BVwG G306 2010035-1

G306 2010035-1Tribunale amministrativo federale29 ago 2014

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Haft, Haftentlassung, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG G306 2010035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2010035.1.00

Spruch

G306 2010035-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, Zl. 13-56259419/105555956, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 iVm § 27 VwGVG ersatzlos behoben und das unbefristete Aufenthaltsverbot vom XXXX, Zahl: XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 14.05.2003, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 Abs. 2 Z 1 und §§ 37, 38 und 39 FPG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde dies damit, dass mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.XXXX der Genannte des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge jedoch um eine Vielfaches übersteigenden Menge an qualitativ hochwertigen Kokain von den Niederlanden nach Österreich zu gewerblichen Zwecken einführte. Für dieses Verbrechen sei er zu einer unbedingten Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt worden.

2. Mit Schreiben vom 17.04.2014, eingelangt beim BFA am 08.05.2014 beantragte der BF die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das damalige Urteil des BF im Jahr 2002 rechtskräftig geworden sei und er im Jahr 2003 im Oktober bzw. November nach Italien überstellt worden sei um dort die restliche Haftstrafe verbüßen zu können. Im Jahr 2006 sei er nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe aus der Haft entlassen worden. Er lebe in den letzten Jahren von Gelegenheitsarbeiten und habe sich im Jahr 2011 wieder selbständig gemacht. Er betreibe einen Handel von Lebensmittel und Getränke aller Art (eine Bestätigung auf Italienisch wurde beigelegt). Seine Ehe sei inzwischen geschieden, ein Sohn würde in Amerika und der zweite mit der Schwiegertochter und dem Enkelkind in XXXX leben. Auch seine beiden Schwestern würden in XXXX leben. Er würde sich bereits seit fast 8 Jahren in Freiheit befinden. Der in XXXX lebende Sohn legte der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung bei wo ausgeführt wird, dass es ihm, aufgrund ihres Kindes nur schwer möglich sei nach Italien zum Vater zu reisen. Der Vater wäre nun mittlerweile fast 60 Jahr alt und würde gerne mehr Zeit mit seiner Familie verbringen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2014 wurde der Antrag des BF vom 17.04.2014 auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (gemeint wohl XXXX) aufgrund folgender Rechtsbrüche (es wurde jedoch in Folge keine angeführt) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verhängt bekommen habe. Betreffend die Feststellungen zur Entwicklung des BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei festzuhalten, dass das Verhalten des BF in strafrechtlicher Sicht in der Vergangenheit jedenfalls für die Behörde den Schluss auf eine Neigung zur Missachtung von Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestehen lässt. Auch wenn der Sohn in XXXX lebe und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, würde dies nichts daran ändern, dass der BF vom Landesgericht XXXX wegen Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und wegen Vergehen nach den §§ 27 Abs. und 8 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden wäre. Den Familienangehörigen würde es auch jederzeit freistehen den BF in Italien zu besuchen. Dem BF sei kein weiteres kriminellen Verhalten vorzuwerfen, dies würde sich aus dem aktuellen Strafregister ergeben. Die Tatsache, dass der BF im Jahr 2006 aus der Haft entlassen worden wäre und seither nicht mehr straffällig geworden sei, stelle noch kein Indiz für einen Orientierungswandel dar. Das Aufenthaltsverbot sei daher nach wie vor notwendig.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führte darin im Wesentlichen zusammengefasst an, die Behörde führe in ihrem Bescheid an, dass die Tatsache, dass der BF seit 2006 aus der Haft entlassen und seither nicht mehr straffällig geworden sei, kein Indiz für einen Orientierungswandel darstellen würde. Die Feststellung sei von der belangten Behörde selbst getroffen worden und würde sie sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug berufen. Die belangte Behörde würde jedoch verkennen, dass sich der BF seit seiner Haftentlassung nunmehr bereits 8 Jahre wohlverhalten hat. Würde man die Haft dazurechnen, dann wären es sogar 13 Jahre. Der VwGH gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass nach 7 bzw. 8 Jahren des Wohlverhaltens nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass das persönliche Verhalten des BF immer noch eine tatsächliche , gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde. Hätte sich die belangte Behörde an die Rechtsprechung des VwGH orientiert, so hätte sie erkennen müssen, dass nach einer Zeit von 7 Jahren des Wohlverhaltens nicht mehr von einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgegangen werden kann.

Der BF stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des BFA und das unbefristete Aufenthaltsverbot vom 16.04.2003 auf Grund des 8-jährigen Wohlverhaltens des BF aufheben.

4. Die Beschwerde langte beim BFA am 18.07.2014 ein und wurde am 24.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Italien und wurde am XXXX in XXXX geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF hielt sich in der Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf (von 18.11.2002 bis 17.08.2004 in Strafhaft).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge jedoch um eine Vielfaches übersteigenden Menge an qualitativ hochwertigen Kokain, welches er von den Niederlanden nach Österreich zu gewerblichen Zwecken einführte sowie nach §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der BF wurde am XXXX nach Italien überstellt und verbüßte seine restliche Freiheitsstrafe im Heimatland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint."

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 16.04.2003 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 10 Jahre vergangen, pflegt der BF nach wie vor Kontakt zu seinem Sohn in Tirol, welchen er intensivieren möchte. Die belangte Behörde verkennt, dass seit der Haftentlassung nunmehr 8 Jahre vergangen sind, innerhalb welcher Zeitspanne der BF aber nicht negativ aufgefallen ist. Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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