W125 1231084-2•BVwG W125 1231084-2
W125 1231084-2Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>non-refoulement Prüfung
W125 1231084-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Sudan alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, ZI. 11 04.643-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit der Identität eines Staatsangehörigen von Sierra Leone. Erst im Zuge seiner Einvernahme vom 03.07.2002 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen räumte er ein, tatsächlich aus Nigeria zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und werde aus diesem Grund in seiner Heimat diskriminiert. Zudem sei er in Nigeria Jugendführer der XXXX gewesen. Am 07.02.2001 sei es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen und werde der Beschwerdeführer nun von der Polizei verfolgt. Sein persönlicher Fahrer sei sogar getötet worden.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2002 zu Zl. 02 06.932-BAT wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 in der damals geltenden Fassung abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig erachtet und ihm auch die Angabe der falschen Identitätsdaten negativ angelastet wurde, und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
1.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 02.09.2002 Berufung in englischer Sprache ein. Am 10.09.2002 folgte eine Ergänzung des Rechtsmittels, in welcher der Beschwerdeführer die Gründe für seine zunächst falschen Angaben der Identität aufzeigte und meinte, dass sein Vorbringen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde -glaubwürdig sei.
1.4. Am 20.03.2006 wurde das Verfahren durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat zu Zl. 231.084/0-III/12/02 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe.
2.1. Am 11.08.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch das Bezirkspolizeikommando XXXX polizeilich erstbefragt. Zusammengefasst gab er an, sich zwischenzeitig in Spanien aufgehalten zu haben, jedoch nicht in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Seine im Rahmen des ersten Asylantrages gemachten Fluchtgründe halte er aufrecht. Ergänzend gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Gruppe, der er angehöre, nicht gewalttätig sei. Nichtsdestotrotz sei diese von der Regierung beschuldigt worden, die "Militanten" im Nigerdelta unterstützt und eine vollständige Volkszählung verhindert zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer die Information erhalten, dass Soldaten das Haus seiner Familie niedergebrannt hätten.
2.2. Ein Informationsersuchen im Rahmen der VO 343/2003 an Spanien ergab, dass der Beschwerdeführer dort - unter jenen den spanischen Behörden zugekommenen Informationen - nicht bekannt sei.
2.3. Mit Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 09 09.588-BAG wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Begründend führte das Bundesasylamt an, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe glaubhaft machen können, für ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden müsste. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt an, dass sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male dem Asylverfahren entzogen habe und in Österreich ferner rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei.
Am selben Tag wurde der Bescheid hinterlegt. Nachdem kein Rechtsmittel dagegen ergriffen wurde, erwuchs dieser mit 25.02.2010 in Rechtskraft.
3.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 03.05.2011 ohne Unterstand und ohne ein gültiges Reisedokument angetroffen wurde, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2011, Zl. XXXX, die Schubhaft gegen ihn verhängt.
3.2. Am 09.05.2011 verfasste der Beschwerdeführer in der Schubhaft einen an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat adressierten "appeal letter" (vgl. As. 39 bis 47), dessen Übersetzung am 27.05.2011 beim Bundesasylamt einlangte (vgl. As. 241 bis 245). Im Wesentlichen gibt der Beschwerdeführer darin seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2002 wieder, wobei er hiezu ausführt, zunächst bei den "XXXX" gearbeitet und sich danach für eine Mitgliedschaft bei XXXX entschieden zu haben, wobei er als aktiver lokaler Jugendführer tätig gewesen sei. Auf diese Entscheidung habe die Regierung negativ reagiert und den Beschwerdeführer auf die Fahndungsliste gesetzt. In seinem "appeal letter" schildert der Beschwerdeführer auch weitere Probleme, denen XXXX Mitglieder ausgesetzt seien. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, erst am XXXX.2011 von der negativen Entscheidung in seinem Verfahren erfahren zu haben, ohne dass eine Verständigung an seine Meldeadresse oder seinen Anwalt erfolgt wäre. Zuletzt verweist der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Probleme. Dazu führt er aus, sich in Österreich mit dem HIV-Virus angesteckt zu haben. Seit November 2010 gehöre er einer Testgruppe an. Ihm würden spezielle Medikamente zur Verfügung gestellt werden, die sich als wirksam herausgestellt hätten. Sein Körper habe sich an diese Medikamente bereits gewöhnt.
3.3. Am 12.05.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt. Befragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag stellen würde, schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe wie bisher, nämlich dass er in der Heimat Probleme aufgrund seiner Tätigkeit als Jugendführer der Organisation XXXX gehabt habe. Zudem habe er im Oktober 2010 erfahren, dass er "HIV- positiv" sei, weshalb er sich seither alle zwei Monate im XXXX behandeln lassen müsse. In seiner Heimat würde er eine solche Behandlung, die er bis zu seinem Tod fortführen müsste, nicht bekommen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, erst am 04.05.2011 erfahren zu haben, dass sein Asylantrag (gemeint ist hier wohl der negative Bescheid des Bundeasylamtes vom 10.02.2010) abgelehnt worden sei.
Seit seiner zweiten Antragstellung habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten.
3.4. Im Rahmen einer Einvernahme am 24.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, der XXXX anzugehören und vor langer Zeit Polizeibeamter in Nigeria gewesen zu sein. In den letzten Jahren sei XXXX für alle Ereignisse in Nigeria verantwortlich gemacht worden. Als neue Gründe für seine Antragstellung führte er seine gesundheitlichen Probleme ins Treffen. Diesbezüglich erläuterte er, HIV positiv zu sein - man habe dies ungefähr im September 2010 festgestellt - und sich in Österreich "Medikamentenexperimenten zur Verfügung gestellt zu haben (As. 123)". Es gehe um Medikamente gegen HIV, an welche sich sein Körper bereits gewöhnt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde er diese Medikamente nicht mehr bekommen können und müsste dann "sicher sterben". Über Vorhalt der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen bezüglich HIV-Erkrankungen in Nigeria erwiderte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht darum gehe, "irgendwelche Medikamente", sondern gerade jene zu erhalten, auf welche er eingestellt sei.
Am Tag der Einvernahme wurde das Einverständnis des Beschwerdeführers eingeholt, seine behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden und zugleich das XXXX um eine rasche Übermittlung der aufliegenden Befunde den Beschwerdeführer betreffend gebeten.
Diesbezüglich liegt im Akt ein ärztliches Schreiben des XXXX vom 27.05.2011 auf, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion eine antiretrovirale Therapie benötigt (vgl. As. 177).
3.5. Am 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres Mal danach gefragt, welche neuen "Asylgründe" er im gegenständlichen Verfahren habe. Wiederholt verwies der Genannte daraufhin auf seine Probleme in Zusammenhang mit XXXX, deutete aber auch auf seinen Gesundheitszustand hin. Dazu führte er aus, sich derzeit gegen seine HIV Erkrankung behandeln zu lassen. Eine Unterbrechung seiner Spezialtherapie könnte seinen Tod bedeuten. Ferner sei ihm gesagt worden, dass er die Behandlung ohne ärztliche Zustimmung nicht einfach abbrechen könne. Die Therapie helfe ihm offensichtlich. Die Ärzte hätten dem Beschwerdeführer bestätigt, dass der Virusanteil in seinem Körper gesunken sei.
Der Beschwerdeführer legte eine Einwilligungserklärung vom 07.10.2010 für die Teilnahme an einer klinischen Studie vor. Der Titel dieser Studie lautet: XXXX Zweck dieser Studie sei es festzustellen, ob das in Erprobung stehende Medikament XXXX in Kombination mit XXXX und XXXX die HIV-1-Werte im Blut von Patienten, die noch nie mit HIV-Medikamenten behandelt worden seien, sicher und wirksam herabsetzen könne. Da der Beschwerdeführer HIV habe und noch nicht vorbehandelt sei, sei er zur Teilnahme an dieser Studie eingeladen worden. Aus der vorgelegten Einwilligungserklärung geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer für mindestens 22 Monate mit dem Studienmedikament behandelt werde und während dieser Zeit mindestens 15 Mal in die Klinik kommen müsse. Danach müsse er die Einnahme der Studienmedikamente fortsetzen und alle 12 Wochen zu Visiten erscheinen, bis "er und sein Studienarzt erfahren würden, welchen Behandlungsarm er erhalten habe" (As. 209). Falls sich der Beschwerdeführer dazu entscheide, frühzeitig aus der Studie auszutreten, sei es für seine eigene Sicherheit wichtig, sich einer normalen medizinischen Untersuchung zu unterziehen (As. 233).
3.6. Mit Schreiben vom 10.08.2011 wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zu Nigeria übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 18.08.2011 eingeräumt.
Am 29.08.2011 langte eine diesbezügliche Stellungnahme ein, worin kritisiert wird, dass die Länderberichte lediglich allgemein gehalten seien und sich nur unzureichend mit der Behandelbarkeit einer HIV-Infektion in Nigeria auseinandersetzten. Der Beschwerdeführer nehme derzeit an einem Test mit neu entwickelten Medikamenten teil, die jedoch weder in Österreich und schon gar nicht in Nigeria am Markt erhältlich seien. Vor diesem Hintergrund werde beantragt festzustellen, ob in Nigeria die naht- und kostenlose Weiterbehandlung des Beschwerdeführers sichergestellt sei und ob die ihm derzeit verabreichten Medikamente auch in Nigeria verfügbar seien. Der Stellungnahme sind zwei ACCORD Anfragebeantwortungen (vom 16.09.2008 sowie vom 15.03.2010) zum Thema HIV und ein ACCORD-Bericht vom 21.06.2011, welcher sich unter anderem mit der Gesundheitsversorgung in Nigeria auseinandersetzt, angeschlossen (vgl. As. 361 bis 393 BAA-Akt).
3.7. Im Rahmen einer weiteren asylbehördlichen Einvernahme vom 30.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, das derzeitige Asylverfahren wegen seiner HIV-Erkrankung zu führen, was der Genannte auch bestätigte. Seine damaligen Fluchtgründe seien aber nach wie vor aufrecht. Seine HIV-Therapie würde noch zwei Jahre andauern; bis dato sei er schon neun Monate in Behandlung gewesen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch diverse Fotos und Universitätsbestätigungen seine Person betreffen vor (vgl. As. 341 bis 353).
3.8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 11 04.643-BAW wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.
Der Bescheid enthält Feststellungen zu Nigeria, welche sich mit der politischen und wirtschaftlichen Situation, der allgemeinen Sicherheitslage, einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der Situation für Rückkehrer, der Menschenrechtslage, dem Dekret 33 sowie der medizinischen Versorgung auseinandersetzen. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen können. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlauben. Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten, lägen nicht vor. Die Menschenrechtslage habe sich seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 erheblich verbessert. Seit dem Jahr 2000 sei die Anwendung des Dekrets 33 ausgesetzt.
Betreffend die medizinische Versorgung wird in den Feststellungen verzeichnet, dass das nigerianische Gesundheitssystem auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards zu vergleichen sei. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung würden in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor variieren. Eine medizinische Behandlung von HIV sei in Nigeria verfügbar. Die regierungseigenen Gesundheitseinrichtungen hätten spezielle Abteilungen, genannt Voluntary Counselling and Testing Centers (V.C.T.)/Freiwillige Beratungs- und Testzentren. Diese Zentren würden Klienten beraten und untersuchen. Jene, die als HIV-positiv erkannt werden würden, erhielten eine entsprechende Behandlung. Die VCT-Zentren würden von der Regierung und NGOs unterstützt, was die einzige Alternative für eine Behandlung darstelle, die teilweise kostenpflichtig sei.
Die Behandlung von HIV sei frei in allen regierungseigenen Gesundheitseinrichtungen zweiter und dritter Kategorie. Eine Behandlung in einer privaten Gesundheitseinrichtung dritter Kategorie wäre dagegen nicht frei. Eine Behandlung in einem privaten Spital sei kostenpflichtig. Die allgemeinen Feststellungen stammen großteils aus dem Jahr 2011; die Feststellungen zur medizinischen Versorgung aus 2008 bis 2011.
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Informationen zum Themenkreis HIV datieren aus dem Jahr 2008.
Das Bundesasylamt legte in seiner Entscheidung dar, dass im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das gesamte bis dahin erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Aus der erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens hervorgekommenen HIV-Erkrankung beziehungsweise der damit einhergehenden medizinischen Behandlung in Österreich habe sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergeben. Diesbezüglich wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (zu tödlichen Krankheiten) verwiesen und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Endstadium seiner Erkrankung befinde und darüber hinaus Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria gegeben seien. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar.
3.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, die zum einen auf die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung in Nigeria aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX Jugendführer Bezug nimmt, und zum anderen erneut seinen Gesundheitszustand und seine spezielle Therapie im Rahmen eines Testprogramms thematisiert. Ein Wechsel oder Abbruch dieser Behandlung hätte nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die ihm derzeit verabreichten Medikamente nicht am Markt (und somit auch nicht in Nigeria) erhältlich seien.
3.10. Am 04.03.2014, 20.03.2014 sowie am 16.07.2014 langten ärztliche Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend bei der (seit 01.01.2014 für das gegenständliche Verfahren zuständigen) Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes ein:
Aus zwei Schreiben des XXXX vom XXXX.07.2013 sowie vom XXXX.03.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2010 bezüglich seiner HIV-Infektion positiv getestet worden sei und eine antiretrovirale Therapie benötige. Eine Fortführung der Therapie sei - ebenso wie regelmäßige Laborkontrollen und eine medizinische Betreuung - für ihn lebenswichtig und sollte daher auch in Zukunft gewährleistet sein. Ferner ist diesen Schreiben auch ein Therapieplan beigefügt, aus welchen sich ergeben solle, dass der Beschwerdeführer im XXXX an einer wissenschaftlichen Studie teilnehme und daher spezielle Medikamente bekomme, die in Nigeria nicht erhältlich seien.
Zwei Schreiben des XXXX vom XXXX.07.2013 sowie vom XXXX.07.2014 bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 in regelmäßiger ambulanter (psychotherapeutischer und fachärztlicher) Behandlung befinde und sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme XXXX unterziehe. Zudem seien bei ihm Störungen durch Cannabinoide, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige, depressive Episode diagnostiziert worden.
4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen; mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren); mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Der obigen Judikatur folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine Zurückverweisung zu erfolgen hat:
2.1. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es das Bundesasylamt in seiner angefochtenen Entscheidung unterlassen hat, auf den vom Beschwerdeführer am 09.05.2011 (vgl. As. 39 bis 47 BAA) eigenhändig in englischer Sprache verfassten "appeal letter" an den UVS einzugehen. Aus dem Akteninhalt ist erkennbar, dass eine Übersetzung dieses Schreiben stattgefunden hat (vgl. As. 241 bis 245). In weiterer Folge wird der "appeal letter" jedoch weder im Verfahrensgang noch in den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes erwähnt, sodass letztlich davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde - entgegen ihrer Behauptung (As. 407) - nicht den gesamten Akteninhalt zur Entscheidungsfindung herangezogen hat.
Soweit der Beschwerdeführer in dem angeführten Schreiben seine fluchtauslösenden Motive (hinsichtlich seiner XXXX-Mitgliedschaft und der damit zusammenhängenden Probleme) genauer schildert, wäre es nämlich Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese zumindest zu hinterfragen und gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen anzustellen. Ohne eine entsprechende Berücksichtigung des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, welches jedenfalls auch die Angaben im "appeal letter" an eine andere Überprüfungsinstanz inkludiert, kann auch der Umfang der notwendigen Ermittlungsschritte in länderkundlicher Hinsicht nicht rechtsrichtig beurteilt werden. Auch hinsichtlich der dort behaupteten Unkenntnis über die Zustellung der zweiten negativen Asylentscheidung hätte, hinsichtlich deren zutreffendenfalls bestehenden Bedeutung für das Gesamtverfahren, zumindest eine würdigende Auseinandersetzung geschehen müssen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, was somit insgesamt schon eine unzulässige Verlagerung der Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht intendiert (im Sinne von VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4).
2.2. Das Bundesasylamt hat aber nicht nur in Bezug auf die asylrelevanten Fragen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt; auch in Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe hat es keine der oben angeführten Judikatur entsprechenden Ermittlungsschritte gesetzt:
Soweit es in seiner Entscheidung sinngemäß festhält, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner HIV-Erkrankung nicht im Endstadium einer tödlichen Krankheit befände und in diesem Zusammenhang auf die Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion in Nigeria verweist, hat es gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer an einem medizinischen Projekt teilnimmt, im Zuge dessen ihm spezielle Medikamente verabreicht werden und diese medizinischen Tests nicht ohne weiteres abrupt abgebrochen werden können. So findet sich auf Seite 14 der vorgelegten Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers (vgl. As. 205 bis 239) für die Teilnahme an der klinischen Studie zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung folgende Passage: "Wenn Sie entscheiden, frühzeitig aus der Studie
auszutreten ... ist es für Ihre eigene Sicherheit wichtig, dass Sie
sich einer normalen medizinischen Überprüfung unterziehen. Dazu gehören in der Regel eine körperliche Untersuchung und Labortests. ..." Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesasylamt dazu gehalten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, beispielsweise mit dem den Beschwerdeführer behandelnden (Studien) Arzt in Kontakt zu treten und diesen über einen möglichen frühzeitigen Austritt aus dieser Studie zu informieren, damit die weiteren notwendigen Schritte (wie eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers) in die Wege geleitet hätten werden können. Wäre die belangte Behörde mit der ihr gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen, hätte sie auch bei einem Arzt oder einer anderen Ansprechperson der klinischen Studie nachfragen können, ob der Beschwerdeführer im Fall seines frühzeitigen Austritts aus dem Projekt Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte und zutreffendenfalls, um welche gesundheitlichen Folgen es sich genau handeln würde. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesamt nun entsprechende Nachforschungen dahingehend anzustellen haben, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an dem medizinischen Projekt teilnimmt und falls ja, wie lange seine Teilnahme noch vorgesehen ist; inwiefern sich sein Gesundheitszustand dadurch geändert beziehungsweise verbessert hat und ob - bei einer allenfalls frühzeitigen Beendigung der Therapie - mit einer gravierenden Verschlechterung seines gesundheitlichen Befindens im Falle einer Rückkehr nach Nigeria unter Berücksichtigung der dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten (nun auch unter Beachtung der Belastung des Gesundheitswesens durch Fälle von Ebola) zu rechnen ist.
2.3. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt in Hinblick auf die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers auf Länderfeststellungen gestützt, die aus dem Jahr 2008 stammen. Hält man sich nun vor Augen, dass die angefochtene Entscheidung im September 2011 erlassen wurde, ist dieser Teil der Feststellungen jedenfalls veraltet. In diesem Kontext wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2014 zu Zl. U 36/2013-10 verwiesen, in welchem zumindest 2 1/2 Jahre alte Länderfeststellungen als nicht hinreichend aktuell angesehen werden. Abgesehen von der mangelnden Aktualität der Länderfeststellungen nehmen diese aber auch nicht hinreichend Rücksicht auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers. So finden sich darin weder konkrete Ausführungen zu einer möglichen Fortsetzung seiner speziellen Therapie (der Verweis auf eine "entsprechende Behandlung" bei HIV-positiv getesteten Patienten ist im gegenständlichen Fall nicht ausreichend), noch Hinweise auf die Existenz/Verfügbarkeit der ihm verabreichten Medikamente oder der dafür anfallenden Kosten. Ohne entsprechende Nachforschungen kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria eine adäquate Weiterbehandlung gewährt werden könnte. Insgesamt betrachtet ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, bloß ansatzweise ermittelt und die Sachlage auch in Hinblick auf die subsidiäre Schutzgewährung nicht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 1.4. ausreichend erhoben zu haben.
3. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2.1. bis 2.3. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, liegen nicht vor. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren können - im Gegensatz zum Bundesamt, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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