W151 1432435-1•BVwG W151 1432435-1
W151 1432435-1Tribunale amministrativo federale28 ago 2014
Verfahrenseinstellung
W151 1432435/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weites wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.01.2013 fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes.
3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.06.2013 langte beim damaligen Asylgerichtshof die Information ein, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2013 vom Vereinigten Königreich wieder nach Österreich überstellt wurde.
4. Das (damals noch bezeichnete) Bundesasylamt hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer umfassend die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
5. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers war daher notwendig, seitens des erkennenden Gerichtes wurde für den 26.09.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden und die Ladung dem BF an die laut ZMR aufrechte Meldeadresse zugestellt.
6. Die Ladung wurde dem Gericht am 11.08.2014 und nach neuerlicher Zustellung am 21.08.2014, jeweils mit dem Vermerk "unbekannt", retourniert.
7. Durch eine Einsichtnahme des Gerichtes in das GVS vom 28.08.2014 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, sondern folgt daraus, dass der Beschwerdeführer im GVS-System als nicht "aktiv" vermerkt ist und er lediglich bis 12.06.2013 bei einem im GVS aufscheinenden Quartiergeber registriert war. Ab 13.06.2013 findet sich im GVS der Vermerk, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist.
II. Entscheidungsgrundlagen:
Aktuelle Meldeauskünfte des Zentralen Melderegisters;
Aktueller Auszug aus dem GVS;
Verfahrensakt;
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich eindeutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung folgt aus der Annahme der Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Für die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher denklogisch die Notwendigkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zur Möglichkeit der Glaubwürdigkeitsprüfung zu verschaffen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bund- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/161, des Agrarverfahrensgesetzes - Agr.VG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungsplichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.
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