W137 1428593-1•BVwG W137 1428593-1
W137 1428593-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014
mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W137 1428593-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den xxxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 03.401-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 21.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, aus der Provinz Herat zu stammen, der Religionsgemeinschaft der Sunniten und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er habe Afghanistan Ende Mai 2011 verlassen und habe anschließend vier Monate im Iran gelebt, bevor er Richtung Europa weitergereist sei.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, vor etwa vier Jahren Zeuge geworden zu sein, wie auf der elterlichen Landwirtschaft auf zwei Personen geschossen worden sei. Dabei sei eine Person getötet worden. Die Täter seien geflüchtet, er habe sie aber gesehen. Die Täter seien dann festgenommen worden und hätten eine Freiheitsstrafe verbüßt. Sie hätten geglaubt, dass er sie an die Polizei verraten habe. Das habe ihm ein Bruder eines Täters im April 2011 erzählt und sei er dabei mit dem Tod bedroht worden. Er habe das seinem Vater erzählt und dieser habe ihn in den Iran geschickt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und einen Deutschkurs zu besuchen. Er faste und bete, besuche aber keine Moschee. Er arbeite in der Küche seiner Unterkunft mit. Er habe sowohl österreichische, als auch afghanische Freunde. Danach wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und ergänzte, dass er seit einem Monat seine Familie nicht mehr erreiche. Sein Vater sei als Landwirt auf eigenen und fremden Grundstücken tätig gewesen und er habe ihm dabei geholfen. In Afghanistan würden auch noch eine Tante väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und die Großmutter mütterlicherseits leben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei und er deshalb mit dem Tod bedroht worden sei. Im Juni 2007 sei ein Mann neben der familieneigenen Traubenplantage wegen Streitigkeiten erschossen und ein anderer schwer verletzt worden. Er sei kein direkter Augenzeuge gewesen, sondern habe nur Schüsse gehört. Dann seien zwei Personen über die Gartenmauer in den Garten gelaufen und geflüchtet. Er habe dann den Toten und den Verletzten am Boden liegen sehen. Auf Nachfrage gab er an, dass er die zwei flüchtenden Personen gekannt habe und sie ihn auch; es seien zwei Männer aus dem Dorf gewesen. Er habe nichts zu seiner Familie über den Vorfall gesagt. Am nächsten Tag seien die Täter festgenommen worden. Nach vier Jahren im Gefängnis hätten die Täter ein Besuchsrecht bekommen und sie hätten einem Verwandten erzählt, dass er sie gesehen habe und sie verraten haben dürfte. Dieser Verwandte habe dann zu ihm gesagt, dass er zur Polizei gehen und sagen solle, dass er eine falsche Aussage gemacht habe. Der Mann seiner Tante und sein Vater seien am nächsten Tag zum Polizeichef gegangen, dieser habe aber nicht helfen können. Dann seien sie zum Chef des Gefängnisses und dieser habe empfohlen, dass er in den Iran flüchten solle.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, ob die Täter verurteilt worden seien und wie lange sie im Gefängnis bleiben müssten. Auf Vorhalt, dass der Überlebende der Tat der beste Zeuge sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass es finster gewesen sei und sie von hinten angeschossen worden seien. Er habe die Täter erkennen können, da im Garten Licht gewesen sei. Er sei von einem Verwandten und vom Bruder des Täters bedroht worden seine Zeugenaussage zurück zu nehmen, obwohl er keine getätigt habe und deswegen sei sein Leben in Gefahr. Der Bruder habe ihn auch zur Tante mütterlicherseits verfolgt, wo er gelebt habe, bevor er in den Iran ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr würde ihn dieser Bruder weiterhin bedrohen, dass er seine Zeugenaussage zurücknehmen solle. Nachdem dem Beschwerdeführer die Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht wurden, führte er aus, dass das stimme und die Banden meist Drogenbanden seien, bedingt durch die Transitroute.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 31.07.2012, Zl. 12 03.401-BAT, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem glaubhaften Vorbringen keine Verfolgungsgefahr erkennen lasse, die auf die in der GFK genannten Gründe zurückzuführen sei, bestehe doch der Grund der Bedrohung seiner Person ausschließlich in seiner Eigenschaft als Zeuge. Es sei auszuschließen, dass es eine ("soziale") Gruppe von Personen gebe, deren gemeinsames, eine Verfolgung auslösendes Merkmal der Umstand bilde, dass sie verübte Morde beobachtet hätten. Soweit er geltend gemacht habe Tadschike zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei nicht zulässig, da es auf Grund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würde, dass er in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen wäre.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides.
Dabei führte der gesetzliche Vertreter - unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien - im Wesentlichen aus, dass bei der Beurteilung der Gewährung des Status eines Asylberechtigten bei Minderjährigen gewisse Unterschiede zu Erwachsenen zwingend beachtet werden müssten. Die Verfolgungsgefahr sei im Falle einer Rückkehr nicht ausreichend ermittelt worden. Im gegenständlichen Fall werde eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" behauptet. Abschließend zitierte der Vertreter eine Entscheidung des VwGH zur Asylrelevanz nicht-staatlicher Verfolgung und verwies auf eine UNHCR-Richtlinie hinsichtlich der Prüfung des staatlichen Schutzes.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; c) in eventu den Bescheid an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Beigelegt wurde eine handschriftliche Bestätigung des Leiters des Heimatdorfes über den vorgefallenen Mord.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 gab die nunmehrige Vertretung ihre Vollmacht bekannt und der Beschwerdeführer legte ein Österreichisches Sprachdiplom über die Niveaustufe A2 vor.
Mit Schreiben vom 20.01.2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch seine Vertretung, worin ausgeführt wurde, dass der Grund für die Bedrohung des Beschwerdeführers seine Eigenschaft als (unfreiwilliger) Zeuge einer Mordtat sei. Der Beschwerdeführer sei der Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt, die asylrelevant sei, wenn der Staat weder willens noch in der Lage sei, einen Bürger vor derartigen Verfolgungshandlungen zu schützen. Die belangte Behörde habe auf die Prüfung der Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan verzichtet. Dabei existiere eine funktionsfähige Staatsordnung in Afghanistan, welche die Bürger vor privaten Übergriffen schütze, nicht. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, unabhängig von der Motivation oder den Personen, auf keine staatliche Schutzfunktion berufen habe können. Somit habe die belangte Behörde die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens verkannt. Es werde daher ersucht die Asylrelevanz im Hinblick auf die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates zu prüfen.
Beigelegt wurde eine Bestätigung der Meldung über den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers und ein Schreiben an ein Gericht in Herat, indem die seiner Verfolgung zugrunde liegende Sachlage beschrieben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und stammt aus der Provinz Herat. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und half in der familieneigenen Landwirtschaft mit. In Afghanistan leben noch seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Im Mai 2011 verließ er Afghanistan und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag glaubhaft damit, dass er auf Grund seiner Eigenschaft als Zeuge eines Mordes mit dem Tod bedroht worden sei. Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nicht ausgesetzt.
Diesem Vorbringen kommt jedoch schon abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es weder hinsichtlich des Motivs der Verfolgung noch hinsichtlich des fehlenden Schutzes der afghanischen Behörden einen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Auch das Motiv der Verfolger - Rache an einem mutmaßlichen Belastungszeugen - ist ein rein kriminelles.
In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; andere konkrete (individuelle) Asylgründe als die oben genannten wurden nicht vorgebracht sondern vielmehr ausdrücklich verneint.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vom 21.03.2012 und 26.07.2012 vor dem Bundesasylamt. Das Bundesasylamt hat dieses Vorbringen als glaubhaft beurteilt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich kein Grund von dieser Einschätzung abzugehen.
Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seiner Eigenschaft als Mordzeuge von den Verwandten eines Täters bedroht werde, ist insofern schon abstrakt nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer für diese Verfolgung kein Motiv darlegen konnte, das einen Zusammenhang mit der GFK aufweist. Vielmehr ist das Motiv rein krimineller Natur. Darüber hinaus liegt keine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen vor. Der Beschwerdeführer hat sich laut eigenen Angaben an die Polizei gewandt, diese habe ihm lediglich nicht helfen können. Der Beschwerdeführer schildert damit lediglich eine bloße objektive Schutzunfähigkeit.
Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat oder die Verweigerung von Schutz gegen eine solche aus asylrelevanten Motiven für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Auch in der Beschwerde finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung auf Grund seiner Eigenschaft als Zeuge eines Mordes ist kein Hinweis auf eine Verfolgung aus den in der GFK definierten asylrelevanten Motiven ersichtlich. Vielmehr wurde ausschließlich ein rein krimineller Hintergrund vorgebracht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur dann ankommt, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/20/574; auch 23.11.2006, 2005/20/0406). Für eine solche Schutzverweigerung aus asylrelevanten Gründen seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es jedoch keinerlei Hinweis.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" behauptet worden sei, ist auszuführen dass, nicht erkannt werden kann, warum der Beschwerdeführer als angeblicher Mordzeuge auf Grund seiner Familienzugehörigkeit verfolgt werden sollte, insbesondere da sowohl Täter, als auch Opfer keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren und die Tat auch sonst in keinem Zusammenhang zu seiner Familie stand. Vielmehr lebt auch seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister) nach wie vor in Afghanistan. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Personen, die Zeugen eines Mordes geworden sind und deshalb Bedrohungen ausgesetzt sind, gemäß der Judikatur des VwGH keine soziale Gruppe darstellen (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128).
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (zunächst) befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet und es ergibt sich eine solche auch nicht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits von der Behörde als glaubhaft beurteilt und vollinhaltlich der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich daher lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung des Vorbringens.
Für die erstmalig in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" fehlt jede schlüssige Begründung und ist eine solche aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.
Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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