G309 1312669-2•BVwG G309 1312669-2
G309 1312669-2Tribunale amministrativo federale29 ago 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
G309 1312669-2/15E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 0608.717-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.08.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF.
1. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2006 gab der BF an, am XXXX in Serbien geboren zu sein, die serbische Staatsbürgerschaft inne zu haben und sich zum moslemischen Glauben zu bekennen. Im Herkunftsstaat lebe weiterhin eine Schwester und halte sich eine weitere, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende, im Bundegebiet auf.
Er habe am 18.08.2006 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei schlepperunterstützt am 20.08.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist. Im Jahre 2005 habe er bereits in der Schweiz um Asyl ersucht, sei jedoch im Jänner 2006 wieder nach Serbien gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt bringt der BF vor, aufgrund des Kampfeinsatzes seines Bruders während des Krieges für die moslemische Armee und dessen Tötung im Jahre XXXX, von der serbischen Polizei im Zeitraum 1993 bis 1996 wöchentlich verhört und misshandelt worden zu sein. Im Jahre 1996 sei er in den Kosovo geflohen und nach dessen Rückkehr nach Serbien im Jahre 2002 erneut verhört und misshandelt worden, weshalb er in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Rückkehr im Jahre 2006 sei es wieder zu Verhören, Misshandlungen und Verletzungen des BF gekommen
2. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen am 31.08.2006, erklärte der BF, nachdem er beteuerte geistig und körperlich gesund zu sein, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren worden und serbischer Staatsangehöriger zu sein, der moslemischen Religionsgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Bosnier anzugehören. Im Herkunftsstaat lebe weiterhin eine Schwester des BF und hielten sich eine Schwester in Österreich und ein Bruder in der Schweiz auf.
Der BF gab an, mit einem gefälschten Reisepass - wobei er seine damalig verwendete Identität nicht mehr kenne - von der Schweiz nach XXXX gereist zu sein. Auf die Frage, überhaupt nach Serbien zurückgegangen zu sein, brachte der BF vor, dies nie gesagt zu haben und XXXX nicht in Serbien liege.
Auf die am Arm und Oberkörper ersichtlichen Narben befragt, vermeinte der BF diese von der serbischen Polizei, welche ihm sogar Kreuze in den Oberarm geschnitten hätten, zugefügt bekommen zu haben und diese unterschiedlichen Alters seien, wobei die jüngste vor zwei Monaten datiere.
3. Einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom XXXX, kann entnommen werden, dass der BF mehrere große und breite, blande Narben an beiden Armen und am Bauch aufweise wobei eine tennisballgroße am linken Oberarm die Form eines Kreuzes aufweise.
Zudem liege aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gelichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung, konkret eine posttraumatische Belastungsstörung, vor und bestehe die Möglichkeit, dass der BF seine Interessen dadurch nicht hinreichend wahren könne.
4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) am 31.10.2006, gab der BF an, Mitglied der politischen Partei SDA (Partei der demokratischen Aktion - moslemische Partei), jedoch niemals Anhänger einer militärischen, militanten oder extremistischen Organisation, gewesen und strafrechtlich unbescholten zu sein.
Er habe bis 1993 ununterbrochen in seinem, seiner Schwester und ihm gehörenden, Elternhaus in Serbien gewohnt und sei auch danach immer wieder dorthin zurückgekehrt. Zuletzt habe er Serbien ca. fünfeinhalb Monaten, glaublich im Juni oder Juli, verlassen. In den Jahren 1998-2002 sei er als Freiwilliger der UCK beigetreten.
2005 sei er in die Schweiz geflüchtet und diese wieder am XXXX Richtung XXXX verlassen um im Anschluss daran in den Kosovo und in weiterer Folge zu seiner Tante nach Österreich zu reisen.
Der Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sei die Kenntnis des serbischen Staates über den Kampfeinsatz seines Bruders in den Jahren 1991 bis 1993 auf bosnischer Seite und die sich daraus ergebenen staatlichen Übergriffe auf den BF. Konkret habe der serbische Sicherheitsdienst das Haus des BF nach Waffen durchsucht und nach Auffinden jener seines Bruders den BF zur unterschriftlichen Bestätigung des Besitzes an diesen gezwungen. Im Zuge dessen sei der BF vom genannten Sicherheitsdienst verhört, gefoltert und geschlagen worden. Die Probleme des BF bezögen sich lediglich auf die serbische Polizei und den dort operierenden Sicherheitsdienst und könne das Komitee für Menschenrechte in XXXX sowie der Vorsitzende der SDA seine Angaben bestätigen aber auch diesbezügliche Unterlagen in Vorlage bringen. Die dabei im Jahre 1993 bis 1995 angefertigten Fotoaufnahmen seien sogar in einem Magazin, der XXXX, veröffentlicht worden.
Er selbst habe die genannten Unterlagen nicht zu erlangen versucht und sei ein Versuch seiner Schwester im Jahre 2006 gescheitert.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wegen des ihm angelasteten Waffenbesitzes in Haft genommen zu werden, zumal der Kommandant einer Polizeistation in XXXX, XXXX, dem BF seine lebenslange Verfolgung angedroht habe.
Im Kosovo seien die Verhältnisse besser und würde sich der BF, wenn er ein Haus ebendort besäße, im Kosovo niederlassen, zumal er innerhalb Serbiens überall von der serbischen Polizei aufgefunden werden würde. Seine Schwester können jedoch unbehelligt in Serbien leben und sei diese lediglich auf den Verbleib des BF befragt worden.
Auf Vorhalt in seiner vorangegangenen Einvernahme vorgebracht zu haben, im Zeitraum 1993 bis 1996 wöchentlich verhört und misshandelt worden zu sein, vermeinte der BF, dies glaublich nicht wöchentlich jedoch des Öfteren vorgekommen zu sein. Er sei jedoch in diesem Zeitraum nicht ausgereist, da er vermeinte "bessere Zeiten" erleben und seine Mutter nicht im Stich lassen zu können. Einer unverzüglichen Ausreise aus Serbien nach dem Ableben seiner Mutter im Jahre 2003 oder 2004, sei der Mangel an finanziellen Mitteln entgegengestanden und sei der BF im Jahre 2005 in die Schweiz, welche er nach negativer Bescheidung seines Asylantrages wieder verlassen habe, gereist, da er annahm von seinem dort aufhältigen Bruder unterstützt zu werden.
In den Jahren 1996 bis 1998 habe der BF zwischen dem Kosovo und Serbien hin und her gependelt und sich in den Jahren 1998 bis 2002 dauernd im Kosovo aufgehalten.
Der erfolgten Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen in Bezug auf den in Serbien vorherrschenden Rechtsschutz und allfälliger Polizeigewalt seitens der belangten Behörde trat der BF insofern entgegen, als er vorbrachte, dass das vorgelegte Papier Propagande der Serben sei, es in der Realität keinen Rechtsschutz gebe, ihm niemand geholfen habe und zudem nichts über seine Person zu lesen sei, weshalb dies alles nicht der Wahrheit entspreche.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF eine am XXXX ausgestellte serbische Geburtsurkunde in Vorlage.
Einer in Vorlage gebrachten Stellungnahem des Vereins XXXX kann entnommen werden, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund multipler fremdverursachter Schnittverletzungen, welche aufgrund ihrer Lage eine Selbstzufügung auszuschließen vermögen, aufweise.
5. Den, mit Zustimmung des BF, seitens der Schweizer Behörden in Übersendung gebrachten Unterlagen hinsichtlich des seinerzeitig geführten Asylverfahrens des BF im Jahre 2005, kann zusammengefasst und im Wesentlichen entnommen werden, dass dieser seinen damaligen Asylantrag auf eine im XXXX erfolgte Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und Flucht aus der am, nachdem er aus Deutschland zurückgekehrt sei, XXXX vollzogenen Haft gestützt habe. Im Zuge seiner Verhaftung sei der BF beschuldigt worden trotz seiner Abwesenheit in Deutschland gegen Serben gekämpft zu haben, konkret die territoriale Einheit Serbiens und damaligen Jugoslawien angreifen zu wollen, und geschlagen worden.
Tatsächlich sei der BF jedoch in die Türkei gegangen um an Militärübungen teilzunehmen und sei im Anschluss daran nach Bosnien transferiert worden. Auf Vorhalt angegeben zu haben wegen eines Waffenfundes gesucht worden zu sein, äußerte der BF, die Frage falsch verstanden haben zu können, jedoch tatsächlich bei ihm Waffen gefunden worden seien und er im Jahre 1993 gemeinsam mit weiteren 25 Personen verhaftet, geschlagen und misshandelt worden zu sein. Nach zweieinhalbmonatigen Anhaltung in Haft sei der BF aufgrund damals gültiger Gesetze bis zur Rechtskraft des Urteils "provisorisch befreit" worden und habe sein Anwalt die Rechtskraft dieses hinauszögern können, woraufhin der BF im Jahre 1996 nach Deutschland geflüchtet sei.
6. Mit Bescheid des BAA vom 25.04.2007, dem BF persönlich zugestellt am 01.06.2007, wurde dessen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgelehnt, und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Serbien ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgeschichte des BF aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten kein Glauben geschenkt werden könne, ein Abschiebehindernis nicht fassbar sei und eine Verletzung der durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte mangels Familienbezuges nicht vorliege.
7. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.06.2007, Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen ein umfängliches Ermittlungsverfahren zu führen und seine Ausweisung gegen Art 8 EMRK verstoße.
In einem brachte der BF medizinische Unterlagen in Vorlage wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Hodenkrebs leide.
8. Mit Bescheid des UBAS vom 04.07.2007, wurde der zuvor genannte Bescheid behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme nicht ausgeschlossen werde haben könne, dass der BF wegen seiner psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen selbst wahrzunehmen und diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen worden sei. Zudem könne ohne sachverständigen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, dass die medizinische Situation des BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund möglicher Verletzung seiner gemäß Art 3 EMRK zustehenden Rechte ausgeschlossen werden könne.
9. Ein seitens des BAG beim XXXX initiiertes Sachwalterbestellungsverfahren in Bezug auf den BF wurde seitens des genannten Gerichtes am XXXX eingestellt.
10. In einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme beim BAG am 06.02.2009, gab der BF an, sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten zu wollen. Auf Befragung psychisch und physisch in der Lage zu sein Angaben zum gegenständlichen Asylverfahren zu machen, brachte der BF einen medizinischen Befund vom 05.02.2009, wonach dieser an einer weitgehend abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung, einem bösartigen Tumor und Kopfschmerzen am ehesten vom Migräne-Typ leide, und einen sein Sachwalterbestellungsverfahren einstellenden Beschluss des XXXX in Vorlage. Der Feststellung die Einvernahmefähigkeit sei sohin in ausreichendem Maße gegeben, nicht widersprechend, führte der BF aus, im Falle seiner Rückkehr nach Serbien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert zu werden, zumal sein Bruder Freiheitskämpfer gewesen sei und man beim BF, ihm nicht gehörende, Waffen gefunden habe. Vor seiner Einreise in Österreich sei er in der Schweiz gewesen und nach der negativen Bescheidung seines dortigen Asylantrages in den Kosovo bzw. nach Serbien zurückgekehrt. Nach Bekanntwerden seiner Rückkehr sei er von der serbischen Polizei mit Schnittverletzungen malträtiert worden, wobei ihm die letzte am Oberkörper zugefügt worden sei. Nach dessen Rückkehr aus der Schweiz sei er ebenfalls für zwei Monate, aufgrund eines Waffenfundes, in Haft genommen und zum Unterzeichnen eines Geständnisses erfolglos genötigt worden. Es sei nie zu einer Gerichtsverhandlung gekommen und sei er, nach Aussagen der Polizei, auf Gerichtsentscheid aus der Haft entlassen worden.
Das Interesse der serbischen Polizei am BF bestünde weiterhin, da angenommen werde, die moslemische Bevölkerung aus der Herkunftsregion des BF, XXXX, wolle eine eigene Republik gründen. Auf Befragen, ob seine Angaben im Zuge seines schweizerischen Asylverfahrens hinsichtlich der erwähnten Flucht aus dem Gefängnis der Wahrheit entsprächen, vermeinte der BF diesbezüglich gelogen zu haben.
Die seine Misshandlung dokumentierenden Unterlagen seien im Besitz der SDA, welche diese jedoch seiner Schwester, wegen der Gefahr des in falsche Händegelangens, nicht aushändigen gewollt haben und habe er Beweismittel hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur SDA seinerzeit in Deutschland, wo er ein befristetes Aufenthaltsrecht genossen habe, in Vorlage gebracht. Zudem könne sein in der Schweiz aufhältiger Bruder die Angaben bestätigen.
11. Mit am 02.03.2009 eingebrachtem Schriftsatz bringt der BF Medienberichte aus dem Jahre 2009 zur politischen Lage in XXXX in Vorlage, welchen zu entnehmen ist, dass koalitionelle Streitigkeiten der Regierungsparteien vorherrschen.
11.1. Den seitens der deutschen Asylbehörden in Übersendung gebrachten Unterlagen kann entnommen werden, dass dem BF am XXXX in Deutschland im Rahmen eines Widerrufsverfahrens ein Asylantrag abgelehnt worden sei. Einem am XXXX erneut gestellten Antrag, worin er angab aufgrund seiner gemischtethnischen Herkunft, zumal sein Vater Kosovo-Albaner und seine Mutter Bosnierin sei, und seinem Religionsbekenntnis Repressalien seitens der serbischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein, welche in folterten und einsperrten, weshalb er 1996 nach Deutschland geflohen sei, sei nicht stattgeben worden.
12. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin, brachte die Schwester des BF, Frau XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich, am 02.04.2009 im Wesentlichen vor, dass der BF im Sommer 2006 festgenommen und für ca. zwei bis drei Wochen inhaftiert worden sei. Sie habe persönlich beim Präsidenten von XXXX wegen der vom BF bezeichneten Fotos vorgesprochen diese von diesen jedoch nicht erhalten, obwohl dieser den Besitz zugegeben habe.
13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 10.04.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.04.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung des Status des Asylberechtigten, im Wesentlichen damit, dass der BF es nicht vermochte, seine Fluchtgeschichte glaubhaft darzustellen, zumal er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe und keinerlei Beweismittel zur Untermauerung in Vorlage zu bringen vermochte.
14. Mit dem per Post am 16.04.2009 beim BAG, eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, seinen Leidensweg glaubwürdig zu schildern, zumal er starke Probleme habe sich zu konzentrieren bzw. fokussierte Angaben zu machen. Seine Schwester sei aufgrund ihrer bereits im Jahre 1988 erfolgten Ausreise und darüber hinausgehenden lediglich sporadischen Anwesenheiten in Serbien nicht umfänglich informiert und wisse daher nicht über alle Geschehnisse bescheid. Alle diese Tatsachen hätten bei der Beweiswürdigung stärker in das Glaubwürdigkeitskalkül einbezogen werden müssen und sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den BF positiven, Ergebnis gekommen wäre.
15. Die gegenständliche - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 29.04.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Am 17.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 309 zugeteilt.
16. Mit ebenfalls an das BAG ergangenem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014, dem BF durch Hinterlegung am 21.02.2014 zugestellt, wurde dieser über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, 10:00 Uhr, in der Außenstelle XXXX in Kenntnis gesetzt und zu dieser geladen.
16.1. Bei der in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, nahm der rechtsfreundlich von XXXX vertretene BF persönlich, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (entschuldigt) nicht, teil.
Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, lediglich ein wenig nervös zu sein, sonst aber körperlich und geistig in der Lage zu sein der Verhandlung folgen zu können. Jedoch leide er an Angstzuständen und habe er an Hodenkrebs gelitten welcher seit vier Jahren keiner Behandlung mehr bedarf.
Der BF gehöre keiner ethnischen Volksgruppe an sei jedoch in den Jahren 1991/1992 Mitglied der SDA-Partei, welche eine ganz normale politische Bewegung sei, gewesen. Glaublich im Juni oder August 2006 sei er nach Österreich gereist, halte er weiterhin Kontakt zu seiner in XXXX aufhältigen Schwester und sei er in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Auf Befragung sich an das im Verfahren vor der belangten Behörde Ausgesagte erinnern zu können, dies vollinhaltlich und unverändert aufrecht erhalten und allfällig Ergänzungen anbringen zu wollen, vermeinte der BF, alles bereits gesagt zu haben und dem nichts mehr hinzufügen zu wollen.
Auf näher Befragung gab der BF an, im Falle seiner Rückkehr nach Serbien erneut bereits erlittener Übergriffe seitens des serbischen Geheimdienstes und der Polizei, welche Grund für seine Ausreise gewesen seien, ausgesetzt zu sein. Die mittels Lichtbilder anschaulich gemachten Verletzungen, seien ihm in den Jahren 1993 - 1995 zugefügt worden und sei der BF im Jahr 2003 oder 2004 wegen unerlaubten Waffenbesitzes von einem serbischen Strafgericht verurteilt worden, zumal man in seinem Haus im Jahre 1990 oder 1991 Waffen gefunden, welche seinem Bruder gehört hätten, habe.
Auf die Frage ob er sich erklären könne, warum der im Jahre 1990 oder 1991 zugetragene Waffenfund erst im Jahre 2003 oder 2004 verhandelt worden sei, merkte der BF an dies doch erst im Jahre 1995 erfolgt zu sein und er zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Diesbezüglich sei er in Berufung gegangen und sei das Urteil sechs oder sieben Monate später rechtskräftig geworden. Die Strafe habe er aber nicht verbüßen müssen und sei der BF in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals wegen des Waffenfundes inhaftiert gewesen.
Nach Serbien könne er wegen der Erlebnisse nicht mehr zurückkehren. Außerdem komme die Polizei noch immer zeitweise zu seiner in Serbien wohnhaften Schwester um sich nach dem Verbleib des BF zu erkundigen. Anlässlich eines Besuches seiner in Österreich wohnhaften Schwester in Serbien sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen, da angenommen worden sei, der BF wäre zurückgekehrt.
Dem BF wurden Kopien der vorliegenden Länderfeststellungen übergeben und diesem eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Der Rechtsvertreter des BF bringt abschließend vor, dem Vorbringen des BF entnehmen zu können, das dieser einer staatlichen Verfolgung in Serbien ausgesetzt sei, welche auf das religiöse Bekenntnis des BF und der auf Seiten der Bosniaken erfolgten Kampfhandlung seines Bruders abstelle und gegenwärtig weiter aufrecht sei.
Zudem wird eine psychiatrische Stellungnahme des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach der BF am Zustand nach bösartiger Tumorerkrankung und an in teilweiser Rückbildung befindlicher posttraumatischer Belastungsstörung leide.
17. Mit per Telefax vom Rechtsvertreter des BF am 10.04.2014 eingebrachtem Schriftsatz, nimmt der BF zu den Länderfeststellungen Stellung und bringt vor, dass die darin angeführten Amnestiegesetze Großteils nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung fänden und selbst bei Annahme des Benefizes des darin erwähnten Strafnachlasses im Ausmaß von 25 % nichts an der Tatsache der unrechtmäßigen Verurteilung des BF durch ein Strafgericht wegen unerlaubtem Waffenbesitzes zu ändern vermag.
Demzufolge sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
18. In Zuge einer weiteren öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX, an welcher der BF teilnahm, brachte dieser vor, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Rechtsanwaltskanzlei XXXX aufgelöst worden sei. Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die von den Rechtsanwälten XXXX erstattete schriftliche Stellungnahme, zu den in der Verhandlung vom XXXX eingebrachten Länderfeststellungen hinsichtlich der aktuellen Lage im Heimatsstaat des BF, erörtert. Der BF brachte hiezu vor, dass ihm diese Stellungnahme bekannt sei, und er dem nichts mehr hinzuzufügen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der bosnischen und albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist serbisch.
Der BF leidet an einer - sich im Abklingen befindlicher - posttraumatischen Belastungsstörung, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dadurch in der Wahrnehmung seiner Interessen eingeschränkt oder gar verhindert war bzw. ist.
1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zu Folge seinen Herkunftsstaat Serbien am 18.08.2006 und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 20.08.2006 ins österreichische Bundesgebiet ein, in welchem er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.3. Der BF stellte bereits in folgenden Staaten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, welche allesamt negativ beschieden wurden:
Deutschland im Jahre 1997
Schweiz im Jahre 2005
Deutschland am XXXX
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist oder jemals inhaftiert wurde.
Eine Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Organisation oder politischen Partei kann nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF weist eine Vielzahl an verheilten Schnittverletzungen im Bereich der Beine, der Arme und des Bauches auf, jedoch kann weder festgestellt werden woher diese stammen noch wer diese dem BF zugefügt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.6. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht innerstaatlich unbescholten und weist auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Serbien
(Stand: November 2013)
Staatsaufbau
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.02.2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 08.11.2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30.11.2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11.02.2012 für verfassungswidrig. Am 11.07.2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Innenpolitische Situation
Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffnete den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 07.07.2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27.07.2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 02.09.2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28.06.2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite
Parlament und Regierung
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 06.05.2012 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratische Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 45 Parteien ins Parlament gewählt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 02.09.2013 eine neue Regierung, ebenfalls angeführt von Ministerpräsident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angehörigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angehörige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verfügt die Regierung im Parlament über eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20.05.2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16.05.2012 eröffnet und am 17.05.2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12.07.2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012, Spiegel Online vom 12.07.2012)
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadžic ist im Juli festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag,
Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Miloševic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3.365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen Rückgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltskürzungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie Änderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer Hürden für Unternehmensgründungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gewährleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 6)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11)
Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 6 und 17)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1.600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2.500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 55)
Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)
Wehrdienst
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienst reduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich.
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)
Amnestiegesetze
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.03.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 15)
Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben. Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.
Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07.10.2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtskräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand:
August 2013, vom 18.10.2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)
Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.
Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)
Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)
Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von € 400 auf € 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei umgerechnet € 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 18 und 19)
Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal € 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012)
Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 €) für das erste Kind belief [bei mehreren Kindern
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 €) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 €), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.
Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite
Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12.12.1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:
Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.
Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seiten 21 und 22)
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29.01.2013, Seite 21)
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.
Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.
Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer
Bauern
Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,
freiberuflich Tätige
Rentner
Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind
Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)
Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)
Personen über 65 Jahre
Personen mit einer Behinderung
Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten
Personen, die Volkszugehörige der Roma sind
Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte
psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen
Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;
Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u. ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass Operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
regelmäßig und sicher,
selbst gekauft werden müssen)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 22 und 23)
Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR).
Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen:
Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)
Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten
Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung
Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:
http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_contenttask=viewid=84Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991 intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 23 und 24)
Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013
APA-20.07.2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013
Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007
Der Standard vom 01.06.2011
European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012
Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004
Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012
Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012
Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009
Spiegel Online vom 12.07.2012
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007
U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012
U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den in anderen Ländern bereits gestellten Anträgen auf Gewährung von Asyl beruhen auf den beigebrachten im Akt befindlichen Asyl-Unterlagen der betroffenen Staaten.
Die Feststellung, dass der BF an einer - sich im Abklingen befindlichen - posttraumatischen Belastungsstörung leidet, beruht auf der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX und den in das Verfahren seitens des BF eingebrachten ärztlichen Stellungnahmen des XXXX.
Die innerstaatliche Unbescholtenheit und verwaltungsstrafrechtliche Unauffälligkeit ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einer Anfragenbeantwortung der Landespolizeidirektion XXXX.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlungen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe aufgrund seines psychisch belastenden Zustandes, und damit einhergehender Konzentrationsbeschwerden, nicht vermocht sein Fluchtvorbringen glaubhaft und widerspruchsfrei darzustellen, ist diesem zu entgegnen, dass ihm im Rahmen der Erstbefragung als auch der Einvernahmen durch das Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zu keinem Zeitpunkt war der BF in der Lage seine Einvernehmungsfähigkeit in Frage zu stellen, vielmehr wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX ein initiiertes Sachwalterbestellungsverfahren eingestellt und lässt sich den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit eigener Rechte seitens des BF nicht entnehmen, sprechen diese nämlich, ohne Bezugnahme auf die Auffassungsgabe des BF, lediglich vom Vorliegen einer - teilweise bereits abgeklungenen - posttraumatischen Belastungsstörung.
Darüber hinaus bestritt der BF trotz bezughabender Fragestellung seitens des einvernehmenden Organwalters des BAG wiederholt das Vorliegen seine kognitiven Fähigkeiten einschränkender Momente. Vielmehr war der BF jederzeit in der Lage den Sinn des Verfahrens und dessen Zusammenhänge zu erkennen, zielgerichtete Antworten auf ihm gestellte Fragen zu geben und waren keine Anhaltspunkte welche einen Zweifel an der Auffassungsgabe des BF aufkommen ließen, fassbar.
Hinsichtlich des Vorwurfes eines unzulänglichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde ist darauf zu verweisen, dass die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen ist und erstere dort an ihre Grenzen stößt, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und sich mangels Vorlage bezughabender Beweismittel und unauflösbarer Widersprüchlichkeiten auch nicht sachdienlich erwiesen hätten.
Auch im Widerspruch zu dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen, seine Fluchtgeschichte nicht widerspruchsfrei vorbringen gekonnt zu haben, ist der Umstand, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung darauf beharrte alles vorgebracht zu haben dies vollinhaltlich, damit einhergehend auch die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, aufrecht erhalten zu wollen und nichts zu ergänzen zu haben, zu erkennen.
Angesichts der mit Zustimmung des BF von der belangten Behörde eigebrachten Verfahrensunterlagen hinsichtlich der vom BF in Deutschland und der Schweiz betriebenen Asylverfahren, kann erkannt werden, dass der BF Großteils unterschiedliche - von den verfahrensgegenständlichen abweichende - Fluchtgründe vorbrachte. So vermeinte er im Zuge seines Antrages in Deutschland, aufgrund seiner Ethnie vom Gros der serbischen Bevölkerung verfolgt worden zu sein, wobei er in seinem Antrag in der Schweiz dessen Verurteilung wegen Waffenbesitzes in den Vordergrund seiner Fluchtgeschichte rückt. Zudem ist festzuhalten, dass der BF selbst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde eingestanden hat, hinsichtlich seines seinerzeitigen Fluchtvorbringens im Verfahren vor den Schweizer Behörden nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Das Vorbringen falscher Angaben mit dem Ziel durch Täuschung staatlicher Behörden Schutz des betroffenen Staates zu erhalten, ist einer allfälligen - auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bezogenen - Glaubwürdigkeit des BF nicht zuträglich und hat der BF damit zum Ausdruck gebracht sich zu seinem Vorteil der Unwahrheit zu bedienen.
Wie von der belangten Behörde festgestellt, weist das Vorbringen des BF darüber hinaus zum Teil erhebliche Widersprüchlichkeiten auf. So brachte der BF in seiner Einvernahme am 31.10.2006 vor, in den Jahren 1998 bis 2002 Mitglied der UCK gewesen zu sein und verneinte im Zuge derselben jedoch die Mitgliedschaft an jeglichen bewaffneten Gruppierungen. Auch erwiesen sich die vom BF genannten Zeiträume hinsichtlich des behaupteten Waffenfundes in seinem Haus als diskrepant, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung am XXXX diese zuerst in den Jahren 1991/1992 ansiedelte um sie dann in das Jahr 1995 zu verschieben, jedoch in seiner Einvernahme vor den Schweizer Behörden diesbezüglich das Jahr 1993 nannte.
Die vom BF behauptete Verurteilung wegen des Waffenfundes nicht ihm gehörender Waffen in seinem Haus, erweist sich zudem schon aufgrund der vom BF vorgebrachten Varianten im Hinblick auf eine Verurteilung bzw. Inhaftierung als unglaubwürdig. So brachte der BF im Verfahren vor den Schweizer Behörden nämlich - nachdem er anfänglich behauptet hat, wegen des Verdachtes "die serbische und damalige jugoslawische territoriale Einheit angreifen zu wollen" schuldig gesprochen worden zu sein - vor, diesbezüglich im Juli 1993 zu 24 Monaten Haft verurteilt worden zu sein, was sich jedoch nicht mit der Aussage in der mündlichen Verhandlung am XXXX in Einklang bringen lässt, zumal er dort behauptete, erst im Jahre 2002 oder 2003 verurteilt worden zu sein. Dem widersprechend gab der BF in seiner Einvernahme am 06.02.2009 an, dass in der Sache kein Gerichtsurteil erlassen und, wie auch vor den Schweizer Behörden angegeben, er nach kurzer Inhaftierung aus der Haft entlassen worden sei.
Auch hinsichtlich der örtlichen Aufenthalte des BF ergeben sich ungeklärte Ungereimtheiten, zumal der BF vor den Schweizer Behörden angab, bis 1996 in Serbien und danach nach Deutschland geflüchtet zu sein, während er in seiner Einvernahme am 31.10.2006 vor der belangten Behörde angab, zwischen 1996 bis 1998 wechselweise in Serbien und Kosovo, von 1998 bis 2002 durchgehend im Kosovo aufhältig gewesen und im Anschluss wieder nach Serbien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in die Schweiz verblieben sei, gereist zu sein. Darüber hinaus vermeinte der BF, bis zum Tod seiner Mutter im Jahre 2003 oder 2004, nicht aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, zumal er diese nicht im Stich habe lassen wollen.
Unbestritten bleibt zwar, dass der BF eine Vielzahl an Schnittverletzungen aufweist, jedoch vermochte dieser nicht glaubhaft darzulegen, woher diese tatsächlich stammen. Angesichts der Vielzahl an Ungereimtheiten in Bezug auf die vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte, erscheint die Bildung eines allfällig asylrelevanten Erzählkonstrukts um ein möglicherweise erlebtes Ereignis naheliegend zu sein. Gegen die vom BF vorgetragene Geschichte, von der serbischen Polizei misshandelt und gefoltert worden zu sein, spricht auch der Umstand der immer wieder erfolgten Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, erscheint dies nämlich bei tatsächlicher Verfolgungs- und Foltergefahrgefahr des BF nicht nachvollziehbar, was wiederum darauf schließen lässt, dass eine derartige Gefährdung des BF in Serbien nicht vorherrscht. So kann zum Beweis der Rückkehr des BF auf die von diesem in Vorlage gebrachte in XXXX(Serbien) am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde verwiesen werden. Selbst hinsichtlich der behaupteten Häufigkeit der gegen ihn geübten Misshandlungen zeigt sich der BF unschlüssig, insofern er in seiner Erstbefragung am 21.08.2006 vorbrachte im Zeitraum 1993 und 1996 wöchentlich misshandelt worden zu sein, dies in seiner Einvernahme am 31.10.2006 jedoch insoweit relativierte als er vermeinte glaublich dies doch nicht in dieser Häufigkeit vorgekommen zu sein.
Mangels glaubwürdigen Vorbringens im Hinblick auf erfolgte staatliche Übergriffe, vermochte der BF somit nicht nachvollziehbar zu vermitteln, die nachweislichen Narben in der von ihm behaupteten Weise, nämlich von Vertretern der serbischen Staatsgewalt, zugefügt bekommen zu haben.
Im Falle des tatsächlichen Erlebens derartiger, mit massiven Körperverletzungen einhergehender, Übergriffe und Misshandlungen, wie sie vom BF geschildert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass eine detaillierte, in sich widerspruchsfreie, Schilderung seitens des BF möglich gewesen und auch vorgenommen worden wäre, und nicht wie im gegenständlichen Fall, diese immer wieder abgewandelt oder im Rahmen zeitlich bezughabender Asylanträge neue Geschichtskonstrukte ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte gestellt wurden.
Die Aussagen der Schwester des BF vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese, wie vom BF selbst in der Beschwerde angedeutet, lediglich vage und ungenaue Angaben machen konnte, welche teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des BF standen und sohin keineswegs geeignet erscheinen den vom BF vorgetragenen Sachverhalt zu untermauern. So steht beispielsweise deren Aussage über die erfolgte Verhaftung des BF im Jahre 2006 insofern im Widerspruch als diese vermeinte bei dieser im Sommer 2006 anwesend gewesen zu sein, der BF jedoch seine Verhaftung mit Ende 2005/Anfang 2006 datierte.
Selbst das, vom BF eingestandene, Unterlassen des Erlangens von angeblich existierenden Beweisfotos widerspricht jeglicher Logik, zumal gerade diese - unter der Annahme ihrer tatsächlichen Existenz - in der Lage gewesen wären, die Vorbringen des BF zu untermauern, weshalb das entgegen jeglicher rationaler Überlegungen Nichtherantreten des BF an den vermeintlichen Besitzer, welcher noch dazu angeblich Mitglied derselben politischen Partei, jener auch der BF einst angehört habe, sei, ein weiteres Indiz gegen deren Existenz und somit gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF darstellt.
Schließlich vermochte der BF keine Beweismittel im Verfahren vorzulegen, welche seine Fluchtgeschichte zu untermauern vermochten. Im Falle der tatsächlichen Verurteilung des BF müssten zumindest ein Gerichtsurteil oder sonstige Unterlagen vorhanden sein, welche vom BF in Vorlage zu bringen gewesen wären. Weder vermochte der BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der SDA sowie seinem Beitritt zur UCK noch hinsichtlich des Kampfeinsatzes seines Bruders und dessen Tötung bestätigende Unterlagen in Vorlage bringen. Auch die vom BF in Vorlage gebrachten Medienberichte lassen, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, eine Verfolgungsgefahr in Hinblick auf den BF nicht erkennen und brachte der BF selbst vor, die Tätigkeit der SDA-Partei der normalen - somit demokratischen - Politik zurechnen zu können.
Im Übrigen ist der BF, der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 hat der BF eine Stellungnahme abgegeben.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Relevanz der in Serbien vorherrschenden Amnestiegesetze vermag der Glaubwürdigkeit der gegenständlichen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 16.04.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 29.04.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Aufgrund der auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beschränkter Beschwerdeerhebung, ist gegenständlich iSd. § 27 VwGVG nur über diesen abzusprechen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser nicht glaubhaft machen.
Auch die bloße mehrethische Zugehörigkeit des BF reicht für sich alleine genommen nicht für eine Asylgewährung aus, zumal den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen) Verfolgung weder der Volksgruppe der Bosnier noch der Albaner zu entnehmen ist. Zudem hat der BF im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum konkret er in Serbien auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer dem Herkunftsstaat zurechenbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Serbien auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der genannten Volksgruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Dies hat auch auf die religiöse Zugehörigkeit des BF zu gelten, zumal den Länderfeststellungen auch dazu nicht entnommen werden kann, eine systematische Verfolgung von Anhängern des moslemischen Glaubens in Serbien vorfinden zu können.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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