BVwG G309 2004274-1

G309 2004274-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G309 2004274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2004274.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich

verkündeten Erkenntnisses

G309 2004274-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde von

Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41 und 45 BBG vom 15.03.2013, Passnummer: XXXX, nach öffentlicher Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl.

Nr. 283/1990, in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX, nach erfolgtem Ermittlungsverfahren, eine Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. bescheinigt und ein diesbezüglicher Behindertenpass ausgestellt.

Am 17.06.2003 brachte der BF unter Beifügung ärztlicher Befunde, erstmals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, welcher seitens des Bundessozialamtes nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 12.08.2003 abgewiesen wurde.

Einem weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde seitens des Bundessozialamtes stattgegeben und dem BF ein Grad der Behinderung im Ausmaß 70 v.H. festgestellt.

Ein neuerlicher Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde seitens des Bundessozialamtes mangels Stellungnahme des BF im Rahmen seines Parteiengehörs nach vorherigem diesbezüglichen Hinweises mit XXXX eingestellt.

Aufgrund eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung wurde seitens des Bundesozialamtes die gewünschte Eintragung "Diät D3 Magen" im Behindertenpass des BF am XXXX vorgenommen.

Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom XXXX stellte der BF, unter Beilage einer Vielzahl an medizinischen Unterlagen, erneut den Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.

2. Im Rahmen des Seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom XXXX, wird hinsichtlich der beantragten Neufestsetzung in Bezugnahme auf die vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Gutachten und erfolgter Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde;

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1. Abnützung der HWS und LWS mit Bandscheibenvorfall cervical und cervicogenem Kopfschmerz (Unverändert zum VGA.) 191 40 v.H.

2. Bewegungseinschränkung beider Hüften nach Umlagerungsosteotomie (Unverändert zum VGA) 99 30 v.H.

3. Darmträgheit nach Illeusoperation und Vagotomie (Unverändert zum VGA) 352 30 v.H.

4. Prostatakarzinom (Unter Richtsatzwert, entsprechend der leichten Harninkontinenz und unauffälligen Kontrollbefunden.) gZ702, 3.Z,1.Sp 30 v.H.

5. Femoropatellerarthrose bds. Beginnende Gonarthrosen (unverändert zum VGA) 418 20 v.H.

6. Axial gleitender Zwerchfellbruch (unverändert zum VGA) 222 20 v. H.

7. Störung des oberen Speiseröhrensphinkters, Erstickungsanfälle (unverändert zum VGA) 13 20 v.H.

8. Chron. Husten, COPD (unverändert zum VGA) 283 10 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung liege bei 60 v.H.

Die Führende GS 1 wird durch die GS 2 bis GS 7 um 2 weitere Stufen angehoben, da eine gegenseitig negative Beeinflussung bestehe. Die GS 8 hebe nicht weiter an, da die GS zu gering sei.

Die Depressio (ehemalig GS 6) und die Narbe an der Bauchhaut (ehemalig GS 7) würden nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen bewirken und sei im Vergleich zum Vorgutachten (im Folgenden: VGA) zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung (im Folgenden: GdB) um 10 % gekommen, da alle Kontrolluntersuchungen des Prostatakarzinoms unauffällig gewesen seien und dadurch sich die Einschätzung des Prostatakarzinoms um 20 % reduziere. Die ehemaligen GS6 und GS7 würden keine Funktionseinschränkung mehr verursachen.

Zudem liege keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

3. Mit Parteiengehör vom 21.11.2012 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Mit am 29.11.2012 beim Bundessozialamt eingelangtem, mit 29.11.2012 datierten Schriftsatz nahm der BF Stellung und brachte im Wesentlichen vor, an der Kompetenz der Sachverständigen zu zweifeln, Personen zu kennen, welche eine 70 % übersteigende Einstufung aufweisen und dennoch mit dem Auto fahren würden und er von Seiten der BH einen Behinderten Ausweis gemäß § 29 Beh. Gesetz im August

XXXX erhalten habe.

Der BF sei seit 13.09.2012 bei Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in XXXX und XXXX laufend in Behandlung und bei Dr. XXXX sowie im XXXX, neurologische Chirurgie, wegen einer allfälligen OP vorstellig geworden.

5. Nach erfolgter Aufforderung seitens der belangten Behörde, allfällige ärztliche Befunde in Vorlage zu bringen, brachte der BF mit Eingabe vom 01.02.2013 vor, dass hinsichtlich seiner Schmerzen und des Gehens eine Verschlechterung eingetreten sei, aufgrund jener längere Gehstrecken (30 bis 40 m) nur mehr mit Krücken bewältigbar seien und ihm zur Schmerzerleichterung von Frau Dr. XXXX ein Mieder verschrieben worden sei.

Aufgrund eines neuerlich angefertigten MR sowie Spezial-Röntgen der Wirbelsäule sei seitens der Ärzteschaft der Neurochirurgie die Freilegung des Nervenstranges sowie eine Fixierung L4/5 im März 2013 entschieden worden. Weitere OP¿s seien an der rechten Hüfte und bezüglich der linken Hand (Karpaltunnelsyndrom) vorgesehen. Zudem habe sich der Tinnitus des BF derart verstärkt, dass eine Terminvereinbarung in der Druckkammer am XXXX nach Vorliegen aller Befunde vorgesehen sei.

Demzufolge ersuche der BF um nochmalige Überprüfung des Grades seiner Behinderung unter Berücksichtigung seiner sehr stark zugenommenen Gehbehinderung.

In einem brachte der BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage.

6. Einem neuerlich in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten Frau Dr. XXXX kann folgendes entnommen werden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

Abnützung der Wirbelsäule 191 40

Unterer Richtwert bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen und Funktionseinschränkungen 2. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 99 30

1 Stufe über dem unteren Richtwert bei operierter Hüftgelenksdysplasie

3. Darmträgheit nach Illeusoperation 352 30

Oberer Richtwert bei leichter Funktionsstörung

4. Prostatakarzinom gZ702, 1.Spalte 3.Zeile 30

Unter Richtsatzwert bei Harninkontinenz, nach Ablauf der Heilungsbewährung

5. Degenerative Veränderungen der Kniegelenke 418 20

Unterer Richtwert bei geringer Funktionseinschränkung

6. Zwerchfellbruch 222 20

Oberer Richtwert bei Schluckstörungen

7. Störung des oberen Speiseröhrensphinkters 13 20

Oberer Richtwert bei Schluckstörungen

8. Chronisch obstruktive Bronchitis 283 10

1 Stufe über dem unteren Richtwert bei chronischem Husten

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H.

Der GdB der GS 1 werde wie im Vorgutachten durch die GS 2 bis 7 um zwei Stufen angehoben, da eine weitere Leidensbeeinflussung bestehe, wobei die GS 8 keine weitere Beeinflussung bewirke.

Der GdB bleibe unverändert, da keine weitere Zunahme der Funktionseinschränkung aus den vorgelegten Befunden ableitbar sei.

7. Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Grad der Behinderung des BF mit XXXX mit 60 % festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF zum einen das Sachverständigengutachten nicht nachvollziehen könne und zum anderen eine wesentliche Verschlechterung im Bereich der Bandscheiben eingetreten sei, die Hüftschmerzen beidseits stark zugenommen hätten, eine stärkere Einschränkungen der Beweglichkeit eingetreten sei, Probleme mit dem Kniegelenk sowie Beschwerden nach Protastatkarzenom, infolge einer Verletzung der Harnröhre durch Katheter und damit einhergehender Verengung der dieser bestünden.

Hinzu komme eine verstärkte Depression, Heuschnupfen und Kontaktallergien sowie eine Verschlechterung der Erstickungsanfälle und der Magen- Darmbeschwerden.

9. Der Aufforderung der Bundesberufungskommission vom 29.04.2013, folgend, brachte der BF erneut ein Konvolut von medizinischen Unterlagen in Vorlage.

10. Einem seitens der Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten der Dr. XXXX vom XXXX, kann im Wesentlichen folgendes entnommen werden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 191 40

(unterer Rahmensatzwert entspricht den mittelgradigen Funktionseinschränkungen)

2 Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke 99 30

(1 Stufe über unteren Rahmensatzwert entspricht der operierten Hüftgelenksdysplasie, und leichtgradigen Bewegungseinschränkung beidseitig)

3 Darmträgheit nach Illeusoperation und Vagotomie 352 20

(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionsstörung)

4 Prostatakarcinom GZ 702 1 Sp, 3.Z 30

(Unterer Rahmensatzwert entspricht der Harninkontinenz, nach Ablauf des der Heilungsbewährung)

5 Degenerative Veränderung der Kniegelenke 418 20

(unterer Rahmensatzwert entspricht der geringen Funktionseinschränkung)

6 Zwerchfellbruch 222 20

(oberer Rahmensatz entspricht der axialen Gleithernie)

7 Störung des Speiseröhrensphinkters 13 20

(oberer Rahmensatzwert entspricht den Schluckstörungen)

8 Chronisch obstruktive Bronchitis 283 10

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem chronischen Husten)

9. Chronische Schmerzsyndrom, Depression GZ 585 20

GZ bei klinisch vergleichbarem Bild

(2 Stufen über unterstem Rahmensatzwert entspricht den Schlafstörungen unter Medikation)

10 Bluthochdruck 323 20

(unterer Rahmensatzwert entspricht der Dauertherapie mittels Kombinationstherapie)

11 Sensibilitätsstörung durch Carpaltunnelsyndrom GZ 475 Re.Sp.1.Z 10

GZ bei klinisch vergleichbarem Bild

(mittlerer Rahmensatzwert entspricht dem Verlauf und den Beschwerden)

12 Innenohrschwerhörigkeit und Tinnitus 643 10

(Berechnung nach Rösner und Feldmann unter Berücksichtigung der erforderlichen Hörgerätversorgung, +10 v.H bei Tinnitus) Oberer Rahmensatzwert

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H., wobei der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch den Gesamtgrad der GS 2, GS 4, GS 5, GS 9 und GS 10 um zwei weitere Stufen bei teilweiser Symptomüberschneidung angehoben werden, da im Zusammenwirken mit der Schädigung des Achsenskeletts im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde.

GS 8 und GS 11 und GS 12 würden nicht weiter anheben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien.

GS 3, GS 6 und GS 7 würden ebenfalls nicht anheben, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestünden und eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit anderen Gesundheitsschädigungen nicht vorläge.

Nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen würden die Beinlängendifferenz, Nikotinabusus, Hämorrhiden und aktinische Keratosen bewirken.

11. Mit 12.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

12. Am 28.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der BF persönlich teilnahm.

Im Zuge der Verhandlung brachte der BF weitere medizinische Unterlagen in Vorlage und gab an, bezüglich bestehender Beschwerden nach Prostataoperation im September am XXXX eine Untersuchung vorzunehmen gedenke und aufgrund einseitiger Seheinschränkung im Ausmaß von 4 Dioptrien beim Lenken eines Fahrzeuges eine Brille zu tragen habe.

Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Dr. XXXX führte zu den vom BF in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen aus, dass die darin beschriebenen Leidensbilder in die Begutachtung bereits Eingang gefunden hätten. Darüber hinausgehende - größtenteils sturzbedingte - Sachverhalte hätten keinen Einfluss auf das Gutachten zumal eine diesbezügliche Einschätzung nach der Richtsatzverordnung keine Einflussnahme auf den Gesamtgrad der Behinderung bewirke, da eine negative Beeinflussug der führenden Leiden zu lfd. Nr. 1 nicht vorliege. Auch werde sonst zu den anderen Positionen keine wechselseitige negative Beeinflussung vorgenommen, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH).

Hinsichtlich des vom BF am 07.11.2012 gestellten Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ist von der belangten Behörde noch nicht entschieden worden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellung zum Besitz eines Behindertenausweises seitens des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die eingeholten sowie in der mündlichen Verhandlung erstatten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesem die Möglichkeit der Stellungnahme sowohl in schriftlicher Form als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung, eingeräumt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befunden entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 v. H. objektiviert und vermochte der BF weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen entkräften.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.

Demzufolge war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG auch nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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