BVwG L508 1428883-3

L508 1428883-3Tribunale amministrativo federale28 ago 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rechtsberater

Testo completo

BVwG L508 1428883-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1428883.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle Ost) vom 17.07.2014, Zl. 820963603 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste am 27.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.07.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an seinem College ein Mädchen kennengelernt habe. Sie hätten sich verliebt und sei das Mädchen schwanger geworden. Nach Kenntnis hiervon durch die Familie des Mädchens, sei er von dieser Anfang Juli zusammengeschlagen worden. In der Folge hätte er dem Vater seiner Freundin versprochen, dessen Tochter zu heiraten. Allerdings habe der Großvater - ein ehemaliger Polizist - nicht zugestimmt. Kurz nachdem er zusammengeschlagen worden sei, habe ihm der Vater mitgeteilt, dass ihn der Großvater erschießen würde. Der Polizei hätte er dies nicht gemeldet.

3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 14.08.2012 erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit der Polizei hätte, da einer seiner Gegner ein pensionierter Polizist sei. Wegen dieser Person habe ihn die Polizei Anfang Juli 2012 in Lahore einmal geschlagen.

Anfang Juli hätte er im City Tower in Lahore eine Klimaanlage installieren sollen. Dort habe er einen Anruf von seiner Freundin erhalten, wonach sie schwanger wäre und ihr Vater davon erfahren hätte. Deren Vater sei Schiit und habe auf keinen Fall in die Hochzeit einwilligen wollen. Weiters habe ihm seine Freundin mitgeteilt, dass sein Leben und seine Familie in Gefahr wären. Er habe sofort den Zug in seine Heimatstadt Sheikhupura genommen. Zu Hause sei eine Menschenmenge vor seinem Elternhaus versammelt gewesen. Die Leute hätten ihm erzählt, dass ein Polizist und drei Männer in Zivil bei ihnen gewesen seien. Diese hätten seine Cousine vergewaltigt und seine gesamte Familie erschossen. Sein Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Basar gewesen, wo dieser verhaftet und aufs Wachzimmer gebracht worden sei. Daraufhin habe er Freunde bei der MQM kontaktiert, die ihm aber nicht helfen konnten. In Lahore sei er ins Büro der regierenden PPP gegangen und angehört worden. Man habe ihm erklärt, dass im Hause seines Vaters dessen Reisepass gefunden worden sei und dass sein Vater aufgrund von Beziehungen zu den Taliban als Terrorist gelten würde. Wegen der Anschuldigungen gegen seinen Vater sei ihm von der PPP vorgeworfen worden, ein Taliban und an der Ermordung von Benazir beteiligt gewesen zu sei sein. Die Polizei habe ihn glaublich am 10 oder 11. Juli 2012 sofort aufs Wachzimmer gebracht. Dort habe auch der Vater seiner Freundin eine Anzeige gegen ihn erstattet und ihn mit der Ermordung bedroht. In der Folge sei er mit den Füßen aufgehängt und geprügelt worden. Am 20.07.2012 habe man ihn und seinen Vater zu einem Platz in Lahore gebracht. Dort habe man ihnen gesagt, dass man bis zehn zählen werde, sie weglaufen sollten und danach auf sie geschossen werde. Da sein Vater Asthmapatient sei, habe es dieser nicht geschafft. Er selbst habe in einen Fluss springen und im Schutz der Dunkelheit entkommen können. Am nächsten Tag hätte er Pakistan mit Hilfe eines Freundes verlassen.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF ein ärztliches Schreiben

des Landesklinikums Baden vom 06.08.2012 in Vorlage. Laut BF rühre

die Erkrankung von der Behandlung bei der Polizei in Pakistan. Beim

BF wurden ein grippaler Infekt, ein Insektenstich und eine

Lumboischialgie re. (Kombination aus Ischialgie oder Ischiassyndrom

[= Schmerzen in einem Teil des Versorgungsgebietes des Nervus

ischiadicus] und Lumbago [= der landläufige "Hexenschuss"])

diagnostiziert.

4. Mit Bescheid vom 14.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.08.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Zunächst wird ausgeführt, dass der Fluchtgrund in der Erstbefragung nur kurz umrissen werden solle. Diese diene grundsätzlich nur der Abklärung des Fluchtweges. Zudem sei die Qualität der Erstbefragungen seit der Beauftragung einer Firma für die Dolmetschung (national security austria) sehr schlecht. Auch in seinem Fall habe sich die Erstbefragung schwierig gestaltet. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstehe und später festgestellt, dass einiges von dem, was er gesagt hätte, nicht im Protokoll stehe.

Ferner sei es nicht richtig, dass er völlig neue Gründe in der Befragung vor dem BAA vorgebracht hätte. Seine Gründe seien lediglich näher ausgeführt bzw. manche Details nicht in die Erstbefragungsniederschrift aufgenommen worden. Wenn er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass der Vater seiner Freundin einer Heirat zugestimmt hätte, sei dies richtig, jedoch unvollständig gewesen. Der Vater seiner Freundin hätte nichts dagegen gehabt, aber er habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, dass der Großvater dem niemals zustimmen würde und deshalb eine Einwilligung in die Hochzeit seinerseits nicht möglich sei. Die Hauptursache seiner Probleme sei die Schwangerschaft, die Vorwürfe hinsichtlich der Taliban und der Ermordung von Benazir seien lediglich der Vorwand seiner Verhaftung gewesen. Insoweit ihm vorgehalten werde, angegeben zu haben, Pakistan am 15.07.2012 verlassen zu haben, obwohl ihm erst am 20.07.2012 die Flucht gelungen sei, so wisse er nicht, wie das Datum 15.07.2012 zustande gekommen sei. Ferner hätten seine Nachbarn die Mörder selbstverständlich nicht gekannt. Erst nach seiner Verhaftung und den Anschuldigungen auf der Polizeistation habe er schließen können, dass es sich um den Großvater und Vater seiner Freundin gehandelt habe. Der Vorwurf, er hätte nicht angeben können, weshalb er eine Woche von der Polizei angehalten wurde, sei nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, sei der wahre Grund seiner Haft die Beziehung zur Enkelin des pensionierten Polizisten und deren Schwangerschaft gewesen.

Weiters wolle er angeben, dass er aufgrund der starken Schmerzmittel (ärztliche Bestätigung im Akt) und der erlittenen Folter in Polizeihaft Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe und unter Umständen etwas benebelt gewesen sei. Ihm seien nicht alle angeblichen Widersprüche vorgehalten worden, sodass Neuerungen im Beschwerdeverfahren zulässig seien.

Abschließend werden die persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und eine ärztliche Untersuchung samt Gutachten zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung durch hochdosierte Schmerzmittel beantragt.

6. Am 08.01.2013 langten beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz per Fax ein Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. XXXX samt zwei Überweisungsscheinen bezüglich des BF - jeweils vom 07.01.2013 - ein. Demnach sei der BF wegen therapieresistenten Schmerzen im rechten Oberschenkel in Behandlung. Die Symptomatik sei seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten. Insoweit sei eine Überweisung zum Röntgen und zum Orthopäden ausgestellt worden.

7. Die gegen den Bescheid vom 14.08.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz beizumessen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten körperlichen Beschwerden (grippaler Infekt, ein Insektenstich und eine Lumboischialgie re. (Kombination aus Ischialgie oder

Ischiassyndrom [= Schmerzen in einem Teil des Versorgungsgebietes

des Nervus ischiadicus] und Lumbago [= der landläufige

"Hexenschuss"]), wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Frage des subsidiären Schutzes, ausgeführt, dass es dabei zweifelsfrei um keine Krankheiten handle, welche ein Abschiebehindernis darstellen. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ergänzend ausgeführt, dass er allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Verfolger (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens), durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.

8. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2013 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.

9. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.

Darin wird ausgeführt, dass mit Fax vom 08.01.2013 Informationen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt, aber offenbar nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass der BF fließend Deutsch sprechen würde. Dem WW sei erst nach Zustellung des Erkenntnisses vom 22.02.2013 bekannt geworden, dass die besagten Beweismittel ohne sein Verschulden nicht berücksichtigt worden seien, zumal für das Fax ein Sendebericht mit dem Ergebnis "OK" vorliege.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurden nochmals das Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. XXXX samt den zwei Überweisungsscheinen und zusätzlich der Sendebericht des Fax vom 08.01.2013 beigelegt.

10. Nach der illegalen Einreise des BF in die Bundesrepublik Deutschland am 30.04.2013 erfolgte am 16.05.2013 die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich.

11. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2013, Zl. E3 428.883-2/2013-11E gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ebenso abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:

" 2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 05.03.2013, welcher am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist.

Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers hat er das ärztliche Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX samt den beiden Überweisungen per Fax bereits am 08.01.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt und langten die Unterlagen an diesem Tag auch dort ein. Die Frage der Rechtzeitigkeit erweist sich sohin als obsolet. Bezüglich der ebenfalls thematisierten Deutschkenntnisse ist anzumerken, dass sich hier nur schwer bestimmen lässt, ab wann der Beschwerdeführer über diese verfügte und er damit von diesen konkret Kenntnis erlangte. Da die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen "erfahren" hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen und ist es theoretisch möglich, dass der am 05.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieser Tatsache rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die sich in der Folge ergebende Abweisung des Wiederaufnahmeantrages anstelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen des Asylgerichtshofes in der Begründung des Erkenntnisses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.

2.3. Das ärztliche Schreiben und die beiden Überweisungen stammen allesamt vom 07.01.2013 und langten am 08.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Der Eingang dieser Schreiben ist jedenfalls beim Asylgerichtshof dokumentiert. Insoweit wurden die Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren bereits geltend gemacht. Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Unterlagen aber nicht um neue Beweismittel, wie von § 69 AVG gefordert. Es ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses dem Asylgerichtshof bereits vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Es ist daher nicht erforderlich bzw. erscheint es unmöglich, die Fragen zu beurteilen, weshalb die Beweismittel vom WW im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht geltend gemacht werden konnten und warum die Partei daran kein Verschulden trifft. Wenn der WW im Antrag auf Wiederaufnahme nun einen Sendebericht bezüglich der übermittelten ärztlichen Unterlagen vorlegt, um sein fehlendes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der Unterlagen zu dokumentieren, so kann lediglich nochmals wiederholt werden, dass der WW diese Beweismittel bereits geltend gemacht hat. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.

Diese nochmals vorgelegten Unterlagen wurden insoweit auch bei der Entscheidung des Asylgerichtshofs berücksichtigt und führten zu dem vorliegenden Ergebnis. Zur Vollständigkeit ist aber noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es sich hier um "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln würde, der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag daran scheitern würde, dass die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid führen würden.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der WW offenbar vermeint mit den vorgelegten Unterlagen sein Fluchtvorbringen zu beweisen. Dies ist jedoch - wie im Folgenden dargelegt - nicht der Fall, wobei hier im Ergebnis letztlich auf die Ausführungen des Asylgerichtshofs im Vorverfahren hinzuweisen ist.

Der WW wurde in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt einvernommen, wo er ausführlich und umfangreich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Ihm wurde durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der WW wurde auch mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben des WW auseinandergesetzt. Der Asylgerichtshof ist demnach im rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.02.2013 zum Schluss gekommen, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Basierend auf den ausführlichen und umfassenden Angaben des WW, ist der Asylgerichtshof zur Überzeugung gelangt, dass der WW ein gesteigertes, vages, detailarmes, nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hat, das zudem widersprüchlich ist.

In seinem Schreiben vom 07.01.2013 hält der Allgemeinmediziner fest, dass der BF an Schmerzen im rechten Oberschenkel leidet, wobei diese Symptomatik seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten sei. Allein durch die Erwähnung eines Schlags auf den Oberschenkel im Arztbrief vom 07.01.2013 ist aber nicht bewiesen, dass die Symptomatik tatsächlich von einem Schlag auf den Oberschenkel stammt, zumal der Allgemeinmediziner dies lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festhielt und ferner erweisen sich auch diese Angaben als widersprüchlich, zumal die angeblichen Misshandlungen des WW lt. dessen Aussagen im Vorverfahren erst etwa im Juli 2012 stattgefunden haben sollen. Dieser Arztbrief eines österreichischen Allgemeinmediziners stellte demnach keine aussagekräftiges "Beweismittel" dar. Es wurde überhaupt nicht dargelegt, wie der Arzt zur Annahme gelangt, dass die Schmerzen von einem Schlag auf den Oberschenkel stammen. Diese Annahme wurde vollkommen unsubstantiiert und ohne weitere Erklärungen vorgebracht. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.02.2013 hat der Asylgerichtshof hingegen die Ausführungen des WW einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei es zu den massiven Steigerungen und Widersprüchen im Vorbringen des WW gekommen ist. Insoweit wird auf die beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 verwiesen.

Insgesamt betrachtet hat der WW im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der WW konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 13.02.2013 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen und vermochten dies auch die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu ändern. Dass sich der Asylgerichtshof im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 nicht beweiswürdigend mit dem Arztbrief, in welchem lediglich festgehalten wird, dass der WW wegen therapieresistenten Schmerzen im rechten Oberschenkel in Behandlung sei und die Symptomatik seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten sei, auseinandergesetzt hat, liegt begründend darin, dass es sich dabei lediglich um das Schreiben eines Allgemeinmediziners handelt, dessen wesentlicher Inhalt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde und für den Asylgerichtshof folglich nicht erkennbar war (mit Ausnahme der Mitteilung über medizinische Maßnahmen; darauf wurde ohnehin im Rahmen der Refoulement-Entscheidung eingegangen), welchen Zweck der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Schreibens verfolgte. Ein Gutachten bzw. ein begründeter Befundbericht, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass die Schmerzen von einer Misshandlung stammen könnten, wurde weder in Vorlage gebracht noch beantragt.

Abgesehen von diesen Überlegungen bezüglich des Arztbriefes und der Überweisungen könnte andererseits jedoch auch im Umstand, dass das Fluchtvorbringen des WW für glaubwürdig erachtet werden würde, keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden.

Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, bereits ausgeführt wurde, war - selbst im Falle der hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben - davon auszugehen, dass ihm jedenfalls die zumutbare Möglichkeit offen stand, etwaigen privaten Verfolgungshandlungen durch eine innerstaatlichen Ortswechsel zu entgehen. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung war daher nicht als wohlbegründet zu erachten.

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag nochmals vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 13.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

2.4. Schließlich ist zu betonen, dass bereits das Asylverfahren unter anderem auch eine beim WW geltend gemachte Lumboischialgie und die damit einhergehenden Schmerzen zum Inhalt hatte (vgl. auch AS 39), allerdings dieser Umstand nicht zu einer Unzulässigkeit seiner Rückführung nach Pakistan im Lichte Art. 3 EMRK führte. Insoweit der WW vermeint, dass sich die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK ergeben hätte können, wird nochmals ausdrücklich betont, dass Schmerzen im Oberschenkel keine schwere Krankheit entsprechend der Judikatur des EGMR darstellen, die gegen eine Rückkehr des BF nach Pakistan sprechen würden. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht österreichischen Standards zu entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine vom WW im Wiederaufnahmeantrag nochmals vorgebrachte Beeinträchtigung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt - kein Abschiebungshindernis dar.

2.5. Zu den erwähnten Deutschkenntnissen ist eingangs festzuhalten, dass sich diese Tatsache auf den Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs bezieht. Diese neu hervorgekommene Tatsache hätte jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geführt. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Asylgerichtshof davon ausging, dass der WW aufgrund seines erst sechsmonatigen Aufenthalts und des Fehlens von Verwandten in Österreich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet weder über ein Familien- noch über ein Privatleben verfügte. Lediglich im Rahmen der hypothetischen Annahme eines Privatlebens wurde bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) auf die mangelnden Deutschkenntnisse des WW Bezug genommen. Die nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse waren aber ohnehin nur ein Aspekt unter einer ganzen Anzahl von Gründen, die der Asylgerichtshof gemäß § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG 2005 in die Interessenabwägung einbezogen hatte. Bei einer Gesamtschau der ausführlichen Begründung ist nicht ersichtlich, dass die alleinige Tatsache, wonach der WW gut Deutsch spricht, eine derart maßgebliche Rolle in den Entscheidungsgründen zur Ausweisung spielte, dass es ohne deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer Aufhebung der Ausweisung gekommen wäre. Es überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Wiederaufnahmewerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.

2.6. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden."

12. Nach einer erneuten illegalen Einreise des BF in die Bundesrepublik Deutschland im September 2013 erfolgte am 28.04.2014 wiederum die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich.

13. Am 28.04.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der am 29.04.2014 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass die Asylgründe seines Erstverfahrens aufrecht bleiben würden. Die Lage in Pakistan sei unverändert. Er habe keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.

14. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.05.2014 wurde, durch eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) bestellte Ärztin, beim BF eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert. Demnach bestehe beim BF - vermutlich aufgrund des negativen Asylbegehrens - eine sehr milde Anpassungsstörung, F 43.2. Für eine andere Störung, insbesondere eine PTSD, ergebe sich kein eindeutiger Symptomenkomplex. Ferner bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungstendenz. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Es bestehe zum Untersuchungszeitpunkt keine Einengung bzw. keine konkrete Handlungsplanung.

15. Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014 führte der BF zunächst aus, dass er wegen Kreuzschmerzen in Behandlung sei. Ferner erklärte der BF, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte.

Er sei in Pakistan zwei bis drei Wochen im Gefängnis/ Untersuchungshaft gewesen, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er zusammen mit seinem Vater mit den Taliban arbeiten würde. Bei einer Rückkehr nach Pakistan wäre sein Leben in Gefahr. Er würde von der PPP gesucht werden und würde man ihn - sollte er gefunden werden - töten.

Befragt, worin er im Vergleich zum ersten Asylverfahren eine Veränderung seiner Situation sehe, gab der BF zu Protokoll, dass er psychisch krank sei. Er hätte bereits zweimal versucht, sich umzubringen. Einmal hier in Österreich und einmal in Deutschland. Er wolle sich hier behandeln lassen, damit er wieder gesund werden könne.

In weiterer Folge verneinte der BF die Frage, ob er psychologisch behandelt werde.

Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

16. Am 03.07.2014 wurde der BF vor dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs im Asylverfahren ein weiteres Mal einvernommen.

Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er noch immer wegen seiner Kreuzschmerzen in Behandlung stehe. Ferner sei er wegen eines Insektenstiches beim Arzt gewesen.

Bezüglich seines ursprünglichen Fluchtgrundes führte der BF aus, dass er von einem Freund erfahren hätte, dass seine Gegner sein Haus in Pakistan weggerissen hätten, um auf diesem Platz ihr Haus zu vergrößern.

Sein altes Problem sei mit der PPP gewesen. Jetzt hätte er ein anderes Problem mit einer anderen Partei. Derzeit sei die Muslim League an der Macht. Seine Familienmitglieder seien Mitglieder der Pakistan Awami Tehrik Partei. Er sei bereits in der Fahndungsliste. Die Muslim League finde die Mitglieder der Pakistan Awami Tehrik und bringe diese hinter Gitter. Er sei kein offizielles Mitglied dieser Partei, sei aber auf religiöser Seite immer mit diesen unterwegs gewesen. Er habe mit dieser Partei mitgemacht, wenn sie Leute zur Moschee oder zum Islam gebracht hätten. Seit Kurzem seien auch seine Verwandten vermisst (der Bruder seines Vaters und dessen Familie).

Er hätte sehr viel Stress und würde Medikamente einnehmen. Er sei durcheinander. Hier müsse er genauso viel leiden, wie er in Pakistan gelitten hätte. Er habe nur die Hoffnung, dass er hier so schnell wie möglich behandelt werden würde. Wenn das geschehe, dann werde er das Land ohnehin freiwillig verlassen.

Abschließend wurden dem BF die Länderinformationsblätter zu Pakistan ausgefolgt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.07.2014 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF erklärte hierzu, dass er eine Stellungnahme einbringen und Fotos bezüglich der Ereignisse, die in Zusammenhang mit seiner Partei am 17.06.2014 stattgefunden hätten, beilegen werde.

17. Am 09.07.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein. Demnach bestehe sein neues Problem zwischen der Pakistan Awami Tehrik (PAT) und dem prime minister von Pakistan seit 17.06.2014. Es gebe diesbezüglich viele Fotos und habe er ein paar davon übermittelt. Ferner wurde vom BF zum besseren Verständnis der Politik in Pakistan auch auf einen Länderbericht zu Pakistan von Human Rights Watch und generell auf das Internet verwiesen. Schließlich führte der BF an, dass es in Nord Waziristan zwischen der pakistanischen Armee und den Taliban Krieg gebe.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle Ost) vom 17.07.2014, Zl: 820963603-EAST Ost, hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert und wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan getroffen. Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens ebenso wenig ergeben.

19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.07.2014. In der Beschwerde wird zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und in der Folge moniert, dass das BFA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Ferner spreche der BF gut Deutsch und sei integriert. Er habe praktisch B1 Niveau erreicht, habe sich jedoch die Gebühr für die Prüfung nicht leisten können. Daher wäre festzustellen gewesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund guter Integration auf Dauer unzulässig sei.

Das Vorbringen des BF sei ausführlich und glaubhaft. Das Ermittlungsverfahren sei derart mangelhaft, dass das BFA unmöglich die Glaubwürdigkeit des BF aufgrund dessen feststellen habe können.

Es werden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der der BF seine Fluchtgründe umfassend darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen könne; in der Sache neu zu entscheiden und den hier angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gem. § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigen zuerkannt werde bzw. dem BF in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuzuweisen. Ferner möge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werden und dem BF ein Rechtsberater im Beschwerdeverfahren beigegeben werden.

Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

20. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 05.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 17.07.2014, Zl: 820963603-EAST Ost, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

Soweit vom BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das Bundesamt den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob er nach wie vor die gleichen Fluchtgründe habe oder neue Gründe geltend zu machen habe, ihm auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, seine Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiierte Erklärungen abgegeben hat. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

Im Übrigen brauchte auf das erstmalig in der Beschwerdeschrift behauptete Vorbringen (Deutschkenntnisse, gute Integration) nicht näher eingegangen zu werden, da die Rechtsfrage ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961;

23.5. 1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041;

25.4. 2002, 2000/07/0235). Zudem ist festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 23 AsylG Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, jedenfalls binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. § 59 Abs. 5 FPG bestimmt nun für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Letzteres ist aber in Bezug auf die Person des BF nicht der Fall gewesen.

II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 19.02.2013, Zl. 428.883-1/2012-8E, mit Datum 22.02.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Insoweit das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgeht, etwa wonach sein Haus von seinen Gegnern weggerissen worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen. Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bezüglich einer allfälligen Bedrohung seitens der PPP bzw. des Großvaters und Vaters seiner Freundin wurden bereits im ersten am 22.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert. Das neue Vorbringen (Wegreißen seines Hauses durch die damaligen Gegner) fußt aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden.

Wenn der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er seit Juni 2014 wegen seiner früheren Sympathie bzw. seines früheren Engagements für die Awami Therik Partei bei einer Rückkehr nach Pakistan einer Gefährdung ausgesetzt sei, so ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen ebenso wenig glaubhaft ist. Diesem Vorbringen mangelt es an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Folgeverfahren erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.07.2014 vorgebracht. Vom BFA wurde nun richtigerweise in diesem Zusammenhang auf folgenden Widerspruch in den Aussagen des BF hingewiesen. So hat der BF im gegenständlichen Verfahren behauptet, mit dieser Partei immer "auf religiöser Seite" unterwegs gewesen zu sein. Er hätte immer mitgemacht, wenn die Partei Leute zur Moschee oder zum Islam gebracht habe. Ursprünglich verneinte der BF im Zuge des Erstverfahrens allerdings zweifelsfrei, dass er in Pakistan politisch oder religiös tätig gewesen sei, was mit der Aussage im gegenständlichen Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist. Wie das BFA ferner zutreffend festgestellt hat, vermögen auch die vom BF vorgelegten Fotos bzw. der Länderbericht von Human Rights Watch sowie der allgemeine Verweis auf das Internet nichts an diesen Ausführungen zu ändern, zumal zwischen diesen Fotos bzw. dem Bericht von Human Rights Watch und dem persönlichen Vorbringen des BF kein direkter Zusammenhang besteht. Umso mehr gilt dies für den nicht näher spezifizierten Verweis auf das Internet.Letztlich ist dem BFA auch beizupflichten, dass die Glaubwürdigkeit des BF bezüglich dieser Ausführungen dadurch erschüttert wird, dass aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente nicht einmal abschließend geklärt werden konnte, ob es sich beim BF tatsächlich um XXXX handelt. So verwendete der BF während seines Aufenthalts in Deutschland den Namen XXXX, geb. 18.12.1990.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF nicht möglich war, seine Ausführungen zur Awami Therik Partei gleichbleibend zu schildern. So erwähnte der BF in der Einvernahme vor dem BFA zunächst, dass der Führer seiner Partei am 17.06.2014 aus Kanada nach Pakistan gekommen sei. Wenig später erläuterte der BF allerdings abweichend hiervon, dass geplant gewesen sei, dass er am 23.06.2014 nach Pakistan zurückkehre. Die an der Macht befindliche Partei habe jedoch am 17.06.2014 auf dessen Haus geschossen.

Wenig überzeugend waren auch die Aussagen des BF, weshalb er sich auf einer Fahndungsliste befinde. Der BF gab zunächst zu Protokoll, dass seine Familienmitglieder der Awami Therik Partei angehören würden und er sich bereits auf der Fahndungsliste befinde, da die Muslim League gegen die Mitglieder der Awami Therik Partei vorgehe. Auf einen entsprechenden Vorhalt, wonach es keinen Grund dafür gebe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehen sollte, zumal er nicht einmal Mitglied einer Oppositionspartei sei, konnte der BF dies letztlich lediglich damit rechtfertigen, dass er wegen seines Vorbringens im Erstverfahren (Verdacht der Zusammenarbeit mit den Taliban) bereits auf der Fahndungsliste gestanden sei. Insoweit widerlegte der BF damit seine eigene Aussage, wegen der Nähe zur Awami Therik Partei auf einer Fahndungsliste zu stehen.

Betrachtet man die Aussagen des BF daher näher und setzt man sie in Beziehung zueinander, so deutet alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus asyltaktischen Gründen eine im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung wegen seiner Nähe zur Awami Therik Partei behauptet.

Darüber hinaus wird auch noch einmal die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren in Erinnerung gerufen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seinem neuen Vorbringen in Zusammenhang mit der Awami Therik Partei nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte.

Letztlich weisen die zweifache Asylantragstellung, der Antrag auf Wiederaufnahme des Erstverfahrens sowie die beiden illegalen Aufenthalte in Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

II.3.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Was die nun neu diagnostizierten Krankheiten (sehr milde Anpassungsstörung, F 43.2 und Verdacht auf Somatisierungstendenz) betrifft, so ist auf die vom BFA und der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar sind. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Bezüglich der psychischen Probleme des BF ist zunächst auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass sich der BF in den vergangenen Jahren zeitweise in psychotherapeutischer/ psychologischer Betreuung befand. Zudem behauptete der BF, dass er zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Laut Aussage in der Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2014 befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht in psychologischer Behandlung. Allerdings hat er mittlerweile wieder um eine psychologische Therapie angesucht.

Insoweit es aber nie zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, erreichen die psychischen Erkrankungen des BF nicht die erforderliche Gravität, weshalb sich im gegenständlichen Fall kein Abschiebehindernis ergibt:

Besondere Bedeutung kommt hierbei auch der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXXvom 15.05.2014 zu, in welchem diese zu folgendem Ergebnis kommt:

" ... Es bestehen keine Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen

scheinen grob beurteilt intakt, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Es können während der Untersuchung über 50 Minuten keine Zeichen einer frei flottierenden Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine dissoziativen Symptome und keine sonstigen Affektauffälligkeiten gefunden werden. Eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht. Der AW gibt Sorgen an, er denke an die Familie, hier kann eine etwas sorgenvolle bzw. belastete Grundhaltung gefunden werden.

Schmerzen im Rahmen einer Ischialgie werden offenbar durch eine Schonhaltung aufrechterhalten (Somatisierungsneigung?). Neigung zu impulsiven Reaktionsweisen bei Versagen der funktionalen Strategien explorierbar. Keine sonstigen Symptome fassbar. Keine Zeichen des hyperarousals, keine Schreckhaftigkeit, keine vegetativen Symptome.

Schlussfolgerung:

Zum heutigen Zeitpunkt findet sich am ehesten eine milde Anpassungsstörung (siehe Exkurs), F 43.2, vermutlich aufgrund des negativen Asylbegehrens. Für eine andere Störung, insbesondere eine PTSD ergibt sich heute kein eindeutiger Symptomenkomplex. Eventuell wird eine Schmerzstörung mit teilweiser organischer Ursache (Ischias) durch die Schonhaltung des AW aufrechterhalten, was ev. einer Somatisierungsneigung entspricht.

...

Insgesamt bleiben die Angaben teils vage, teils gibt es Widersprüche innerhalb der 50 Minuten. Die Widersprüche sind von der Art her nicht typisch wie solche, die durch ein Störungsbild der PTSD hervorgerufen werden könnten. Insbesondere finden sich keine Begleitreaktionen oder Dissoziationen bei Thematisierung der potentiell traumatischen Erlebnisse, welche aus fachlicher Sicht zu erwarten wären."

Aus diesem Gutachten lässt sich bei genauer Betrachtung in Zusammenhang mit den weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen ableiten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bei vorhandener fachärztlicher Behandlung und kontinuierlicher medikamentöser Therapie jedenfalls zulässig ist, zumal auch in der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.05.2014 darauf hingewiesen wird, dass die milde Anpassungsstörung, F 43.2 vermutlich aufgrund des negativen Asylbegehrens besteht. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Klarheit über die zukünftige Situation des BF letztlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands eintreten wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der zuvor dargestellten Judikatur des EGMR selbst eine angedrohte Selbstmordabsicht - was im gegenständlichen Fall vom BF aber aktuell ohnehin nicht zum Ausdruck gebracht wurde - einer Abschiebung nicht entgegensteht und dass sich die zuständigen Behörden lediglich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um einen Suizid zu verhindern.

Nach den herangezogenen Feststellungen können - psychische - Erkrankungen in Pakistan behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Von der erkennenden Richterin wird dabei nicht verkannt, dass eine schwere Erkrankung eines Asylwerbers keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sein mögen; eine schwere Erkrankung hat der BF aber nicht vorgebracht. Auch eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Aus den beim BF diagnostizierten psychischen Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters:

II.4.1. § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

II.4.2. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte und hätte daher selbst die Beigabe eines Rechtsberaters zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.3. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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