BVwG L514 1419353-2

L514 1419353-2Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Testo completo

BVwG L514 1419353-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1419353.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 801190409 RD Burgenland, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 17.12.2010 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 18.12.2010 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer eingangs an, er sei ledig und stamme aus XXXX in Südostanatolien, wo nach wie vor seine Eltern sowie vier Brüder und fünf Schwestern leben würden. Zuletzt habe er als Kellner in XXXX gearbeitet; seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahre 1996 der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak gefahren, wo er bis zum Jahr 2002 gelebt habe, anschließend sei er in den Iran gefahren und sei dort bis zum Jahr 2003 geblieben; im Anschluss daran sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe sich bis zum Jahr 2004 als Guerilla in den Bergen aufgehalten. Im Jahr 2004 habe er sodann aus der PKK austreten und in sein Dorf zurückkehren wollen; unterwegs sei er aber von türkischen Soldaten festgenommen und letztlich wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden; er sei aber lediglich dreieinhalb Jahre lang im Gefängnis gewesen, da er bereits im Jahr 2008 auf Bewährung freigelassen worden sei. Während seiner Bewährungszeit sei er unter starkem Druck gestanden; er sei nach XXXX übersiedelt und habe dort gearbeitet, wobei er sich ständig bei der Polizei habe melden müssen. Als es vor ca. zwei Monaten in XXXX in der Nähe des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, einen Bombenanschlag gegeben habe, sei er sofort verdächtigt und eine Woche lang angehalten worden. Daraufhin habe ihm die Polizei in XXXX vorgeschrieben, in sein Heimatdorf zurückzukehren, wo er jedoch von Soldaten dahingehend unter Druck gesetzt worden sei, als Dorfschützer für den türkischen Staat zu arbeiten, wobei er in diesem Zusammenhang von den Soldaten ständig mitgenommen und wieder freigelassen worden sei (AS. 9/11). Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in der Türkei in Gefahr (AS. 11).

Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (AS. 65 ff).

Auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, während der bereits in seiner Erstbefragung erwähnten Inhaftierung sei er von der Staatsanwaltschaft mehrmals aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Auch nach seiner Entlassung sei er im Heimatdorf von der Abteilung für Terrorbekämpfung ständig bedrängt worden, als Spitzel zu arbeiten, weswegen er beschlossen habe, nach XXXX zu gehen und sich dort eine Zukunft aufzubauen. In XXXX habe er dann als Kellner gearbeitet; es seien dort jedoch oft Polizeikontrollen durchgeführt worden, wobei die Vergangenheit des Beschwerdeführers hervorgekommen und er von der Polizei beschimpft, beleidigt und auch geschlagen worden sei. In diesem Zusammenhang habe er in XXXX sogar eine Anzeige gegen Polizisten erstattet, wobei diese jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht weiter bearbeitet worden sei (AS. 71).

Im XXXX 2010 habe es in XXXX in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Bombenexplosion gegeben; als der Beschwerdeführer drei oder vier Tage nach diesem Vorfall wieder in die Arbeit gegangen sei, habe die Polizei Ausweiskontrollen durchgeführt und wiederum festgestellt, dass es in der Datenbank gegen den Beschwerdeführer einen Eintrag gebe. Dem Chef des Beschwerdeführers sei in der Folge vorgehalten worden, er würde einen Terroristen beschäftigen und sei der Beschwerdeführer von der Polizei eine Woche lang angehalten und befragt worden, wobei der Beschwerdeführer stets betont habe, dass er mit der Explosion nichts zu tun und seine Haft darüber hinaus schon seit langem abgesessen habe. Von der Polizei sei dem Beschwerdeführer schließlich mitgeteilt worden, er müsse in sein Heimatdorf zurückkehren und sei er von der Polizei gezwungen worden, in einen Autobus in Richtung seiner Heimatprovinz einzusteigen.

In seinem Heimatdorf sei er wieder unter Druck gesetzt worden, als "Kontra-Guerilla" bzw. Spitzel zu arbeiten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht akzeptiert habe und woraufhin er zu seinen Eltern gefahren sei. Daraufhin sei er letztlich zum Dorfvorsteher gebracht worden, bei dem auch der Vater des Beschwerdeführers sowie sehr viele andere Dorfbewohner anwesend gewesen seien und der Vater des Beschwerdeführers sei vor den anderen Personen von den Soldaten geschlagen worden; sie hätten seinen Vater unter Druck gesetzt, damit der Beschwerdeführer sich davon überzeugen lasse, als Spitzel zu arbeiten. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits entschieden, dass der Beschwerdeführer die Türkei verlassen solle, da die Sicherheitskräfte ansonsten den Beschwerdeführer sowie seinen Vater nicht in Ruhe lassen würden.

Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits im Jahr 2004 "von den Bergen runtergekommen", habe den bewaffneten Kampf aufgegeben und habe nur ein normales Leben führen wollen, wobei ihm die Sicherheitskräfte diese Chance nicht gegeben hätten (AS. 73). Im Übrigen sei er bei der PKK zunächst einfacher Kämpfer und sodann kurz Gruppenleiter geworden, bevor er diese Organisation im Jahr 2004 verlassen habe (AS. 73).

Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe im Jahr 2004 zu seiner Familie fahren und sich dort den Sicherheitskräften stellen wollen, da es zu dieser Zeit eine Amnestie für Kämpfer gegeben habe, die niemanden getötet hätten. Der Richter habe dafür jedoch kein Verständnis gehabt und ihn ungeachtet der Amnestieregelung verurteilt. Erst im Rechtsmittelweg sei dieses Urteil mit der Begründung, dass er sehr wohl der Amnestie unterliege, aufgehoben worden, wobei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Freilassung allerdings schon drei Jahre und sechs Monate Haft verbüßt habe.

Die Frage nach allfälligen familiären Beziehungen in Österreich verneinte der Beschwerdeführer (AS. 79), allerdings würde in Österreich ein Cousin des Beschwerdeführers leben, zu dem er keine näheren Angaben machen könne (AS. 67). Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und besuche derzeit einen Deutschkurs (AS. 79).

Auf die abschließende Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, wegen seiner Vergangenheit sei er jahrelang im Gefängnis gewesen und deswegen von den Sicherheitskräften nicht mehr in Ruhe gelassen worden; ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, ein normales Leben zu führen; immer, wenn in der Türkei etwas passiert, werde er von den Sicherheitskräften befragt, ob er der Täter gewesen sei. Darüber hinaus würde er sicher gezwungen werden, für die Militärbehörde als "Kontra-Guerilla" zu arbeiten und Menschen zu töten, was er jedoch ablehne (AS. 81). Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer ein Strafurteil des zweiten Schwurgerichtes XXXX vom XXXX2008, welches vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurde (OZ 21). Aus der Übersetzung geht hervor, dass dieses Urteil nicht vollständig in Vorlage gebracht wurde; allerdings geht aus den vorgelegten Teilen hervor, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Freispruch gefällt wurde, es zur Einstellung des Strafverfahrens und zur Aufhebung der öffentlichen Anklage kam.

Mit Bescheid vom 28.04.2011, Zl. 10 11.904-BAE, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab; gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei - wie von ihm behauptet - ursprünglich zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen der Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt worden, wobei er lediglich einen Teil dieser Haftstrafe verbüßt habe und dieses Urteil im Übrigen von der zweiten Instanz aufgehoben worden sei. Dabei habe es sich jedoch sinngemäß um eine legitime Strafverfolgung gehandelt und bestünden auch keine Hinweise darauf, dass dieses Strafverfahren nicht den Prinzipien des Artikel 6 EMRK entsprochen hätte. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Probleme nach seiner Freilassung - etwa in Zusammenhang mit Polizeikontrollen oder in Zusammenhang mit dem angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübten Druck, für die Sicherheitskräfte als Spitzel zur arbeiten - anbelangt, so spreche gegen eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, dass sich dieser mehrere Jahre lang nach seiner Freilassung noch in der Türkei aufgehalten habe und dort sogar als Kellner habe arbeiten können. Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung wäre der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung früher ausgereist. Ganz abgesehen davon würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der türkische Staat nicht gewillt sei, den Beschwerdeführer etwa gegen strafrechtlich relevante Handlungen einzelner Polizisten zu schützen; so habe der Beschwerdeführer ja selbst angegeben, er habe eine Anzeige gegen einzelne Polizisten erstattet und sei ihm auch vom Staatsanwalt die Zusage gemacht worden, dass der Sache nachgegangen würde. Im Übrigen sei dem Berichtsmaterial auch nicht zu entnehmen, dass in der Türkei jeder Angehörige der kurdischen Volksgruppe allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe. Da der Beschwerdeführer somit keinerlei Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen habe können, komme keine Asylgewährung in Betracht.

Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete des Bundesamt im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen seien, dass er in der Türkei einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK unterliegen würde; insbesondere handle es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Türkei nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister verfüge; außerdem sei es ihm auch bislang möglich gewesen, in der Türkei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es bestünden somit keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei begründete das Bundesamt im Wesentlich damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfüge; zwar lebe in Österreich ein Cousin des Beschwerdeführers, allerdings bestehe zu diesem weder eine besondere Beziehungsintensität, noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis; der Beschwerdeführer kenne nicht einmal die genaue Wohnadresse seines Cousins. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Österreich auch über kein relevantes Privatleben, zumal er sich erst sehr kurz hier aufhalte und auch keine sonstigen Integrationsmerkmale feststellbar seien.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen er mit Schreiben vom 16.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Darin wird bemängelt, dass zwar den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu entnehmen sei, das türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen wären; allerdings gehe aus den getroffenen Feststellungen nicht hervor, dass dies auch auf wegen Mitgliedschaft zur terroristischen Vereinigung PKK rechtskräftig verurteilte Personen zutreffen würde. Insofern sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt worden seien, welchen Repressionen Personen ausgesetzt seien, die wegen Mitgliedschaft zur terroristischen Vereinigung PKK rechtskräftig verurteilt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Verurteilung auch untersagt worden, einer Arbeit nachzugehen, ein Grundstück zu erwerben oder Waffen zu besitzen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und wäre im Fall einer Einziehung aufgrund seiner Verurteilung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

2. Mit Beschwerdeergänzung seines damaligen Vertreters vom 30.05.2011 (OZ 3) führte der Beschwerdeführer aus, aus dem ihn bestreffenden Strafurteil gehe hervor, dass ihm der Erwerb von Grundstücken sowie der Erwerb einer Lenkerberechtigung untersagt sei; ebenso wenig sei ihm der Besitz von Waffen gestattet, was ihm "im Falle einer Blutrache in starke Bedrängnis bringen" würde, weiteres dürfe der Beschwerdeführer kein öffentliches Amt bekleiden und sei ihm auch die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt, da dazu die Bestätigung der Polizei bzw. Behörde Voraussetzung sei, welche ihm jedoch aufgrund seiner Verurteilung verweigert werden würde. Was im Übrigen die Argumentation des Bundesamtes im bekämpften Bescheid betreffe, der Beschwerdeführer könne gegen Polizisten, die strafrechtlich relevante Verfehlungen setzen, Anzeige erstatten, so müsse betont werden, dass der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer von der weiteren Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer ansonsten drohenden weiteren Verurteilung wegen der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eindringlich abgeraten habe. Im Übrigen dürfe dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Türkei nicht schon früher verlassen habe, zumal sich erst nach der vom Beschwerdeführer geschilderten Bombenexplosion seine Situation maßgeblich verschlechtert habe. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch aufgrund der gegen ihn und seinen Vater gerichteten Repressionen nicht möglich, seinen Bewährungsauflagen nachzukommen, weswegen er im Fall einer Rückkehr mit neuerlicher Haft zu rechnen hätte.

Am 10.06.2011 langte das erstinstanzliche türkische Strafurteil den Beschwerdeführer betreffen beim Asylgerichtshof im Original ein (OZ 7).

Am 13.08.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Foto ein, auf welchem der Beschwerdeführer in Uniform und mit Waffe zu sehen ist (OZ 10).

Am 03.12.2012 langte eine Anzeige den Beschwerdeführer betreffend wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein (OZ 11).

Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 02.01.2013 (OZ 12) gab der Beschwerdeführer die Daten einer Person bekannt und führte dazu lediglich wörtlich aus: "Übermittelt werden die Daten eines Zeugen, welcher bezeugen kann, dass Herr D. [Anmerkung: der Beschwerdeführer] asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist."

Am 20.05.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation bzw. seine Rückkehrbefürchtungen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen und in der aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, Zl. L503 1419353-1/23E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung wegen seiner Vergangenheit Verfolgungshandlungen relevanter Intensität ausgesetzt war und habe auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung in diesem Zusammenhang festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten habe. Ebenso wenig könne eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Im Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers wurde überdies festgehalten, dass in Österreich ein Cousin des Beschwerdeführers lebe, den der Beschwerdeführer jedoch nur sehr selten sieht. Seit ca. einem halben Jahr habe der Beschwerdeführer eine Verlobte, eine derzeit arbeitslose, in Österreich lebende slowakische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet von finanziellen Unterstützungen seitens seines in der Türkei lebenden Vaters, von Unterstützung seiner Arbeitslosengeld beziehenden Verlobten sowie von (inoffiziellen) Gelegenheitsarbeiten. Weiters spreche der Beschwerdeführer ein wenig Deutsch.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 08.07.2014 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Fragen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu beantworten.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 wurde dem Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über mehrere Cousins verfüge, mit welchen er sich einmal im Monat bzw täglich treffen würde. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer von seiner slowakischen Lebensgefährtin finanziell unterstütz und werde er sie am XXXX2014 heiraten. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurde besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Eine Arbeitsaufnahme sei ihm aufgrund des laufenden Asylverfahrens noch nicht möglich gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2014, Zl. 801190409 RD Burgenland, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Begründet wurde dies vor allem damit, dass der Beschwerdeführer zwar Cousins in Österreich habe, zu diesen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weiters sei er von seiner arbeitslosen Lebensgefährtin finanziell abhängig, da er keiner Arbeit im Bundesgebiet nachgehe. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe der Beschwerdeführer mit seiner slowakischen Lebensgefährtin nicht, da sie an unterschiedlichen Adressen gemeldet seien.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 30.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 31.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 12.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde eingangs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile, wie bereits vor dem Bundesamt angekündigt, geheiratet habe und somit ein Familienleben vorliege. Darüber hinaus werde vom Bundesamt ausgeführt, dass bereits aufgrund der unterschiedlichen Meldeadressen kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Dem wurde insofern entgegengetreten, als ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, dass er und seine Ehegattin zwei Wohnungen hätten und regelmäßig gemeinsam in einer der beiden nächtigen würden. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und die Ausweisung stehe daher im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Stellungnahme vom 22.07.2014 vor dem Bundesamt vor, dass er beabsichtige, am XXXX2014 seine Verlobte, eine slowakische Staatsbürgerin, zu heiraten.

Das Bundesamt ging in seiner Entscheidung vom 30.07.2014 auf diesen Umstand mit keinem Wort ein. Vielmehr wurde das Nichtbestehen eines Familienlebens damit begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin an keiner gemeinsamen Adresse gemeldet seien. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich am XXXX2014 geheiratet habe und aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung bereits aus diesem Grund nicht erlassen hätte werden dürfen.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und seine Schlüsse, wie es hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen.

Diesen Anforderungen kommt es im gegenständlichen Fall nicht nach, zumal auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen kann, ob dem Beschwerdeführer - als Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer in Österreich rechtmäßig niedergelassenen slowakischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Art. 2 Z 2 lit. a der FreizügigkeitsRL - ein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie bzw. ein auf § 54 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zusteht.

Folglich wird das Bundesamt im Rahmen seiner nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers neu zu würdigen haben.

Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (Bundesamt) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach der FreizügigkeitsRL bzw. ein auf § 54 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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