BVwG W103 1439219-1

W103 1439219-1Tribunale amministrativo federale1 set 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W103 1439219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1439219.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der inguschetischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 03.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu W103 1439218-1/2013) und ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin zu W103 1439220-1/2013) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die inguschetische Sprache an, der Entschluss für die Ausreise wäre vor etwa sieben Monaten, im November 2012, gefallen, da ihr Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit für das Militär, Anschläge durch die "Speznas" befürchtet habe. Viele seiner Kollegen seien bereits durch radikale islamische Gruppierungen getötet worden und haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann daher Angst gehabt, dass auch ihrem Ehemann etwas angetan werden könnte ? auch sei ihnen bereits etwas in diese Richtung von radikalen Islamisten angedroht worden. Wie die Ausreise konkret organisiert worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, da ihr Mann die diesbezügliche Planung übernommen habe. Die Familie sei nach Moskau und von dort aus weiter nach Kroatien geflogen. Am Moskauer Flughafen habe sich ihr Mann zuvor mit einem Angehörigen einer internationalen Schlepperorganisation getroffen und von diesem die weitere Vorgehensweise mitgeteilt bekommen, insbesondere sei ihm gesagt worden, dass die Familie zunächst nach Zagreb reisen müsse, um in weiterer Folge nach Österreich reisen zu können. Letztlich seien sie vom Busbahnhof in Zagreb durch einen Schlepper nach Österreich gebracht worden.

Nachdem ihr mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2013 mitgeteilt worden war, dass seitens des Bundesasylamts beabsichtigt werde, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in Kroatien gegeben sei, wurde die Beschwerdeführerin am 20.06.2013 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres Rechtsberaters, niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Von Verwandten in der Heimat seien ihnen mittlerweile der Militärausweis ihres Ehegatten sowie medizinische Befunde hinsichtlich der Erkrankung ihrer Tochter zugeschickt worden, welche die Beschwerdeführerin nunmehr vorlege:

Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX betreffend die Tochter vom 27.08.2012, Diagnose akute Gastroenterokalitis und akute Bronchitis

Neurologischer Befund betreffend die Tochter vom 05.06.2012, Diagnose Anomalie der Entwicklung des Schädels

Befund zur Ultraschall-Untersuchung des Gehirns der Tochter

MRT vom 22.06.2012

Röntgenaufnahme

Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ihrer Tochter aus, dass deren Knochenstruktur nicht in Ordnung sei, diese entspreche jener eines 80-jährigen Menschen, nicht jener eines kleinen Kindes. Zur Bluterkrankung habe die Beschwerdeführerin derzeit noch keine Befunde vorzulegen, doch wäre im Heimatstaat vermutet worden, dass diese an Leukämie leide. Auch bestünden bezüglich der allgemeinen Entwicklung ihrer zweijährigen Tochter Probleme, diese könne noch nicht gehen, keine feste Nahrung zu sich nehmen und habe noch nicht begonnen, zu sprechen. Immer wieder verschlechtere ich sich ihr Gesundheitszustand spontan, die Tochter würde dann rote Flecken am ganzen Körper sowie Fieber bekommen und seien diese Zustände auch nicht durch Medikamente zu bessern. In Österreich habe die Beschwerdeführerin noch keine adäquate ärztliche Betreuung für ihre Tochter erhalten, sie müssten derzeit noch auf einen Termin bzw. auf eine Überweisung warten. Im Herkunftsstaat habe das Kind einen Invaliditätspass besessen und zumindest Infusionen erhalten, damit das Fieber nicht weiter ansteige. Derzeit erhalte ihre Tochter an Medikamenten einen Spray namens Miromistin, welcher ihr beim Atmen helfe, sowie Nasentropfen. Die Beschwerdeführerin selbst habe aufgrund der schwierigen Situation mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann mittlerweile selbst mit psychischen Problemen zu kämpfen.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, keine Verwandten in Europa zu haben, in der Heimat sei die Familie von den Eltern der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt worden, doch wären diese mittlerweile in Pension, weshalb dies nun nur mehr sehr begrenzt möglich wäre.

Zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihrer Ausweisung nach Kroatien, bezog die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie sowohl wegen der Sicherheit ihres Mannes, als auch aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter in Österreich bleiben wolle. Sie bezweifle sehr, dass einem Kind mit derart massiven gesundheitlichen Problemen in Kroatien geholfen werden könnte. Ihr Mann habe einer Spezialeinheit russischer Truppen angehört, welche gegen Widerstandskämpfer gekämpft habe und sei die Familie aus Angst vor Racheakten seitens der Rebellen geflüchtet ? wobei die Gefahr bestünde, dass man ihren Ehmann in Kroatien relativ leicht ausfindig machen könne. Kroatien sei ein slawischer Staat und sei dies daher bereits aufgrund der Sprache leichter möglich.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, keine Übersetzung selbiger zu wünschen, sie wolle keinesfalls nach Kroatien, da sie sich dort nicht sicher fühlen und um das Leben ihres Mannes Angst haben würde. Sollte diesem etwas geschehen, würde sie die Situation mit ihrer kranken Tochter keinesfalls alleine bewältigen können. Auch sei sie sicher, dass die medizinische Versorgung in Kroatien nicht im gleichen Umfang wie in Österreich gewährleistet sei.

Nach Zulassung des Verfahrens langte am 26.06.2013 eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ein, in welcher unter Zitierung einiger Berichte zur Situation von Asylwerbern in diesem Staat, neuerlich ausgeführt werde, dass in Kroatien weder die Sicherheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch eine Behandlungsmöglichkeit für die Krankheiten ihrer Tochter gewährleistet sei, weshalb eine Ausweisung in diesen Staat nicht zulässig sei.

Am 17.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor der erstinstanzlichen Behörde im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie sollte untersucht werden, da sie allgemein wegen der Situation mit ihrer Tochter sehr belastet sei.

In Österreich habe sie - abgesehen von ihrem Mann und ihrer Tochter, welche gemeinsam mit ihr eingereist seien ? keine persönlichen Beziehungen.

Bezüglich der Erkrankung ihrer Tochter führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr von Ärzten in Österreich gesagt worden sei, dass diese an einer Knochenerkrankung leide und lege sie diesbezügliche Befunde der KrankenhäuserXXXX vor. Derzeit erhalte ihre Tochter lediglich fiebersenkende Medikamente, jedoch keine Dauertherapie. Allerdings sei von den Ärzten gesagt worden, dass das Kind operiert werden solle. Diesbezüglich sei zunächst von einer Knochenmarkstransplantation, später jedoch von einer Stammzellentransplantation die Rede gewesen, es sei momentan noch nicht entschieden, welche Operation nun tatsächlich durchgeführt werde. Am 23.10.2013 müsse die Beschwerdeführerin neuerlich ins Krankenhaus, dann soll auch ein Operationstermin für die Tochter vereinbart werden.

Auf die Frage, welche Erkrankungen bei der Tochter schon festgestellt worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, in Inguschetien sei ihnen mitgeteilt worden, dass das Kind an Blutleukose leiden würde. Im Herkunftsstaat sei die Tochter in ständiger ärztlicher Betreuung gewesen und sei die Beschwerdeführerin öfters mit dieser im Krankenhaus gewesen. An Medikamenten habe sie Antibiotika erhalten.

Bezüglich ihres Reisepasses gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann und sie selbst hätten Auslandsreisepässe besessen, welche in Inguschetien ausgestellt worden seien, doch hätten sie diese auf Anraten des Schleppers weggeworfen. Das Visum für Kroatien sei ihnen in Moskau von der Kontaktperson des Ehegatten übergeben worden.

Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Familie habe in einem privaten Haus in Nasran gemeinsam mit der Mutter ihres Ehemannes gelebt. Ihr Ehemann habe im Jahr 2010 begonnen, für das Militär zu arbeiten, zuvor sei dieser als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen. Sein eigentlicher Beruf sei Tierarzt, doch hätte er als solcher keine Arbeit finden können. Die Beschwerdeführerin stehe in Kontakt zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Eltern, diese seien zwar etwas kränklich, doch ginge es ihnen ansonsten gut.

Nach den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

Ihre Tochter und sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien wegen der Probleme ihres Ehegatten mit diesem gemeinsam ausgereist.

Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, nachdem ihr Mann Arbeit beim Militär gefunden habe, hätten sie einen Zettel erhalten, auf dem geschrieben stand, dass man diesen töten würde, sollte er seine Arbeit für das Militär nicht aufgeben. Berufsbedingt sei ihr Ehemann oftmals für ein bis zwei Monate nicht daheim gewesen und konnte die Beschwerdeführerin diesem nicht erzählen, wie schwer ihr Leben mit der Tochter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich große Sorgen gemacht, was durch die erwähnten Drohbriefe noch verstärkt worden sei. Im Jahr 2012 seien noch zwei weitere Drohbriefe gekommen. Die Drohbriefe seien jeweils im Hof, wahrscheinlich von ihrem Mann, gefunden worden und seien die Drohungen natürlich sehr ernst genommen worden. Die Schwiegermutter habe ihrem Mann gesagt, er solle kündigen, doch habe dieser dennoch weiter gearbeitet. Grund dafür sei gewesen, dass die Familie das Geld benötigt habe. Die Schwiegermutter habe nur eine geringe Pension erhalten und die Tochter sei sehr krank. Im vorangegangenen Sommer habe ihr Mann schließlich gekündigt, da die Arbeit - er habe im Wald Kämpfer "fangen" müssen - nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Die Aufnahme einer anderen Arbeit hätte die von den Kämpfern ausgehende Gefahr nicht beseitigt, jemand der einmal für das Militär tätig gewesen sei, stünde fortan auf deren "Liste". Die Gefährlichkeit seiner Arbeit sei ihrem Mann zunächst nicht bewusst gewesen, da man ihm diese als ruhige Arbeit mit vielen Privilegien dargestellt habe. Dass dies nicht der Wahrheit entspreche, habe ihr Ehemann schließlich erkannt, als er erfahren habe, dass er in den Wald müsse.

Auf Vorhalt der Angabe ihres Ehemannes, wonach dieser von der Beschwerdeführerin zum Verlassen des Landes gedrängt worden sei, wohingegen er selbst das Land nicht habe verlassen wollen, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schweigermutter sowie ihre eigenen Eltern hätten sich Sorgen um die Tochter der Beschwerdeführerin gemacht. Die Beschwerdeführerin selbst habe auch immer wieder versucht, ihn zu einer Kündigung zu überreden.

Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage weiters an, im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt zu haben, ihr habe das Leben in Inguschetien gefallen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie jedoch, dass ihr Mann von Freiheitskämpfern umgebracht werde und sie alleine mit dem Kind zurückbliebe.

In Österreich befände sich die Familie derzeit in der Grundversorgung, sie könne derzeit aufgrund ihrer kranken Tochter keinen Deutschkurs besuchen, versuche aber dennoch die Sprache zu lernen.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Ausfolgung der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Inguschetien bzw. der Russischen Föderation

Danach gefragt, ob die Familie angedacht hätte, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu übersiedeln, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus dem Internet erfahren hätten, dass sogar in Österreich ein Tschetschene von Kämpfern getötet worden sei, wie sollte ihre Familie dann in Russland sicher sein. Im Herkunftsstaat habe sie sich auch nach dessen Kündigung stets Sorgen um ihren Ehegatten gemacht.

Befragt, ob sie im Herkunftsstaat staatliche Unterstützung hinsichtlich der medizinischen Versorgung der Tochter erhalten hätten, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten zunächst nichts bekommen, doch sei kurz vor ihrer Ausreise die Invalidität der Tochter doch noch anerkannt worden und hätte diese Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt.

2. Mit Bescheid vom 22.11.2013 zu Zl. 13 07.299-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III). Für den Ehegatten und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

" (...) - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht auf Grund des von Ihnen vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumentes (russ. Inlandspass) fest.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben.

Ihre Angaben dazu waren glaubhaft. Die Asylverfahren Ihrer Kernfamilie werden zeitgleich abgeschlossen.

Sie selbst haben keinen eigenen Fluchtgrund geltend gemacht. Sie gaben an, wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist zu sein.

Hinsichtlich des Vorbringens Ihres Mannes, wird auf den zeitgleich ergangenen Bescheid Ihres Gatten AUSHEV Magomed, geb. 16.11.1977, AIS 13 07.298, verwiesen.

Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht haben.

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine akut lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in der Russischen Föderation tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Ihr Ehemann hat als Fliesenleger gearbeitet. Von einer finanziellen Notsituation gaben Sie nichts an. Laut Ihren Angaben aber auch der Angaben Ihres Ehemannes, würden weder Ihre Familie noch die Familie Ihres Ehemannes wirtschaftliche Probleme haben. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach Sie lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären.

Sie haben laut eigenen Angaben im Heimatland noch Ihre Eltern und die Familie Ihres Mannes. Sie stehen mit Ihren Eltern in Kontakt. Auch die Angehörigen Ihres Ehemannes leben ohne Probleme in der Russischen Föderation. Sie wohnten im eigenen Privathaus und wären bei einer Rückkehr wohnversorgt. Von einer finanziellen Notsituation haben Sie weder von sich, noch von Ihren Angehörigen berichtet. Sie sind nicht lebensbedrohend erkrankt, nehmen keine Medikamente, stehen in keiner ärztlichen Behandlung. Es wäre Ihrem Ehemann sicherlich möglich, auch mit Unterstützung Ihrer Familie, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Es war ihnen schon bisher möglich Ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen könnten und Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Diesen Feststellungen sind Sie auch nicht substanziell entgegengetreten.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Insbesondere seien keine die Beschwerdeführerin individuell betreffende Verfolgungshandlugen vorgebracht worden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa fünf Monaten in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.

3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 29.11.2013, beim Bundesasylamt am 11.12.2013 eingelangt, wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 in ihrem gesamten Umfang angefochten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen aufgrund seiner Tätigkeit für das russische Militär verlassen und sei sein Heimatsstaat nicht willens und nicht dazu in der Lage, ihm von der von diesen Privatpersonen ausgehenden Gefahr Schutz zu bieten.

Die im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgungsgefahr herangezogene mangelnde zeitliche Konnexität zwischen Erhalt der Drohbriefe und Verlassen des Herkunftsstaates sei dadurch zu erklären, dass die gemeinsame Tochter schwer krank sei und daher einerseits eine Reise während der Winterzeit aufgrund ihrer hohen Anfälligkeit für Infekte nicht möglich gewesen wäre. Auch sei aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Kindes eine illegale Reise ohne Visa nicht denkbar gewesen und habe die Familie vor diesem Hintergrund daher den langwierigeren und kostenintensiveren Weg einer legalen Ausreise bestreiten müssen. Auch sei die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin schwer krank, und sei es ihrem Ehegatten daher schwer gefallen, diese ohne Schutz in Inguschetien zurückzulassen. In der Zeit, in welcher die Familie auf ihre Reisedokumente (Auslandspässe und Visa für Kroatien) gewartet habe, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin sehr zurückgezogen gelebt und versucht, seine Wohnung nicht zu verlassen.

Überdies leide die Tochter der Beschwerdeführerin an Osteopetrose, einer schweren chronischen Erkrankung, deren Behandlung in Inguschetien nicht gewährleistet sei. Das Mädchen benötige dringend eine Stammzellentransplantation, welche aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Tochter frühestens in einem Jahr durchgeführt werden könne. Ohne Durchführung dieser Behandlung werde die Tochter laut Auskunft der behandelnden Ärzte an der Universitätsklinik Graz das fünfte Lebensjahr nicht überleben. Als Beweis der dringenden Notwendigkeit einer Stammzellentransplantation werde daher die Einvernahme der behandelnden Ärzte an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz und am Landeskrankenhaus Leoben beantragt. Die Tochter benötige regelmäßige ärztliche Kontrolle in kurzen Abständen und es komme immer wieder vor, dass sich deren Gesundheitszustand aufgrund ihres schwachen Immunsystems plötzlich rapide verschlechtere. Aus verschiedenen ? in der Beschwerdeschrift zitierten ? Berichten werde ersichtlich, dass für ihre Tochter keine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat bestehe.

Im Ergebnis sei es der Familie aufgrund der dem Ehegatten der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung und der schwerwiegenden Erkrankung der gemeinsamen Tochter nicht möglich, in deren Herkunftsstaat zurückzukehren ? aufgrund der dortigen schlechten medizinischen Versorgungslage sei zu erwarten, dass die Tochter im Falle einer Rückkehr auf qualvolle Weise sterben müsse.

Aus diesem Grund, wie auch aufgrund der allgemein katastrophalen Sicherheitslage in Inguschetien sei der Familie jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

In diesem Zusammenhang sei auch insbesondere zu bemängeln, dass die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen aus mangelhaften bzw. unrichtig ausgewerteten - und zudem bereits veralteten ? Länderfeststellungen ziehen würde.

4. Am 18.12.2013 legte das Bundesasylamt den Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Inguschetien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdeführer zu W103 1439218-1/2013 verheiratet und Mutter einer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu W103 1439220-1/2013. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben insbesondere noch deren Eltern sowie deren Schwiegermutter und Schwägerinnen.

Die Beschwerdeführerin reiste am 03.06.2013 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter von Kroatien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Inguschetien darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

XXXX(Vater)

XXXX (Mutter)

XXXX (Tochter)

Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W103 1439220-1/2013, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr damit einhergehend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien sei auf die in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag betreffend den Ehegatten und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen verwiesen.

2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Inguschetien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den Feststellungen.

Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese ihren russischen Inlandspass in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten aus eigenen Gründen in Frage zu stellen.

Die Negativfeststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass diese im Laufe des Verfahrens keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorbrachte und solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein (AS 155). Im Hinblick auf ein allfälliges Durchschlagen der behaupteten Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird auf das diesen betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen (Zl. W103 1439218-1/2013), in dem das erkennende Gericht im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass der vom Ehemann behauptete Verfolgungssachverhalt insgesamt nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist und keine individuellen Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes festgestellt werden konnten.

Da die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, eine staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung ihrer oben genannten Rechte in Bezug auf die Russische Föderation (Inguschetien) nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko nicht glaubhaft gemacht.

Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Insgesamt muss daher auch das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Ehemann und somit auch die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation (Inguschetien) nicht verfolgt wurden, sondern aus privaten und wirtschaftlichen Gründen - insbesondere aufgrund der Erkrankung der gemeinsamen Tochter - ausgereist sind und ihren Herkunftsstaat somit aus asylfremden Motiven verlassen haben. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (idF BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (idF GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben.

Zu A)

2. Zum Familienverfahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte.

4. Zu den Spruchpunkten II-IV:

4.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Inguschetien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Inguschetien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

4.2. Der Beschwerdeführerin konnte der Status der subsidiär Schutzberechtigten somit nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.

4.3. Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen XXXX, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W103 1439220-1/2013, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.

4.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführerin war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

4.5. Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben und in Spruchpunkt IV. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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