BVwG W168 2009132-1

W168 2009132-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W168 2009132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2009132.1.00

Spruch

W168 2009132-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 1019583507 - 14650293, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihr Vater stellte am 23.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen "Antrag auf Familienverfahren" für die Beschwerdeführerin. Verwiesen wurde auf die "Gründe des Vaters bzw. der Mutter" der Beschwerdeführerin.

Im Akt liegt ein die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt XXXX die Beschwerdeführerin betreffend.

Mit Bescheid vom 03.06.2014, Zl. 1019583507 - 1465029315.02.2013, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin, aufbauend auf dem Status des Vaters, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 25.11.2014 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung mit Schriftsatz vom 18.06.2014 Beschwerde. In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihrer Mutter in Österreich der Asylstatus zukomme, weshalb der Beschwerdeführerin im Familienverfahren derselbe Status zuzuerkennen gewesen wäre. Den Geschwistern der Beschwerdeführerin sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zl. 07 07.643-EASt Ost, mit dem der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, und Einholung eines Auszugs aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

a.) Die Beschwerdeführerin ist am XXXX im österreichischen Bundesgebiet als Tochter der XXXX, StA. Somalia, geboren.

b.) Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, Zl. 07 07.643-EASt Ost, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der gegenständlichem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde liegende und beweiszuwürdigende Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Verwaltungsakt sowie aus den nachfolgenden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abklärungen:

Zu a.) Das Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, XXXX, ausgestellt am XXXX, Standesamt

XXXX.

Zu b.) Die Tatsache, dass der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen fallen nicht unter das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht die Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen hat.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt der (hier nicht einschlägige) § 24 VwGVG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007, XXXX, Zl. 07 07.643-EASt Ost, der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt.

Den Geschwistern der beschwerdeführenden Partei: XXXX (AIS: 13 00.033 BAE), XXXX, AIS 11 03.767 BAL, sowie XXXX (AIS: 11 03.768 BAL) wurde, sich auf den Status der Mutter beziehend, der Status eines Asylberechtigen bereits zuerkannt. Auch der Beschwerdeführerin steht derselbe Status einer Asylberechtigten wie ihrer Mutter gemäß §§ §§ 2 Abs. 2 Z. 22, 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG zu.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ist auch kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Entscheidung rechtlich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

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