BVwG G303 2005096-1

G303 2005096-1Tribunale amministrativo federale2 set 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG G303 2005096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2005096.1.00

Spruch

G303 2005096-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.01.2014, VN: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 23.03.2010

Radiologischer Befund des XXXX vom 20.05.2010

Radiologischer Befund des XXXX vom 11.05.2011

Radiologischer Befund des XXXX vom 16.08.2011

Arztbrief des XXXX, Allgemeine Ambulanz, vom 19.07.2012

MRT-Befund des XXXX vom 01.08.2012

Befund des XXXX, Facharzt für Neurologie Psychiatrie, vom 09.08.2012

Radiologischer Befund des XXXX vom 13.09.2012

CT-Befund des XXXX vom 25.09.2012

Radiologischer Befund des XXXX vom 17.06.2013

Radiologischer Befund des XXXX vom 10.10.2013

Die belangte Behörde holte im Rahmen des ärztlichen Ermittlungsverfahrens folgende Sachverständigengutachten und Stellungnahmen ein:

medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2013

medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.11.2013

Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 19.11.2013

Darauf basierend wurden seitens der belangten Behörde folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt und für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt:

Lfd. Nr. Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB %

1 Coxarthrose beidseits mit geringer Funktionseinschränkung 99 40

2 Rezidivierende Lumbosakralgie bei mäßigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Rahmensatzwert entspr. der geringen Funktionseinschränkung der LWS bei mäßiggradigen degenerativen Veränderungen und rezidivierenden Lumbosakralgien beidseits) 190 20

3 Z. n. Mittelappenresektion der rechten Lunge 1984 analog (RSW entspr. der geringen Beschwerden) 283 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: "die führende Gesundheitsschädigung unter der lfd. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen unter der lfd. 2 und 3 wegen fehlender Wechselwirkung nicht weiter gesteigert."

Die belangte Behörde gewährte dem BF mit Schreiben vom 22.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, nach der der Grad der Behinderung des BF unter Anwendung des § 27 BEinStG 40 von Hundert betragen würde. Dem BF sei Parteiengehör und Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF sei jedoch innerhalb der gesetzten Frist bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Daher konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte und mit 06.03.2014 datierte Beschwerde, die seitens der bevollmächtigten XXXX, eingebracht wurde. Darin wurden als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Im Verfahren vor der belangten Behörde sei das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Es sei unrichtig, dass der BF innerhalb der gesetzten Frist zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht Stellung genommen habe. Der BF habe dazu eine fristgerechte und ausführliche Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter übermittelt. Diese Stellungnahme habe im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden. Vielmehr habe die belangte Behörde aktenwidrig im bekämpften Bescheid festgestellt, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei. Auch habe eine Mitarbeiterin der belangten Behörde den Erhalt der betreffenden Stellungnahme ausdrücklich bestätigt.

Die belangte Behörde habe weiters den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Amtswegigkeit gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG verstoßen.

Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren auf die vom BF in seiner Stellungnahme vom 03.12.2013 vorgebrachten Äußerungen vollinhaltlich eingehen müssen. Es hätte auch eine lungenfachärztliche Begutachtung des BF stattfinden müssen.

Zudem sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit dahingehend behaftet, dass das Leiden "Coxarthrose bds. mit geringer Funktionseinschränkung" als führende Gesundheitsschädigung geführt werde. Diesbezüglich seien von der belangten Behörde weder Feststellungen getroffen, noch eine rechtliche Beurteilung vorgenommen worden, warum man zu dieser Ansicht gelange.

Auch die bis dato führende Gesundheitsschädigung "Lobektomie des rechten Unterlappens" habe im gegenständlichen Bescheid überhaupt keine Berücksichtigung gefunden, obwohl sich der Zustand des BF im Laufe der Jahre nicht verbessert habe.

Es wurde in der vorliegenden Beschwerde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu der Beschwerde nach Durchführung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einholung eines lungenfachärztliches Gutachtens Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom Landesinvalidenamtes für XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der BF ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört.

Der bescheidmäßig rechtskräftig festgestellte Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 60 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der VwGH hat eine mündliche Verhandlung unter anderem dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH vom 13.06.1985, Zl. 84/05/0240).

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der gegenständlichen Rechtssache notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen:

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der BF ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehört. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 96/09/0363).

Aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergibt sich diesbezüglich nicht, aus welchem Umstand bei dem Gesundheitszustand des BF eine Verbesserung objektiviert werden konnte beziehungsweise welche Veränderungen diesbezüglich eingetreten sind.

Es wird lediglich auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens verwiesen, welche zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides erklärt wurden. Eine eingehende Prüfung, wie oben angeführt und welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erforderlich ist, erfolgte jedoch nicht. Ein Verweis auf das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens reicht dazu jedenfalls nicht aus; zudem auch hier keine Ausführungen zu entnehmen sind, aus welchem Umstand bei den Leidenszuständen eine Verbesserung objektiviert werden konnte beziehungsweise welche Veränderungen diesbezüglich eingetreten sein würden. Lediglich in den oben unter Punkt I angeführten, im Akt befindlichen, ärztlichen Sachverständigengutachten sind folgende kurze Stellungnahmen zum Vorgutachten, auf dessen Grundlage die belangte Behörde seinerzeit den Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert festsetzte, enthalten:

Im Gutachten vom 30.09.2013 wurde zum Leiden "Mittellappenresektion der rechten Lunge" als Stellungnahme zum Vorgutachten festgehalten, dass eine Herabstufung von 50% auf 20%, deshalb erfolgt sei, "da der Antragssteller seit fast 30 Jahren an den Zustand adaptiert ist, er benötigt ein einziges Medikament und er gibt bei allen Befunden keine Beschwerden von Seiten der Lunge an".

Im weiteren von der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Gutachten vom 18.11.2013 wurde hinsichtlich des Leides "Coxarthrose bds. mit geringer Funktionseinschränkung" als Stellungnahme zum Vorgutachten folgendes angeführt: "An beiden Hüftgelenken ist eine Funktionsverbesserung feststellbar, sodass der geringere Rahmensatz gewählt wird".

Es wurde jedoch gemäß Aktenlage dem BF nur ein Parteiengehör hinsichtlich des zusammengefassten Ergebnisses des ärztlichen Ermittlungsverfahrens gewährt, das diese Stellungnahmen zum Vorgutachten nicht beinhaltet hat.

Auch im angefochtenen selbst Bescheid erfolgte weder eine inhaltliche noch rechtliche Auseinandersetzung bezüglich dieser Stellungnahmen.

Des Weiteren wurde in der Beschwerde glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der BF durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde übermittelt hat und der Eingang dieser seitens einer Mitarbeiterin der belangten Behörde bestätigt wurde. Der Wortlaut der Stellungnahme wurde in der Beschwerde wiedergegen. Diese wurde im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt. Vielmehr wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist überhaupt bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des BF, insbesondere mit der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten, seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigten, Stellungnahme hinreichend auseinanderzusetzen zu haben.

Jedenfalls wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine eingehende Prüfung hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der aktuell gegebenen Behinderung im Vergleich zur Behinderung zum Zeitpunkt der Aufnahme des BF in den Kreis der begünstigten Behinderten, - auch unter Umständen durch eine nochmalige persönliche Untersuchung des BF durch einen medizinischen Sachverständigen - zu tätigen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gutachten zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellt; es bedarf aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen (vgl. VwGH 15.11.2007, Zl. 2007/07/0118).

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist zu weiters prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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