BVwG L505 1434412-1

L505 1434412-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG L505 1434412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1434412.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Iran, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 05.049-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 27.04.2012 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für seine Asylantragstellung führte der BF dabei an, dass sein Vater Anwalt gewesen sei und im Jahr XXXX im Gefängnis getötet worden sei. Damals sei auch der BF festgenommen und misshandelt worden. Auch den Onkel des BF habe man auf dieselbe Art und Weise getötet.

Der BF habe als gerichtlich beeideter Dolmetscher gearbeitet und hätten auch Angestellte der XXXX Botschaft zu seinen Kunden gehört. Wegen dieses Kontakts sei der BF beschuldigt worden, sein Land zu verraten und habe man ihn 2 Wochen in Haft genommen. Als nach seiner Haftentlassung sein Übersetzungsbüro niedergebrannt worden sei und der BF dies habe anzeigen wollen, habe ihn die Polizei festgenommen und geschlagen. Nach seiner Freilassung nach 2 Tagen habe der BF beschlossen, das Land zu verlassen. Bei dem Versuch, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, habe der BF zudem erfahren, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe.

Es seien auch Revolutionswächter bei der Mutter des BF gewesen und wüssten diese nunmehr, dass der BF ins Ausland geflohen sei.

I.3. Am 08.08.2012 wurde der BF an der Außenstelle XXXXdes Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Der BF habe keine Möglichkeit, sich Dokumente nachschicken zu lassen, da die einzige Person, die er im Iran habe, seine Mutter sei und diese sich nunmehr den 46. Tag im Gefängnis befinde. Der BF habe von einem Freund per SMS erfahren, dass seine Mutter verhaftet worden sei.

Als der BF einen Reisepass beantragen haben wollen und man ihm seine Papiere abgenommen habe, habe er wenige Stunden später telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass man ihn von zuhause abholen habe wollen. Dies sei auch das letzte Mal gewesen, dass er seine Mutter gehört habe. Der BF sei zunächst untergetaucht und anschließend mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.

Der Vater des BF sei aus dem Grund verhaftet worden, da man ihn beschuldigt habe, Oppositionelle zu vertreten, was jedoch nicht gestimmt habe.

Der BF sei dann ebenfalls für 17 Tage verhaftet worden. Er sei gefoltert worden und habe man ihn dazu bringen wollen, zu bestätigen, dass sein Vater und Onkel zusammen arbeiten und sein Vater Oppositionelle vertreten würde. Nach einer Unterschriftleistung sei der BF freigelassen worden. Unmittelbar danach seien der Vater und Onkel des BF im Gefängnis getötet worden.

I.4. Am 09.08.2012 gab das Bundesasylamt die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Vorbringen des BF in Auftrag und langte eine entsprechendes Schriftstück am 29.11.2012 beim Bundesasylamt ein.

I.5. Am 18.12.2012 wurde der BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und ihm die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der durchgeführten Recherche Stellung zu nehmen.

I.6. 19.12.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, um das Vorbringen des BF einer weiteren Überprüfung zu unterziehen und langte ein entsprechende Antwort am 26.02.2013 beim Bundesasylamt ein.

I.7. Bei der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2013 wurde dem BF wiederum Gelegenheit gegeben, zum Rechercheergebnis Stellung zu nehmen.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Person des BF aufgrund der Ergebnisse der beiden unabhängig voneinander durchgeführten Vorortrecherchen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 12.04.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass sowohl die Büroadresse, als auch die Wohnadresse des BF in Google-Maps samt Hausnummer leicht auffindbar seien. Sohin basiere die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auf fehlerhaften Vorrecherchen. Hinsichtlich der dem Verrtauensanwalt vor Ort übermittelten Notizen des BF auf Persisch sei überdies ersichtlich, dass sich die Schreibweise des BF hinsichtlich der XXXX Straße im persischen mit der des vorgelegten Planes decke.

Aufgrund des für den BF unverständlichen Rechercheergebnisses habe sich dieser bemüht, selbst eine Auskunft am XXXX-Institut über die genannten Personen einzuholen und sei ihm mitgeteilt worden, dass derlei Namen aus Sicherheitsgründen telefonisch nicht bekannt gegeben werden.

Zudem habe die belangte Behörde aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid offenbar bewusst die Verletzung der Parteienrechte, welche für ein mangelfreies Verfahren essentiell seien, in Kauf genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung im Iran nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit der sich aus den Rechercheergebnissen hervortretenden Unglaubwürdigkeit des BF.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Zunächst führte der BF an, bereits im Jahr XXXX von den iranischen Behörden verhaftet worden zu sei. Man habe damals seinem Vater, einem Anwalt, unterstellt, Oppositionelle zu vertreten und habe man den BF zwingen wollen, zuzugeben, dass sein Vater und Onkel zusammenarbeiten und Oppositionelle vertreten würden. Der BF sei dabei auch gefoltert worden. Der Vater und Onkel des BF seien kurz darauf im Gefängnis getötet worden.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter berücksichtigt und findet auch keinen Eingang in den gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Wenn jedoch Teile des Parteivorbringens unberücksichtigt bleiben, führt dies dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist.

Im Rahmen einer vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, auch diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen und wurde durch deren Unterlassung das Verfahren mit einem Mangel belastet.

Im Rahmen der vom Bundesasylamt im Iran in Auftrag gegebenen Ermittlungstätigkeiten wäre es etwa auch in Frage gekommen, Erhebungen dahingehend anzustellen, ob es in Teheran tatsächlich einen Anwalt mit dem Namen des Vaters des BF gegeben hat, der seine Kanzlei an der vom BF genannten Adresse (XXXX) gehabt hat und im Jahr XXXX gestorben ist (bzw. getötet wurde). Diesfalls hätte auch der Versuch unternommen werden können, das Vorbringen des BF dahingehend zu verifizieren, ob sein Vater tatsächlich wegen des Vorwurfes, Oppositionelle verteidigt zu haben, inhaftiert wurde und infolge dessen gestorben ist.

In weiterer Folge wäre es gegebenenfalls erforderlich, Ermittlungen auch dahingehend anzustellen, ob dem BF nicht auch schon alleine aufgrund seines Vaters ebenfalls (asylrelevante) Verfolgung droht.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher unter Berücksichtigung der im Iran vorherrschenden Situation zum Thema Sippenhaft wegen (unterstellter) regimefeindlicher Tätigkeiten von Angehörigen auch eingehend damit auseinanderzusetzen haben, ob dem BF aus diesem Grund (asylrelevante) Verfolgung seitens des iranischen Staates droht.

Weiters wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der vom BF behaupteten eignen Inhaftierung und Folterung im Jahr XXXX auseinanderzusetzen haben, dies insbesondere aus dem Grund, da es im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrsituation nicht unerheblich ist, ob der BF bereits einmal ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist oder nicht, zumal es angesichts der im Iran herrschenden allgemeineinen Verhältnisse es durchaus im Bereich des Möglichen erscheint, dass er diesfalls bei seiner Rückkehr mit einer intensiveren Befragung und / oder menschenunwürdigen Behandlung zu rechnen hat.

II.3.3.2. Der BF hat weiters angegeben, dass er sich vor seiner tatsächlichen Ausreise aus dem Iran an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe, die sein bester Freund für ihn organisiert habe, dieser habe ihm auch bei der Ausreise geholfen.

Dieser Freund sei es auch gewesen, der dem BF, als dieser den Iran bereits verlassen habe, eine SMS geschickt und ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei.

Da somit davon auszugehen ist, dass dieser Freund des BF unmittelbar eigene Wahrnehmungen zum Fluchtvorbringen des BF hat, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren diesen zum Vorbringen des BF bzw. zum Schicksal von dessen Mutter zu befragen haben, zumal derartige Ermittlungen vom Bundesasylamt bisher nicht durchgeführt wurden.

II.3.3.3. Als Begründung für die Unglaubwürdigkeit des BF wurde vom Bundesasylamt vorrangig ins Treffen geführt, dass sich diese aufgrund der vor Ort durchgeführten Recherchen ergebe.

Vom Bundesasylamt wurden zum einen am 09.08. und zum anderen am 19.12.2012 Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF in Auftrag gegeben, um dessen Fluchtvorbringen zu verifizieren.

In beiden Anfragen wurde unter anderem der Frage nachgegangen, ob die Mutter des BF tatsächlich nicht mehr an der Adresse XXXX aufhältig bzw., ob diese dort bekannt sei.

Betrachtet man jedoch die jeweiligen Rechercheergebnisse, so sind diese nicht miteinander in Einklang zu bringen.

So ist etwa im ersten Rechercheergebnis die Rede davon, dass von der XXXX Straße zwei Seitenstraßen, West- und Ost-XXXX abgezweigt werden und es auf der West-XXXX die Hausnummern XXXX und auf der Ost-XXXX Hausnummern gebe (AS 143).

Laut der zweiten Recherche würden die Hausnummern der XXXX Straße bei etwa 30 stoppen (AS 227), was jedoch nicht mit dem ersten Rechercheergebnis in Einklang zu bringen ist und geht auch nicht hervor, ob die Anzahl der Hausnummern laut zweiter Recherche nunmehr die Ost- oder West-XXXX betrifft, zumal dort von einer derartigen Unterteilung der Straße nicht explizit die Rede ist, was insofern verwundert, als der Vertrauensanwalt angibt, diese Gegend persönlich sehr gut zu kennen.

Angesichts dieser Ungereimtheiten hätte es daher weiterer Ermittlungen bedurft, um das Vorbringen des BF schlüssig und nachvollziehbar beurteilen zu können bzw. die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären.

Weiters wurde im Zuge der Recherchen im Iran versucht zu ermitteln, ob sich an der Adresse XXXX tatsächlich das Büro des BF befunden habe bzw. tatsächlich in den letzten Monaten abgebrannt sei.

Laut erster Recherche habe keine Straße mit der vom BF genannten Bezeichnung gefunden werden können, jedoch würde eine Straße mit ähnlichem Namen XXXX existieren, die sich in Nord- und Süd-XXXX teile.

Laut zweiter Recherche sei die vom BF genannte Adresse völlig frei erfunden. Jedoch würde in dieser Nachbarschaft eine sehr bekannte Straße mit dem Namen XXXX existieren. Diese Erkenntnis des Vertrauensanwaltes widerspricht sich insofern selbst, als er zum einen davon ausgeht, dass die angegebene Adresse frei erfunden sei und zum anderen davon die Rede ist, dass sich "in dieser Nachbarschaft" eine Straße mit dem oben genannten Namen existiere. Völlig unverständlich bleibt, wie angesichts einer "völlig frei erfundenen" Adresse auf der anderen Seite plötzlich von einer bestimmten Nachbarschaft in Teheran ausgegangen wird.

Weiters fällt auf, dass sowohl in der ersten als auch in der zweiten Recherche die XXXX bzw. XXXX Straße genannt wird und es sich laut der jeweiligen Lage-Beschreibung um dieselbe Straße handeln müsste.

Auch diesen Auffälligkeiten wurde vom Bundesasylamt nicht weiter nachgegangen, sondern das Vorbringen des BF pauschal als unglaubwürdig beurteilt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.

Aufgrund der Ergebnisse der bisher im Iran durchgeführten Recherche und der dabei aufgetretenen Ungereimtheiten kann jedenfalls nicht, ohne weitere Ermittlungen hierzu anzustellen, von der Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen werden und hätte es zu einer abschließenden Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes weitergehender Ermittlungen bedurft.

Diese Ermittlungen werden daher nunmehr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Dabei werden insbesondere auch die diesbezüglichen Äußerungen des BF in der Beschwerde und die dazu vorgelegten Unterlagen in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.

II.3.3.4. In der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wird vom Bundesasylamt zu Lage im Herkunftsland des BF Folgendes ausgeführt (AS 391): "Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen

[...]".

Diesbezüglich wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die allgemeine Rechtsprechung verkannt, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40).

Im gegenständlich bekämpften Bescheid ist dem Bundesasylamt jedoch kein "Fehler" unterlaufen, der zur mangelnden Gewährung von Parteiengehör geführt hat, sondern hat das Bundesasylamt - wie aus dem Bescheid eindeutig hervorgeht - das Recht auf Parteiengehör ganz bewusst verletzt, wobei auch anzumerken ist, dass der BF der Aktenlage zufolge die Länderfeststellungen nicht nur - wie im Bescheid ausgeführt - "nicht persönlich übersetzt", sondern vielmehr in keiner Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Zur Argumentation des Bundesasylamtes ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Verfahrenvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind, wobei es keinerlei Rolle spielt, ob allfällige Rechtsverletzungen im Instanzenzug saniert werden können oder nicht, vielmehr hat die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid.

Betrachtet man die Vorgangsweise des Bundesasylamtes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leidet der bekämpfte Bescheid unzweifelhaft an Willkür. Als schwerwiegendsten Fall von Willkür hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung das absichtliche Zufügen von Unrecht qualifiziert (vgl. z. B. VfSlg. 8614/1979 und 9147/1981), was aufgrund der Begründung des Bundesasylamtes in gegenständlichem Verfahren gegeben ist. Aber auch konkret ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, wertet der VfGH als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924/1991).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, der zufolge die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Erhebung eines Rechtsmittels (unter gewissen Voraussetzungen) saniert wird, nach Ansicht der erkennenden Richtern dann nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör von der Unterinstanz bewusst vorgenommen wurde.

Daher ergibt sich aus dem bewussten Nicht-zur-Kenntnis-bringen der Länderfeststellungen im vorliegenden Fall eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens und ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.

Auch mit diesem Mangel wird sich daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auseinandersetzen zu haben.

II.3.3.5. Die aufgezeigten, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher jedenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

II.3.3.6. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF (insbesondere auch zu seiner behaupteten Tätigkeit am XXXX Institut Teheran) samt den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen sein.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

II.3.3.7. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zum Vorbringen des BF unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen.

II.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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