BVwG W198 2005315-1

W198 2005315-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerde, Frist, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W198 2005315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2005315.1.00

Spruch

W198 2005315-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 28.11.2013, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat dem Beschwerdeführer als Dienstgeber mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen in der Höhe von 40 € vorgeschrieben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, mittels Fax vom 09.12.2013, handschriftlich ausgeführt auf dem genannten Bescheid, Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Ik kann nik zahlen. I son zahlen ales. 13.11.2013, Konto 0, Ich bin Urlaub bis 15.02.2014". Der Beschwerdeführer fügte diesen Ausführungen seinen Namen und seine Adresse in Blockschrift an.

Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 19.12.2013 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.12.2013 gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag bis längstens 03.01.2014 (einlangend) erteilt.

Danach hat der Beschwerdeführer, mittels Fax vom 08.01.2014, wiederrum handschriftlich ausgeführt auf dem genannten Verbesserungsauftrag, wörtlich ausgeführt: " Enspruch, VAEDS-2875/2013, Endmaier, bitte tise Rehnung .....unleserlich...€

40. - ... unleserlich. Bitte sofort stoniren, 13-11-2013, zahle ales,

lere Konto". Der Beschwerdeführer fügt diesen Ausführungen seinen Namen und seine Adresse in Blockschrift an.

Die NÖGKK hat am 05.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemacht. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die NÖGKK im Wesentlichen den Einspruch (nunmehr Beschwerde) als mangelhaft zurückgewiesen, weil trotz vorherigem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung eines begründeten Entscheidungsantrages, wie dieser gemäß § 412 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehen ist, keine Verbesserung erfolgt sei.

Mittels Fax vom 11.02.2014 führt der Beschwerdeführer, wiederrum handschriftlich -und versehen mit seinem Namen und seiner Adresse in Blockschrift - auf der genannten Beschwerdevorentscheidung wörtlich aus: "Einspru,.... unleserlich... i son pizahlen, ales".

Die NÖGKK hat diese im wesentliche unleserlichen und auch nicht verbesserten handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführer vom 11.02.2014 als Vorlageantrag (sic!) gewertet und den bisher bei ihr anhängigen Verfahrensakt samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gerichtsabteilung W198 wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.03.2014 zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 09.07.2014 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines persönlich unterfertigten Beschwerdeschriftsatzes und zur Erstattung eine bestimmten Begehrens aufgefordert.

Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren noch nie eine mängelfreies Rechtmittelvorbringen erstattet hat.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 samt Verbesserungsauftrag wurde am 24.06.2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers in das Hausbrieffach eingelegt und am 25.06 2014 beim Postamt 1052 Wien zur Abholung hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2014 ist daher dem Beschwerdeführer am 25.06.2014 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A): Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Es wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht binnen aufgetragener Frist verbessert.

Es wurde dem Verbesserungsauftrag auch insofern nicht entsprochen, als keine Gründe genannt wurden, die den Bescheid der NÖGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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