L516 1425926-1•BVwG L516 1425926-1
L516 1425926-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 06.03.2012 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor, seine Heimat deshalb verlassen zu haben, da er als Reporter gegen die Taliban und die Armee berichtet habe und auf deren Abschlussliste stehe, von der Armee bedroht und von den Taliban verprügelt worden sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er dazu ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen aus: Er sei am XXXX von einigen Leuten vom Militär gekommen und in die Militärstation XXXX ungefähr 80 Automintuten von XXXX entfernt mitgenommen, geschlagen sowie dort zu seinen Berichten befragt und angehalten worden, keine mehr zu verfassen.Weiters sei er zu seinem Kontakt zu XXXX befragt worden, der zwei Monate danach von der pakistanischen Armee gekidnappt worden sei und dessen Leiche man anschließend gefunden habe. Jener XXXX habe noch vor seinem Tod eine mail an XXXX von "Human Rights Konsul" geschrieben und den Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt. Am 11.07.2011 sei er von drei oder vier Armeeangehörigen abermals mitgenommen, bewusstlos geschlagen sowie neben dem Kino XXXX in XXXX einfach hingeworfen worden. Er sei dann von einem Freund auf der Straße erkannt und von seinem Bruder, der bereits nach ihm gesucht habe, zu einem Arzt gebracht worden. Bei einem Röntgen sei festgestellt worden, dass sein Schulterblatt einen Riss habe. Da er Linkshänder sei, habe man auf seine linke Seite geschlagen, damit er nicht mehr schreiben könne. Durch die Schläge auf den Rücken habe sich auch die Wirbelsäule verschoben und er müsse noch seine Nase untersuchen lassen. Er habe als freier Journalist für verschiedene Zeitungen geschrieben, habe Berichte unter seinem Kürzel veröffentlicht und sei Mitglied im Tobatiksingh Presseclub gewesen. Weiters werde er von der Armee Lashkar e Jhangvi wegen seiner schiitschen Religionszugehörigkeit verfolgt und die Polizei sei einmal im August 2011 zu ihm nach Hause gekommen und habe seinen Neffen mitgenommen, der etwas gestohlen habe, doch sei tatsächlich der Beschwerdeführer gesucht worden.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch Befunde und Überweisungen österreichischer Ärzte in Vorlage und gab an, er werde versuchen, Beweismittel zu seinem Vorbringen vorzulegen.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung in seiner Entscheidung insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, von der Armee bedroht worden zu sein und dann vor dem Bundesasylamt gesteigert vorgebracht, dass er von der pakistanischen Armee geschlagen worden sei. Er habe noch bei der Erstbefragung angegeben, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und dann vor dem Bundesasylamt gesteigert vorgebracht, eine Schulterverletzung zu haben und im Bereich der Nase und des Rückens geschlagen worden zu sein. Dass er von den Taliban verprügelt worden sei, habe er lediglich bei der Erstbefragung angegeben, vor dem Bundesasylamt jedoch nicht mehr erwähnt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers würden die Taliban nicht zur terroristischen Gruppierung Lashkar e Jhangvi gehören und gehöre diese auch nicht zum Staat. Der Beschwerdeführer habe zu seiner vorgebrachten journalistischen Tätigkeit unterschiedliche Zeiträume genannt. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, in seiner Heimat keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, andererseits jedoch, dass er sich an die Polizei gewandt habe, die jedoch keine Anzeige aufgenommen habe. Mit seinen äußerst detailarmen und kargen Antworten hinsichtlich der Bedrohung und seiner Journalisten- bzw Reportertätigkeit habe der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.03.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 02.04.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
4. Der Beschwerdeführer brachte mit beim Asylgerichtshof am 20.04.2012 eingelangten Schriftsatz (hg OZ 4) eine Reihe von Unterlagen in Kopie bzw ausgedruckt in Vorlage (nummeriert und bezeichnet als 1) Presseausweis; 2) Bericht aus dem Internet über seinen ermordeten Freund XXXX; 3) Bericht aus dem Internet über einen Unfall, über den er als Augenzeuge berichtet habe; 4) Bericht über ein zerstörtes Haus und dabei ermordete Personen; 5) Liste getöteter Journalisten mit Namen zweier Freunde; 6) Röntgenbefund und - bilder).
5. Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 brachte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage, nach denen unter anderem Diabetes mellitus Typ II und eine kombinierte Hyperlipidämie diagnostiziert worden ist (hg OZ 6).
6. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 brachte der Beschwerdeführer per Telefax weitere Bescheinigungsmittel und medizinische Unterlagen in Vorlage (hg OZ 7).
7. Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 brachte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen aus Pakistan sowie Österreich und Berichte über die Terrororganisation Lashkar e Jhangvi in Vorlage (hg OZ 8).
8. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Soweit das Bundesasylamt die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens unter anderem damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung gesteigert habe, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua), und im vorliegenden Fall keine derart gravierende Abweichung von den ursprünglichen Angaben, bspw in Form eines völligen Austausches der Fluchtgründe, zu erkennen ist. Des Weiteren verweist die Beschwerde berechtigt darauf (vgl AS 321), dass sich entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht (vgl AS 263 f) bereits aus dessen eigenen Länderfeststellungen Hinweise darauf ergeben, dass es sowohl zwischen der Organisation Lashkar e Jhangvi und den Taliban zu Kooperationen kommt und zwischen diesen fallweise ein gewisses Naheverhältnis besteht als auch grundsätzlich Verbindungen bzw Kontakte zwischen der Lashkar e Jhangvi und der pakistanischen Armee bzw dem ISI bestehen.
2.10.2. Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.03.2012 vorgebracht, aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von der pakistanischen Armee und von der Organisation Lashkare e JJhangvi verfolgt worden zu sein. Er hat die Namen jener Zeitungen genannt, für die er geschrieben haben soll und er gab an, unter welchem Kürzel er seine Berichte veröffentlicht haben sowie bei welchem Presseklub er Mitglied gewesen sei (AS 138). Ebenso führte er aus, dass sein ermordeter Kollege XXXX den Beschwerdeführer in einer Mail an Hr. XXXX, einem Menschenrechtsaktivisten, erwähnt habe (AS 137). Weiters bekundete der Beschwerdeführer in jener Einvernahme seine Absicht, Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage bringen zu wollen (AS 141). Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer dazu jedoch keine Gelegenheit gegeben und ihm keine angemessene Frist zur Nachreichung der Bescheinigungsmittel, sondern ohne weitere Ermittlungsschritte zehn Tage nach jener Einvernahme den gegenständlich bekämpften Bescheid ausgefertigt.
2.10.3. Der Beschwerdeführer ist in der Folge in seiner Beschwerde den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde mit näheren Ausführungen entgegengetreten und hat mit weiteren Schriftsätzen eine Reihe von unter anderem fremdsprachige Unterlagen (siehe insb oben unter I.4.-7. hg OZ 4, 6-8) vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.
2.10.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie seiner Angaben zu seiner journalistischen Tätigkeit im Heimatland, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). Soweit die bereits zuvor bezeichneten Dokumente dem BFA selbst nicht (mehr) vorliegen, können diese jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefordert werden.
2.10.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen sowie die bereits oben unter I.4-7. genannten weiteren Eingaben zu seinem Vorbringen und seiner aktuellen gesundheitlichen Situation (hg OZ 4, 6-8) - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.6. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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