W190 1416726-1•BVwG W190 1416726-1
W190 1416726-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Anhaltung, Ermittlungspflicht, Folter, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W190 1416726-1/13E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten u.a. durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Strasse 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2010, Zl. 09 15.982-BAT, beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen eigenen Angaben zu Folge am 24. Dezember 2009 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Beschwerdeführer am angeführten Tage im Wesentlichen aus, er habe sich die letzten Jahre in Aserbeidschan aufgehalten und sei am 20. Dezember 2009 von XXXX aus auf dem Luftweg nach Kiew, Ukraine, gelangt. Seinen internationalen (russischen) Reisepass habe er in der Ukraine vernichtet und hätte von dort aus am darauffolgenden Tage unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf einem Lastkraftwagen die Reise nach Österreich angetreten. Die Fahrt über habe er sich auf der Ladefläche des Fahrzeuges hinter Kartons versteckt gehalten. Nähere Angabe über den Fluchtweg könne er aber nicht machen.
Auf Vorhalt, dass seinem Mobiltelefon eine SMS Nachricht über die Einreise in die Republik Slowenien zu entnehmen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei über den Erhalt dieser Nachricht gar nicht in Kenntnis.
Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, sein in Frankreich als Flüchtling aufhältiger Bruder sei in Tschetschenien als XXXX tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang von der Gefolgschaft Kadyrovs gesuchte "Bojovicy" behandelt. Aus diesem Grunde sei dieser im Jahre 2005 festgenommen und zum Aufenthaltsort der "Bojovicy" befragt worden. Sein Bruder habe sich zwar bereit erklärt, den Behelligern den Aufenthaltsort zu zeigen, sei aber noch davor (sic!) nach Frankreich geflüchtet. In weiterer Folge sei er selbst von den "Kadirovce" zum Aufenthaltsort des Bruders und der "Bojovicy" befragt und bei dieser Gelegenheit auch physisch misshandelt worden. Aus eben diesem Grunde sei er 2005 von Tschetschenien nach Aserbeidschan geflüchtet, wo er sich bis zu seiner (nunmehr erfolgten) Ausreise in XXXX aufgehalten habe. Vor zwei Monaten habe aber der aserbeidschanische Präsident einen Vertrag unterschrieben, die sich in Aserbeidschan aufhaltenden Tschetschenen "an Russland zu übergeben". Aus diesem Grunde sei er in Aserbeidschan in Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.
Gelegentlich der vorbehandelten niederschriftlichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer einen in Form von 4 DIN A4 Kopien zum Verwaltungsakt genommenen russischen Inlandspass zur Vorlage. Eine Übersetzung desselben, insbesondere auch der hierin angebrachten Stempelvermerke, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern auf dem Luftwege von XXXX kommend zwei Tage nach dem Beschwerdeführer, am 26. Dezember 2009, auf dem Luftweg auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die mitreisenden Minderjährigen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer Antragstellung wurden bei der Ehegattin des Beschwerdeführers sichergestellt und wurden zum Verwaltungsakt genommen:
Drei Fotokopien offensichtlich im Jahre 2009 ausgestellter Urkunden in cyrillischer Schrift, wobei bei einer derselben von Organen der belangten Behörde der Vermerk "Vaterschaftsnachweis" angebracht wurde. (Auch nur rudimentäre) Übersetzungen der genannten Dokumente sind dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Refugee ID-Card des UNHCR, ausgestellt am XXXX 2008 und lautend auf den Namen der Ehegattin
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sonderdienste/Sondertransit des Flughafens Wien/Schwechat führte die Ehegattin zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Ehemann sei "von Leuten" des (tschetschenischen Präsidenten) Kadyrov verschleppt und misshandelt worden. Aus diesem Grunde fürchte sie um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder und wolle um Asyl ansuchen. Sie habe zuletzt in XXXX, Aserbaidschan gelebt, und diese Stadt am 20. Dezember 2012 mit dem Flugzeug verlassen. Zu diesem Zweck se sie auch im Besitze eines vier Wochen gültigen Visums für das Emirat gewesen. Dieses habe sie in einem ihr nicht bekannten "Touristikbüro" in XXXX erhalten. Ihren (internationalen) Reisepass habe sie im Flugzeug vernichtet.
Am 23. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes erstmals niederschriftlich einvernommen und führte nach etwaigen Dokumenten befragt zunächst aus, er könne "... viele Dokumente und Bestätigungen von zu Hause vorlegen." Darunter solche von seinen Nachbarn aus Tschetschenien aber "auch aus XXXX...".
Der Beschwerdeführer brachte sodann zur Vorlage:
Konvolut von 14 Seiten Ausdrucken von in cyrillischen Lettern geschriebenen Artikeln aus dem Internet. Eine (auch nur zusammenfassende) Übersetzung ist den Artikeln nicht beigefügt bzw. dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Konvolut von 11 Seiten teils handschriftlich, teils ausgefüllte Formulare (darunter eine Seite mit dem Logo des UNHCR), zum überwiegenden Teil in cyrillischen Lettern; teilweise mit Siegeln versehen (eine Übersetzung ist nicht beigefügt bzw. dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen)
Protection letter des UNHCR Büros Aserbaidschan vom XXXX 2009 für den Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie drei weitere Familienangehörige
Russischer Führerschein Nr.XXXX lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, das Ausstellungsjahr ist auf der Kopie nicht identifizierbar
"Refugee ID Card" des UNHCR, ausgestellt am XXXX 2006 auf den Namen des Beschwerdeführers
Konvolut von Dokumenten bzw. Dokumentenkopien (dem Verwaltungsakt liegen lediglich Kopien ein, ob der Beschwerdeführer gelegentlich der Einvernahme zunächst Originale oder aber nur Kopien vorgelegt hat, ist weder dem Einvernahmeprotokoll noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen), größtenteils Ausweise und Urkunden, welche in Kopie als Aktenseiten 155 bis 177 bzw. 187 bis 211 zum Verwaltungsakt genommen wurden. Eine Übersetzung dieser Dokumente ist dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer dem Grunde nach sodann, er sei in Tschetschenien als LKW bzw. Bus-Fahrer tätig gewesen, habe aber dann "nach dem Krieg" eine medizinische Berufsschule besucht und den Beruf des XXXX erlernt, welchen er dann in der XXXX seines nunmehr in Frankreich aufhältigen Bruders ausgeübt habe.
Am 21. Mai 2005 sei der vorerwähnte Bruder festgenommen worden weil irgendjemand offenbar verraten habe, dass dieser als XXXX auch (Widerstands)Kämpfer behandelt habe. Dieser habe unter Folter sodann eingewilligt, einen namentlich genannten Kämpfer aus der Einheit des Doku UMAROV, welcher in der Nachbarschaft gewohnt habe und ein Freund aus Kindertagen gewesen sei, zu verraten, indem er den "Behörden" einen allfälligen Behandlungstermin mitteile. Nachdem sein Bruder hierauf am 25. Mai 2005 freigelassen worden sei, habe dieser aber noch am gleichen Tage "die Republik verlassen".
Er sei daraufhin am 31. Mai 2005 von maskierten Männern festgenommen und in der Bezirksabteilung "XXXX" des Amtes für innere Angelegenheiten in XXXX zum Aufenthaltsort seines Bruders bzw. des genannten Kämpfers befragt worden. Dabei sei er von einer konkret genannten Person, welche aus dem selben Dorf wie er selbst stamme und durch Errichtung eines "Konzentrationslagers" ebendort bekannt geworden sei, verhört worden. Im Zuge seiner Anhaltung sei er physisch misshandelt worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn aus- und mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Außerdem sei er auf näher geschilderte Art mit Stromschlägen gefoltert worden.
Schließlich sei es seinem Vater gelungen, mit dem Bezirkskommandanten "ein Abkommen zu treffen" und ihn gegen eine Zahlung von 5.000,00 US$ nach fünf Tagen freizubekommen.
Nach seiner Freilassung sei er dann sofort nach XXXX, wo er schon von 2000 bis 2003 gelebt habe und nach erfolgter Festnahme des Bruders einige Tage zuvor auch seine Frau (hin)gesandt hatte, geflüchtet. Er sei dort dann bis zu seiner Ausreise 2009 verblieben.
Seine ihn nunmehr begleitende Ehefrau habe er 2004 nach moslemischem Ritus geheiratet. Seine Gattin sei vorher schon einmal verheiratet gewesen. Seit seiner Eheschließung sei er von seiner Ehefrau nur zweimal zeitlich getrennt gewesen. Einmal, als er sie nach der beschriebenen Festnahme seines Bruders nach XXXX geschickt habe, das andere Mal, als diese gelegentlich einer Operation seiner Schwiegermutter 2007 nach Tschetschenien gefahren sei, um Letztere zu besuchen. Standesamtlich hätten sie erst (im Oktober 2009) vor der russischen Botschaft in XXXX geheiratet.
Primär (sic!) sei im Herkunftsstaat seine Frau einer Gefährdung ausgesetzt, da diese in erster Ehe mit einem "Kommandanten des Widerstandes" verheiratet gewesen sei. Die Behörden seien überzeugt, dass sie den Kämpfern nach wie vor helfe.
Zu dem für ihn bezahlten o.a. Lösegeld von 5.000 US$ sei zu bemerken, dass sich sein Vater den Betrag (lediglich) geliehen habe und sie diesen später zurückgezahlt hätten. Zu diesem Zweck habe eine Freundin seiner Frau einen anderen namentlich genannten Verwandten auf dem Markt in XXXX getroffen. Die beiden seien allerdings bei dieser Gelegenheit festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort seien sie von derselben Person verhört worden, die auch ihn seinerzeit einvernommen habe. Nachdem "einer von den Leitern dieser Behörde" allerdings der Schwager der genannten Freundin gewesen sei, sei diese freigelassen worden. Sein Verwandter sei aber verschwunden und könne er über dessen Tod eine Sterbeurkunde (sic!) sowie eine Bestätigung von dessen Mutter vorlegen.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab gelegentlich ihrer am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes (unter anderem) dem Grunde nach an, sie habe im Herkunftsstaat aufgrund ihres ersten Ehemannes und ihres jüngeren Bruders, der Kämpfer gewesen sei, Probleme gehabt. Ihr erster Mann sei "Feldkommandant der XXXX" gewesen und später auch verschwunden. Ihr Vater und ihre Brüder seien im Jahre 2000 "mitgenommen" worden und der oben ins Treffen geführte jüngere Bruder dann verschollen. Wegen Letzterem würde ihre Verwandtschaft auch "belästigt". 2009 habe man den älteren Bruder erneut mitgenommen.
Sie habe von 2000 bis 2004 in XXXX, Aserbaidschan, gelebt und sei erst nach ihrer im Jahre 2004 erfolgten Eheschließung wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe damals unter anderem in der XXXX Praxis seines Bruders in XXXX gearbeitet. Im Mai 2005 sei dann der vorerwähnte Schwager festgenommen worden, dann allerdings freigekommen nachdem er sich bereit erklärt habe, den "Behörden" mitzuteilen, sobald sich ein in der Nachbarschaft lebender und befreundeter Kämpfer bei ihm behandeln lasse. Der Schwager sei aber gleich nach seiner Freilassung "ausgereist". Nachdem sie gewusst habe, dass man nach diesem beim Schwiegervater suchen werde, sei sie am 26. oder 27. Mai (2005) sofort nach Aserbaidschan geflüchtet. Ihr Mann sei dann im Anschluss an die Freilassung des Bruders von zu Hause "mitgenommen worden" und einige Tage in Haft gewesen. Wie lange könne sie genau nicht sagen, er sei jedenfalls bis zum 10. Juni (2005) nach XXXX nachgekommen gewesen.
Im Jahre 2007 sei sie zwei Wochen in Tschetschenien gewesen. Sie habe sich dort am Ende ihrer Schwangerschaft in einem Krankenhaus aufgehalten.
Die Ehegattin erklärte des Weiteren, um ihren Mann (2005) aus der Anhaltung freizukaufen, hätten sie sich bei einem Verwandten 5.000,00 Dollar geliehen. 2009 habe sie dann eine Freundin, die von XXXX nach Tschetschenien gereist sei, ersucht, diesen Betrag dem Verwandten zurückzubezahlen, d.h. zu überbringen. Bei der Übergabe sei derselbe dann aber von "Kadyrovzys" getötet worden und zwar vom namentlich genannten Leider der Kripo in XXXX.
Über Befragen, woher sie dieses Wissen beziehe, entgegnete die Ehegattin des Beschwerdeführers sodann, ob dieser es persönlich getan habe, vermöge sie zwar nicht zu sagen, allerdings hätten dessen Mitarbeiter den in Rede stehenden Verwandten festgenommen. Als dessen Verwandte dann beim erwähnten Leiter der Kripo vorstellig geworden seien, habe dieser denselben mitgeteilt, dass er den zuvor Festgenommenen bereits entlassen habe. Dies habe ihr alles die erwähnte Freundin erzählt. Die selbe sei deswegen freigekommen, weil sie "einen Verwandten" habe, der "bei Kadyrov" arbeite.
Die Ehegattin gab des Weiteren zu Protokoll, ihre persönlichen Probleme seien eben im Jahre 2009 aus diesen vorbeschriebenen Umständen entstanden. Die tschetschenischen Behörden hätte ihre Freundin nämlich dazu gebracht, ihnen ihre Telefonnummer (Anmerkung: die Telefonnummer der Ehegattin des Beschwerdeführers) und ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei dieser Gelegenheit habe man diese wissen lassen, dass es kein Problem sei, sie aus Aserbaidschan zu holen und zur Verantwortung zu ziehen.
Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX 2001 und - aufgrund des identen Geburtsdatums - offensichtlich lautend auf den Namen der Ehegattin. Eine Übersetzung des Dokumentes, insbesondere der in diesem angebrachten Behördenstempel ist dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Kuvert, mit dem der sub 1. angeführte Inlandspass offensichtlich aus XXXX übermittelt worden sein dürfte.
Über entsprechende Nachfrage teilte das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Wien nach zuvor erfolgter Einverständniserklärung der Betroffenen dem Bundesasylamt mit Note vom XXXX 2010 mit, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin beide (sic!) im XXXX 2000 vom UNHCR Büro in Aserbeidschan registriert worden seien. Im Rahmen seiner Befragung habe der Beschwerdeführer am XXXX.September 2001 vorgebracht, Tschetschenien "aufgrund des Kriegs und der Zerstörung der Wohnung der Familie" verlassen zu haben". In der Folge sei der "prima-facie"-Flüchtlingsstatus aller Familienmitglieder festgestellt worden. Auch die Einträge der 1999, 2005 und 2007 geborenen Kinder könnten bestätigt werden.
Über entsprechende Anfrage teilte das Büro der Staatendokumentation der zuständigen Abteilung des Bundesasylamtes mit, dass der Vater des Beschwerdeführers und eine konkret genannte Schwester an bestimmter Adresse in XXXX wohnhaft seien. Tatsächlich habe es an der (von der von der Ehegattin des Beschwerdeführers benannten) XXXX Straße gegenüber dem XXXX in XXXX eine XXXXbehandlungsstelle gegeben. Nunmehr befinde sich dort ein Geschäftslokal. U.a. der Bruder des Beschwerdeführers, ein XXXX, sei laut Auskunft des Vaters von unbekannten Personen direkt von der Arbeit weggebracht ("weggeführt"), physisch misshandelt und später freigelassen worden. Man habe diesen gelegentlich seiner Anhaltung aufgefordert, der Miliz über jeden seiner Patienten Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grunde sei derselbe dann nach Europa geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst sei in der Früh von zu Hause weg abgeholt und circa eine Woche lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, Informationen über ihm unbekannte Leute zu machen. Der Beschwerdeführer sei aber weder geschlagen noch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Einen Verwandten des Namens, welcher vom Beschwerdeführer und seiner Frau im Zusammenhang mit der Rückzahlung von 5.000,00 US$ genannt worden war (Anmerkung: Und für dessen Tod der Beschwerdeführer zwei Beweismittel angeboten bzw. durch die vorgelegten und unübersetzt gebliebenen Dokumente in eventu auch vorgelegt hatte), gäbe es nicht bzw. habe es nie gegeben und hätte der Vater von einem Vorfall wie dem erwähnten auch nie gehört.
Am 16. November 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen und brachte vorab zur Vorlage:
Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URLs. Auf dem Ausdruck angebracht finden sich die handschriftlichen Vermerke "XXXX .. Cousin 2. Grades verschwunden seit XXXX"
Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URL-s. Diesem Ausdruck ist eine Übersetzung angeschlossen. Dem "Artikel" ist neben biografischen Angaben unter anderem zu entnehmen, dass an einem konkret benannten Ort in Tschetschenien im Jahre 2004 zwei Leichen mit Schussverletzungen und Spuren von Gewalteinwirkungen aufgefunden worden sein. Bei den Getöteten handle es sich um Khasan AMUEV und Musa MEZHIDOV, welche nach ihrer "Entführung" zu einer der Basen der "Kadyrovzys" im Dorf "Geldagana" gebracht worden seien. Es sei anzunehmen, dass die genannten Personen von den "Kadyrovzys" nach den Einvernahmen "unter Anwendung von Folter" (sic!) erschossen worden seien.
DVD (einliegend zu Seite 239 des Verwaltungsaktes) - Eine Transkription samt Übersetzung oder von einem Dolmetsch angefertigte Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Nach eingänglicher Feststellung bzw. Vorhalt, dass die von ihm vorgelegte DVD offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage seines Vaters enthalte und die Beweiskraft derselben äußerst gering sei, erklärte der Beschwerdeführer, "seit dem Mord an diesem Mann" leide die ganze Familie darunter. Am 22. September 2010 seien "die Männer" dagewesen, danach sei die DVD "gemacht" worden, die ihm sein Vater dann im Anschluss übermittelt habe.
Zur offensichtlich nicht im Detail vorgehaltenen und oben angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gelegentlich der erfolgten Befragung unter den Umständen, dass bei diesem ihm bis dahin unbekannte Männer ohne Ausweisleistung vorstellig geworden seien, natürlich nicht alles habe sagen können.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, im Frühjahr 2004 habe der seinerzeitige Präsident MASCHADOV im Bereich der XXXX ein Komitee gebildet und sei ein namentlich genannter Freund zum Leiter desselben ernannt worden. Er sei von Frühling bis Herbst 2004 dessen Fahrer gewesen. Dann seien sein Freund und dessen Stellvertreter gefasst worden. Er könne auch einen Ausdruck aus dem Internet vorliegen, in dem genannter Freund namentlich erwähnt werde. Es handle sich um einen Text von Memorial. Zu seiner persönlichen Tätigkeit könne er nur Bestätigungen von Freunden vorlegen. (Zudem) sei ein namentlich genannter Cousin zweiten Grades spurlos verschwunden, worüber er einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt habe. Sein Cousin habe ihn mit dem oben genannten Leiter des Komitees bekannt gemacht. Er habe zuvor Angst gehabt, hierüber zu berichten. Die Russen wüssten hierüber nämlich nicht Bescheid und wenn sie davon erfahren würden, drohe ihm große Gefahr.
Auch sei er (damals) für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen und habe man ihm damals das "defekte Notebook" von MASCHADOV gebracht, um die "kaputte Matrix" zu reparieren. Das Notebook hätte in die Werkstatt gebracht werden sollen, "das hätte" aber 700,00 US$ gekostet und habe man sich daher zum Kauf eines neuen Notebooks entschlossen. Man habe ihm dann das alte Notebook geschenkt, welches er nach "Zerstörung der Festplatte mit den Informationen" und Einsatz einer neuen solchen verwendet habe. MASCHADOVs Witwe habe ihn durch einen Mittelsmann "XXXX" ersucht, das Notebook für das künftige MASCHADOV-Museum zur Verfügung zu stellen. Letzterer sei vor drei bis vier Monaten nach Österreich gekommen. Die in Schweden lebende Witwe könne man aber auch gerne befragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russisch Föderation (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung durch russische Behörden in XXXX sei unter anderem nicht glaubhaft, da dieser sogar im Jahre 2009 bei der russischen Botschaft in Aserbeidschan geheiratet und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Diese sei insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen von Angst nicht glaubhaft, von russischen Behörden von XXXX aus nach Russland verschleppt zu werden.
Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen immer wieder abgeändert und auf Internetausdrücke zu stützen versucht, die allesamt keinen Bezug zu seiner Person hätten. Die Konstruktion der Fluchtgeschichte sei sohin offensichtlich.
Nach durch Recherchen (der Staatendokumentation) erfolgter Falsifizierung der Angaben, inklusive der Erfindung eines angeblich ermordeten Verwandten, habe der Beschwerdeführer versucht, eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorzubringen, die zuvor auch nicht nur im Ansatz erwähnt worden sei. Der nachträglich bei seinem Vater "bestellten" Videobotschaft komme keine Beweiskraft zu, da es eindeutig sei, dass der Beschwerdeführer (nur) versuche, ein neues Konstrukt aufzubauen. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme eines angeblichen Zeugen unterbleiben können, da der Beschwerdeführer sich mit diesem offensichtlich erst nach seiner Flucht und den in Rede stehenden Recherchen (der Staatendokumentation) abgesprochen und davor angegeben habe, dass Zeugen seine Geschichte nicht bestätigen könnten. Es sei auch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Informationen durchgehend nur aus dem Internet bezogen habe. Zudem seien auch die Angaben der Ehegattin nicht geeignet gewesen, die "Konstruktionen" des Beschwerdeführers "zu bestärken", was auch bei deren Einvernahme offensichtlich geworden sei.
Im Ergebnis gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage auch in den Verfahren der Ehegattin bzw. der minderjährigen Kinder sowie der Stieftochter des Beschwerdeführers.
Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden den Betroffenen durch Hinterlegung am 24. November 2010 zugestellt. Gegen sie richtet sich die unter Einem durch den Verein Asyl in Not übermittelte und am 1. Dezember 2010 beim Bundesasylamt per Telekopie eingelangte Beschwerde.
Mit dieser machen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, der Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sein Fluchtvorbringen ausgetauscht habe, sei unzutreffend. Er habe dieses lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer des XXXX ergänzt. Dieser Umstand sei nicht das fluchtauslösende Moment gewesen, nachdem er stets gefragt worden sei. Es sei ihm aus dieser Tätigkeit auch kein Nachteil erwachsen, sondern verschlechtere dieser Umstand nur seine allgemeine Lage im Hinblick auf eine drohende Verfolgung.
Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben seiner Gattin offenbar abgesprochen seien und daher seine Konstruktionen nicht zu bestärken vermögen, so lasse der angefochtene Bescheid aber nähere Ausführungen dazu vermissen. Die Einvernahmen würden ganz im Gegenteil "weitgehend übereinstimmende Angaben" zu den Fluchtgründen des Jahres 2005 zeigen.
Zum Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sei auszuführen, dass aufgrund der hinlänglich bekannten Situation der Meinungsfreiheit in Tschetschenien Angehörige in Punkten eben die "Wahrheit etwas verbiegen" würden, um nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Die belangte Behörde habe es zudem ohne weiteres verabsäumt, von ihm namhaft gemachte Zeugen einzuvernehmen und sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und in Norwegen zur Post gegebenes Bestätigungsschreiben des "XXXX", welcher sich hierin als Sohn des seinerzeitigen Präsidenten Aslan MASCHADOV ausgibt. Der Absender bestätigt hierin, dass der Beschwerdeführer durch Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes am russisch-tschetschnischen Krieg 2003-2005 "teilgenommen" habe. Der Absender führt detailliert aus, der Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2003 in XXXX gelebt, wo sie ("wir") Treffen hatten, die in Verbindung mit ihrer Arbeit standen ("...., where we were having meetings connected to our work...."). Der Beschwerdeführer habe in einem Subkomitee für XXXX des Präsidenten von Ichkeria gearbeitet. 2005 sei der Beschwerdeführer von russischen Truppen festgenommen und fünf Tage in Haft genommen worden. Er sei bei dieser Gelegenheit misshandelt und schließlich gegen eine von den Verwandten erlegte Lösegeldsumme von 5.000 US$ freigelassen worden. Nach der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten MASCHADOV habe der Beschwerdeführer seiner Familie (der Familie des Absenders) einen Laptop und wichtige Dokumente seines Vaters übergeben. Er gehe daher davon aus, dass die erwähnten Umstände im Herkunftsstaat seitens des FSB und der prorussischen Einheiten gegen den Beschwerdeführer verwendet werden könnten und
diese für dessen Flucht hauptursächlich wären (" ... and this ist he
main reason that he left Chechen Republic." ... ).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine im Vereinigten Königreich aufgegebene "Bestätigung" des "Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Ichkeriya" vom 28. September 2011. Der Aussteller, XXXX, bestätigt hierin, dass der Beschwerdeführer "ein aktiver Nachfolger und Befürworter für den Aufbau eines unabhängigen tschetschenischen Staates" sei. Der Beschwerdeführer habe "die tschetschenischen Widerstandskämpfer unterstützt" und werde aus diesem Grunde von "russischen Spezialdiensten und ihren Marionetten in den tschetschenischen Strukturen verfolgt". Nach vorliegenden Informationen sei der Beschwerdeführer "am 31. Mai 2005 vom russischen Spezialdienst verhaftet" und "auf grausame Art misshandelt und gefoltert worden.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 (Datum des Posteinganges) gab Rechtsanwältin Mag.a Susanne SINGER unter Berufung auf die mündlich erteilte Vollmacht die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers sowie dessen übriger Familienangehöriger bekannt.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Datum des E-Mail Einganges) gab (auch) Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY unter Berufung auf die mündlich erteilte Vollmacht, (ausschließlich) die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 übermittelte der zuletzt genannte rechtsfreundliche Vertreter Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie im oben angeführten Verfahrensgang dargestellt, findet sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (gesamt gesehen) ein umfangreiches und mehr als vierzig Seiten umfassendes Konvolut an Dokumentenkopien, Artikeln, etc., das seitens des Bundesasylamtes überhaupt keiner (bei Artikeln: auch nur zusammenfassenden, rudimentären) Übersetzung zugeführt worden ist. Inwieweit diese Dokumente einen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie relevanten Inhalt aufweisen, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten daher gar nicht beurteilt werden und ist es für das Bundesverwaltungsgericht in keinster Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne Übersetzungen den Inhalt bzw. die Relevanz derselben überhaupt zu beurteilen vermochte.
Keinesfalls kann es aber Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz sein, durch Nachholung der von der belangten Behörde unterlassenen Übersetzungen umfangreicher Aktenteile den Verwaltungsakt derselben, insbesondere darin enthaltene potentielle Beweismittel, überhaupt erst einmal dem Inhalt nach erfassbar zu machen und derart auf eine Art und Weise aufzubereiten, wie dies bereits erforderlich gewesen wäre, damit dieser aus rechtsstaatlicher Sicht in seiner Gesamtheit überhaupt als Grundlage für eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde herangezogen hätte werden können.
Das gleiche gilt für die seitens des Beschwerdeführers gelegentlich der Einvernahme vom 16. November 2010 vorgelegte DVD die, wollte man den Bemerkungen des Vernehmungsbeamten unwidersprochen folgen, "offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage" des Vaters des Beschwerdeführers enthält. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach und tendenziös feststellend aus, der Beschwerdeführer habe seinen Vater im Anschluss an die von ihr veranlassten Erhebungen im Herkunftsstaat um dieses Video gebeten, um die Änderung seines Vorbringens derart zu erklären. Der "bestellten Videobotschaft" komme (daher) keinerlei Beweiskraft zu, weil der Beschwerdeführer damit nur versuche, ein "neues Konstrukt" aufzubauen. Diesen Ausführungen ist - unbeschadet der Würdigung eines allenfalls geänderten Fluchtvorbringens im gegebenen Kontext - entgegen zu halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Inhalt des Videos die belangte Behörde sich mit diesen Feststellungen überhaupt zu beziehen vermochte. Zwar ist dem Verwaltungsakt die vom Beschwerdeführer vorgelegte DVD zu entnehmen, doch wurde von dieser seitens der belangten Behörde weder eine Transkription samt Übersetzung veranlasst, die dem Verwaltungsakt zu entnehmen wäre, noch ist eine von einem Dolmetscher verfasste inhaltliche Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen ersichtlich. Auch in der Einvernahme des Beschwerdeführers finden sich keine Fragen zum konkreten Inhalt bzw. zur Relevanz des vorgelegten Videos, sodass nicht nur nicht nachvollziehbar ist, auf welche konkreten Inhalt des Videos die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt, sondern auf welche Art und Weise sie sich überhaupt Kenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden Aufnahme verschafft haben will. Derart verwundert es auch nicht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des gegenständlichen Videos gelegentlich der Einvernahme auch nicht nur ansatzweise vorgehalten und sich derart mit diesem Beweismittel überhaupt auseinandergesetzt hat.
Ferner bleibt zu bemerken, dass, auch wenn der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen - entgegen seiner Ansicht in der Berufungsschrift - im Laufe des Asylverfahrens mehrfach ergänzt und damit auch ausgebaut haben mag, dies die belangte Behörde nicht zur Gänze davon entbindet, sich mit (einer Reihe) von diesen angebotenen Zeugen zumindest im Ansatz auseinanderzusetzen. Die diesbezüglich seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und seiner im Wesentlich ohnehin nur eine Seite umfassenden Begründung getätigten lapidaren Bemerkungen, dass eine Einvernahme unterbleiben konnte, da der Beschwerdeführer sich mit diesen offensichtlich im Nachhinein abgesprochen habe, sind ohne nähere Begründung nur unsachliche Mutmaßungen, die jedenfalls nicht geeignet sind, eine konkrete Auseinandersetzung und sohin ein rechtsstaatlich akzeptables Ermittlungsverfahren darzutun.
Das Vorgesagte hat umso mehr auch für die Auseinandersetzung mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gelten, welche die belangte Behörde ohne nähere Ausführungen mit einem einzigen Satz als "abgesprochen" zu qualifizieren können vermeint und damit auch hier eine rechtsstaatliche Beweiswürdigung verabsäumt. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zum (aus Sicht des Beschwerdeführers) "ergänzten" Fluchtvorbringen überhaupt nicht gehört.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebracht hat, gelegentlich einer Anhaltung auf näher beschriebene Art und Weise mit Strom gefoltert worden zu sein, so wäre es ebenso an der belangten Behörde gelegen gewesen, diesen dahingehend weiter zu befragen bzw. sonstige weitere Ermittlungen anzustellen. Durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens hätte von der belangten Behörde etwa geklärt wären können, ob eine Folterung auf die beschriebe Art überhaupt physikalisch möglich ist und bejahendenfalls auch, ob beim Beschwerdeführer noch entsprechende Spuren nachweisbar sind.
Entgangen dürfte der belangten Behörde auch sein, dass die Bestätigung des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom XXXX 2010 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im XXXX 2000 (gemeinsam) vom UNHCR-Büro in XXXX registriert worden sind. Zum angegebenen Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin deren eigenen Angaben zu Folge aber nicht einmal noch rituell verheiratet, sodass auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Inhaltes der Bestätigung weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären.
Das durchgeführte Beweisverfahren war daher jedenfalls schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung des angefochtenen Bescheides machen deutlich, dass sich die belangte Behörde mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nur rudimentär und nicht derart auseinandergesetzt hat, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien (Ermittlungs)Verfahren zu verlangen ist. Insgesamt betrachtet entbehren die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (Vgl. hierzu etwa E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Die belangte Behörde jedenfalls hat - wie dies eben in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Tage tritt - eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Das Procedere der belangten Behörde verstößt gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben nämlich in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und unter anderem die aufgezeigten Ermittlungsschritte unterlassen, die sie im fortgesetzten Verfahren im Zusammenhalt mit den zwischenzeitlich auch im Berufungsverfahren dargebrachten Beweismitteln nachzuholen haben wird. In diesem Zusammenhang sei schon jetzt darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde dabei auch den Grundsatz des Parteiengehörs ausreichend und nachvollziehbar zu wahren haben wird.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Erst unter der Voraussetzung der geeigneten Überprüfung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wird eine Klärung der Frage möglich sein, ob diesem aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Verfolgungsgefahr droht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war aufgrund der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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