen des § 18a ASVG erfüllt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zusätzlich auch durch die am 14.09.1987 geborene an einem Entwicklungsrückstand leidende und ebenfalls volle Zuwendung benötigende Tochter XXXX beansprucht sei. XXXX sei tagsüber in einer geschützten Einrichtung untergebracht, brauche jedoch ständige Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Nicht nachvollziehbar sei für die Beschwerdeführerin wie ein fachärztliches Gutachten zu dem Schluss gelange, dass ihre Arbeitskraft durch Pflege und Betreuung von XXXX nicht gänzlich beansprucht sei.
4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 25.06.2014 vom der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, samt einer Stellungnahme vom 20.06.2014 vorgelegt.
5. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 22.07.2014, zugestellt am 28.07.2014, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Stellung zur Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.06.2014, zu nehmen.
6. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2014, GZ. XXXX wurde der Antrag vom 24.07.2013 der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes XXXX, geboren am XXXX, ab 01.07.2013 abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin war als Teilzeitbeschäftigte bis 30.06.2013 pflichtversichert; ab 01.07.2013 ist sie beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.
XXXX wuchs als Pflegekind bei der Beschwerdeführerin auf, er lebt bis heute mit ihr im gemeinsamen Haushalt, er bezieht Pflegegeld der Stufe 2 und er ist nicht dauernd bettlägrig. Die Beschwerdeführerin bezieht für XXXX erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt 7 Kinder (3 leibliche, 1 Stief- und 3 Pflegekinder), von welchen lediglich XXXX minderjährig ist.
XXXX leidet an einer Intelligenzminderung mit aggressiver Verhaltensstörung, einer Sprachentwicklungsstörung mit partieller Dysalie und Dysgrammatismus sowie einem Zustand nach motorischer Entwicklungsverzögerung, einem Zustand nach Enkopresis bei primärer Enuresis et nocturna und einem Zustand nach Tibiafraktur rechts.
Von Montag bis Freitag besucht XXXXeine Integrationsklasse. Er wird vom Schulbus an der Bushaltestelle im Heimatort abgeholt und wieder zurück nach Hause gebracht. Den Weg vom Wohnhaus zur Bushaltestelle (ca. 500m) bewerkstelligt er ohne Begleitperson. XXXX benötigt derzeit Motivation zur Körperhygiene und er wird beim regelmäßigen Wechseln der Kleidung und in der Kleiderwahl von der Beschwerdeführerin kontrolliert. Er kann selbständig zur Toilette gehen. Schwierigkeiten liegen va in der anschließenden Intimpflege, denn diese führt er selbst nicht durch und lässt sich auch von der Beschwerdeführerin nicht helfen. Daher ist regelmäßig von der Beschwerdeführerin die Reinigung der Toilette und der verschmutzten Unterwäsche durchzuführen. Die Mahlzeiten werden von der Beschwerdeführerin zubereitet; eine Jause kann sich XXXX bei Bedarf eigenständig machen. Getränke und kleine Einkäufe (wie Eis, Süßigkeiten) kann er sich selbständig aus dem nahe gelegenen Kaufgeschäft holen. Im Wesentlichen werden die Einkäufe, der Haushalt und die Wohnungsreinigung von der Beschwerdeführerin getätigt. In der Nacht bestehen keine Schwierigkeiten. Die Medikamenteneinnahme wird von der Beschwerdeführerin kontrolliert. Grobmotorisch ist XXXX unauffällig. Er kann Fahrrad fahren und kann auch Wegstrecken außerhalb des Hauses ohne Pflegeperson zurücklegen.
Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes (basierend auf die durchgeführte ärztliche Untersuchung am 07.05.2013) von XXXX, ist eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des behinderten Kindes durch die Beschwerdeführerin nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin ist und war es möglich ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers zumindest einer Halbzeitbeschäftigung nachzugehen ohne dass dadurch Nachteile in der Entwicklung für XXXX entstanden sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den entscheidungserheblichen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, dass die Pflege und Betreuung von XXXX ihre Arbeitskraft gänzlich beanspruche.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
3.5. Im Beschwerdefall ist strittig, ob XXXX, der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebt, Pflegegeld der Stufe 2 und erhöhte Familienbeihilfe bezieht und nicht dauern bettlägrig ist, im Sinne der in § 18a Abs. 3 ASVG enthaltenen, nach Altersgruppen gegliederten Definition des Begriffs der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedarf.
XXXX hat im Zeitpunkt der Antragsstellung als über 15-Jähriger die allgemeine Schulpflicht vollendet; daher ist gegenständlich der letzter Halbsatz der Z 3 des § 18a Abs. 3 ASVG für die Beurteilung heranzuziehen.
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 99/08/0053, 21.09.1999).
Die entscheidende Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in erster Linie eine medizinische Fachfrage. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 07.05.2013 konnte im Vergleich zu einem Vorgutachten eine Besserung der aggressiven Phasen, eine Besserung der allgemeinen Müdigkeit und eine Verlangsamung bei Reduktion der oralen Medikation festgestellt werden. Betreuungsbedarf und Motivationsbedarf ist in den täglichen Verrichtungen erforderlich. Dies deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin in ihrem Beiblatt zum Antrag angeführten notwendigen täglichen Hilfestellungen und Motivationsgespräche (zB aufwecken, Kleidung zurechtlegen teilweise anziehen, Frühstück herrichten, Körperpflege kontrollieren, WC nach Benützung sauber machen, schauen, dass er pünktlich zur Schule kommt). Laut diesem medizinischen Gutachten vom 07.05.2013 wird XXXX jedoch auch zunehmend selbständiger; so kann er zB (kurze) Wegstrecken außerhalb der Wohnung ohne Begleitperson - auch mit dem Fahrrad - zurücklegen, den Schulweg alleine bewältigen, kleine Einkäufe tätigen und sich selbst eine Jause herrichten.
Aufgrund des festgestellten nicht komplikationsbelasteten Krankheitsverlaufs und der Verbesserung des Gesundheitszustandes von XXXX im Vergleich zu einem Vorgutachten sowie seiner zunehmenden Selbständigkeit ist keine ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich, ohne die XXXX außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Dauernde - rund um die Uhr - intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung von XXXXdurch die Beschwerdeführerin, welche ihre gänzliche Arbeitskraft beanspruchen würde, kann daher vorliegend nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin war es über lange Zeit (13 Jahre) möglich ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers zumindest einer Halbzeitbeschäftigung nachzugehen und eine behinderte Tochter zu betreuen und pflegen, ohne dass dadurch ein Nachteil in der gesundheitlichen Entwicklung für XXXX entstanden ist. Die täglichen pflegerischen Hilfestellungen und Motivationsgespräche, welche die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich für XXXX aufwendet, erreichen nicht die Intensität der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs.1 iVm Abs. 3 ASVG.
Selbst die Beschwerdeführerin hat die Frage, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird, im Antragsformular verneint.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Entscheidung vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053. Diese - auch oben zitierte - Entscheidung ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, weil die pflegebedürftige Tochter im Falle der genannten Entscheidung insbesondere aufgrund ihrer geistigen Behinderung rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Aufsicht und Betreuung ohne die sie gänzlich außerstande gewesen wäre, ihren Tagesablauf zu bewältigen, bedurfte.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass auch zusätzlich eine behinderte (volljährige) Tochter der Beschwerdeführerin ihre volle Zuwendung, ständige Betreuung und Pflege bedürfe, ist anzumerken, dass laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt diesbezüglich kein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes XXXX vorliegt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Von der Möglichkeit eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.06.2014, abzugeben hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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