W129 2010252-1•BVwG W129 2010252-1
W129 2010252-1Tribunale amministrativo federale28 ago 2014
aggressives Verhalten, Ausschluss - Schulbesuch, dauernde<br/>Gefährdung, disziplinäre Verfehlungen, Schülerpflichten
W129 2010252-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.07.2014, GZ I-302/353-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 49 Abs 1 SchUG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Aufgrund des Antrages der Schulkonferenz des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX, vom 06.05.2014 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Landesschulrat für Niederösterreich als zuständiger Schulbehörde mit Bescheid vom 30.06.2014, Zl. I-302/353-2014, gem. § 49 Abs 1 SchUG mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch an genannter Schule ausgeschlossen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass der BF seit Beginn seines Schuleintritts im Schuljahr 2011/12 durch aufbrausendes, aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie durch respektloses, provokantes Verhalten gegenüber Lehrerinnen und Lehrern auffalle. Er habe am 07.05.2012 einem Mitschüler Fußtritte versetzt, am 05.06.2012 einen Mitschüler stark geschlagen und ihm Schmerzen zugefügt. Er habe weiters am 03.04.2013 die Armbanduhr eines Mitschülers beschädigt und sei in der Folge durch den Schulleiter belehrt worden. Am 06.05.2013 habe er durch Singen den Unterricht gestört. Am 07.05.2013 habe er nach Beginn der Schulstunde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Lehrer nicht den Klassenraum aufgesucht und habe seinen Unwillen durch provokantes Zurückreden zum Ausdruck gebracht. Am 14.05.2013 sei der BF aufgrund unfairen Spiels und ununterbrochene Verbalattacken gegenüber anderen Mitspielern für mehrere Wochen vom Mannschaftssport ausgeschlossen worden. Aufgrund eines mit dem Finger angedeuteten "Schießens" auf Mitschüler (am 15.05.2013) habe er vom Schulleiter neuerlich ermahnt werden müssen. Am 16.05.2013 habe der BF einem Mitschüler den Ellbogen so heftig in den Bauch gerammt, sodass dieser von der Mutter habe abgeholt werden müssen.
Die Verfehlungen im Schuljahr 2013/14 würden vom Essen im Unterricht und fehlender Einsicht bei Ermahnung durch die Lehrkraft (09.12.2013), Raufen am Gang (12.12.2013 mit folgender Belehrung durch die Schulleiterin), Bedrohen eines Mitschülers (17.01.2014), Stören des Unterrichts durch ununterbrochenes Reden und Ausstoßen von undefinierbaren Lauten (06.03.2014), unbefugte Entnahme eines T-Shirts aus der Sporttasche eines Mitschülers in der letzten Märzwoche 2014 (der BF habe den Mitschüler aufgefordert, er solle "de Pappn hoiden") bis hin zu einer Schlägerei am 01.04.2014 reichen, bei welcher der BF aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung einem Mitschüler mehrere Hämatome am Arm und am Oberschenkel zugefügt habe. Schließlich sei der BF am 09.04.2014 in einen Raufhandel am Gang verwickelt gewesen und habe am selben Tag einen Mitschüler mit einem nassen Tafeltuch beworfen.
Der BF weise im Schuljahr 2011/12 insgesamt fünf Klassenbucheintragungen wegen disziplinärer Verfehlungen auf, im Schuljahr 2012/13 zwölf Klassenbucheintragungen und im Schuljahr 2013/14 dreizehn Klassenbucheintragungen.
Es sei eine schulpsychologische Untersuchung angeregt worden, der BF sei weder zum vereinbarten Termin noch zum Ersatztermin erschienen.
Der BF habe durch den am 01.04.2014 durchgeführten körperlichen Angriff seinem Mitschüler Hämatome an Arm und Oberschenkel zugefügt. Dieser Angriff sei als schwerwiegendes, gegen die körperliche Sicherheit des Mitschülers gerichtetes Fehlverhalten zu qualifizieren, auch wenn dieser Angriff als Reaktion auf Provokationen des Mitschülers erfolgt sei. Nur wenige Tage später sei der BF neuerlich in einen Raufhandel verwickelt gewesen und habe am selben Tag einen anderen Mitschüler mit dem nassen Tafeltuch beworfen; dies zeige, dass vom BF eine latente Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler ausgehe. Der BF habe auch ein brutales, rücksichtsloses und aggressives Verhalten im Mannschaftsport gesetzt.
Auch gefährde der BF das Eigentum der Mitschülerinnen und Mitschüler, wie die unbefugte Entnahme eines T-Shirts aus der Sporttasche eines Mitschülers zeige.
Die Verhaltensprognose falle auch angesichts der erfolglos gebliebenen Ermahnungen zu Lasten des BF aus.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.07.2014 durch persönliche Übernahme der Mutter des mj. BF.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Mutter des BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Gerügt wird die fehlende Möglichkeit, ihr Anliegen und ihr Bemühen zum Wohle ihres Sohnes zu vermitteln. Viele Anschuldigungen würden stimmen, viele aber nicht. Sie bemühe sich, für ihren Sohn einen Platz in der Hauptschule in XXXX zu finden und ersuche um Unterstützung, um für ihren Sohn einen positiven Neustart zu ermöglichen. Zu klären seien auch die zuletzt vergebenen Noten in Deutsch und Biologie, die nicht nachvollziehbar seien. Ihr Sohn habe im Halbjahr keine einzige auf "genügend" oder "nicht genügend" lautende Beurteilung gehabt. Inzwischen sei auf Anraten eines Mitarbeiters des Landesschulrates eine psychologische Testung veranlasst worden, die Gutachterin (Schulpsychologin Dr. XXXX) werde das Ergebnis des Gutachtens direkt an den Landesschulrat übermitteln.
Sie (die Mutter des BF) selbst sei in ihrer physischen wie psychischen Verfassung beeinträchtigt und sei im letzten Jahr immer wieder in stationärer Behandlung gewesen. Die Probleme ihres Sohnes seien für ihre Erkrankung nicht förderlich. Sie ersuche um ein persönliches klärendes Gespräch, sei aber vom 22.07.2014 bis 26.08.2014 bei ihrem krebskranken Vater und bei ihrer Mutter in Tunesien.
1.3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 30.07.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht).
1.4. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kontaktierte Schulpsychologin Dr. XXXX teilte am 04.08.2014 telefonisch mit, dass es in der Zwischenzeit zwar tatsächlich ein kurzes Gespräch mit dem BF sowie der Mutter des BF gegeben habe, dass es aber kein Gutachten geben werde, ein solches sei zum Zeitpunkt des Gespräches auch nicht angefordert gewesen.
1.5. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs teilte die Mutter des BF telefonisch am 28.08.2014 mit, dass sie dies zur Kenntnis nehme, sie melde ihren Sohn in einer Hauptschule an, halte aber die Beschwerde aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF setzte in den Schuljahren 2011/12 und 2012/13 folgende Verstöße gegen seine Schülerpflichten:
Generell fällt der BF seit Beginn seines Schuleintritts im Schuljahr 2011/12 durch aufbrausendes, aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie durch respektloses, provokantes Verhalten gegenüber Lehrerinnen und Lehrern auf. Er hat am 07.05.2012 einem Mitschüler Fußtritte versetzt, am 05.06.2012 einen Mitschüler stark geschlagen und ihm Schmerzen zugefügt. Er hat weiters am 03.04.2013 die Armbanduhr eines Mitschülers beschädigt und ist in der Folge durch den Schulleiter belehrt worden. Am 06.05.2013 hat er durch Singen den Unterricht gestört. Am 07.05.2013 hat er nach Beginn der Schulstunde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Lehrer nicht den Klassenraum aufgesucht und hat seinen Unwillen durch provokantes Zurückreden zum Ausdruck gebracht. Am 14.05.2013 ist der BF aufgrund unfairen Spiels und ununterbrochene Verbalattacken gegenüber anderen Mitspielern für mehrere Wochen vom Mannschaftssport ausgeschlossen worden. Aufgrund eines mit dem Finger angedeuteten "Schießens" auf Mitschüler (am 15.05.2013) ist er vom Schulleiter neuerlich ermahnt worden. Am 16.05.2013 hat der BF einem Mitschüler den Ellbogen so heftig in den Bauch gerammt, sodass dieser von der Mutter abgeholt werden musste.
Die im Schuljahr 2013/14 gesetzten Verstöße gegen seine Schülerpflichten reichen vom Essen im Unterricht und fehlender Einsicht bei Ermahnung durch die Lehrkraft (09.12.2013), Raufen am Gang (12.12.2013 mit folgender Belehrung durch die Schulleiterin), Bedrohen eines Mitschülers (17.01.2014), Stören des Unterrichts durch ununterbrochenes Reden und Ausstoßen von undefinierbaren Lauten (06.03.2014), unbefugte Entnahme eines T-Shirts aus der Sporttasche eines Mitschülers in der letzten Märzwoche 2014 (dabei hat der BF den betroffenen Mitschüler aufgefordert, er solle "de Pappn hoiden") bis hin zu einer Schlägerei am 01.04.2014, bei welcher der BF aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung einem Mitschüler mehrere Hämatome am Arm und am Oberschenkel zugefügt hat. Schließlich ist der BF am 09.04.2014 in einen Raufhandel am Gang verwickelt gewesen und hat am selben Tag einen Mitschüler mit einem nassen Tafeltuch beworfen.
2.1. 2 Der BF weist im Schuljahr 2011/12 insgesamt fünf Klassenbucheintragungen wegen disziplinärer Verfehlungen auf, im Schuljahr 2012/13 zwölf Klassenbucheintragungen und im Schuljahr 2013/14 dreizehn Klassenbucheintragungen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, stützt sich auf entsprechende Klassenbucheintragungen, ein ausführliches Protokoll der am 06.05.2014 durchgeführten Schulkonferenz (im Beisein des BF, dessen Bruder und dessen (volljähriger) Schwester; letztere durch Vollmacht der Mutter ausgewiesen), im Akt inliegende schriftliche Bestätigungen und Gedächtnisprotokolle von Lehrern des BF und schließlich auf eine schulärztliche Untersuchung des vom BF geschlagenen Mitschülers. Die Unterlagen zeichnen ein stimmiges und widerspruchsfreies Gesamtbild vom Verhalten des BF, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Äußerung der Mutter des BF, wonach viele Aussagen zwar stimmen, viele aber auch nicht, erweist sich mit diesem vagen, kaum substantiierten Erklärungsinhalt als nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, lauten:
Ausschluß eines Schülers
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
3.3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass das vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Die von der Judikatur des VwGH eingeforderte Prognoseentscheidung, ob auch in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, welches eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung der anderen Schülerinnen und Schüler darstellt (vgl. VwGH 31.01.1994, ZL. 93/10/0200), wurde vorgenommen und inhaltlich nachvollziehbar getroffen. Angesichts der mehreren fruchtlosen Ermahnungen und Belehrungen durch Lehrer sowie durch die Schulleiterin, aber auch angesichts der in den vergangenen Schuljahren in der Zahl deutlich ansteigenden disziplinären Verfehlungen und Pflichtverstöße des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass eine Verhaltensänderung eintritt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um Unterstützung für die Suche nach einem neuen Schulplatz an einer Hauptschule bittet, ist zu entgegnen, dass der angefochtete Bescheid nur auf den Schulausschluss am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX, nicht aber auf einen Ausschluss vom Schulbesuch an einer anderen Schule bezieht.
Die in der Beschwerde - erstmals - eingeforderte "Klärung der zuletzt vergebenen Noten in den Fächern Deutsch und Biologie" ist nicht verfahrensgegenständlich, sodass darüber nicht abgesprochen werden konnte.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Zulassungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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