BVwG W134 2009496-1

W134 2009496-1Tribunale amministrativo federale1 set 2014

Regest

Ablehnungsantrag, Ablehnungsgrund, Befangenheit, Gesamtbetrachtung,<br/>Richter, subjektive Rechte, Unbefangenheit, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W134 2009496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2009496.1.00

Spruch

2009496-1/29Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten, in Vertretung des Präsidenten, über den im zur XXXX anhängigen Vergabeverfahren "XXXX" gestellten Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX, vom XXXX betreffend Ablehnung des vorsitzenden Richters XXXX gemäß § 296 Abs. 2 BVergG 2006 beschlossen: Dem Ablehnungsantrag wird gemäß § 296 Abs. 2 BVergG 2006 nicht stattgegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Schreiben vom XXXX brachte die XXXX (in der Folge kurz: Rechtsvertreter) namens des XXXX im Rahmen des zur XXXX anhängigen Verfahrens einen Schriftsatz ein, der eine Stellungnahme, Urkundenvorlage und Mitteilung umfasst. In der Stellungnahme ist unter II. (Verfahrensmangel) ausgeführt, dass Zweifel an der Unbefangenheit des vorsitzenden Richters bestünden. Konkret wird die Vorgangsweise, Eingaben direkt an einen Richter zu übermitteln, dessen Zuständigkeit nicht mitgeteilt worden sei sowie Telefonanrufe des Richters eine Stunde nach Übermittlung der Eingabe mit der Ankündigung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bemängelt. Unter IV. (Stellungnahme zu den Eingaben der Antragstellerin) wird in dem Schriftsatz beantragt, den Feststellungantrag (der im Verfahren antragstellenden Partei) abzuweisen.

I.2. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Gerichtsabteilung XXXX den vom Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin wird ausgeführt, dass die im besagten Schriftsatz in Zweifel gezogene Unbefangenheit als Ablehnungsantrag gemäß § 296 Abs. 2 BVergG 2006 interpretiert werde und die Entscheidung über einen solchen Antrag der Präsident zu treffen habe. Dargelegt wird weiters, dass der Vertreter der Antragstellerin Kontakt mit dem Gericht aufgenommen und daher erfahren habe, dass es einen Zuständigkeitswechsel gegeben habe. Das Telefonat habe der Erkundung gedient, wann die XXXX XXXX Zeit für eine Befragung als Zeugin in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben würde. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der kurzen, sechswöchigen, Entscheidungsfrist.

I.3. Mit - an die Gerichtsabteilung XXXX gerichtetem - Schreiben vom XXXX äußerte sich der Präsident zusammengefasst dahingehend, dass den von der Anwaltssozietät dargelegten Ausführungen zu "Zweifel an der Unbefangenheit des Richters" bzw. der diesbezüglichen "Besorgnis der Befangenheit" kein konkreter Antrag im Sinne § 296 Abs. 2 BVergG 2006 zu entnehmen sei, weshalb sich keine Zuständigkeit zu einer Entscheidung des Präsidenten des BVwG ergebe.

I.4. Im Rahmen der am XXXX stattgefundenen Verhandlung der zur XXXX anhängigen Rechtssache stellte der Rechtsvertreter - (wie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist) in Kenntnis dieses Schreibens - namens des XXXX folgenden Antrag: "Ich lehne namens der Antragsgegnerin den Richter XXXX wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Gründe sind in der Eingabe vom XXXX (XXXX) dargelegt. Ich beantrage, die Rechtssache einem anderen, nicht befangenen Richter zuzuweisen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2. Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Es besteht somit kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei nach dem VwGVG, wobei sich vereinzelt in Materiengesetzen Regelungen finden, die subjektive Antragsrechte zur Ablehnung der Richter vorsehen.

So normiert § 296 Abs. 2 BVergG 2006, dass die Parteien eines Verfahrens nach diesem Teil dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes und fachkundige Laienrichter unter Angabe von Gründen ablehnen können. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Präsident. Betrifft der Ablehnungsantrag den Präsidenten, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der Vizepräsident. Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag das an Lebensjahren älteste sonstige Mitglied.

II.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. hat bei Gefahr im Verzug, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

II.4. Gegenständlich ist weder der im § 7 Abs. 2 AVG angesprochene Tatbestand der Tätigkeit bei Gefahr im Verzug erfüllt noch liegen die in § 7 Abs. 1 Z 1, 2, und 4 AVG genannten Gründe vor. Somit bleibt die Beurteilung vorzunehmen, ob sonstige wichtige Gründe gemäß dem Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des vorsitzenden Richters in Zweifel zu ziehen.

Maßgeblich für eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werde muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Wien 2014, 2. Ausgabe, Rz 14 zu § 7 AVG, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten.

Aus dem gegenständlichen Vorbringen, insbesondere der Eingabe des Rechtsvertreters ist kein Sachverhalt erschließbar, der Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des vorsitzenden Richters erkennen lässt und eine Ablehnung des Richters im Sinne des § 296 BVergG 2006 rechtfertigt.

Soweit vom Rechtsvertreter bemängelt wird, dass "Direktübermittlungen von Eingaben" an den vorsitzenden Richter erfolgt seien, obwohl dessen Zuständigkeit nicht mitgeteilt worden sei, ist festzuhalten, dass darin kein Befangenheitsgrund erblickt werden kann. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein Wechsel der Gerichtsabteilungen aus den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Parteien von einem Zuständigkeitswechsel der Gerichtsabteilung zu informieren.

Ebenso wenig kann ein vorsitzender Richter als befangen angesehen werden, wenn dieser nach einer erfolgten Eingabe in einem kurz darauf ergangenen Telefonat mit der gegnerischen Verfahrenspartei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ankündigt, die letztlich dazu dient, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Verfahren zu erheben und allen Verfahrensparteien die Möglichkeit zu dessen Erörterung einzuräumen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Telefonat offenbar der Erkundung diente, wann eine Zeugin für eine Befragung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Zeit hat. Bedenkt man darüber hinaus, dass in diesbezüglichen Verfahren gemäß § 333 Abs. 2 BVergG 2006 eine kurze Entscheidungsfrist (6 Wochen) vorgesehen ist, so kann in einer vorweg erfolgten Terminabklärung kein Grund gesehen werden, dass dadurch für eine Partei ein Nachteil entstanden wäre, was auch nicht behauptet wurde.

Darüber hinaus sind auch keine weiteren Gründe erkennbar, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des vorsitzenden Richters in Zweifel zu ziehen und die die Ablehnung des Richters durch eine Verfahrenspartei rechtfertigen.

In einer Gesamtbetrachtung haben sich somit keine Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG, welcher diesbezüglich den Maßstab der Entscheidung bildet, im gegenständlichen Verfahren ergeben.

Die vorliegende Entscheidung hat nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu beurteilen. Die diesbezüglichen Erhebungen, Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung unterliegen - nach Abschluss des Verfahrens - der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.