W198 2004700-1•BVwG W198 2004700-1
W198 2004700-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Beschwerde, Verbesserungsauftrag, Verspätung, Zurückweisung
W198 2004700-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vom 30.10.2013, Bezugszeichen XXXX betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF mangels Rechtzeitigkeit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs.1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von 1800 € vorgeschrieben, weil die Anmeldung /en zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde/n. Begründend führte die NÖGKK aus, dass die Anmeldungen für
Name VSNR Jahr/Beschäftigungsende
XXXX XXXX zumindest am 04.02.2013
XXXX XXXX zumindest am 04.02.2013
nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien, weshalb der im Bescheid genannte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, mittels E-Mail vom 07.12.2013, Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid genannte Person (genannt wird von der Beschwerdeführerin Herr XXXX, obwohl im Bescheid andere Personen genannt sind, die betreten worden sind!!!) bei ihr nicht beschäftigt sei, sondern lediglich am 05.09.2013 (!!!) in der Zeit von 11 Uhr bis 15 Uhr ausgeholfen hätte. Die im Bescheid genannte Person (!!!) sei von ihr rückwirkend bei der NÖGKK angemeldet worden.
Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 09.12.2013 den Einspruch (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgelegt. Da die Rechtsmittelfrist überschritten worden sei, werde die Zurückweisung des Einspruchs beantragt. Der Bescheid sei am 04.11.2013 hinterlegt worden. Der Beginn der Abholfrist sei am 05.11.2013 gewesen. Mit dem Tag der Hinterlegung gelte der Bescheid als zugestellt. Die Beschwerdeführerin hätte die einmonatige Rechtsmittelfrist überschritten, da ihr mittels E-Mail eingebrachter Einspruch erst am 07.12.2013 - somit verspätet - bei der NÖGKK eingelangt sei.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.01.2014 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Der Gerichtsabteilung W198 wurde die gegenständliche Rechtssache am 17.03.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 (W198 2004700-1/3Z) wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 14.07.2014 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein konkretes Begehren zu stellen.
Binnen gleicher Frist wurde die Beschwerdeführerin mit gleichem Schreiben (W198 2004700-1/3Z) weiters aufgefordert, die erforderlichen Angaben zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG zu machen. Dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 (W198 2004700-1/3Z) wurde als Beilage das Schreiben der NÖGKK vom 09.12.2013 zur allfälligen Gegenäußerung angeschlossen.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 (W198 2004700-1/3Z) samt Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.06.2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Beschwerdeführerin in das Hausbrieffach eingelegt und am 25.06 2014 beim Postamt XXXX zur Abholung hinterlegt.
Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 (W198 2004700-1/3Z) ist daher der Beschwerdeführerin am 25.06.2014 zugestellt worden.
Der Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach und wurden insbesondere auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Anmeldungen für
Name VSNR Jahr/Beschäftigungsende
XXXX XXXX zumindest am 04.02.2013
XXXX XXXX zumindest am 04.02.2013
wurden nicht vor Arbeitsantritt erstattet.
Der Bescheid der NÖGKK betreffen Beitragszuschlag nach § 113 Abs Abs.1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG wurde versucht der Beschwerdeführerin am 04.11.2013 mittels RSb zuzustellen. Da diese nicht an der Abgabestelle angetroffen wurde, wurde der Bescheid am 05.11.2013 am Postamt XXXX hinterlegt.
Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.
Der Bescheid der NÖGKK ist daher der Beschwerdeführerin am 05.11.2013 zugestellt worden und begann an diesem Tag die einmonatige Rechtsmittelfrist.
Durch die Erhebung des Einspruchs ist auch davon auszugehen, dass der Bescheid der NÖGKK der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist und wären daher allfällige Zustellmängel jedenfalls als geheilt im Sinne von § 7 des Zustellgesetztes idgF zu betrachten.
Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) ist am 07.12.2013 mittels E-Mail bei der NÖGKK eingelangt. Da die einmonatige Rechtmittelfrist am 05.12.2013 geendet hat, war der Einspruch (Beschwerde) verspätet.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde unter Beweis zu stellen, (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG) ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2014 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK, des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richters.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 VwGbk-ÜG (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz) bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 05.11.2013 erlassen, somit vor dem 31. 2013 erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde am 07.12.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit und zum Inhalt der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG haben Beschwerden unter anderem die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 412 ASVG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden
§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Einem entsprechenden Verbesserungsauftrag ist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde als nicht rechtzeitig zurückzuweisen war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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