BVwG W209 2004167-1

W209 2004167-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2014

Regest

Pension, Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage, Vordienstzeiten

Testo completo

BVwG W209 2004167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2004167.1.00

Spruch

W209 2004167-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 12.12.2013, Zahl PMW/PMT-646937/13-A02, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 120/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.02.1995, Zahl 317493-06/95, wurden dem Beschwerdeführer die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 20.07.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.07.1994 gemäß § 53 PG 1965 13 Jahre, 4 Monate und 10 Tage unbedingt sowie 6 Jahre, 1 Monat und 21 Tage bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 21.01.2013, Zahl PMW/PMT-643101/12-A05, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

3. Mit Schreiben vom 28.01.2013 brachte die Österreichische Post AG, Personalamt Wien, dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Bemessung seines mit Ablauf des 28.02.2013 gebührenden Ruhebezuges zur Kenntnis.

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage und Mitteilung, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 PG 1965 mit einer Kürzung seiner Ruhegenussbemessungsgrundlage zu rechnen habe, räumte die Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, im Falle einer abweichenden Meinung zu den obigen Ausführungen binnen 14 Tagen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Diesbezüglich langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 12.12.2013, Zahl PMW/PMT-646937/13-A02, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.03.2013 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.587,95 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.211,29, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 216,63 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 160,03.

Begründend führte die Behörde dazu aus, dass gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren seien, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden seien und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden würden, eine Parallelrechnung durchzuführen sei. Die Gesamtpension des Beamten setze sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage würden zusammen den Ruhebezug des Beamten bilden.

Gemäß § 3a PG 1965 werde der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 würden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 finde eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versichertenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente müsse - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Nach der Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben; die Ruhegenussbemessungsgrundlage sei daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen gewesen.

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 betrage die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liege, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergebe. Liege dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 90a PG 1965 sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen. Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergebe. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug sei für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100 % entspreche.

Die ermittelte Gesamtpension ergab sich aus dem Bescheid beigelegten Berechnungsblättern, welche integrierender Bestandteil des Bescheides waren.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2013, eingelangt am 27.12.2013, fristgerecht einen nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch und begehrte darin die Überprüfung, ob sein PT 8/A-Zuschlag sowie seine Versicherungszeiten als Lehrling (12.07.1971 bis 11.07.1974) bei der Berechnung seiner Pension berücksichtigt worden seien.

6. Am 11.03.2014 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 20.07.1956 geboren und trat am 01.07.1994 in den österreichischen Bundesdienst ein.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.02.1995, Zahl 317493-06/95, wurden dem Beschwerdeführer die Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 20.07.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.07.1994 liegen, 13 Jahre, 4 Monate und 10 Tage unbedingt sowie 6 Jahre, 1 Monat und 21 Tage bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Mit Ablauf des 28.02.2013 wurde der Beschwerdeführer auf Grund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 01.03.2013. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sein 56. Lebensjahr bereits vollendet.

Zuletzt bezog der Beschwerdeführer ein Gehalt in der Höhe von €

2. 249,85 auf Grund seiner Einstufung im Schema 01 (PT-Schema Beamte/Angestellte), Verwendungsgruppe 8A, Gehaltsstufe 16, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von € 2.033,30 sowie einer Dienstzulage (PT 8/A-Zulage) von € 216,55.

Für die Dauer seiner aktiven Berufstätigkeit weist der Beschwerdeführer folgende Versicherungszeiten auf:

11.02. 1972 - 20.02.1972: 1 Monat

07.06. 1973 - 30.06.1973: 1 Monat

01.05. 1974 - 31.12.1974: 8 Monate

01.01. 1975 - 31.12.1975: 12 Monate

01.01. 1976 - 22.10.1976: 10 Monate

01.01. 1977 - 31.12.1977: 12 Monate

01.01. 1978 - 31.12.1978: 12 Monate

01.01. 1979 - 31.12.1979: 12 Monate

01.01. 1980 - 31.12.1980: 12 Monate

01.01. 1981 - 31.12.1981: 12 Monate

01.01. 1982 - 31.12.1982: 12 Monate

01.01. 1983 - 31.12.1983: 12 Monate

01.01. 1984 - 31.12.1984: 12 Monate

01.01. 1985 - 31.12.1985: 12 Monate

01.01. 1986 - 31.12.1986: 12 Monate

01.01. 1987 - 31.12.1987: 12 Monate

01.01. 1988 - 31.12.1988: 12 Monate

01.01. 1989 - 31.12.1989: 12 Monate

01.01. 1990 - 31.12.1990: 12 Monate

01.01. 1991 - 30.06.1994: 42 Monate

01.07. 1994 - 28.02.2013: 224 Monate

Summe: 466 Monate

Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wies der Beschwerdeführer folgende Nebengebührenwerte auf:

bis 31.12.1999: € 4.374,515

von 01.01.2000 - 28.02.2013: € 2.285,419

Die höchsten 132 monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers sind:

2002: € 1.373,95 x 4

2002: € 1.403,46 x 6

2003: € 1.437,46 x12

2004: € 1.467,46 x 6

2004: € 1.499,14 x 6

2005: € 1.534,37 x 12

2006: € 1.576,57 x 6

2006: € 1.612,11 x 6

2007: € 1.651,61 x 12

2008: € 1.701,16 x 6

2008: € 1.740,75 x 6

2009: € 1.805,16 x 12

2010: € 1.834,95 x 6

1010: € 1.879,14 x 6

2011: € 1.879,14 x 6

2011: € 1.922,14 x 6

2012: € 1.922,14 x 6

2012: € 2.033,30 x 2

2012: € 2.249,85 x 4

2013: € 2.249,85 x 2

Die höchsten 144 monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers sind:

2001: € 1.344,88 x 10

2002: € 1.373,95 x 6

2002: € 1.403,46 x 6

2003: € 1.437,46 x12

2004: € 1.467,46 x 6

2004: € 1.499,14 x 6

2005: € 1.534,37 x 12

2006: € 1.576,57 x 6

2006: € 1.612,11 x 6

2007: € 1.651,61 x 12

2008: € 1.701,16 x 6

2008: € 1.740,75 x 6

2009: € 1.805,16 x 12

2010: € 1.834,95 x 6

1010: € 1.879,14 x 6

2011: € 1.879,14 x 6

2011: € 1.922,14 x 6

2012: € 1.922,14 x 6

2012: € 2.033,30 x 2

2012: € 2.249,85 x 4

2013: € 2.249,85 x 2

Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.03.2013 € 24.432,20.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes sowie des Pensionskontos des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Anzuwendende Rechtslage:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 28.02.2013 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhegenuss gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.03.2013. Für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses im verfahrensgegenständlichen Fall kommen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.1977, Zl. 0898/75, wonach die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, anderes jedoch gilt, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag Rechtens war, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.03.2013 geltenden Fassung zur Anwendung.

Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung der Vergleichspension nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.03.2013 geltende Fassung.

3.2. Ermittlung der gebührenden Gesamtpension:

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

3.2.1. Ermittlung des Ruhebezuges (Altpension):

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. [...]

5. [...]

6. [...]

Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "144" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt: XXXX

Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist gemäß Abs. 2 leg.cit. auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versichertenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden ist. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.

Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2021 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2013, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 101 Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers bilden.

Dies ergibt einen Betrag von € 1.131,92.

Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Auf Grund des Eintritts des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.07.1994 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2013 weist der Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a von 18 Jahren und 8 Monaten auf.

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.02.1995, Zahl 317493-06/95, wurden dem Beschwerdeführer die Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 20.07.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.07.1994 liegen, 13 Jahre, 4 Monate und 10 Tage unbedingt sowie 6 Jahre, 1 Monat und 21 Tage bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Bekämpfung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht an die mit diesem Bescheid rechtskräftig festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten gebunden ist.

Daher waren als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 für die Zeit von 20.07.1974 bis 01.07.1994 insgesamt 19 Jahre und 6 Monate anzurechnen.

Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 2 Monaten.

Für die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachte Berücksichtigung seiner Lehrlingszeiten in der Zeit von 12.07.1971 bis 11.07.1974 findet sich keine gesetzliche Grundlage, weshalb eine diesbezügliche Anrechnung nicht in Betracht kommt. Neuerungen bezüglich der anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten des Beschwerdeführers bzw. ein diesbezüglicher Antrag auf Neufestsetzung sind nicht aktenkundig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich den in Rechtskraft erwachsenen Ruhegenussvordienstzeitenbescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien vom 28.02.1995, Zahl 317493-06/95, zu berücksichtigen hat.

Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 90 PG 1965

Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:

(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Da der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und bei ununterbrochenem Bestand bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweist, wären

für Zeiten bis 31.12.2003:

für 10 Jahre: 50 %

für 19 Jahre, je 2 %: 38 %

für Zeiten ab 01.01.2004:

für 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %

für 2 Monate je 0,119 %: 0,238 %

somit insgesamt 101,099 %, gerundet 101,10 % zu veranschlagen.

Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit 38 Jahren und 2 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.131,92 beträgt.

Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Lehrlingszeiten in der Zeit von 12.07.1971 bis 11.07.1974 bemängelt, ist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch Erreichung von bereits 100% der Bemessungsgrundlage aufgrund der vorhandenen und zu berücksichtigenden ruhegenussfähigen Zeiten die Berücksichtigung von weiteren Zeiten zu keinem günstigeren Berechnungsergebnis führen würde, da 100% das höchstmögliche gesetzliche Ausmaß der Bemessungsgrundlage ist.

Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Altpension)

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Der Beschwerdeführer hat als Beamter im PT-Schema mit der Einstufung PT 8 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2013 die Gehaltsstufe 16 erreicht. Die Dienstzulage des § 105 Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der am 01.03.2013 geltenden Fassung, stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist.

Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des Beschwerdeführers betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 16 € 2.249,85, bestehend aus dem Grundgehalt in der Höhe von € 2.033,30 sowie der PT 8A-Zulage des § 105 GehG in der Höhe von € 216,55.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.394,91.

Im Hinblick auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Überprüfung, ob die PT 8A-Zulage bei der Pensionsbemessung berücksichtigt wurde, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die PT 8A-Zulage einen Bestandteil des für die Berechnung des Vergleichsruhegenusses herangezogenen letzten ruhegenussfähigen Monatsbezugs bildet.

Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:

für Zeiten bis 31.12.2003:

für 10 Jahre: 50 %

für 19 Jahre, je 2 %: 38 %

für Zeiten ab 1.1.2004:

für 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %

für 2 Monate je 0,119 %: 0,238 %

somit insgesamt: 101,099 % gerundet 101,10 %

Gemäß § 90 Abs. 2 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.394,91 beträgt.

Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965

Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.02.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.

§ 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €

abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

Da die Vergleichspension unter dem Betrag von 2.472,54 € liegt, ist die in § 94 Abs. 4 PG 1965 bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:

1-[(1.394,91 € -618,13 €) / 26 494]= 0,971

1. 394,91 x 0,971= 1.354,46

Die Differenz zwischen der gemäß § 94 Abs. 4 Z 3 PG 1965 berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.131,92 ist 222,54, weshalb der Erhöhungsbetrag € 222,54 beträgt.

Die Altpension (ohne Nebengebührenzulage) beträgt somit brutto €

1. 354,46.

Ermittlung der Nebengebührenzulage

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:

1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.03.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.

Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor

4. 374,515 : 437,50 x 23,417 = € 234,14

2. 285,419 : 682,50 x 23,417 = € 78,41

gerundet € 312,56

Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die - gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 gekürzte - Nebengebührenzulage € 242,23.

Die höchst aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.249,85, hiervon ergeben 20% € 449,97. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage.

Der Ruhebezug (Altpension) beträgt somit insgesamt € 1.596,69, bestehend aus € 1.131,92 Ruhegenuss, € 222,54 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage von € 242,23.

3.2.2. Vergleichspension nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen:

Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage

Zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages ist nach § 90a PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

§ 4 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt wie folgt:

(1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",

b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",

c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",

d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",

e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".

4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Gemäß § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung sind die Zahlen "216" in § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 durch die Zahl "132" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt: XXXX

Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versichertenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden ist. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.

Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.01.2018 (738 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2013, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 59 Monate um 0,25 Prozentpunkte, somit um 14,75 % zu kürzen. 65,25 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage ergeben eine Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.203,64.

Ermittlung der Gesamtdienstzeit

Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Auf Grund des Eintritts des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.07.1994 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2013 weist der Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung von 18 Jahren und 8 Monaten auf.

Von den Zeiten des Beschwerdeführers, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 20.07.1974 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.07.1994 liegen, wurden ihm mit dem bereits oben erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.02.1995 13 Jahre, 4 Monate und 10 Tage unbedingt sowie 6 Jahre, 1 Monat und 21 Tage bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 für die Zeit von 20.07.1974 bis 01.07.1994 waren daher insgesamt 19 Jahre und 6 Monate anzurechnen.

Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 2 Monaten.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Berücksichtigung seiner Lehrlingszeiten in der Zeit von 12.07.1971 bis 11.07.1974 gilt das oben unter Punkt 3.2.1. Gesagte.

Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 88 PG 1965

Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.

2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

Da der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2013 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, wären

Gemäß § 7 Abs. 2 für 10 Jahre: 50 %

für 28 Jahre, je 2 %: 56 %

für 2 Monate je 0,167 %: 0,334 %, gerundet 0,33 %

somit insgesamt 106,33 % zu veranschlagen (jedoch zusammen höchstens 100%).

PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.203,64 beträgt.

Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Der Beschwerdeführer hat als Beamter im PT-Schema mit der Einstufung PT 8 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 28.02.2013 die Gehaltsstufe 16 erreicht. Die Dienstzulage des § 105 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 in der am 31.12.2003 Fassung, stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist.

Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des Beschwerdeführers betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 16 € 2.249,85, bestehend aus dem Grundgehalt in der Höhe von € 2.033,30 sowie der PT 8A-Zulage des § 105 GehG in der Höhe von € 216,55.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 65,25 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit brutto € 1.468,03.

Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 9 iVm §§ 7 und 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:

für 10 Jahre: 50 %

für 28 Jahre, je 2 %: 56 %

für 2 Monate je 0,167 %: 0,334 % gerundet 0,33 %

somit insgesamt 106,33 % (höchstens jedoch 100%)

Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.468,03 beträgt.

Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965

Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG angepassten Beträge - durchzuführen.

§ 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der angepassten Beträge/Werte - bestimmt in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 €

nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 618,13 €

abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 26 494 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

Da die Vergleichspension unter dem Betrag von 2.472,54 € liegt, ist die in § 94 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:

1-[(1.468,03 € - 618,13 €) / 26 494]= 0,968

1. 468,03 x 0,968= 1421,05

Die Differenz zwischen der gemäß § 94 Abs. 4 Z 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.203,64 beträgt 217,41, weshalb der Erhöhungsbetrag € 217,41 beträgt.

Ermittlung der Nebengebührenzulage

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:

1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 1.3.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.

Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor

4. 374,515 : 437,5 x 23,417 = € 234,14..

2. 285,419 : 682,5 x 23,417 = € 78,41..

gerundet € 312,56

Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 65,25 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die - gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte - Vergleichsnebengebührenzulage daher € 254,93.

Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.Dezember geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.675,98, bestehend aus € 1.203,64 Vergleichsruhegenuss, €

217,41 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG sowie der Vergleichsnebengebührenzulage von € 254,93.

Erhöhung gemäß § 90a PG 1065

§ 90a PG 1965 in der am 01.03.2013 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:

Jahr Prozentsatz

2004 oder früher 95%

2005 94,75%

2006 94,5%

2007 94,25%

2008 94%

2009 93,75%

2010 93,5%

2011 93,25%

2012 93%

2013 92,75%

2014 92,5%

2015 92,25%

2016 92%

2017 91,75%

2018 91,5%

2019 91,25%

2020 91%

2021 90,75%

2022 90,5%

2023 90,25%"

(2) [...]

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

Der - wie oben unter 3.2.1. dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 1.596,69, bestehend aus € 1.131,92 Ruhegenuss, €

222,54 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage von € 242,23.

Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.675,98, bestehend aus € 1.203,64 Vergleichsruhegenuss, €

217,41 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Vergleichsnebengebührenzulage von € 254,93.

Da der Ruhebezug 95,27 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.

3.2.3. Bemessung der APG-Pension

§ 99 Abs. 3 PG regelt hinsichtlich der Parallelrechnung, welche - wie bereits ausführlich erläutert - im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, wie folgt:

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

§ 4 Abs. 1 APG bestimmt:

(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

Der Beschwerdeführer hat am Pensionsstichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 ASVG, dem 01.03.2013, das Regelpensionsalter von 65 Lebensjahren nicht erreicht.

Er weist insgesamt 466 Versicherungsmonate im Sinne des § 231 ASVG auf.

Dieser lautet:

§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den §§ 227a und 228a:

a) Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.

b) Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach lit. a Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach lit. a nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.

Bei Anwendung der lit. a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, Beitragszeit der freiwilligen Versicherung. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:

Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:

Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.

2. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227a und 228a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a wegfallen.

4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.

Das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung ergibt sich gemäß § 5 Abs. 1 APG aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift des Pensionskontos - welche im Falle des Beschwerdeführers am Pensionsstichtag 01.03.2013 € 24.432,20 beträgt - geteilt durch 14, somit im verfahrensgegenständlichen Fall € 1.745,16.

§ 6 APG bestimmt betreffend das Ausmaß einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension wie folgt:

§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

1. 13,8 % dieser Leistung beträgt oder

2. 11 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 Z 1 und 2, wobei die Z 2 nur auf Personen anzuwenden ist, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;

2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.

Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach § 5 Abs. 1 APG ermittelte Wert gemäß § 5 Abs. 2 APG um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.

Der am 20.07.1956 geborene Beschwerdeführer vollendet sein 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) am 20.07.2021, weshalb für die Zeit des früheren Pensionsantrittes - von 01.03.2013 bis 01.08.2021 - 101 Kürzungsmonate zu veranschlagen sind. Der nach § 5 Abs. 1 APG ermittelte Wert wäre daher um 35,35 % (101 Monate x 0,35 % Abschlag) zu vermindern.

Gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 APG beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der Leistung 13,8 %, weshalb es im gegenständlichen Fall zu einem Abschlag in der Höhe von 13,8 % kommt. Dies ergibt eine vorläufige APG-Pension in der Höhe von € 1.504,33.

Gemäß § 6 Abs. 2 APG sind im gegenständlichen Fall - für die Zeit von 01.03.2013 bis 01.08.2016 auf Grund der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres - 41 Zurechnungsmonate zu veranschlagen, da der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr am 20.07.2016 vollenden wird.

Gemäß § 16 Abs. 7 APG verringert sich der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0% 404,49 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden. Auf Grund der Verminderung um 13,8 % beträgt der in § 6 Abs. 2 letzter Satz APG genannte Höchstwert gemäß der Anlage 5 zum APG 469.

Da der Beschwerdeführer 466 Versicherungsmonate aufweist, ergibt die Summe aus Versicherungsmonaten und 41 Zurechnungsmonaten 507 Monate. Gemäß § 6 Abs. 2 iVm Anlage 5 zum APG darf der Wert von 469 Monaten nicht überstiegen werden, weshalb der o.a. Wert mit dem Ergebnis aus 469/466 zu vervielfachen ist.

Die APG-Pension beträgt somit brutto € 1.514,01.

3.2.4. Parallelrechnung

§ 99 PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31.

Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder

2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

Aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:

für 10 Jahre: 50 %

für 19 Jahre, je 2 %: 38 %

für 1 Jahr 1,429 %: 1,429 %

somit insgesamt: gerundet 89,43 %

89,43% vom Ruhebezug (€ 1.131,92 Ruhegenuss + € 222,54 Erhöhungsbetrag) betragen € 1.211,29.

89,43 % von der Nebengebührenzulage (€ 242,23) betragen € 216,63.

Die Pension nach dem APG gebührt gemäß § 99 Abs. 3 APG in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% - im gegenständlichen Fall somit 10,57 % - entspricht. Dies ergibt eine APG - Pension in der Höhe von € 160,03.

Dies ergibt eine Gesamtpension des Beschwerdeführers ab 01.03.2013 in der Höhe von brutto € 1.587,95 (€ 1.211,29 + € 216,63 + €

160,03).

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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