W159 1437326-1•BVwG W159 1437326-1
W159 1437326-1Tribunale amministrativo federale1 set 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W159 1437326-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA:
Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 12 10.633-BAI, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 13.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.08.2012 wurde er vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle-Ost unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache erstmals einvernommen, obwohl er angab, dass er russisch nur "mittelgut" spreche, seine Muttersprache tadschikisch hingegen gut. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass am 21.07.2012 in xxxx an der tadschikisch-afghanischen Grenze ein tadschikischer General von kriminellen, afghanischen Gruppierungen ermordet worden sei. Auch sein Vater arbeite als Offizier beim tadschikischen Militär und sei in xxxx stationiert. Am Tage darauf sei er in seinem Haus in Duschanbe von zwei Männern überfallen und zusammengeschlagen worden, welche nach seinem Vater gefragt hätten und ihm angedroht hätten, dass sie ihn festnehmen würden, wenn er beim nächsten Mal keine Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters bekannt gebe. Am 24.07.2012 sei er zur Polizei vorgeladen und auch von der Polizei zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden und habe ihm auch der Polizist gesagt, dass er festgenommen werde, wenn sein Vater nicht aufzufinden sei. Er habe sich daraufhin bis zur Ausreise am 01.08.2012 bei einem Freund versteckt, sei dann ausgereist, er werde jedoch weder politisch noch religiös verfolgt.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 05.03.2013 eine ausgiebige Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari-Tadschikisch (?). Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er an keiner Krankheit leide und legte 2 polizeiliche Vorlagen als Zeuge, einen nationalen Führerschein, die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, einen Studentenausweis, sowie die Kopie eines gerichtsmedizinischen Gutachtens vor und gab an, dass er auch Dokumente seinen Vater betreffend mithabe.
Zu seiner Person gab er an, dass er am 1xxxx geboren sei und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Sein Vater sei Armeeoffizier im Dienste der tadschikischen Armee und an der tadschikisch-afghanischen Grenze stationiert, wo er zum Teil auch gelebt habe, er sei jedoch dann nach Duschanbe zu seiner Tante gezogen und habe sich dann dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Nach 11 Jahren Schule habe er begonnen Wirtschaftswissenschaften zu studieren, seine Familie besitze Häuser in xxxx und Duschanbe und auch ein Auto und hätte er niemals finanzielle Probleme gehabt, seine Familie habe ihn finanziell unterstützt. Er sei tadschikischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit, ledig und habe keine Kinder. Mit dem Dolmetscher habe er keine sprachlichen Probleme.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan im Dienst der sowjetischen Armee tätig gewesen sei, 1988 nach Tadschikistan zurückgekehrt sei und im tadschikischen Bürgerkrieg sich auf die Seite der Opposition gestellt habe. Daraufhin wurde der Antragsteller aufgefordert zu sagen, warum er seine Heimat im Jahre 2012 verlassen habe. Dieser wollte jedoch die gesamte Hintergrundgeschichte erzählen. Sein Vater sei dann in der Folge in Badakhshan stationiert gewesen. Am 21.07.2012 sei General xxxx, in dessen Truppe sein Vater tätig gewesen sei, getötet worden, des Mordes sei ein unterer Kommandant namens xxxx beschuldigt worden, der ein Vorgesetzter seines Vaters gewesen sei. Sein Vater habe gewusst, dass das nicht stimmen könne. Nach diesem Vorfall habe er den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen und wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte.
Als er am 22.07.2012 sein Haus in Duschanbe verlassen habe, seien 2 unbekannte Männer zu ihm gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Als er geantwortet habe, dass er keine Ahnung habe und von ihm nichts gehört habe, hätten diese begonnen ihn zu schlagen. Ein Bekannter seines Vaters habe ihm geraten, diesbezüglich eine Anzeige zu machen. Als er 23.07.2012 eine Anzeige erstattet habe, sei er zunächst zur Gerichtsmedizin geschickt worden. Er habe dann eine Vorladung für den 24.07.2012 erhalten, bei dieser habe der Ermittlungsbeamte ihn und seine Familie wild beschimpft. Es sei ihm verboten worden, den Großraum Duschanbe zu verlassen. Am Heimweg habe er einen der Männer, die ihn zusammengeschlagen hätten, in der Nähe seines Hauses gesehen und habe er dann neuerlich den Freund seines Vaters angerufen, welcher ihn am nächsten Tag mit dem Auto abgeholt habe. Der Freund seines Vaters habe dann herausgefunden, dass dieser Mann, der ihn zusammengeschlagen habe, für den Geheimdienst arbeite und habe ihm dieser daraufhin vorgeschlagen, Tadschikistan zu verlassen. Er habe sich dann bis zum 1. August in einem Vorort von Duschanbe aufgehalten und sei dann am 01.08. auf dem Luftweg ausgereist.
Seinen Vater habe er Mitte Juni 2012 das letzte Mal getroffen, am 19.07.2012 habe er mit ihm telefoniert. Hinsichtlich des Todes von General xxxx brachte er vor, dass dieser mit xxxx einen Geschäftstermin gehabt habe, bei dem es zu einem Streit gekommen sei, der dann eskaliert sei, wobei der General getötet worden sei. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass der General von afghanischen Gruppierungen getötet worden sei, gab er an, dass er angegeben habe, dass 9 afghanische Taliban, nachdem der General getötet worden sei, ebenfalls angegriffen worden seien. Über Vorhalt, dass er ursprünglich in der Ersteinvernahme behauptet habe, dass er in seinem Haus von 2 Männern überfallen und zusammengeschlagen worden sei, nunmehr jedoch vorgebracht habe, dass er auf dem Heimweg von der Straße überfallen worden sei, gab er an, dass er bei seiner heutigen Aussage bleibe. Nochmals gefragt, warum er in Tadschikistan bei einer Rückkehr Probleme bekomme, gab er an, wegen seines Vaters würden sie ihn festnehmen und vielleicht töten. Auch der Sohn eines anderen getöteten Kommandanten sei unschuldig festgenommen worden. Seine Tante habe ihm erzählt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche, vielleicht suche man auch nach seinem Vater und möchte ihn als Druckmittel verwenden. Er selbst sei niemals politisch aktiv geworden. Zu seiner Integration gefragt, gab er an, dass er nach wie vor in Grundversorgung sei, den Boxsport ausübe und Deutsch lerne. Er wisse nicht, wo sich seine Familie in Tadschikistan zurzeit aufhalte. Die vorgebrachten Ladungen wurden von der Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes urkundentechnisch untersucht, es konnten jedoch keine Aussagen über die Echtheit gemacht werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 01.08.2013, Zahl: xxxx, wurde unter Spruchteil I. ein Antrages auf Internationalen Schutz vom 13.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch gemäß § 8 Absatz 1 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und der Antragsteller unter Spruchteil III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen und in der Folge insbesondere beweiswürdigend ausgeführt, dass die Aussagen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens nicht entsprechen würden, da der Antragsteller den Eindruck vermittelt habe, als ob er eine auswendig gelernte Geschichte vortragen würde. In dem Vorbringen seien überdies erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten enthalten und habe er die aufgestellten Behauptungen lediglich als Aussage Dritter dargestellt. Er hätte keine konkreten Angaben zu seinem Vater machen können und hätte er widersprüchliche Angaben über den Tod des Generals xxxx gemacht und auch widersprüchliche Angaben zu dem Ort, wo er von unbekannten Männern angeblich zusammengeschlagen worden sei. Den vorgelegten Ladungen würden die Merkmale einer polizeilichen Vorladung in Tadschikistan fehlen. Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass er seine Heimat legal, problemlos und mit eigenen unverfälschten Reisedokumenten verlassen habe. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise gelange daher die Behörde zu dem Schluss, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und wegen Widerspruchs zu den Feststellungen der Staatendokumentation nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher der Asylantrag abzuweisen sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation zu Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und würden auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlegen, da nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Außerdem sei die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in Tadschikistan ausgesetzt und würde sich insgesamt kein Abschiebungshindernis ergeben, weil auch eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheine, nicht gegeben sei.
Zu Spruchteil III. wurde letztlich insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Diese wurde insbesondere damit begründet, dass dem Vorbringen der erkennenden Behörde, dass er widersprüchliche Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt Innsbruck gemacht habe, entgegen zu halten sei, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei, die Ersteinvernahme jedoch in Russisch und jene beim Bundesasylamt Innsbruck in Dari durchgeführt worden sei, wodurch es zu diesen Widersprüchen gekommen sei. Er verstehe zwar etwas Russisch, könne jedoch auf Russisch nicht so gut antworten, weil er die jeweiligen russischen Vokabeln nicht beherrsche. Er habe die Schule auf Tadschikisch besucht und habe große Schwierigkeiten, sich auf Russisch auszudrücken und die erkennende Behörde habe auf Seite 15 selbst festgestellt, dass er nur wenig Russisch spreche.
Ebenso sei es zu Problemen mit dem Dolmetscher auf dem BAI gekommen. Die Sprache Dari verstehe er wohl besser, als er sie spreche, es sei ihm auch aufgefallen, dass der Dolmetscher einige Worte falsch verstanden habe. Das Problem sei dabei, dass in Tadschikisch gewisse Wörter anders heißen bzw. eine andere Bedeutung als auf Dari haben und es dadurch zu Problemen mit dem Dolmetscher gekommen sei. Er möchte jedoch in keinster Weise dem Dolmetscher die Schuld an den entstandenen Widersprüchen geben, sondern dem Umstand, dass er weder bei der Ersteinvernahme noch beim Bundesasylamt Innsbruck in seiner Muttersprache Tadschikisch einvernommen worden sei, wodurch diese Widersprüche entstanden seien.
Der Grund, warum er bei der Einvernahme die Geschehnisse in der Vergangenheit erwähnt habe, liege darin, dass er erklären habe wollen, warum man ihn wegen seines Vaters verfolgt habe. Sein Vater habe zur Zeit des Bürgerkrieges in Tadschikistan der Opposition angehört und würde die derzeitige Regierung bis heute viele Oppositionsangehörige verfolgen, auch xxxx, für den sein Vater gearbeitet habe, sei ein Oppositionsangehöriger gewesen und habe man diesem den Mord an General xxxx in die Schuhe schieben wollen. Er werde als Zugehöriger zur sozialen Gruppe seiner Familie verfolgt und sei eine Furcht vor Verfolgung bei Berücksichtigung aller Umstände objektivierbar. Er möchte nochmals darauf hinweisen, dass die von der Behörde insTreffen geführten Widersprüche auf die Sprachproblematik bei den Einvernahmen zurückzuführen seien. Im Vorbringen, dass er, wenn er verfolgt gewesen wäre, niemals legal und problemlos, im Besitz seiner eigenen unverfälschten Pässe seine Heimat hätte verlassen können, sei entgegen zu halten, dass er am Flughafen die Kleidung des Flugpersonals getragen habe, um nicht aufzufallen, was er auch in der Einvernahme vor dem BAA Innsbruck vorgebracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Im vorliegenden Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt - wegen sprachlicher Probleme bei den Einvernahmen - nicht mangelfrei ermittelt werden und fehlt es an essenziellen behördlichen Ermittlungsschritten, nämlich an einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht durch sprachliche Probleme verzerrt wurde. Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstaufnahme-Ost des Bundesasylamtes in Russisch einvernommen, eine Sprache, die er nur "mittelgut" (AS 11) beherrscht und vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 05.03.2013 in Dari. Wenn auch in dem Einvernahmeprotokoll als Sprache Dari/Tadschikisch (?) angeführt ist und der Beschwerdeführer ursprünglich keine sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher gesehen hat (AS 79), so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Muttersprache Tadschikisch befragt wurde, sondern - wie er in der Beschwerde selbst ausgeführt hat - lediglich in Dari, einer von der tadschikischen Sprache unterschiedlichen Sprache. Die tadschikische Sprache hat sich nämlich durch den Einfluss des Russischen von Farsi, wie es im Iran gesprochen wird, und vom Dari in Afghanistan abgespalten und unterscheidet sich dieses nicht nur durch die Übernahme zahlreicher russischer Ausdrücke, sondern auch in der Lautung und im Sprachrhythmus und in der Grammatik (siehe Wikipedia, Tadschikische Sprache). Da das Bundesasylamt bei der Beweiswürdigung unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle-Ost (Russisch) und beim Bundesasylamt Innsbruck (Dari) heran gezogen hat, auch insbesondere hinsichtlich der Umstände des Todes des Generals xxxx und des Ortes, an dem der Beschwerdeführer angeblich zusammengeschlagen wurde, kommt den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Verständigungsproblemen, die in den oben angeführten Unterschiedlichkeiten, zwischen Dari bzw. Farsi und Tadschikisch auch weitgehend Deckung finden, entscheidungserhebliche Bedeutung zu (der weiters herangezogene Widerspruch der Beschwerdeführer, habe gesagt, dass er nach dem Tod von General xxxx am 21.07.2012 den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen habe und dass er das letzte Mal von ihm am 19.07.2012 etwas gehört habe, kann nicht nachvollzogen werden).
Zur Gewährleistung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens wäre es daher erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer, wenn irgendwie möglich, in seiner Muttersprache zu befragen (wobei es durchaus Dolmetscher für die tadschikische Sprache, wenn auch keine gerichtlich beeideten, in Österreich gibt). Bei Vermeidung der von dem Beschwerdeführer herangezogenen sprachlichen Probleme hätten die für die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezognenen Widersprüche bzw. der Vorwurf einer vagen Schilderung allenfalls vermieden werden können, wobei erfahrungsgemäß es häufig zum Verständnis (und damit zur Qualifizierung eines Vorbringens als logisch und plausibel) auch notwendig ist, den Beschwerdeführer ausreden zu lassen und auch ein Vorbringen über weit zurückliegende Sachverhalte aufzunehmen.
Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Beweisaufnahme stattzufinden hat und es auch unvermeidlich erscheint, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich auf Tadschikisch zu befragen, da er andere Sprachen offenbar nicht ausreichend beherrscht.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, den Sachverhalt (erstmals) zu ermitteln.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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