W213 2001492-1•BVwG W213 2001492-1
W213 2001492-1Tribunale amministrativo federale1 set 2014
besoldungsrechtliche Stellung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Studienzeiten, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung
W 213 2001492-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung Linz vom 29.12.2011, GZ.184/23-PA-M/L/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 der Großbetriebsprüfung Linz in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 26.3.2011 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages der belangten Behörde, brachte er seinen Antrag am 29.7.2011 neuerlich unter Verwendung des vom Bundeskanzleramt vorgeschriebenen Formulares zu § 113 Abs. 12 GehG ein. Dabei brachte er vor, dass sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe. Er habe nach seinem 18. Geburtstag "sonstige Zeiten zurückgelegt, die nicht zur Gänze für seinen Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien. Am 30.6.2011 habe er ein berufsbegleitendes Studium abgeschlossen.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2011, GZ. GZ.184/23-PA-M/L/2011, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihr am 29.7.20011 eingelangter Antrag vom 29.7.2011 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 113 Abs. 10 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 1.1.1996 aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" optiert habe. Da seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und beantragte die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, da sein 18. Geburtstag länger als drei Jahre nach dem Abschluss der neunten Schulstufe liege und dass der Abschluss seiner Studienzeit von drei Jahren an der FH Campus Wien voll angerechnet werde.
In der Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, auch nach Option vom Dienstklassensystem ins Funktionsgruppenschema der Vorrückungsstichtag die Zeitvorrückung bestimme (VwGH, 21.12.2011, GZ. 2011/12/0026). Da er nach einem abgebrochenen Studium erst mit 23 Jahren in die Finanzverwaltung eingetreten sei, wären ca. fünf Jahre als sonstige Zeiten nur zur Hälfte angerechnet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 113 GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Vorrückungsstichtag
...
(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als
1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
2. Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,
3. Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht."
Der BF beantragte gestützt auf § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die belangte Behörde hat ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF dessen Antrag abgewiesen, da dieser am 1.1.1996 aus dem Dienstklassensystem in das Funktionsgruppenschema optiert habe und seine Laufbahn daher nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde.
Wie der BF zu Recht aufzeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ. 2011/12/0026, festgestellt, dass weder der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch dem Gesetzeswortlaut entnommen werden könne, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 GehG 1956 (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher auf Antrag des BF dessen Vorrückungsstichtag nach den §§ 8 und 12 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 neu zu berechnen. Die belangte Behörde hätte in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren Feststellungen über die vom BF behaupteten Studienzeiten, die seinem Eintritt in den Bundesdienst vorangingen, treffen müssen. Da dies unterblieben ist, hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Vorrückungsstichtag des BF - sofern dieser seinen Antrag aufrechterhält - nach Ermittlung von Art, Dauer und Abschluss der vom BF absolvierten Studien zu berechnen sein und in der Folge gemäß § 8 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 dessen besoldungsrechtliche Stellung festzusetzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von
der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ergibt sich die gegenständliche Auffassung aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ. 2001/12/0026, dargestellten Rechtsauffassung.
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