W211 2008259-1•BVwG W211 2008259-1
W211 2008259-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2014
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rechtliches Interesse
W211 2008259-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX, XXXX, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 20.01.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. Beantragt wurde ein Visum für eine einmalige Einreise zum Besuch der Schwester und des Schwagers in Österreich.
2. Die Vertretungsbehörde forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend auf, Zweifel über eine geplante Wiederausreise zu zerstreuen.
Mit einem Formblatt verweigerte die Vertretungsbehörde in Skopje das Visum am 29.01.2014, wobei als Begründung auf dem Formblatt der folgende vorgedruckte Satz angekreuzt war: "Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft". Im "Aktenvermerk für Visumverfahren BVwG" wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers die Bedenken nicht zerstreuen habe können.
3. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein. Am 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
4. Am 25.04.2014 erließ die Vertretungsbehörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die gegenständliche Beschwerde zurück, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel vollständig zu beheben, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 13.06.2014 informierte die Vertretungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2014 einen neuerlichen Antrag auf Einreisesichtvermerk an der Botschaft in Skopje eingebracht habe, und jener Sichtvermerk antragsgemäß erteilt und ausgestellt werde.
6. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 16.07.2014 um Bekanntgabe binnen drei Wochen, ob und aus welchen Gründen dieser nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den Vorlageantrag vom 08.05.2014 habe.
Diese Aufforderung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 21.07.2014 zugestellt.
Eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers selbst langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Dem Beschwerdeführer wurde im Jänner 2014 die Ausstellung eines Einreisesichtvermerks verweigert, jedoch nach einer neuerlichen Antragstellung im Juni 2014 ein solcher erteilt und ausgestellt.
Der Beschwerdeführer machte innerhalb der im Parteiengehör gesetzten Frist kein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über seinen Vorlageantrag vom 08.05.2014 geltend, und kann auch das Bundesverwaltungsgericht kein solches erkennen.
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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