BVwG W198 2004342-1

W198 2004342-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschäftigung, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kontrolle, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Pflichtversicherung, Unterlassung, Versicherungspflicht, verspätete<br/>Meldung, Verspätung, Vollmacht

Testo completo

BVwG W198 2004342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004342.1.00

Spruch

W198 2004342-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 06.11.2012, Zl. XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, zu Recht erkannt :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in der Höhe von 400 €

vorgeschrieben, weil für die im Bescheid genannte Person keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet worden sei.

Dagegen hat die XXXX, namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin, mit Schreiben ohne Datumsangabe Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ein Einlangensdatum dieses Rechtsmittels bei der WGKK ist dem übermittelten Akt nicht zu entnehmen.

Im Einspruch (Beschwerde) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Angaben der Finanzpolizei nicht richtig seien. Die Dienstnehmerin (= die im Bescheid genannte Person) sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne daher auch den Fragebogen nicht ausgefüllt haben. Es sei aber richtig, dass die Dienstnehmerin am Tag der Kontrolle ausgeholfen habe. Angesichts der Höhe des daraus resultierenden Nachtrages sei die Höhe des Beitragszuschlages völlig überzogen.

Die WGKK hat den Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem damals zuständigen Landeshauptmann von Wien, dieser vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, mit ausführlicher Stellungnahme am 04.03. 2013 (einlangend) vorgelegt.

Das Amt der Wiener Landesregierung hat sowohl der Beschwerdeführerin als auch der XXXX, jeweils an den im Melderegister beziehungsweise Firmenbuch ersichtlichen Adressen, die Gelegenheit gegeben (XXXX mit Schreiben vom 22.07.2013, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2013) zur Stellungnahme der WGKK vom 04.03. 2013 eine Gegenäußerung zu erstatten.

Diese Aufforderungen wurden jeweils nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, ist eine Gegenäußerung nicht erfolgt.

Das Amt der Wiener Landesregierung hat den bisher bei ihr anhängigen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 zur "do. Verwendung vorgelegt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2014 (W 198 2004342-1/2Z) wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die Stellungnahme der WGKK vom 04.03. 2013 zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt und diese aufgefordert - binnen zwei Wochen ab Zustellung - folgende Nachweise zu übermitteln:

Nachweis über das Bestehen einer Bevollmächtigung des im Einspruch genannten Steuerberaters (XXXX) im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG unter Nachweis der Bekanntgabe an den Versicherungsträger

und im Falle des Bestehens eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses die Mitteilung, wann (Datumsangabe) dieses Vollmachtsverhältnis abgeschlossen wurde.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert anzugeben, ob Sie zwischenzeitig anderweitig vertreten sei, und im Bejahungsfalle die aktuelle steuerliche Vertretung bekannt zu geben.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2014 (W 198 2004342-1/2Z) samt Aufforderung zum Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Bevollmächtigung der XXXX im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG und dem Nachweis der Bekanntgabe an den Versicherungsträger wurde am 06.05.2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Beschwerdeführerin in das Hausbrieffach eingelegt und am 07.05 2014 beim Postamt 1172 Wien zur Abholung hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2014 (W 198 2004342-1/2Z) ist daher der Beschwerdeführerin am 07.05.2014 zugestellt worden.

Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Gegenäußerung nicht fristgerecht nach und wurde insbesondere auch keiner der geforderten Nachweise vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Im vorliegenden Fall wurde zwischen der im Bescheid genannte Person und der Beschwerdeführerin -zumindest - am 28.6.2012 ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen. Eine entsprechende Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde nicht vorgenommen.

Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses wurde in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Wörtlich wird in der Beschwerde ausgeführt: "Es sei aber richtig, dass die Dienstnehmerin (= die im Bescheid genannte Person) am Tag der Kontrolle ausgeholfen habe. Angesichts der Höhe des daraus resultierenden Nachtrag, sei die Höhe des Beitragszuschlages völlig überzogen."

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Dienstnehmerin (=die im Bescheid genannte Person) der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher auch den Fragebogen der Finanzbehörde (Finanzamt Wien 6/7/15, Team Finanzpolizei) nicht ausgefüllt haben könne, dann ist diesen Ausführungen zu entgegnen, dass sämtliche ausgefüllten Formularfelder sowohl in deutscher als auch chinesischer Sprache (= Muttersprache der im Bescheid genannten Person ) befüllt sind. Es mag zwar stimmen, dass die Dienstnehmerin den Fragebogen nicht ausgefüllt hat, unzweifelhaft ist der Fragebogen aber von ihr mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift unterschrieben worden. Daher ist davon auszugehen, dass der Dienstnehmerin der Inhalt des ausgefüllten Fragebogens bewusst war und sie mit dem ausgefüllten Inhalt einverstanden war. Dieser ausgefüllte Fragebogen belegt, dass die Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin seit zwei Wochen, jeweils 8 Stunden pro Woche, als Helferin (im Fragebogen steht: "Hat einer Kundin die Nägel gemacht/einziges Personal") tätig war, und dafür ein Entgelt von sechs Euro pro Stunde erhielt.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Eine derartige Überbindung von Dienstgeberpflichten auf einen Bevollmächtigten unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift an die belangte Behörde liegt gemäß der vorgelegten Verwaltungssache nicht vor und wurde eine Überbindung auch nie behauptet.

Sohin hat sich die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung vor Dienstantritt zurechnen zu lassen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).

Die belangte Behörde hat den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs 2 ASVG als erfüllt angenommen.

Dass ein Meldeverstoß vorliegt wird in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die im Bescheid genannte Person nicht vor Antritt des versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 28.6.2012 bei der Kasse angemeldet wurde.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag für den Verwaltungsmehraufwand mit nachvollziehbarer Begründung auf € 400,-- festgelegt. Sie hat sich was die Höhe des Beitragszuschlages anlangt an der unteren Grenze der gesetzlichen Möglichkeiten orientiert und hätte sie auch durchaus einen höheren Beitragszuschlag vorschreiben können. Ein besonders berücksichtigungswürdigen Fall liegt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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