W226 1258210-3•BVwG W226 1258210-3
W226 1258210-3Tribunale amministrativo federale27 ago 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtsbeistand, Rechtsberater
W226 1258210-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX., StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zl. GF: 380216107,
VZ:14739456-EAST WEST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52
BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes Verfahren:
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der ossetischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 26.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 31.01.2005 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Ossetien über XXXX in die Slowakei gelangt, von dort sei er weiter nach Österreich gereist. Er sei ein Deserteur und hätte gegen die Georgier kämpfen sollen. Er werde nunmehr von der ossetischen Polizei verfolgt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 08.05.2007, schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bereits in Georgien drogenabhängig gewesen sei, er sei auch wegen Asthma behandelt worden. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Ossetien leben, nämlich in XXXX, der Vater sei 1992 verstorben. Er sei geschieden, seine Gattin sei Russin und lebe ebenfalls in Ossetien.
Sein Pass befinde sich zu Hause in XXXX, er habe eine Schule in WLADIKAWKAS besucht, zuletzt habe er dort als Juwelier gearbeitet.
Ossetische Polizisten hätten Waffen in XXXX verteilt, er habe aber nicht kämpfen wollen. Er sei inhaftiert worden, seine Mutter habe ihn freigekauft.
Mit 01.06.2007 langte beim Bundesasylamt eine Mittelung ein, dass der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik unter anderer Identität, nämlich unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in Erscheinung getreten sei. Nach dem Inhalt eines von den slowakischen Behörden übermittelten Bescheides des slowakischen Innenministeriums vom 26.01.2005 wurde das Asylbegehren in der Slowakischen Republik mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer einerseits einzig wirtschaftliche Gründe angegeben habe, andererseits trotz mehrfacher Ladungen ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei.
Mit Bescheid vom 08.08.2007 Zl. 05 01.247-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2005 gemäß § 7 AsylG ab, erklärte gleichzeitig die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Das Bundesasylamt ging im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente zum Beweis seiner Identität vorgelegt habe, geglaubt wurde dem Beschwerdeführer seine Staatszugehörigkeit zur Russischen Föderation.
Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt in der genannten Entscheidung vom 08.08.2007 als nicht glaubhaft beurteilt, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt andere Gründe als vor den slowakischen Behörden geschildert habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten fremdenpolizeilichen Befragung die Namen seiner Eltern ganz anders angegeben als vor dem Bundesasylamt, er habe darüber hinaus am Grenzüberwachungsposten XXXX geschildert, dass er in XXXX geboren sei, nicht wie nunmehr behauptet in XXXX.
Die belangte Behörde ging aufgrund näher dargestellter unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers über seine familiäre Situation davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei diesen Details die Unwahrheit sage, deshalb persönlich nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die Dauer seiner Inhaftierung in der Russischen Föderation/Ossetien völlig unterschiedlich geschildert, so will er einmal für eine Woche, bei einer anderen Befragung für zwei Wochen in Haft gewesen sein. Einmal habe der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, keinen Militärdienst abgeleistet zu haben, bei einer anderen Gelegenheit habe er angegeben, dass er seinen Militärdienst abgeleistet hätte, dabei aber keine konkreten zeitlichen Angaben habe tätigen können.
In Summe wurde somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine "Verfolgung" in der Russischen Föderation/Ossetien wegen der Weigerung, sich am Kampf gegen Georgier zu beteiligen, als nicht glaubhaft gewertet.
Diese Entscheidung des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 wurde rechtskräftig, da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war und der abweisende Bescheid mit 08.08.2007 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt wurde.
Zweites Verfahren:
Am 15.09.2008 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung dahingehend begründete, dass es seit August 2008 wieder Krieg zwischen Georgien und Südossetien gebe. Sein Haus sei von georgischen Soldaten schwer beschädigt worden, diese Information habe er von seiner in Nordossetien lebenden Schwester bei einem Telefongespräch erhalten. Da seine Mutter Georgierin sei und sein Vater ein Südossete, könne er nicht mehr in sein Land zurück, dort werde nie mehr Frieden herrschen. Im Zuge einer detaillierteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.09.2008 schilderte der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung, dass er an der Grenze zu Georgien gelebt habe, nach einem Bombardement sei das Haus, in welchem er gewohnt habe, zerstört.
Er habe sich seit der ersten Asylantragstellung weiterhin in Österreich aufgehalten, ihm sei von zu Hause aus Geld nach Österreich geschickt worden. Nach Dokumenten befragt schilderte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er den Inlandspass dem Schlepper gegeben habe, dieser habe versprochen, ihm per Post den Bürgerpass nachzuschicken, das habe der Schlepper aber nicht gemacht. Er habe im Herkunftsstaat noch seine Mutter, von dieser wisse er aber gar nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe einen russischen Pass gehabt, deshalb sei er russischer Staatsbürger.
Mit Bescheid vom 27.09.2008, Zl. 08 08.571-EAST-West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.09.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze beziehungsweise das gegenwärtige Vorbringen auf ein solches aufbaue, sodass kein neuer Sachverhalt vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er ausführte, dass er seinen Militärdienst nicht angetreten habe, das werde in Russland als Strafvergehen angesehen. Weil er sich nicht bei der Armee gemeldet habe werde nach den russischen Gesetzen gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werden, nach ihm werde als Deserteur gefahndet. Er habe den Kontakt zu seiner Mutter verloren und wisse nicht mehr, wo sich diese aufhalte.
Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2008, GZ D12 258.210-2/2008/3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nunmehriges drittes Verfahren:
Am 25.06.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er vorangehend nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt XXXX von deutschen Sicherheitsorganen an der Deutsch-Österreichischen Grenze an österreichische Behörden rücküberstellt worden war.
Im Zuge der Erstbefragung vom 26.06.2014 schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Asylverfahren in Österreich negativ entschieden worden seien, deshalb sei er vor ca. 1,5 Jahren nach Deutschland gegangen, wo er in XXXX gelebt habe. Er sei von der deutschen Polizei der österreichischen Polizei übergeben worden, "eigentlich habe er sowieso wieder nach Österreich zurück wollen".
Seine Mutter sei Georgierin, der Vater sei Ossete gewesen, er selbst hätte im Jahr 2004 in den Krieg ziehen sollen, das habe er nicht wollen, da er nicht gewusst habe, gegen wen er kämpfen solle. Er sei daraufhin inhaftiert worden, sein Haus habe er verkaufen müssen, damit er wieder freikomme. Im Fall der Rückkehr würde man ihn wieder festnehmen und einsperren. Seine Fluchtgründe hätten sich verglichen mit den ersten Asylverfahren nicht geändert, wo solle er denn sonst hingehen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2014 schilderte der Beschwerdeführer erneut, dass er aus Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden sei, deshalb müsse er hier erneut um Asyl ansuchen. Er habe sich für ca. 1,5 Jahre in Deutschland aufgehalten, all seine Fluchtgründe habe er bereits in den vergangenen Asylverfahren angegeben. Es sei richtig, dass seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinen vorangehenden Verfahren angegeben habe. Er wolle noch sagen, dass er hier in Österreich eine Leberbehandlung bekommen möchte, wenn es gehe.
Er hätte Beweise vorzulegen, die bestätigen, dass er zu Hause tatsächlich mit den Behörden Probleme habe. Auf die Frage, warum er diese nicht schon längst vorgelegt habe, vermeinte der Beschwerdeführer, dass ihn "noch keiner danach gefragt habe".
Zu Familienmitgliedern oder Bekannten im Herkunftsstaat habe er vor ca. einer Woche telefonischen Kontakt gehabt, er habe mit seiner Mutter gesprochen und sie gebeten, die Beweise hierher zu schicken. Sein Bürgerpass würde sich nach seinen nunmehrigen Angaben - Aktenseite 99 - zu Hause in Ossetien befinden. Der Beschwerdeführer stimmte zu, in einer Frist von zwei Wochen die von ihm genannten Dokumente, somit die "Beweise" und den Bürgerpass der belangten Behörde im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er einen Deutschkurs besuchen wolle, manchmal bekomme er Geld von zu Hause nach Österreich geschickt. Seine Mutter würde ihm Geld schicken.
Dem Beschwerdeführer wurden Informationsblätter ausgefolgt, betreffend die Lage in der Russischen Föderation, wobei der Beschwerdeführer angab, binnen der Frist von zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme erstatten zu wollen. Wenn er die von ihm genannten Beweise bekomme, werde er diese unverzüglich vorlegen.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 28.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Nach umfangreicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Abweisung der ersten Asylanträge verlassen habe und in der Schweiz einen Asylantrag eingebracht habe. Von der Schweiz sei er nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt, am 25.06.2014 jedoch nach Österreich rücküberstellt worden sei. Der Beschwerdeführer gebe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe erneut einen angeblichen Vorfall im Jahr 2004 geschildert, das gesamte Freibegehren decke sich somit im dritten Asylantrag mit jenem Begehren, welches im ersten Asylantrag vorgetragen worden sei.
Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.07.2007 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer würden in Österreich drei strafrechtliche Verurteilungen aufscheinen, allesamt wegen Vermögensdelikten.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur politischen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zum Thema Rechtsschutz/Justizwesen, zur allgemeinen Menschenrechtslage und zur medizinischen Versorgung. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Hepatitis - Erkrankung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt habe, es habe somit keine lebensbedrohliche Erkrankung beim Beschwerdeführer festgestellt werden können.
Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf bereits ergangene Entscheidungen zur Behandelbarkeit von Hepatitis in der Russischen Föderation.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2014, in welcher der Beschwerdeführer in textblockartigen Formulierungen ausführt, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde keinen neuen Sachverhalt habe feststellen können. Eine nähere inhaltliche Begründung, worin das neue im Vorbringen im dritten Antrag auf internationalen Schutz liege, lässt sich der gegenständliche Beschwerde nicht entnehmen.
Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Beigebung eines Rechtsberaters und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 52 Abs. 1 BFA-VG den europarechtlichen Vorgaben nicht entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die staatlichen Behörden, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht .
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung vom 08.08.2007 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - Verfolgung durch Militärbehörden wegen behaupteter Nichtbefolgung der Einberufung - bereits Gegenstand der ergangenen und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Bundesasylamtes war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft der o.a. Entscheidung bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, der nach wie vor gegeben sein soll. Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich - Aktenseite 97 - wegen der Probleme im Jahr 2004 nicht zu den Verwandten zurückkehren zu können.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest:
Wie dargestellt wurde bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten, warum sein Vorbringen betreffend eine behauptete Verfolgung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung unglaubwürdig ist. Auch der Beschwerdeführer selbst wurde bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig angesehen, da er bezogen auf persönliche Daten, auf seien familiäre Situation und sein Vorleben in der Russischen Föderation höchst unterschiedliche Angaben getätigt hatte. Diese Einschätzung erfährt durch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Abänderung, da der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits beschriebenen Straftaten im Bundesgebiet erkennbar auch in Deutschland straffällig geworden ist, da er sich vom 06.02.2014 bis zu seiner Rücküberstellung am 25.06.2014 dort in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Strafhaft befunden hat. Die Überlegungen des Bundesasylamtes beziehungsweise der belangten Behörde, warum das Kernvorbringen, nämlich eine angebliche Verfolgung durch Militärbehörden wegen einer Nichtbefolgung einer Einberufung im Jahr 2004 nicht glaubhaft ist, wurden bereits umfangreich dargestellt. Auffallend sind darüber hinaus die völlig widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezogen auf seine Dokumente, die weiteren massiven Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens und an seiner Identität auslösen.
So schildert der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, dass er über einen Inlandspass verfügen soll, der sich zu Hause bei seiner Familie in XXXX befinden soll, im zweiten Asylverfahren schildert der Beschwerdeführer wiederum, dass er tatsächlich einen Inlandspass besitzen soll, diesen hätte er jedoch dem Schlepper gegeben und der Schlepper habe - entgegen seinen Versprechungen - diesen Bürgerpass nicht wie versprochen nach Österreich nachgeschickt. Im nunmehrigen dritten Asylverfahren soll sich der angebliche Inlandspass erneut bei den Familienangehörigen in Russland befinden, der Beschwerdeführer hat die Vorlage desselben ebenso wie geheimnisvolle und nicht näher beschriebene "schriftliche Beweise" im dritten Asylverfahren auch mehrfach angekündigt, zu keinem Zeitpunkt sind jedoch die vom Beschwerdeführer angekündigten Dokumente vorgelegt worden.
Vor diesem Hintergrund ist evident, dass der Beschwerdeführer nicht über angebliche Beweise verfügt und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch nicht die Identität besitzt, die er in nunmehr bereits drei Verfahren angegeben hat. Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung in Ossetien/Russische Föderation die Behauptung aufgestellt hat, dass er durch die Mutter freigekauft worden sein soll, wobei der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren die Behauptung aufstellt, dass sein Haus habe verkauft werden müssen, damit er nach seiner Inhaftierung wieder freikomme (Aktenseite 29).
Im zweiten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen noch eine ganz andere Behauptung aufgestellt, dass nämlich das Haus nach einem Bombardement zerstört worden sei, sodass er nunmehr über kein Haus verfüge, in dem er wohnen könne.
Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer ändert nicht nur Details seines ursprünglichen Vorbringens, sondern wechselt geradezu die Grundelemente der ursprünglichen Verfolgung aus, indem er einmal die Behauptung aufstellt, deshalb auch nicht nach Ossetien zurückkehren zu können da sein Wohnhaus durch einen Bombenangriff zerstört worden sei, mehrere Jahre später behauptet der Beschwerdeführer, dass er keine Wohnmöglichkeit habe, weil er sein Wohnhaus habe verkaufen müssen, um - je nach Variante - die Freilassung aus der Justizhaft beziehungsweise Polizeihaft finanzieren zu können.
In Summe ist somit evident, dass der Beschwerdeführer nicht nur persönlich unglaubwürdig ist, sondern auch im Wesentlichen ein vollkommen konstruiertes Vorbringen erstattet hat, offensichtlich um durch Dauerasylantragstellung in diversen europäischen Staaten den Aufenthalt erzwingen zu können.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Ossetien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer einzig behauptet, jedoch durch keinerlei ärztliche Bestätigung belegt. Auch in der Beschwerde finden sich dazu keinerlei Ausführungen, insbesonders ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde zur Behandelbarkeit von Hepatitis nicht entgegengetreten.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Da vom Beschwerdeführer zudem einzig angenommen werden kann, dass er Staatsbürger der Russischen Föderation ist, können andere Gefährdungsmomente nicht erkannt werden
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert die zahlreichen Angehörigen aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Kritik geäußert.
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu B) Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:
§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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