BVwG W198 2004704-1

W198 2004704-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Fristversäumung,<br/>Verbesserungsauftrag

Testo completo

BVwG W198 2004704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004704.1.00

Spruch

W198 2004704-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 13.11.2013, Bezugszeichen XXXX betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 31 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs.1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von 1300 € vorgeschrieben, weil die Anmeldung /en zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde/n. Begründend führte die NÖGKK aus, dass die Anmeldungen für

Name VSNR Jahr/Beschäftigungsende

XXXX zumindest am 05.09.2013

nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien, weshalb der im Bescheid genannte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, mittels E-Mail vom 07.12.2013, Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid genannte Person bei ihr nicht beschäftigt sei, sondern lediglich am 05.09.2013 in der Zeit von 11 Uhr bis 15 Uhr ausgeholfen hätte. Die im Bescheid genannte Person sei von ihr rückwirkend bei der NÖGKK angemeldet worden.

Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 10.12.2013 den Einspruch (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit ausführlicher Stellungnahme vorgelegt. Da bereits am 04.02.2013 eine Betretung erfolgt sei und der Sachverhalt auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, bestehe die Anlastung des gegenständlichen Beitragszuschlages in der Höhe von 1.300,00 € zweifellos zu Recht.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.01.2014 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Der Gerichtsabteilung W198 wurde die gegenständliche Rechtssache am 27.03.2014 zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 (W198 2004704-1/5Z) wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 14.07.2014 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein konkretes Begehren zu stellen. In Einem wurde Ihr das Schreiben der NÖGKK vom 10.12.2013 zur allfälligen Gegenäußerung bis längstens 14.07.2014 angeschlossen.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 samt Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.06.2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Beschwerdeführerin in das Hausbrieffach eingelegt und am 25.06 2014 beim XXXX zur Abholung hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 ist daher der Beschwerdeführerin am 25.06.2014 zugestellt worden.

Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A): Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Es wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde nicht binnen aufgetragener Frist verbessert.

Es wurde dem Verbesserungsauftrag auch insofern nicht entsprochen, als keine Gründe genannt wurden, die den Bescheid der NÖGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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