W149 2005232-1•BVwG W149 2005232-1
W149 2005232-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W149 2005232-1/18E
W149 2005236-1/15E
W149 2005238-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan alias Iran,
XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan alias Iran
XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan
gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2014, Zl. 83172403/1772095 (zu I), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2014, Zl. 831872501/1772044 (zu II), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2014, Zl. 831872610/1772036 (zu III),
zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBL I 144/2013
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer ist Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin; die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame Tochter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat deren Anträge auf internationalen Schutz mit jeweils angefochtenen Bescheiden vom 04.03.2014 gemäß §§ 5 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Die ungarische Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 datiert vom 06.01.2014.
2. Die Beschwerdevorlagen der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden langten am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W149 zugeteilt. Aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden nicht gewährt; die Beschwerdeführer in der Folge am 08.04.2014 nach Ungarn überstellt.
3. Laut Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.04.2014 wäre den Beschwerdeführern bei ihrer Ankunft im Lager XXXX erklärt worden, sie sollten "verschwinden" und sich "darüber freuen", nicht gleich nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
4. Einem internen Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 14.05.2014 zufolge, wurde am selben Tag ein neues Konsultationsverfahren mit Ungarn (dem Akt nicht zu entnehmen) eingeleitet. Mit Schreiben vom 22.05.2014 teilte die "XXXX" Ungarns mit, dass den Beschwerdeführern anlässlich ihres früheren Aufenthaltes in Ungarn am 08.07.2013 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und daher infolge Präambel-Erwägung 10 der VO 604/2013 die Dublin-Verordnung nicht mehr anwendbar sei und die Übernahme abgelehnt worden würde; man möge sich an die Fremdenpolizei wenden (gemäß dem Rücknahmeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich vom 9.10.1992).
5. Der Vertreter der Beschwerdeführer urgierte mit Schreiben vom 04.08.2014 an die Verwaltungsbehörde, dass das "Dublin-Verfahren gescheitert" und daher ein inhaltliches Verfahren zu führen sei.
6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 28.08.2014 mit, dass die ungarische Ansicht im Schreiben vom 22.05.2014 geteilt werde; die Anfrage an Ungarn vom 14.05.2014 sei bereits nach der VO 604/2013 erfolgt und demgemäß hätte Ungarn nicht mehr zustimmen können. Es käme das Rücknahmeübereinkommen zu Tragen und sei ein Konsultationsverfahren durch die Abteilung XXXX des XXXX erforderlich, welches aber erst nach Feststellung der Rechtmäßigkeit des Erstverfahrens möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamttes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
2. Gegenständlich gehen beide Parteien des Verfahrens nunmehr offenbar davon aus, dass eine Zuständigkeit Ungarns nach der VO 604/2013 infolge Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr besteht und somit auch der angefochtene Bescheid nicht haltbar sein kann.
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Dublin VO jedenfalls nur dann eindeutig zu verneinen ist, wenn kein Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung offen ist (vgl nur W212 2008256-1/3E vom 03.06.2014 und W105 2010738-1/3E vom 19.08.2014). Da dies aufgrund der Aktenlage nicht klar erscheint und sich zudem die Feststellungen zur Situation in Ungarn in den angefochtenen Bescheiden nur mit unter die Dublin VO fallenden Antragstellern beschäftigen, können die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Es brauchte daher zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob die behauptete allgemeine Nichtanwendbarkeit der VO 604/2013 auf subsidiär Schutzberechtigte in Übergangsfällen wie vorliegend, in denen die materielle Zuständigkeit nach der VO 343/2003 ja schon bestimmt war, nicht schon vom Ansatz verfehlt ist.
Jedenfalls ist im fortzusetzenden Verfahren aber darauf Bedacht zu nehmen, dass unionsrechtlich die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates rasch erfolgen soll (vgl EuGH NS, C-411493/10 vom 21.12.2011). Auch die behaupteten Geschehnisse nach der Überstellung nach Ungarn im April 2014, die zutreffendenfalls individuell bedenklich erscheinen, werden Gegenstand von Ermittlungen zu sein haben.
Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesasylamtes sind somit auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG in allen Verfahren zu erfolgen hatte. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Umdeutung einer Entscheidung nach § 5 AsylG in eine nach §4a AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht schon aus Gründen des Rechtsschutzes nicht in Frage kommt. Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht spricht und die gegenständliche Entscheidung auch nicht - dem Inhalt nach - vollständig einer nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
3. Da gegenständlich die Entscheidungsfrist des § 17 Abs 2 BFA-VG bereits seit längerem abgelaufen ist, zudem der Ausnahmefall besteht, dass beide Parteien von einer Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung ausgehen, ist die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt (in Vertretung) unaufschiebbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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