BVwG W106 2003128-1

W106 2003128-1Tribunale amministrativo federale1 set 2014

Regest

Gegenstandslosigkeit, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W106 2003128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003128.1.00

Spruch

W106 2003128-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.09.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Bundeslehrer an der HLW XXXX verwendet.

Im Schreiben an den Landesschulrat für Kärnten vom 16.01.2013 wurde vom BF ausgeführt, dass er beim Vergleich seiner Gehaltszettel von Jänner und Dezember festgestellt habe, dass ihm der Fahrtkostenzuschuss von € 94,78 auf € 55,08 und das Pendlerpauschale von monatlich € 306 (€ 3672 pro Jahr) auf € 168 reduziert wurde. Da sich sein Wohn- und Dienstort nicht geändert habe, könne er diese Reduktion nicht verstehen. Das im Formular L34 des Finanzamtes normierte Kriterium der Unzumutbarkeit der Verwendung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels als Voraussetzung für die Gewährung des sog. "Großen Pendlerpauschales" erfülle er an vier Wochentagen für die einfache Wegstrecke bzw. an fünf Tagen für beide Wegstrecken, sodass ihm wie bisher der Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 94,78 und das große Pendlerpauschale in Höhe von monatlich €

306 zustehe.

Er ersuche daher, seine Angaben zu überprüfen und die seines Erachtens ungerechtfertigte Reduktion von Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale rückgängig zu machen.

Am 20.03.2013 urgierte der BF eine Antwort und ersuchte um bescheidmäßige Begründung der Fahrtkostenreduktion, um gegebenenfalls dagegen entsprechende Schritte ergreifen zu können.

I.2. Da der Landesschulrat für Kärnten auch in der Folge nicht auf die Schreiben des BF reagierte und weiterhin den reduzierten Fahrtkostenzuschuss ausbezahlte, richtete der BF an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur den nun vorliegenden "Devolutionsantrag" vom 07.01.2014 mit dem Ersuchen, dafür zu sorgen, dass seine Anfrage beantwortet, die die Reduktion von Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale begründet und gegebenenfalls rückgängig gemacht werde. Der BF weist außerdem darauf hin, dass ab 01.01.2014 mit BGBl. II Nr. 276/2013 die Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels folgendermaßen modifiziert worden sind:

"Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar."

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 06.03.2014 im Wege des Bundeministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

In Beantwortung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014 übermittelte der Landesschulrat für Kärnten eine Stellungnahme.

Diese Stellungnahme wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. Die Sendung ist unbehoben am 26.08.2014 wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückgegangen.

I.4. Mit Schreiben vom 27.08.2014 zog der BF die Beschwerde zurück und begründete dies damit, dass er in der Zwischenzeit vom Finanzamt einen Bescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 erhalten habe und ihm das sog. große Pendlerpauschale für 2013 gewährt wurde. Er gehe davon aus, dass ihm der Landesschulrat für Kärnten den vorenthaltenen Fahrtkostenzuschuss für 2013 nachträglich auszahlen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der BF hat mit Schreiben vom 27. August 2014 die Beschwerde zurückgezogen.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

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