BVwG W226 1430564-2

W226 1430564-2Tribunale amministrativo federale28 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, wirtschaftliche<br/>Gründe

Testo completo

BVwG W226 1430564-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1430564.2.00

Spruch

W226 1430564-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 821166410-14554049, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und russisch-orthodox, stellte am 30.08.2012 einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem sie am selben Tag in das Bundesgebiet gereist ist.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 11.664-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.04.2013, Zl. D7 430564-1/2012/7E, wurde die gegen den Bescheid vom 30.12.2012 erhobene Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

Mit der Zustellung am 17.04.2013 ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Zum besseren Verständnis verfahrensgegenständlicher Entscheidung wird das soeben genannte Erkenntnis in seinen entscheidenden Passagen wiedergegeben:

"I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.

Am 30.08.2012 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch erstbefragt.

Am 05.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.

Dem Bundesasylamt wurden am 06.09.2012 medizinische Befunde die Beschwerdeführerin betreffend übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 11.664-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 30.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 11.664-BAL, zugestellt am 31.10.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.11.2012 eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 13.11.2012 langte am 16.11.2012 beim Asylgerichtshof ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung D/12 zugewiesen.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 26.11.2012 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Für den 14.02.2013 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 24.01.2013 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.08.2012 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung am 14.02.2013 eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist ukrainische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Ukrainer an.

II.3.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau im arbeitsfähigen Alter, die bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine ihren Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit bestreiten konnte. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eltern und zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und hat und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 30.08.2012 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin hat Angehörige im Herkunftssaat und keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, in keinen Vereinen aktiv tätig und hat keine Freunde. Sie besucht auch keine Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. (...)

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:

1. Innenpolitik

Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5% Krimtataren, 0,1% Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:

? Partei der Regionen 34,37% (175 Sitze),

? Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze),

? Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (72 Sitze),

? Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze),

? Block Lytwin 3,96% (20 Sitze).

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, Oktober 2011)

1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.

(CIA World Factbook: Ukraine, 20.12.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/up.html)

Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen konnte. Am 1. Oktober 2010 hat das ukrainische Verfassungsgericht die Verfassungsänderung von 2004 aus prozeduralen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit gilt wieder die Verfassung von 1996. Der Präsident kann jetzt das Kabinett wieder ohne Zustimmung des Parlaments ernennen und entlassen; eine Parlamentsmehrheit ist für die Regierungsbildung nicht mehr nötig.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011 )

Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: In der Stichwahl am 7. Februar 2010 setzte sich der Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch mit 48,96% der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47% durch. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet.

Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen, allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest. Mehrere Oppositionsparteien haben sich nach der Verhaftung der ehemaligen Ministerpräsidentin Julia Timoschenko im August 2011 in einem "Komitee des Widerstandes gegen die Diktatur" zusammengeschlossen. Timoschenko wurde am 11. Oktober 2011 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs bei Unterzeichnung des Gaslieferungsabkommens mit Russland im Jahre 2009 zu 7 Jahren Haft, anschließendem 3-jährigem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter und einer Entschädigungszahlung in Millionenhöhe verurteilt. Zahlreiche weitere Verfahren gegen Mitglieder der ehemaligen Regierung Timoschenko, die sich zum Teil in Haft befinden oder unter Wohnortarrest stehen, werden fortgesetzt. Laut Umfragen halten über 80% der Bevölkerung die Verfahren für politisch motiviert.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011)

2. Menschenrechte

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in 32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:

Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:

http://www.ombudsman.gov.ua/en/)

Die EU äußerte Besorgnis über die Menschenrechtssituation in der Ukraine. Es gab Berichte über Drangsalierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information an, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

2010 sahen sich einige Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und politische Aktivisten wegen ihrer Aktivitäten Drangsalierungen seitens der Behörden ausgesetzt.

(World Organization Against Torture: Steadfast in Protest; Annual Report 2011, 10.2011)

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011)

3. Religion

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte

dieses Recht generell.

(US DOS - US Department of State: July-December, 2010 International Religious Freedom Report: Ukraine, 13.9.2011)

4. Justiz

Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität. Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem.

Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtsprechung auszuüben.

Am 7. Juli 2010 nahm das ukrainische Parlament ein Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern an. Es schafft einen neuen spezialisierten Obersten Gerichtshof für Zivil und Strafsachen, der die Rechte des Höchstgerichtes und die Zahl der Höchstrichter empfindlich einschränkt. Außerdem erhielt der 20-köpfige Hohe Justizrat eine prominentere Rolle bei der Nominierung und Entlassung von Richtern und Gerichtsvorständen (außer dem Höchstgericht). Die Venedig Kommission sieht dadurch eine erhöhte Gefahr politisch motivierter Ernennungen.

Am 14. September 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das die Militärberufungsgerichte und die lokalen Militärgerichte abschafft. Rechtsexperten begrüßen diesen Schritt.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtsprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtsprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

Anfang November 2011 hat Präsident Janukowitsch per Gesetzesänderung die Zahl der Höchstrichter von 20 auf 48 erhöht und Richterkammern für Verwaltungs-, Wirtschafts-, Kriminal- und Zivilrechtsfälle eingeführt.

(UN - Ukrainian News: Yanukovych Signs Law That Increases Number Of Supreme Court Judges From 20 To 48, 10.11.2011, http://un.ua/eng/article/359931.html)

Seit dem Amtsantritt von Staatschef Viktor Janukowitsch im Jahr 2010 geht die ukrainische Justiz gegen die ehemalige Regierungschefin Julia Timoschenko und deren Umgebung vor. Timoschenko selbst wurde im Oktober in einem international umstrittenen Prozess zu sieben Jahren Haft verurteilt. Sie wurde schuldig gesprochen, bei der Unterzeichnung von Gasverträgen mit Russland im Jahr 2009 ihre Amtsbefugnisse übertreten und dem ukrainischen Staat einen Schaden in dreistelliger Euro-Millionenhöhe zugefügt zu haben. Kurz danach leitete die ukrainische Steuerbehörde ein neues Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Timoschenko ein. Das Urteil gegen Timoschenko wurde international als ein Akt der Politjustiz verurteilt. Auch gegen den früheren Vizepremier Alexander Turtschinow, den Ex-Umweltminister Georgi Filiptschuk, den Ex-Verteidigungsminister Waleri Iwaschtschenko und den ehemaligen Innenminister Juri Luzenko laufen Ermittlungen.

(Ria Novosti: Timoschenkos Ehemann bekommt Asyl in Tschechien, 6.1.2012, http://de.rian.ru/politics/20120106/262411504.html)

Eine umfangreiche Reform der Justiz und der Kampf gegen Korruption bleiben Schlüsselherausforderungen. Im November 2010 gründete der ukrainische Präsident eine Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die sich hauptsächlich mit den Verfassungsänderungen bezüglich Reform des Justizwesens und des Büros des Staatsanwalts beschäftigen sollte, sowie mit den Empfehlungen der Venediger Kommission und der Erfüllung der Pflichten der Ukraine gegenüber dem Europarat.

Die Gesetze bezüglich Reform des Justizwesens wurden im Juli 2010 angenommen ohne die Meinung der Venediger Kommission abzuwarten. Im Oktober 2010 fertigte diese ihre Meinung zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern aus, die einen gewissen Fortschritt anerkannte, jedoch auch Kritik bezüglich des möglichen Einflusses der Exekutive auf die Judikative enthielt. Das Gesetz schränkt die Kompetenzen des Höchstgerichtes ein und gibt dem Hohen Justizrat mehr Möglichkeiten bei Ernennung und Entlassung von Richtern. Mit der Entlassung des Chefs des ukr. Sicherheitsdienstes aus dem Hohen Justizrat im Dezember 2010 wurde eine wichtige potentielle Quelle für Interessenskonflikte und ein Risiko für die Unabhängigkeit der Justiz beseitigt.

Ende 2010 wurden einige Untersuchungen gegen Mitglieder der Vorgängerregierung eingeleitet, was Kritik bezüglich möglicher politisch motivierter Anklagen hervorgerufen hat.

Unterstützung für die Reform der Justiz war eine der Prioritäten der EU-Hilfe. So wurde ein intensives Trainingsprogramm angeboten, das von 2.029 Richtern und anderen Gerichtsangestellten in Anspruch genommen wurde.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Laut einem Monitoring des Zentrums für Gerichtsforschungen auf Initiative des Richterrates der Ukraine ist jeder fünfte befragte Richter mit Druck vonseiten der Exekutive konfrontiert worden. 57,3% der Richter hält das neue System der Organe der richterlichen Selbstverwaltung, das nach der Gerichtsreform 2010 zu funktionieren begann, nicht für effektiver als das vorhergehende. 56,9% der Richter halten den Obersten Justizrat nicht für ein unabhängiges Organ und 60,7% der Befragten antworteten negativ auf die Frage, ob die Tätigkeit des Obersten Justizrates der Bestätigung der Unabhängigkeit der Justiz dient.

(Ukraine-Nachrichten: Umfrage: Jeder fünfte ukrainische Richter sieht sich Druck von oben ausgesetzt, 14.11.2011, http://ukraine-nachrichten.de/umfrage-jeder-f%C3%BCnfteukrainische-richter-sieht-sich-druck-oben-ausgesetzt_3383_gesellschaft)

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.

Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen zu veranlassen.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Die Bedingungen in den Gefängnissen waren weiterhin hart und es gab weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen. Straflosigkeit in diesem Bereich ist ein Problem.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten oft auf Geständnisse angewiesen, um Fälle aufzuklären. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich, erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche, derartige Fälle aufzuklären, wurden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)

Eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen in der Ukraine verbietet die Anwendung von Folter und Misshandlung. Statistiken zu diesem Phänomen fehlen.

Im ukrainischen Innenministerium wurde 2005 ein Menschenrechtsdirektorat gegründet, das über ein Netzwerk von Menschenrechtsberatern im ganzen Land verfügte. Ein System zur Überwachung der Polizeihaft, die sogenannten "mobilen Gruppen" wurde 2004 gegründet. Ein öffentlicher Rat als Forum für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft funktionierte auf regelmäßiger Basis von 2005-2010. 2010 wurde das Menschenrechtsdirektorat durch eine Menschenrechtsabteilung ersetzt, der das Netzwerk der regionalen Menschenrechtsberater nicht mehr zur Verfügung steht. Der öffentliche Rat erneuerte seine Tätigkeit 2011 und schloss ein Memorandum of Understanding ab.

Im ukrainischen Innenministerium war eine erhöhte Bereitschaft zu erkennen, sich mit dem Problem Folter und Misshandlung zu beschäftigen. Am 31. März 2011 erließ der Minister die Verordnung "über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und Misshandlung durch die Polizei". Unter anderem werden darin die Videoüberwachung von Verhörräumen und die Herausgabe eines Infoblatts für Gefangene angeordnet.

Seit 1998 gibt es das Büro des Ombudsmanns. Es darf Gesetze und Maßnahmen von Regierungebehörden kommentieren, Hafteinrichtungen besuchen usw. Das "UN- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe", das einen Mechanismus der ungehinderten Überwachung von Hafteinrichtungen durch unabhängige Experten vorsieht, wurde von der Ukraine im September 2006 ratifiziert, aber bis heute wurde kein sogenannter "Nationaler Präventions-Mechanismus" (NPM) gegen Folter eingerichtet. Es wurde ein solcher für Jänner 2012 angekündigt, die sogenannte "Öffentliche Kommission zur Folterprävention", die vom Präsidenten eingesetzt und zu uneingeschränktem Zugang zu allen Hafteinrichtungen autorisiert sein soll. Jedoch erfüllt auch diese Kommission nicht ganz die Vorgaben für einen NPM, da sie nicht vollständig von den staatlichen Institutionen unabhängig ist.

Momentan gibt es in der Ukraine mehrere Beschwerdemöglichkeiten wegen Polizeigewalt. Die Homepage des ukr. Innenministeriums nannte im März 2011 neun verschiedene Ansprechpartner für Beschwerden: den unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Polizisten, den Innenminister, die Abteilung für Interne Sicherheit des Innenministeriums, den öffentlichen Rat des Ministeriums, das Ministerkabinett, das Büro des Generalstaatsanwalts, den Staatspräsidenten, den Ombudsmann, "internationale juridische Organisationen" und andere internationale Organisationen. Das ukrainische Innenministerium verfügt über eine Telefonhotline für derartige Beschwerden.

Zwei Einheiten innerhalb des ukrainischen Innenministeriums beschäftigen sich mit Untersuchungen von Fehlverhalten in der Polizei - Die Abteilung für Innere Sicherheit und das Personalinspektorat. Beide Stellen sind auch auf regionaler Ebene vertreten und es gibt ein System der täglichen Berichterstattung, wo Polizeichefs Fälle von Fehlverhalten dem regionalen Hauptquartier und dem zentralen Hauptquartier in XXXX melden. Das Personalinspektorat wird eingeschaltet, wenn es sich um ernste Verbrechen, wie Folter oder Mord handelt. Die Abteilung für Innere Sicherheit untersucht komplexe Fälle, wie etwa Korruption. Der Leiter des regionalen Polizeihauptquartiers entscheidet, welche Stelle einen Fall untersucht. Wenn Personalinspektorat bzw. Abteilung für Innere Sicherheit ihre Ermittlungen abgeschlossen haben, entscheiden sie über disziplinäre Maßnahmen oder übergeben, wenn ein Verbrechen vorliegt, das Material dem Büro des Generalstaatsanwalts. Gemäß Angaben des ukr. Innenministeriums vom April 2011 wurden 2010 51.749 Polizisten wegen verschiedener Vergehen diszipliniert. 1.394 Fälle wurden dem Büro des Generalstaatsanwalts übergeben. 133 Polizisten wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt (3 wegen Folter, 88 wegen Machtmissbrauchs, die anderen wegen anderer Vergehen nach dem Strafgesetzbuch).

Das Büro des Generalstaatsanwalts ist die einzige externe Stelle, die Menschenrechtsverletzungen der Polizei verfolgen kann. Gemäß eigenen Angaben von Juli 2011 hat es 2010 insgesamt 6.817 Beschwerden über Polizisten erhalten, von denen 167 in einer Untersuchung mündeten. Davon wurden wiederum 21 wegen Mangels an Beweisen geschlossen.

(AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)

6. Ombudsmann

2010 wurde die Position des Ombudsmannes für Kinderrechte, als Stellvertreter des Ombudsmannes für Menschenrechte, geschaffen.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

Das Büro des Ombudsmanns hat 120 Mitarbeiter und ein jährliches Budget von ca. 1,75 Mio. EUR. Es ist berechtigt Hafteinrichtungen des ukr. Innenministeriums und der Gefängnisbehörde zu besuchen. Untersuchungen von Vorwürfen kann das Büro des Ombudsmanns nicht durchführen, sondern diese nur an das Büro des Generalstaatsanwalts weitergeben (s. auch Punkt 3. Menschenrechte).

(AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)

7. Rückkehrfragen

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Sie gehört mit einem Pro-Kopf-Einkommen von rd. 3.000 USD (2009: rd. 2.570 USD) in der Kategorisierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Ländern.

In

den Jahren bis zu Beginn der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 konnte die Armutsrate deutlich gesenkt werden. Es gibt aber nach wie vor ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Stadt XXXX und den übrigen Landesteilen.

Die Ukraine steht mit der EU in Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit umfassendem Freihandelsteil. Die damit verbundenen Erwartungen an strukturelle und institutionelle Reformen erfüllt sie bisher nur unzureichend. Zwischen der Ukraine und Russland bestehen enge Wirtschaftsbeziehungen. Unter der neuen politischen Führung wurden diese intensiviert.

Die Ukraine ist auf dem Weg der wirtschaftlichen Erholung, auch wenn das Wachstum (2010: 4,2%) im Vergleich mit dem massiven Einbruch 2009 (-15%) bescheiden bleibt. Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen ca. 40% des BIP aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 40% der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, Deutschland, Polen und China. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO. Sie führt außerdem Verhandlungen über ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen mit der EU. Russland drängt auf eine Mitgliedschaft der Ukraine in der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Weißrussland.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, Oktober 2011 )

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren, gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2010- 2011/europe/ukraine.html)

Das Pensionssystem steht allen ukrainischen Staatsbürgern offen (einschließlich Rückkehrern).

(XXXX - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Ukraine, August 2011)

Die wirtschaftliche Erholung beeinflusste die Arbeitsmarktsituation positiv. Die Arbeitslosigkeit ging von 9,6% 2009 auf 8,8% 2010 zurück. Ende 2010 waren 564.000 Personen offiziell als arbeitslos gemeldet, davon 55% Frauen und 42% junge Menschen. Letztere wurden 2010 erstmals speziell finanziell unterstützt. Das staatliche Arbeitsservice unterstützte im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung arbeitslos gewordene und Arbeitssuchende. 2010 eröffnete es 7 Fortbildungszentren. 10 weitere sind geplant. Ein Gesetzesentwurf zum nationalen Qualifikationssystem wurde im Mai 2010 dem Parlament vorgelegt. Für den Kampf gegen Armut wurden einige Gesetzesänderungen zugunsten des gleichen Zugangs zu Arbeit für Behinderte vorbereitet. Der Mindestlohn stieg auf UAH 922,-- (EUR 88,--) monatlich im Dezember 2010. Auch die Pensionen wurden erhöht. Im Juni 2010 schlug das Wirtschaftsreformkomitee des Präsidenten ein Sozialreformprogramm vor, das Armen besseren Zugang zum Sozialhilfesystem geben und dessen Hilfe effektiver machen soll. Nur 56,8% derer, die momentan unter der Armutsgrenze leben, erhalten Sozialhilfe. Die Ukraine nahm das Gesetz über den sozialen Dialog an, das im Jänner 2011 bekannt gemacht wurde und den institutionellen Rahmen sowie den sozialen Dialog verbessern soll.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)

In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendlicher aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.

(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)

Die Caritas Ukraine unterstützt sozial schwacher Bürger, beispielsweise alte Menschen (Heimhilfe), HIV-positive und aidskranke Menschen, Alkohol-/Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, (Sozial)Waisen, Behinderte, Rückkehrer, Strafgefangene usw. Das Metropolitan Andrey Sheptytsky Hospital in Lemberg bietet medizinische, soziale, ambulante u.a. Dienste für Alte, Patienten die psychische Beratung benötigen, HIV-positive (auch Kinder) und deren Familien), Alkohol-/Drogensüchtige usw. und es gibt eine Palliativ und Hospizstation.

(Caritas Ukraine,

http://caritasua.org/index.php?option=com_contentview=articleid=461Itemid=89lang=en)

2008 entstand aus dem ERSO-Netzwerk, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat, Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen, das Ukrainian Solidarity Network, das 30 Partnerorganisationen aus 15 Regionen der Ukraine umfasst. Dieses Netzwerk fördert Reintegrationsprojekte, die ukrainische Migranten, die heimkehren wollen, mit sozialer, psychologischer, informativer, rechtlicher und finanzieller Unterstützung helfen.

2011 begann die Caritas Ukraine mit dem Projekt STAVR (Strengthening Tailor-made Assisted Voluntary Return) zur Rückkehrhilfe für Ukrainer in Belgien.

(Caritas Ukraine: Reintegration Assistance, http://caritasua.

org/index.php?option=com_contentview=articleid=468%3Areintegrationassistance

amp;catid=34%3Amigration-processesItemid=93lang=en,)

8. Gesundheitswesen

Der Verfassung zufolge ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürger zugänglich sein sollen. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an, benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen.

Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung.

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde, kostet ca. UAH 5,-- (ca.

EUR 0,43), wenn es aus der Schweiz stammt UAH 22,-- (ca. EUR 1,92).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 26 wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen.

Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in XXXX (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.

Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in XXXX und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in XXXX, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, XXXX und Czernowitz durchgeführt. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein.

Es gibt auch Hilfsorganisationen im medizinischen Bereich, wie etwa:

Donetsk Wohlfahrtsstiftung "Dobrota": Ziel der Stiftung ist der Kampf gegen die Armut durch die Wiederbelebung des bürgerschaftlichen Engagements und sozialer Partnerschaften, um in der Donetsk Region dringende soziale Probleme zu lösen. Die Stiftung unterstützt Institutionen der Gesundheitsaufklärung und der sozialen Fürsorge und arbeitet direkt mit sozial schwachen Menschen in Donetsk.

The Ukraine 3000 Internationale Wohlfahrtsstiftung: eine unabhängige NGO, die 2001 in XXXX gegründet wurde. Ziel der Stiftung ist es Gutes zu tun und dadurch andere gute Taten anzuregen.

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol- und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standards für die narkologische Hilfe. In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes vor. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein einer medizinischen Versicherung erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen) Behandlung finden. Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer, manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB XXXX, 11.5.2010)

Die persönliche finanzielle Situation kann laut XXXX den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.

(XXXX - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010)

9. Innerstaatliche Fluchtalternative

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde, die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte

sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt.

(BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010)

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte im Asylverfahren mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und ihren Sprachkenntnissen.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2012 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, sei orthodoxen Glaubens und geschieden. Sie habe von 1987 bis 1998 die Schule in XXXX besucht, eine EDV-Ausbildung gemacht und zuletzt als Angestellte in einem Internetcafé gearbeitet. Ihre Eltern und ihre beiden erwachsenen Schwestern würden im Herkunftsstaat leben, Angehörige in Österreich habe sie nicht. Zuletzt habe sie in XXXX gelebt und sei am 28.08.2012 gewaltsam von zwei Männern nach Österreich verbracht worden. Sie sei hinten im Auto gesessen, könne aber über die Reiseroute keinerlei Angaben machen. Sie sei von der Straße in ein Auto gezerrt, nach XXXX und innerhalb von zwei Tagen weiter nach Österreich gebracht worden, wobei sie keine Wahrnehmungen über Grenzübertrittsorte habe. Auf die Frage, warum sie das Land verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie derartige Absichten gehabt, sei in einen PKW gezerrt worden. Sie habe angenommen, nach XXXX gebracht zu werden. Sie könne nicht in die Ukraine zurück, da die Familie ihres Ex-Freundes ihr mit dem Umbringen gedroht habe. Ihr Ex-Freund habe sie vor seiner Familie, die mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen sei, in Sicherheit gebracht. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, von der Familie ihres Ex-Freundes umgebracht zu werden.

Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.09.2012 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, sie sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können und dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliege. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem gesundheitlichen Zustand an, sie habe Probleme mit dem Magen, sei in ärztlicher Behandlung und habe Tabletten erhalten. Sie habe außerdem Schmerzen in den Beinen. In der Ukraine sei sie nicht zum Arzt gegangen, da sie Angst vor einer Magenspiegelung gehabt habe, habe Schmerzmittel eingenommen. Probleme mit dem Bein habe sie in der Ukraine nicht gehabt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgeklärt, dass ihre Angaben vertraulich seien, sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen solle. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre Mitwirkungspflicht, die Bedeutung ihrer Angaben und das Neuerungsverbot hingewiesen. Die Frage, ob sie bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Nach der Übersetzung in der Erstbefragung gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Dolmetscherin gut verstanden, das Protokoll sei aber nicht wörtlich übersetzt worden, die Dolmetscherin habe Teile der Niederschrift ausgelassen. Nach Beweismitteln und Identitätsdokumenten gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nichts vorzulegen, ihr Inlandspass sei ihr abgenommen worden, einen Reisepass habe sie nie einen gehabt. In der Ukraine habe sie Schwarzarbeit verrichtet. Sie sei nach XXXX gebracht worden, wo sie drei bis vier Tage geblieben sei. Am 28.08.2012 sei sie von XXXX weggefahren und zwei Tage später in Österreich gewesen. Zu ihrem Lebenslauf gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX geboren, habe elf Jahre die Schule besucht und im Jahr 1998 geheiratet. Im Jahr 2000 sei die Scheidung erfolgt. Sie habe einen Computerkurs besucht und in unterschiedlichen Branchen, etwa am Markt, als Schreibkraft und Verkäuferin, gearbeitet. Zuletzt sei sie in einem Internetcafé beschäftigt gewesen. Sie habe ihre Eltern und ihre Schwestern in XXXX. Mit ihrem damaligen Lebensgefährten, XXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, habe sie in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ca. ein halbes Jahr mit diesem dort gelebt. Wegen ihres damaligen Lebensgefährten habe sie Probleme gehabt. Ihr Lebensgefährte sei berufstätig gewesen, wobei sie nicht genau wisse, welchen Beruf er gehabt habe, er sei "so etwas wie ein Chef" gewesen. Ihren Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin seit ungefähr sieben Monaten gekannt. Die Fragen, ob sie vorbestraft, in ihrem Herkunftsstaat jemals inhaftiert gewesen sei, sie Probleme mit staatlichen Behörden in der Heimat gehabt habe, es gegen sie staatliche Fahndungsmaßnahmen gebe, sie Mitglied einer politischen Partei sei, sie Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, Probleme mit Privatpersonen etwa wegen Blutfehden, Racheakten, gehabt habe, sie an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Offen nach den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei weggebracht worden. Die Beschwerdeführerin forderte die Einvernahmeleiterin sodann auf, ihr Fragen zu stellen, die sie beantworten werde. Nach neuerlicher Aufforderung zur freien Schilderung ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen aus dem Libanon stammenden moslemischen Mann namens XXXX kennengelernt, dessen Familie im Libanon lebe, der nach Hause fahren und "sein Religionsbekenntnis zurücklegen" habe wollen. Das Paar habe im Herbst heiraten wollen. Die Beschwerdeführerin gab abermals an, dass sie lieber Fragen beantworten wolle, und gab nach wiederholter Aufforderung, ihre Fluchtgründe darzustellen, an, die Brüder ihres zukünftigen Mannes hätten ihr Geld geboten, um diesen nicht zu ehelichen. Es seien auch ihre Schwestern bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen, ihr aufgelauert, sie mit dem Umbringen bedroht worden. Vor kurzem sei sie von zwei Männern angesprochen worden, die ihr vorgeschlagen hätten, für einige Zeit nach XXXX zu gehen. Die Beschwerdeführerin vermute, dass diese Männer zu XXXX gehören würden. In XXXX sei sie drei oder vier Tage in einer Wohnung gewesen, bevor man sie nach Österreich gefahren habe. Die Frage, was sie für den Fall ihrer Rückkehr erwarte, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass man sie wahrscheinlich mit dem Messer verletzen werde. Sie glaube, dass XXXX ihr geholfen habe, nach Österreich zu kommen. In Österreich habe sie keine Angehörigen, besuche keinen Deutschkurs und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Auf die Frage, ob sie noch mit XXXX zusammen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei nicht der Fall; sie habe von ihm nichts mehr gehört. Auf die Nachfrage, welchen Aufenthaltsstatus XXXX in der Ukraine gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, das wisse sie nicht; sie wisse nur, dass er an der Hochschule studiert habe. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich nicht an die Polizei oder das Gericht gewendet, da ihr diesfalls von XXXXs Brüdern mit dem Umbringen und der Ermordung ihrer Familie gedroht worden sei. Auf den Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Angehörigen von XXXX seien im Libanon, gab die Beschwerdeführerin an, diese seien sogleich in die Ukraine gekommen, nachdem die Heiratspläne bekannt geworden seien. Danach gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX in einer abgesperrten Wohnung gewesen. Nach Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, wonach sie in eine PKW gezerrt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, es habe keine Gewalt gegeben. Die Beschwerdeführerin erteilte keine Zustimmung zur Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat. Nach Rückübersetzung hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Anbringung von Ergänzungen und/oder Korrekturen, wovon diese keinen Gebrauch machte.

Das Bundesasylamt führt in seinem Bescheid zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe lediglich vage Angaben gemacht, denen nicht zu folgen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur freien Schilderung ihrer Fluchtgründe nur zögerlich nachgekommen, habe wiederholt gemeint, sie wolle lieber Fragen beantworten, was nicht dem Verhalten einer schutzbedürftigen Person entspreche. Die Beschwerdeführerin habe aber auch widersprüchliche Angaben gemacht, etwa hinsichtlich der Fahrt nach XXXX und ob diese erzwungen worden oder freiwillig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich zudem an die staatlichen Behörden wenden können, weshalb ihr in Österreich nicht Asyl zu gewähren sei.

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Ukraine und habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Bei einer Rückkehr müsse sie um ihr Leben fürchten. Die Ansicht des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin habe vage Angaben gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe versucht, alle Fragen so konkret wie möglich zu beantworten. Sie sei nicht der Meinung, wenig detailreiche Angaben erstattet zu haben. Wenn ihr vorgehalten werde, um Stellung von Fragen gebeten zu haben, sei zu erwidern, dass sie die Erfahrung gemacht habe, dass es "bei offiziellen Stellen oft nicht gerne gesehen" werde, zu weit auszuholen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Angaben auf das Wesentliche beschränken wollen und Angst gehabt, den zuständigen Beamten mit einer detaillierten Erzählung zu "verärgern". Sie habe sicherstellen wollen, das zu erzählen, was von ihr gefordert werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei genügend substantiiert, sie habe ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen, offen darüber gesprochen und wäre bereit gewesen, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sofern asylrelevante Antworten ausgeblieben seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sie habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und auch nichts verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt. Sie habe ihr Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder gesteigert. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedoch nicht. Auch sei das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt worden. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Identität aussagekräftige Beweismittel vorgelegt und plausible Angaben, welche mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat vereinbar seien, getätigt. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, unterschiedliche Angaben zu den Umständen der Ausreise gemacht zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits beim Bundesasylamt angegeben habe, Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe identische Angaben gemacht und könne den angelasteten Widerspruch nur auf eine mangelhafte Übersetzung zurückführen. Es sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, in der Erstbefragung nichts von der Bedrohung gegenüber Angehörigen gesagt zu haben, da sie angehalten worden sei, die ihre Person betreffenden Gründe zu nennen und sich kurz zu halten. Ihr Aufenthalt in Österreich gefährde keine öffentlichen Interessen, die Beschwerdeführerin habe sich wohlverhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Ausweisung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben in russischer Sprache, welches in Übersetzung im Akt einliegt. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Ende des vorigen Winters einen Mann namens XXXX kennengelernt, der schon lange in der Ukraine gelebt habe. Es sei schnell zum Entschluss gekommen, zusammenzuziehen und zu heiraten. Dass XXXX Moslem und sie Christin sei, sei aber ein Problem gewesen, ihr Freund habe sich aber entschieden, als Christ zu leben, was er auch seinen Verwandten im Libanon erzählt habe. Im Mai oder Juni seien seine jüngeren Brüder in die Ukraine gekommen, womit die Drohungen begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dies zuerst nicht ernst genommen. Ihr sei Geld für die Abstandnahme von der Eheschließung geboten worden, was sie abgelehnt habe. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin aufgelauert, sie mit dem Messer bedroht und beschuldigt worden, XXXX vom islamischen Glauben entfernt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei auch einmal geschlagen, ihre Verwandten bedroht worden. Eines Tages sei sie alleine zu Hause gewesen und habe vermutet, dass XXXX nach Hause komme. Sie sei von den Eindringlingen, darunter ein Bruder XXXXs, gepackt, auf den Boden geworfen, gefesselt und vergewaltigt worden. Aus Scham habe sie bisher darüber geschwiegen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht an die Polizei, weshalb sie nicht um Schutz ersucht habe. XXXXs Familie sei sehr reich, die Polizei korrupt. Ende August sei sie von zwei Männern angesprochen worden, die sie nach XXXX gebracht hätten. Sie habe vermutet, dass XXXX ihre Ausreise initiiert habe. Sie könne nicht nach Hause zurückkehren, da es gefährlich für sie sei. Sie wisse nicht, was mit XXXX passiert sei, da sie seit Ende August keinen Kontakt mehr mit diesem habe.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.

Der Beschwerdeführerin wurde vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes noch einmal Gelegenheit gegeben, zu den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entgegengetreten ist, Stellung zu nehmen und ihre Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates und ihre Rückkehrbefürchtungen darzustellen.

Die Beschwerdeführerin war beim Asylgerichtshof aber nicht in der Lage, nachvollziehbare Angaben zu erstatten. Vielmehr geht der erkennende Senat, der in der Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewonnen hat, im Einklang mit dem Bundesasylamt von einer konstruierten Fluchtgeschichte zur Erreichung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes teilt die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, wonach von Personen, die begründet um Schutz vor Verfolgung ersuchen, von sich aus bereit und willens sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu erstatten. Bei der Beschwerdeführerin war aber auffällig, dass sie erst nach mehrmaliger Aufforderung zur freien Schilderung ihrer Gründe für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Angaben zu machen gewillt war. In diesem Zusammenhang ist zum Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, mit ausschweifenden Angaben nicht "verärgern" habe zu wollen, festzuhalten, dass sie beim Bundesasylamt über die Bedeutung ihrer Angaben aufgeklärt und auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Auch wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und nichts zu verschweigen. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vermag daher nicht zu überzeugen, zumal die belangte Behörde - im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde - ihrer Ermittlungspflicht sehr wohl nachgekommen ist und zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt hat. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin steht mit dem eines Flüchtlings nicht im Geringsten im Einklang.

Die Beschwerdeführerin war auch nicht imstande, Angaben hinsichtlich ihres Reiseweges zu machen. Beim Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin damit konfrontiert an, sie habe vom Rücksitz aus keinen Grenzübergang wahrgenommen:

"...VR: Es erscheint nicht gerade glaubhaft, dass eine erwachsene Person, in einem Pkw sitzend gegen ihren Willen Ihren Herkunftsstaat verlässt und behauptet keine Angaben zur Reiseroute machen zu können. Wenn ich gegen meinen Willen aus meinem Herkunftsstaat gebracht werde, präge ich mir doch jeden einzelnen Grenzübergang, die Autobahnen und/oder Ortschaften ein (ich beziehe mich auf Ihre Angaben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 30.08.2012, Akt BAA, Seiten 15 und 17). Was haben Sie diese zwei Tage lang in dem Pkw gemacht, wenn sie nicht auf die Reiseroute geachtet haben?

BF: Ich war ja sonst nirgends.

VR: Können Sie lesen?

BF: Ja, sicher.

VR: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde, sie hätten auf der zweitägigen Fahrt von der Ukraine nach Österreich nur Wälder und Berge gesehen. Da war tatsächlich kein einziger Grenzübergang oder wenigstens das eine oder anderer Ortsschild oder Wegweiser mit der Aufschrift von nahe gelegenen Orten dabei?

BF: Vorwiegend waren das irgendwelche Dörfer und außerdem ist mir kein Grenzübergang aufgefallen.

VR: Wie konnten Sie, angeblich ohne Reisepass und nur mit Ihrem Personalausweis, die Grenzübergänge, vor allem jenen in den EU-Raum, passieren?

BF: Diese Frage sollten Sie mir nicht stellen.

VR: Warum nicht.

BF: Ich kann mich einfach nicht mehr erinnern, aber ich bezweifle dass ich einen Grenzübergang auf dem Weg von der Ukraine nach Ö passiert habe. Das wäre mir doch aufgefallen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 14.02.2013, Seite 9).

Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu machen imstande war, lässt nur den Schluss zu, dass diese ihren Reiseweg verschleiern wolle, was sie persönlich unglaubwürdig macht.

Bemerkenswert erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführerin über jenen Mann, den sie angeblich ehelichen habe wollen, keine detaillierten Angaben machen konnte: Die Beschwerdeführerin wusste keine Auskunft über den Beruf ihres angeblichen Verlobten zu geben und kannte auch nicht dessen Aufenthaltstitel in der Ukraine.

Auch änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben in der Verhandlung beim Asylgerichtshof ab, indem sie behauptete, dass sie und XXXX "kein Paar" gewesen seien und nur als "Mitbewohner" zusammengelebt hätten. Beim Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin von XXXX als ihrem Lebensgefährten gesprochen, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch konfrontiert wurde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann den Angaben der Beschwerdeführerin daher insgesamt keine Glaubwürdigkeit zubilligen, nachdem diese nicht einmal über jene Person, welche die Ursache ihrer Probleme bzw. Ausreise gewesen sein soll, gleichbleibende Angaben gemacht hat. Demnach kann auch den damit angeblich in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ereignissen kein Glauben geschenkt werden.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen auch gesteigert, indem sie erstmals in der Beschwerde behauptet hat, vergewaltigt worden zu sein. Aus dem folgenden Auszug aus der Verhandlungsschrift ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das späte Vorbringen immer neue Ausflüchte gesucht hat, womit sie den erkennenden Senat nicht überzeugt hat:

"...VR. Sie haben erstmals in der Beschwerde behauptet, dass Sie vergewaltigt wurden. Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, dass Ihre ausführlichen niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 05.09.2012 in Gegenwart von XXXX und der Dolmetscherin XXXX stattfand. Ich kenne die Referentin des Bundesasylamtes, welche mit Vornamen XXXX heißt und zweifelsfrei eine Dame ist. Zudem wurden Sie zu Beginn der niederschriftlichen Befragung ausführlich bezüglich des sogenannten "Neuerungsverbotes" im Asylverfahren belehrt (Niederschrift Seite 2f bzw. Akt BAA Seite 62f). Warum haben sie die behaupteten sexuellen Übergriffe, nicht spätestens in der Befragung beim Bundesasylamt am 05.09.2012, damals waren nur Frauen anwesend, vorgebracht, sondern erstmals in der Beschwerde vom 09.11.2012?

BF: Ich hätte auch jetzt nicht darüber gesprochen, aber man hat mir gesagt, dass ich das unbedingt sagen muss.

VR: Wenn Sie nicht mit den Asylbehörden darüber sprechen wollen, dann verstehe ich nicht, warum Sie mit anderen Leuten darüber sprechen, die Ihnen dann den Rat geben, dass Sie darüber sprechen sollen?

BF: Das ist eine Schande bei uns, deswegen habe ich das nicht gesagt.

VR: Sie stammen aus der Ukraine und sind christlichen Glaubens. Für jede Frau auf der ganzen Welt, auch für jede österreichische Frau wäre es nicht leicht über so etwas zu reden. Warum sagen Sie heute es ist eine Schande bei uns?

BF: Ich wurde schon am 5. oder 6. Tag einvernommen, man hat mir nichts erklärt.

VR: Man hat Sie sehr wohl über das Neuerungsverbot aufgeklärt, bevor Sie am 05.09.2012 befragt wurden.

BF: Weil ich mich geschämt habe. ..." (Verhandlungsschrift vom 14.02.2013, Seite 6).

Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die vorsitzende Richterin, die über langjährige Erfahrung in Asylverfahren und im Speziellen im Umgang mit Beschwerdeführerinnen, die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung behaupten, verfügt, ist bestens damit vertraut, dass Vergewaltigungsopfer oft Schwierigkeiten haben, darüber zu sprechen. Im Fall der Beschwerdeführerin kann dies aber nicht zutreffen, wurde diese doch beim Bundesasylamt von einer Frau im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen, womit etwaige Hemmschwellen, das Erlebte zur Sprache zu bringen, nicht zu ersehen sind. Auch wurde die Beschwerdeführerin umfassend belehrt, weshalb sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen muss, ihr Vorbringen gesteigert zu haben, was nicht für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens insgesamt spricht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde) keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer Identität und der vorgebrachten Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb der Ukraine vorgelegt hat, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen konkret und gleichbleibend zu gestalten. Der erkennende Senat ist nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates frei erfunden sind.

Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Ausbildung, ihrer Sprachkenntnisse und der Größe des Landes die zumutbare Möglichkeit offen stünde, sich möglicher Bedrohungen mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil der Ukraine (insbesondere in Großstädten) zu entziehen, da es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten nach Ansicht des erkennenden Senates um einen lokal begrenzten Konflikt mit ausländischen Privatpersonen in ihrer Heimatstadt handelt. Dazu kommt auch noch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Sicherheitsbehörden, ein Gericht oder den Ombudsmann gewendet hat, weshalb sie den Behörden keine Untätigkeit vorwerfen kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie vor den Angehörigen XXXXs nicht geschützt werden würde, handelt es sich dabei, da sie die Vorfälle nie den Sicherheitsbehörden, den Gerichten und dem Ombudsmann zur Kenntnis gebracht hat, um reine Spekulation, die von den Länderdokumenten nicht gedeckt ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates erscheint demnach nicht unzumutbar. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig landesweit gesucht und verfolgt werden würde; eine überregionale Verfolgung kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Aus all diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine einer wie immer gearteten, aktuellen und landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich (II.3.3 und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2013.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2013 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 12 bis 19). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Ihren Antrag auf Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung nicht aufrechterhalten.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(...)

Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(...)

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise berufstätig und hat damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie hat in der Ukraine ihre Eltern und ihre Schwestern. Die Beschwerdeführerin wird nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder einer Arbeit nachgehen können. Der Beschwerdeführerin steht auch ein soziales Netzwerk mit ihren Angehörigen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten und konnte vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter ist als jene in Österreich, was die Beschwerdeführerin in der Verhandlung zur Sprache gebracht hat und der erkennende Senat nicht übersieht, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Es ist auch auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

(...)

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Sollte die Beschwerdeführerin, die sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet und auch keine Medikamente einnimmt, nach ihrer Rückkehr wegen immer wieder auftretender Schmerzen in den Beinen oder wegen Magenschmerzen ärztlicher Behandlung bedürfen, ist dies nach den Länderfeststellungen in der Ukraine möglich. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Für die Ukraine kann auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

(...)

Die Beschwerdeführerin lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

(...)

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zwei Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes sieben Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in keiner Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Sie ist in keinen Vereinen aktiv tätig und hat keinen Freundeskreis aufgebaut.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin, die sich noch nicht sehr lange im Bundesgebiet aufhält, ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt und nach wie vor russische und ukrainische Sprachkenntnisse hat.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages bzw. Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Ukraine vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Grund der Rückkehr in die Ukraine existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Ukraine selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen."

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschlossen und hat das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 10.09.2013 verlassen (Ausreisebestätigung von XXXX vom 10.09.2013).

Die Beschwerdeführerin reiste am 22.04.2014 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde sie am 24.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, am 10.09.2013 freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu haben und nach XXXX geflogen zu sein, wo sie sich bis zum 19.04.2014 aufgehalten habe, um von dort mit einem Kleinbus wiederum nach Österreich zu reisen.

Sie sei nach Österreich zurückgekehrt, weil sie schon einmal hier gewesen sei.

Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung bzw. nach einer Änderung seit dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren befragt, meinte sie, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zuerst nach XXXX gereist sei. Da sie dort keine Arbeit gefunden habe, sei sie weiter nach XXXX gereist. Dort habe sie an einer Demonstration am Maidan teilgenommen und für die Demonstranten gekocht. Sie sei von uniformierten Soldaten - sie glaube es habe sich um Pro-russische gehandelt - aufgefordert worden, mit ihnen in einem Keller zu wohnen. Vorige Woche hätten die Soldaten zu ihr gesagt, sie müsse nach XXXX mitkommen, um dort für die Russen zu arbeiten. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei deswegen nach Österreich gereist.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, nicht gefahrlos auf die Straße gehen zu können. In ihrer Heimat würde gerade der Krieg beginnen.

Am 12.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin meinte, über keine Dokumente zu verfügen, die ihre Identität beweisen würden. Die Beschwerdeführerin erklärte, zuhause über einen Reisepass zu verfügen, der jedoch ungültig sei.

Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. Sie habe aber Schmerzen im linken Arm und würde gerne einen Arzt aufsuchen. Sie nehme auch keine Medikamente und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin schilderte vorerst über ihre familiären Verhältnisse. Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Ihre Eltern seien beide in Pension, wobei ihre Mutter neben der Pension als Lehrerin arbeite. Sie habe zwei Schwestern, die verheiratet seien und Kinder hätten.

Die Beschwerdeführerin sei im Bezirk XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe dort auch eine Wohnung gemietet. Konkret habe sie in XXXX gelebt, was etwas 200 km südlich von XXXX liege.

Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr mit einem Tschetschenen - einem anerkannten Flüchtling - zusammen. Sie sei bei diesem seit Anfang Juni 2014 gemeldet. Sie wolle diesen Mann aber wieder verlassen. Sie lebe zwar privat, erhalte aber trotzdem Unterstützung. Sie habe mit der Anmeldung bei genanntem Tschetschenen voreilig gehandelt. Sie würde lieber in die Grundversorgung aufgenommen werden, da ihr dann ihr Deutschkurs finanziert werden würde und sie in der Folge in Österreich studieren könnte. Die Beschwerdeführerin legte einen Mietvertrag vor. Sie lebe seit dem 24.04.2014 in Österreich. Sie habe sich vorerst im Lager Traiskirchen aufgehalten und sei danach an unterschiedlichen Orten gewesen, bis sie zu dem genannten Tschetschenen gezogen sei. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet. Sie erklärte noch einmal, dass sie dort nicht bleiben, sondern in die Grundversorgung aufgenommen werden wolle.

Im Herkunftsstaat verfüge sie abgesehen von ihrem Reisepass über einen Personalausweis und Schulzeugnisse. Die Beschwerdeführerin habe die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen. Sie habe eine Ausbildung zur Computerfachfrau gemacht.

Vor ihrer ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin in einem Computercafé als Computerfachfrau und in einem Second-Hand-Geschäft als Administratorin gearbeitet.

Befragt, wann sie zum ersten Mal gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, meinte sie, dass dies schon vor ihrer ersten Ausreise gewesen sei.

Befragt, aufgrund welcher Umstände sie sich zur Ausreise entschlossen habe, meinte sie, dass sie immer schon wieder ausreisen habe wollen. Sie habe von dem Geld gelebt, das sie als Rückkehrhilfe erhalten habe.

Sie habe am 19.04.2014 den Herkunftsstaat verlassen und sei in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise an ihrer Heimatadresse aufhältig gewesen. Nach Österreich sei sie gereist, da sie sich hier schon ausgekannt habe und Deutsch lernen könne.

In den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise habe sie immer im Haus ihrer Eltern gelebt.

Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, sei nie vor Gericht gestanden und auch nie inhaftiert gewesen. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Auch werde nach ihr von den staatlichen Behörden nicht gefahndet. Sie sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner Organisation gewesen. Sie habe auch nicht aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, aufgrund ihrer Religion, oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Weiters verneinte sie, gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Sie habe auch an keiner bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung im Herkunftsstaat teilgenommen.

Dazu aufgefordert, ihre Ausreisegründe frei zu schildern, meinte sie, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe. In XXXX hätte sie Arbeit gefunden, doch sei dort Krieg gewesen. Sie hätte dort in einer Küche arbeiten sollen.

Sie wolle arbeiten und ein Kind haben. Sie habe im Jahr 2001 eine Operation am Unterleib gehabt und habe seither keine Kinder bekommen. Sie wolle einfach ein Kind.

Andere Gründe, weshalb sie den Herkunftsstaat verlassen habe, habe sie nicht.

Auf nochmalige konkrete Nachfrage meinte sie, dass sie keine anderen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe. Sie bejahte in der Folge auch, sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollständig geschildert zu haben.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, keine Arbeit zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin meinte, dass keine Gründe gegen ihre Ausreise sprechen würden. Sie habe in Österreich auch keine familiären Interessen. Sie lebe hier lediglich mit dem genannten Tschetschenen zusammen. Auch private Interessen habe sie keine. Sie sei in keinem Verein und besuche keine Kurse. Sie lebe von der Grundversorgung und arbeite nicht. Sie sei im Bundesgebiet nicht straffällig geworden.

Auf neuerliche ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollständig geschildert zu haben. Sie verneinte auch, noch etwas angeben zu wollen. Sie wolle in Österreich die Sprache lernen, hier arbeiten und leben.

Mit der Beschwerdeführerin wurde aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben hiezu - mündlich oder schriftlich - Stellung zu beziehen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete. Vielmehr erklärte sie, an einer Rückkehr nicht interessiert zu sein. Der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt und erklärte sie daran anknüpfend, dass die Dolmetscherin das rückübersetzt habe, was sie gesagt habe und sie keine Beanstandungen habe.

Die Beschwerdeführerin legte einen am 29.05.2014 unterfertigten Mietvertrag vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. 821166410-14554049, vom 26.06.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde stellte die Identität sowie die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Das Vorliegen einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung wurde verneint.

Weiters wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass sie in der Ukraine einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgung behauptet und habe eine solche auch sonst nicht festgestellt werden können, ebenso wenig, dass sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer Gefahr ausgesetzt wäre, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Nach Wiedergabe von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund der dort herrschenden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe.

In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin noch ausgeführt, dass sie von pro-russischen Separatisten aufgefordert worden sei, in XXXX tätig zu werden, auch habe sie dort noch gemeint, dass in der Heimat Krieg herrsche und ein gefahrloses Fortkommen auf den Straßen der Ukraine nicht mehr möglich sei.

Am 12.06.2014 habe sie erklärte, sie hätte in der Heimat lediglich in XXXX Arbeit in einer Küche bekommen können, wo aber Krieg geherrscht habe.

Nach einer Unterleibsoperation sei sie nicht in der Lage, schwanger zu werden. Sie hege nunmehr den Wunsch schwanger zu werden und einer Arbeit nachzugehen. Einen Vater für ihr Kind habe sie aber noch nicht gefunden.

Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen verneint, irgendwelche Probleme in der Ukraine gehabt zu haben.

Die belangte Behörde führte schließlich die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des ukrainischen Staates gegen Übergriffe von Kriminellen an.

Im Lichte der allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sei keine Gefährdung im Gefolge einer Rückkehr erkennbar. Informationen über die Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in der Zentralukraine weitab von den Kämpfen zwischen der ukrainischen Armee und den pro-russischen Separatisten gelebt.

Im Herkunftsstaat halte sich im Übrigen unverändert die Familie - ihre Eltern und ihre beiden Schwestern mit deren Familien - auf. Eine Rückkehr zu ihren Eltern erscheint möglich und zumutbar. Aus dem Akteninhalt würden sich auch keine schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen ergeben.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehe. Sie sei ausgereist, weil sie im Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden habe, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs die Gewährung von Asyl rechtfertige.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden, wobei auf spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus den Länderinformationen aber insbesondere auf ihr vorhandenes familiäres Netz verwiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Ein Familienleben in Österreich sei zu verneinen gewesen. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei einem Tschetschenen, mit dem sie jedoch nicht weiter zusammenleben wolle. Ein finanzielles oder sonstiges besonderer Abhängigkeitsverhältnis zu diesem habe sich nicht ergeben.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin entfalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben und sei bislang lediglich aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts für Asylwerber aufenthaltsberechtigt gewesen. Sie halte sich im Übrigen erst seit April 2014 im Bundesgebiet auf und habe im Gegensatz zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat enge familiäre Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführerin sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde aberkannt, da die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgetragen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Sie monierte eingangs, dass der Spruchpunkt IV. in russischer Sprache sehr verwirrend sei.

Auf dem angefochtenen Bescheid scheine auch ein falsches Geburtsdatum auf. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin am XXXX geboren worden. Dieses Geburtsdatum sei auch auf ihren ukrainischen Dokumenten angeführt.

Zu Spruchpunkt I. erklärte sie, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie mangelhafter Beweiswürdigung anzufechten.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Sie habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt.

Der vom Bundesamt bislang erhobene Sachverhalt sei keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung ihres Kernvorbringens sei nicht vorgenommen worden.

Sie sei aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt.

Für den Fall einer Rückkehr würde sie von den pro-russischen Separatisten verfolgt werden, da sie sich geweigert habe, für diese zu arbeiten und gegen deren Willen geflüchtet sei. Sie sei bereits unmenschlich und erniedrigend behandelt worden, indem sie in einen Keller eingesperrt worden sei, wo mit ihr sehr grob umgegangen worden sei. Sie sei wie eine Sklavin behandelt und gestoßen worden, wovon sie blaue Flecken gehabt habe. Sie sei zu einer Zusammenarbeit gezwungen worden.

Sie hasse die pro-russischen Separatisten von ganzem Herzen, da diese ukrainische Menschen töten und verletzen würden. Es sei mit ihrer inneren Einstellung und ihrem Gewissen nicht vereinbar, für diese zu arbeiten und diesen damit zu helfen.

Auch die Beweiswürdigung sei aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens verfehlt und unrichtig.

Außerdem wolle sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Zusammenarbeit mit ihnen, ihr Leben in größter Gefahr wäre, da in XXXX lebensgefährliche bewaffnete Auseinandersetzungen an der Tagesordnung stehen würden.

Es stimme nicht, dass sie - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - die Ukraine aufgrund der schlechten Sicherheitslage bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

Sie sei in der polizeilichen Erstbefragung durch die anwesende Dolmetscherin gehindert worden, mehrere Details über ihre Probleme mit den pro-russischen Separatisten zu erzählen.

Sie habe die Ukraine aus Angst um ihr Leben und um ihre körperliche Unversehrtheit verlassen.

Die von ihr vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei stets aktuell.

Der ukrainische Staat sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht schutzwillig und schutzfähig. Es stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Das Bundesasylamt sei verfehlt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen behauptet habe.

Auch die Feststellungen der belangten Behörde zu ihrer Gesundheit seien aktenwidrig und legte die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde vor, aus denen hervorgehe, dass sie in der Vergangenheit wegen starker Magenschmerzen Medikamente einnehmen habe müssen.

Zu Spruchpunkt II. führte sie insbesondere aus, dass sie im Hinblick auf die höchst angespannte Situation und sehr schlechte Sicherheitslage in der Ukraine im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Ihr Leben und ihre körperlich Gesundheit würden auch aus diesem Grund einer Gefahr ausgesetzt sein. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Berichte auf der Internetseite www.ecoi.net von der Konrad-Adenauer-Stiftung und dem UNHCR. Weiters führte sie einen Internetlink an, wonach es eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums gebe.

In der Folge wurde der Inhalt der partiellen Reisewarnung für die KRIM und die Regionen XXXX und LUHANSK wiedergegeben, wobei in der gesamten Ukraine ein hohes Sicherheitsrisiko bestehe und Reisende dementsprechend vorsichtig sein sollen.

In der Stadt XXXX, in der sie gewohnt habe, seien Zivilpersonen erschossen worden. Der Konflikt in ihrem Heimatsstaat habe sich mittlerweile auf das ganze Land ausgebreitet.

Sie könne im Herkunftsstaat auch ihren Lebensunterhalt nicht sichern, da sie dort keine Arbeit erhalten würde und die staatliche Unterstützung zum Überleben zu niedrig sie.

Mit diesen die Rückkehrer betreffenden Umständen habe sich das Bundesamt nicht befasst, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle.

Die von der Erstbehörde verwendeten Länderinformationen seien nicht mehr aktuell und ausgewogen und daher zur Beurteilung der tatsächlichen Situation in der Ukraine nicht geeignet. Dahingehend wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wonach der Asylgerichtshof "als Spezialbehörde" verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Aktualisierung der Quellen wäre im vorliegenden Fall notwendig gewesen.

Insbesondere im Laufe des Jahres 2014 habe sich die Situation in der Ukraine sehr zugespitzt und dadurch massiv verschlechtert. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen aktuelle Länderinformationen zu verwenden.

Für die Beschwerdeführerin bestehe im Herkunftsstaat kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, verursacht durch die sehr schlechte Sicherheitslage in der Ukraine.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die Beschwerdeführerin nicht, da sie nirgends im Herkunftsstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnte.

Auch mit diesen Umständen habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und diesen damit mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler behaftet.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet aufhältig sei. Dieser sei subsidiär schutzberechtigt. Sie führe mit diesem seit eineinhalb Jahren eine Beziehung und lebe mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Sie habe demnach ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Die Beziehung sei ernst und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet. Sie würden heiraten und gemeinsame Kinder haben wollen.

Sie wolle klarstellen, dass sie vor dem Bundesamt lediglich aus finanziellen Gründen den Wunsch geäußert habe, sich von der Wohnung ihres Lebensgefährten in ein Asylquartier zu begeben, um die volle Aufnahme in die Grundversorgung zu erlangen, um ihr Leben finanzieren zu können. Dies würde aber nicht bedeuten, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten trennen oder diesen gar verlassen wolle. Sie wolle lediglich zurzeit einen getrennten Wohnsitz haben, um auf eigenen Beinen zu stehen, selbständig zu werden und für ihre Lebenskosten mit Hilfe der gewährten Grundversorgung in voller Höhe aufzukommen.

Eine Rückkehrentscheidung würde demnach einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen.

Auch zu ihrem Privat und Familienleben habe das Bundesasylamt aktenwidrige Ausführungen getroffen.

Der Beschwerdeführerin wäre im Übrigen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen gewesen.

Aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Die Beschwerdeführerin legte einen Erstbefund vom XXXX vom 14.08.2013 vor, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Fahrrad zu Sturz gekommen sei und deshalb über Schmerzen im linken Ellbogen klage.

Im Übrigen legte sie noch einen medizinischen Befund vom 08.04.2013 eines Arztes für Innere Medizin über Thoraxschmerzen sowie ältere Befunde aus dem Jahr 2012 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 821166410-14554049, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 24.04.2014 (Erstbefragung AS 7-13) und am 12.06.2014 (AS 25-35), die Beschwerde vom 10.07.2014 (AS 179-219) sowie durch Einsicht in den Asylakt zu ihrem abgeschlossen Verfahren (Zl. 12 11.664-BAL) und schließlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus Strafregister und GVS.

1. Feststellungen

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und orthodox. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgetragenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig. Vielmehr war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Weder eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung noch ein Behandlungsbedarf waren im Fall der Beschwerdeführerin feststellbar.

Die Beschwerdeführerin ist bereits am 30.08.2012 in das Bundesgebiet eingereist, hat hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der negativ entschieden wurde, was auch durch den Asylgerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurde. Die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes ist am 17.04.2013 in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin ist am 10.09.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Die Beschwerdeführerin reiste am 22.04.2014 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Ein schützenswertes Familienleben mit einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person konnte nicht festgestellt werden.

Aus dem Akteninhalt haben sich für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin auch keine Umstände ergeben, die auf eine fortgeschrittene Integration hindeuten.

Im Herkunftsstaat halten sich ihre Eltern - mit denen sie bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat - sowie ihre beiden Schwestern mit deren Familien auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ukraine, vom 25.04.2014

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

1. Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.2014): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 24.4.2014

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In XXXX ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in XXXX zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in XXXX, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014

Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,

http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

VB des BM.I Ukraine (23.4.2014): Auskunft des VB, per Email

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014

UA - Ukraine Analysen (8.10.2013): Das ukrainische Parlament führt Teile der europäischen Gesetze ein, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen121.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in XXXX vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in XXXX verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

Die Welt (26.2.2014): Ukraine löst Berkut-Bereitschaftspolizei auf, http://www.welt.de/politik/ausland/article125210559/Ukraine-loest-Berkut-Bereitschaftspolizei-auf.html, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.

Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.

Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.

Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 24.4.2014

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/in_detail/, Zugriff 24.4.2014

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.2014a): Ukraine. Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.4.2014

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Ombudsmann

Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

Ombudsman (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.2014a): Ukraine. Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.

Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.

Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.

Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.

Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.

Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.

Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.

Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/268013/395597_de.html, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Haftbedingungen

Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).

Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.

Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.

Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 24.4.2014

ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft. (AI o. D.)

Quelle:

AI - Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries,

http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 25.4.2014

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.

Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/247628/371217_de.html, Zugriff 24.4.2014

Religiöse Gruppen

Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (XXXXer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).

Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.

Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.

Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (16.4.2014): World Factbook:

Ukraine,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 25.4.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/247628/371217_de.html, Zugriff 24.4.2014

Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (16.4.2014): World Factbook:

Ukraine,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 24.4.2014

Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,

http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014

Frauen

Bei der Förderung der Geschlechtergleichheit gab es zuletzt eine Verschlechterung bei der Kooperation mit der Zivilgesellschaft und Rückschritte von bereits erzielten Standards. (EK 20.3.2014)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle.

Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:

Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010

Law of Ukraine, On the Right to Freedom of Movement and Choice of Place of Residence in Ukraine, 11.12.2003)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind XXXX, XXXX, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (XXXX 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.4.2014

XXXX - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (XXXX 08.2013)

Quellen:

XXXX - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / XXXX 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (XXXX 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in XXXX und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in XXXX, XXXX, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (XXXX 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

XXXX - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

ÖB - Österreichische Botschaften (4.9.2013): Asylländerbericht Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1381913826_ukra-baa-infos-2013-09-asylber-ob.pdf, Zugriff 24.4.2014

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (XXXX 08.2013)

Quellen:

XXXX - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 24.4.2014

2. Beweiswürdigung:

Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein mit dem Vorbringen vor dem Bundesamt nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen dargelegt. Dies betrifft sowohl ihr Ausreisemotiv als auch ihre Situation im Bundesgebiet.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war im konkreten Fall abzusehen, was im Einzelnen folgendermaßen begründet wird:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Im vorliegenden Fall verstößt das Beschwerdevorbringen über eine Verfolgung im Herkunftsstaat gegen das Neuerungsverbot.

§ 20 BFA-VG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie hat in der Erstbefragung am 24.04.2014 erwähnt, dass sie für pro-russische Separatisten gekocht habe und mit diesen zur Arbeit nach XXXX mitkommen hätte sollen, in ihrer ausführlichen Einvernahme am 12.06.2014 erklärte sie dann jedoch lediglich, dass sie in ihrer Heimat keine Arbeit gefunden habe. Sie hätte eine Arbeit in XXXX gefunden, wo jedoch Krieg geherrscht habe. Sie wolle in Österreich arbeiten. Außerdem wolle sie ein Kind. Irgendeine Form von Verfolgung nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat schloss die Beschwerdeführerin nach mehrmaligem Nachfragen aus. Als einzige Befürchtung für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte sie an, dass sie keine Arbeit finden würde.

Noch deutlicher wird die Intention der Beschwerdeführerin für die neuerliche Ausreise aus der Ukraine nach Österreich bei Berücksichtigung ihres Vorbringens vor dem Bundesamt. So erklärte sie am 12.06.2014 vor dem Bundesamt auf die Frage, wann und aufgrund von welchem Ereignis sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, dass sie immer schon wieder ausreisen habe wollen. Sie habe von dem Geld gelebt, das sie als Rückkehrhilfe erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin hat demnach offensichtlich den Plan gehabt, wieder nach Österreich zurückzukehren und ist lediglich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, um sich mit der Rückkehrhilfe ihren Aufenthalt in der Ukraine zu finanzieren.

Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin über das Neuerungsverbot aufgeklärt und am Ende der Einvernahme am 12.06.2014 die Beschwerdeführerin wiederholt befragt, ob sie noch etwas anführen wolle, was ihr wichtig erscheine, was die Beschwerdeführerin verneint habe. Sie bestätigte nach Rückübersetzung, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien und unterfertigte nach Rückübersetzung auch das Protokoll der Einvernahme, ohne dieses zu beanstanden.

Im konkreten Fall war dem Bundesasylamt nicht vorzuwerfen, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt zu haben. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin wiederholt dazu aufgefordert, ihre Ausreisegründe zu schildern, wobei sie ausdrücklich erklärte, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein.

Wenn die Beschwerdeführerin dies in der Beschwerde bestreitet, muss ihr der eindeutige Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 12.06.2014 entgegengehalten werden.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, für den Fall einer Rückkehr Verfolgung von pro-russischen Separatisten zu befürchten und moniert, dass Sie in der Erstbefragung nicht ihr ganzes Vorbringen darlegen habe können, muss dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 12.06.2014 einer ausführlichen Befragung unterzogen worden ist und im Zuge dieser Befragung eindeutig keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat behauptet hat.

Ihr Beschwerdevorbringen ist - wie dargelegt - vom Neuerungsverbot umfasst, beschränkt sich auf Schlagwörter und ist schließlich mit ihrem Vorbringen am 12.06.2014 nicht vereinbar.

Hinzu kommt bei der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im August 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und hier erfolglos um Asyl angesucht hat. Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat die Beschwerdeführerin damals vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen über eine Verfolgung im Herkunftsstaat erstattet, wobei dieses Ergebnis auch insofern Bestätigung fand, als die Beschwerdeführerin im September 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Am 12.06.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sich nach ihrer Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise an der Adresse ihrer Eltern aufgehalten zu haben. (AS 33) Sie erklärte auf die ausdrückliche Frage, wann und aufgrund von welchem Ereignis sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, dass sie immer schon wieder ausreisen habe wollen. Sie habe von dem Geld gelebt, das sie als Rückkehrhilfe erhalten habe. (AS 32) Nachdem sie sämtliche allgemeine Fragen nach einer Verfolgung im Herkunftsstaat verneinte, erklärte sie nach Aufforderung ihre Fluchtgründe frei zu schildern, dass sie in der Heimat keine Arbeit gefunden habe. Sie hätte in XXXX Arbeit in einer Küche gefunden, dort herrsche aber Krieg. Sie erklärte weiters, dass sie ein Kind wolle. Nach Befürchtung im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr befragt, meinte sie, dass sie wiederum keine Arbeit hätte. (AS 34)

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, im Herkunftsstaat von Separatisten gleichsam als "Sklavin" gehalten und von diesen aufgefordert worden zu sein, mit diesen nach XXXX zu gehen, ist dies vollkommen gegensätzlich zu ihrem Vorbringen vom 12.06.2014, wo sie erklärte, sich nach der Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise bei ihren Eltern aufgehalten zu haben und lediglich keine Arbeit erhalten zu haben.

Bei dem Beschwerdevorbringen handelt es sich demnach um ein massiv gesteigertes bzw. ausgetauschtes Vorbringen, dem die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, nicht zuletzt auch deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits ein Asylverfahren in Österreich durchlaufen hat und von ihr deshalb zu erwarten war, sämtliche Verfolgungsgründe vor dem Bundesamt und nicht erst in der Beschwerde

darzulegen. . Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass

ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Aber auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Fall zu verneinen.

So monierte sie in der Beschwerde, dass sie am XXXXund nicht am XXXX geboren worden sei. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren den XXXX als Geburtsdatum angeführt hat. Erst im Heimreisezertifikat findet sich das Geburtsdatum XXXX Zumal in der Beschwerde auf Dokumente im Herkunftsstaat verwiesen wird, war der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie im Zuge der neuerlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität aus dem Herkunftsstaat mitgenommen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, spricht nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit.

Auch ihre Ausführungen rund um eine von im Bundesgebiet bestehende Lebensgemeinschaft erscheinen konstruiert und legen diese im Übrigen auch nahe, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat primär verlassen hat, um in Österreich von staatlicher Unterstützung leben zu können.

Vor dem Bundesasylamt erklärte sie am 12.06.2014, im Bundesgebiet mit einem Tschetschenen zusammen zu leben, der anerkannter Flüchtling sei. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie diesen verlassen und nicht mehr mit ihm weiter zusammenleben wolle. Als Grund führte sie an, dass sie wieder zur Gänze in die Grundversorgung aufgenommen werden wolle. (AS 31) In der Beschwerde meinte sie, dass ihr Lebensgefährte Tschetschene sei und sie mit diesem seit eineinhalb Jahren eine Beziehung führe. Sie meinte neuerlich, dass sie aus finanziellen Gründen von diesem getrennt leben wolle, um die volle Grundversorgung zu erhalten.

Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Asylverfahren - auch im Februar 2013 vor dem Asylgerichtshof - nicht vorgebracht hat, in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Im Erkenntnis vom 08.04.2013 wurde vielmehr ausdrücklich verneint, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Beschwerdeführerin ist letztlich im September 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und erst im April 2014 neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, wobei sie offensichtlich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet vorerst nicht mit dem genannten Tschetschenen zusammengelebt hat. Ihre Beschwerdeausführungen, wonach sie seit eineinhalb Jahren eine Beziehung mit genanntem Tschetschenen führt, erscheinen demnach vollkommen unglaubwürdig. Zur Abrundung verweist der erkennende Richter auf das erste Asylverfahren, in dem die Beschwerdeführerin ihre Verfolgung auf Probleme aus einer gemischtreligiösen Beziehung stützte. Bereits im Zusammenhang mit dieser Beziehung widersprach sie sich damals. So erklärte sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sie und der von ihr während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als ihr Lebensgefährte bezeichnete Mann "kein Paar" gewesen seien und nur als "Mitbewohner" zusammengelebt hätten. Zumal die Beschwerdeführerin laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht mehr bei besagtem Tschetschenen lebt und seit 30.07.2014 auch sonst nirgends gemeldet ist, kann dem Vorbringen, wonach sie seit eineinhalb Jahren eine ernsthafte auf die Zukunft gerichtete Lebensgemeinschaft mit besagtem Tschetschenen führt, nicht gefolgt werden.

Auch ihr weiteres Vorbringen in diesem Zusammenhang, dass sie sich von besagtem Tschetschenen räumlich trennen wolle, um die Grundversorgung in vollem Umfang zu erhalten, spricht einmal mehr dafür, dass primärer Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich finanzielle Interessen sind.

In ihrer Gesamtheit betrachtet konnte aus den dargelegten Indizien nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat, um im Bundesgebiet finanziell abgesichert von staatlichen Leistungen zu leben. Eine asylrelevante Verfolgung konnte sie nicht glaubhaft darlegen.

Mit der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2014 auch aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vom 25.04.2014 erörtert und der Beschwerdeführerin hiezu mündliches und schriftliches Parteiengehör gewährt, worauf sie jedoch verzichtete. Der bloße Umstand, dass im angefochtenen Bescheid die Länderinformationen aus dem Bescheid vom 30.10.2012 übernommen wurden, schadet im vorliegenden Fall nicht, zumal der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 12.06.2014 aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör vorgehalten wurden und sie die Möglichkeit gehabt hat, zu diesen Stellung zu beziehen.

Die ausführlichen und aktuellen im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat diesen vor dem Bundesamt nichts entgegengehalten und auch auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu verzichtet.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in den Regionen XXXX und LUHANSK nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Stadt gelebt hat, wo sich im Übrigen unverändert und unbehelligt ihre Eltern aufhalten, mit denen sie noch bis April 2014 im Herkunftsstaat gelebt hat. Auch ihre beiden verheirateten Schwestern leben unverändert und unbehelligt in der Westukraine.

Es muss auch insbesondere festgehalten werden, dass der ukrainische Staat insbesondere gegen pro-russische Separatisten kämpft und bei Vorliegen tatsächlicher Probleme mit pro-russischen Separatisten - wovon der erkennende Richter mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht ausgeht - von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des ukrainischen Staates auszugehen ist.

Anzumerken war letztlich, dass selbst die von der Beschwerdeführerin zitierte Reisewarnung lediglich Reisen auf die Halbinsel KRIM und die Regionen XXXX und LUHANSK und nicht den Rest der Ukraine betrifft, wo lediglich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.

Zumal sich die nächsten Angehörigen demnach unverändert in der Ukraine aufhalten und dort unverändert und verfolgungsfrei leben können, kann nicht erkannt werden, inwieweit sich für die unpolitische Beschwerdeführerin die Situation für den Fall einer Rückkehr anders darstellen sollte, als für ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen.

Auch ihr Wohnbedürfnis ist offensichtlich gesichert, zumal sie bereits vor der Ausreise bei ihren Eltern gelebt hat und ihr eine Rückkehr dorthin zweifelsfrei zumutbar ist. Durch das familiäre Netz im Herkunftsstaat würde sie im Fall einer Rückkehr auch zweifelsfrei nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten und ist es ihr als Frau im arbeitsfähigen Alten mit entsprechender Bildung und Berufserfahrung offensichtlich zumutbar, sich um eine Arbeit im Herkunftsstaat zu bemühen.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen. Die mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Unterlagen stammen aus der Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vor ihrer freiwilligen Rückkehr in die Ukraine und waren bereits aus diesem Grund nicht als Grund gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ins Treffen zu führen, wobei darin auch keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert wurden und aus diesen auch kein aktueller Behandlungsbedarf ersichtlich ist.

Abschließend war noch darauf zu verweisen, dass das Bundesamt - zweifelsfrei auf einem Versehen beruhend - Textteile betreffend einen anderen Asylwerber in die angefochtene Entscheidung angeführt hat, was jedoch deutlich erkennbar ist.

Verfahrensgegenständlich haben sich mit der Beschwerde demnach keine Umstände ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung weiter zu erörtern, sondern hat das Bundesamt diesen - wie dargelegt - abschließend ermittelt.

Dem Bundesamt war zu folgen, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist und nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat aus asylrevanten Gründen verfolgt worden zu sein. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtlich Folgt:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist, um sich in Österreich ihren Lebensunterhalt vom Staat zu finanzieren.

Zu den wirtschaftlichen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) Eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Ukraine keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ihre nächsten Angehörigen. Dort halten sich ihre Eltern sowie ihre beiden verheirateten Schwestern auf, wobei die Beschwerdeführerin bis zuletzt bei ihren Eltern gelebt hat, was ihr im Fall einer Rückkehr demnach zweifelsfrei wieder zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Ausbildung und hat in der Vergangenheit im Herkunftsstaat gearbeitet. Sie ist ledig und kinderlos und muss demnach nur für den Lebensunterhalt für sich selbst aufkommen.

Für den erkennenden Richter haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter und gebildet, weshalb es ihr im Fall der Rückkehr offensichtlich zumutbar sein wird, in der Ukraine durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie wird dort ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal ihr die Rückkehr zu ihren Eltern im Herkunftsstaat zumutbar ist - sie ist zu diesen auch zuletzt nach ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich zurückgekehrt und hat sich bei diesen von September 2013 bis April 2014 aufgehalten -, ist ihr Wohnbedürfnis befriedigt und ist davon auszugehen, dass sie von ihren Eltern bis zu einer Arbeitsaufnahme unterstützt werden kann, wobei auch auf ihr weiteres soziales Umfeld (ihre beiden verheirateten Schwestern sind in der Ukraine aufhältig) zu verweisen ist.

Im Herkunftsstaat besteht laut Länderinformationen auch die Möglichkeit des Bezugs von staatlichen Sozialleistungen.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort zuletzt bis vor knapp vier Monaten noch aufhältig gewesen ist und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die in gegenständlichem Erkenntnis zitierten Länderinformationen kann für die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation - die Beschwerdeführerin stammt nicht aus den von russischen Separatisten besetzten Gebieten - herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Die Beschwerdeführerin hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und auch keinen medizinischen Behandlungsbedarf behauptet und hat sich ein solcher - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - aus den von ihr dargelegten alten medizinischen Befunden nicht ergeben. In diesen wird im Übrigen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung oder ein akuter Behandlungsbedarf diagnostiziert. Zumal die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, war aus den vorgelegten medizinischen Befunden, die allesamt aus der Zeit vor ihrer freiwilligen Rückkehr in die Ukraine datieren, eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in keiner Weise fassbar und wurde Derartiges auch im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle der Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer zweiten Antragstellung im April 2014 erst seit vier Monaten im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, so-fern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Bereits in der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass ihr nicht geglaubt wird, mit dem von ihr genannten Tschetschenen, der im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt ist, eine Lebensgemeinschaft zu führen.

Selbst unter der theoretischen Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, greift die getroffene Rückkehrentscheidung nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein, zumal nach ihren eigenen Schilderungen eine besondere Beziehungsintensität - wie von der Judikatur gefordert - nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit besagtem Tschetschenen zum Entscheidungszeitpunkt nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch möchte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden und wurde sie dies auch teilweise während sie mit besagtem Tschetschenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine finanzielle Abhängigkeit zu besagtem Tschetschenen war demnach offensichtlich zu verneinen, andernfalls die Beschwerdeführerin wohl nicht den Wunsch hegen würde, voll in die Grundversorgung aufgenommen zu werden bzw. für den Bezug der vollen Grundversorgung von ihren Lebensgefährten weg- und in ein Asylquartier zu ziehen. Auch eine sonstige besondere Abhängigkeit war nicht zu erkennen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht schwanger oder erwartet ein Kind von besagtem Tschetschenen. Erwähnenswert erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in der Beschwerde mit besagtem Tschetschenen bereits seit eineinhalb Jahren eine Beziehung führen will, sie jedoch trotzdem in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa 2 Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich die Beschwerdeführerin selbst unter Zugrundelegung ihres Aufenthaltes während ihres ersten Asylverfahrens insgesamt weniger als eineinhalb Jahr lang im Bundesgebiet aufhält.

Nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Ukraine im September 2013 ist die Beschwerdeführerin überhaupt erst seit knapp vier Monate im Bundesgebiet aufhältig.

Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die Beschwerdeführerin wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.

Im Fall der Beschwerdeführerin wurden mittlerweile zwei unbegründete Anträge gestellt.

Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und geht aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hervor, dass diese vordringlich in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier durch staatliche Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Die Beschwerdeführerin weist keine Deutschkenntnissen auf. sie ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Auch hat sie sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet.

Besonders für eine Rückkehr in die Ukraine spricht im konkreten Fall ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine. Aus einem derartigen Vergleich ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin dort über ein soziales Netz verfügt, da sich dort ihre Angehörigen - insbesondere ihre Eltern, bei denen sie bis zur Ausreise gelebt hat - aufhalten. Auch ihre beiden verheirateten Schwestern halten sich unverändert in der Ukraine auf. Aufgrund dieses sozialen Umfeldes und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in der Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die - kaum vorhandenen - Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG war abschließend auszuführen, dass diese zu Recht erfolgt ist, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt keine Verfolgungsgründe vorgetragen hat und ihr Beschwerdevorbringen - wie ausführlich dargelegt - vollkommen unglaubwürdig war.

Dementsprechend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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