BVwG W197 2010720-1

W197 2010720-1Tribunale amministrativo federale27 ago 2014

Regest

Drogenabhängigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Testo completo

BVwG W197 2010720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.2010720.1.00

Spruch

W197 2010720-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste am 18.04.2014 ohne Reisedokumente illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2014 einen Asylantrag, wobei er als Grund familiäre Probleme angab.

Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Polizei am 20.04.2014 konnte sich der BF nicht mehr erinnern, wann und wo genau er Ende 2012 in die EU eingereist ist. Nach ca. zweijährigem Jahren Aufenthalt in Griechenland sei er des Landes verwiesen worden, worauf er mit einem Frachtschiff nach Italien weiterreiste. Ende Jänner sei er illegal in die Schweiz eingereist, von wo er zurückgeschoben wurde. Er habe sich bis 18.04.2014 in Italien aufgehalten und sei mit dem Zug nach Wien gefahren. Er behauptete weiterhin, minderjährig zu sein.

Anlässlich seiner Einvernahme am 29.04.2014 wiederholte der BF die Behauptung seiner Minderjährigkeit, musste jedoch einräumen, dass in der Schweiz seine Volljährigkeit festgestellt wurde. Er behauptete, dass sein Namen in der Schweiz falsch aufgenommen worden sei. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er sei drogenabhängig und habe in der EU keine Verwandten.

Mit Ermahnung nach dem Grundversorgungsgesetz vom 20.05.2014 wegen mehrfacher Nichtabholung einer Ladung wurde dem BF mitgeteilt, dass er damit am Asylverfahren nicht mitgewirkt habe. Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der BF volljährig ist. Am 20.05.2014 war der BF in der Betreuungsstelle an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem weiteren Algerier beteiligt, wobei er stark alkoholisiert war und den Alkotest verweigerte.

In einer weiteren Einvernahme wurde dem BF am 21.05.2014 mitgeteilt, dass er die Unwahrheit gesagt habe, da in der Schweiz aufgrund seines Antrages ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt und eine negative Entscheidung erging. Zudem habe er in der Schweiz offenbar ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Vornamen verwendet. Unrichtig sei auch die Behauptung, von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden zu sein.

Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystems wurde der BF am 26.05.2014 aus der Betreuung wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts abgemeldet.

In einer weiteren Einvernahme am 03.06.2014 gab der BF an, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, er wolle von der Schweiz nichts wissen, da er dort keinen Schutz bekomme. In der Folge wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 25.06.2014 wegen Unzuständigkeit Österreichs nach der Dublinverordnung zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2014, W211 2010012-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA wegen Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mangels Abgabestelle des BF im Bundesgebiet durch Hinterlegung im Akt am 29.07.2014 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde am 07.08.2014 in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt und um 21.00. Uhr gem. § 40 Abs.2 Z.2 festgenommen. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung stand der BF im Verdacht, Marihuana zu konsumieren, weswegen neben der Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gesondert Anzeige erstattet wurde.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA vom 08.08.2014 brachte der BF vor, dass er behördlich nicht gemeldet sei, obdachlos wäre und bei Freunden schlafe. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF ist zudem mittellos.

Nach dieser Einvernahme wurde über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 08.08.2014 gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.1 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, da der BF im Bundesgebiet weder eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung habe und dass im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.

Dagegen hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung der unionsrechtswidrigen Anordnung, der mangelnden Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Nichtanwendung gelinderer Mittel erhoben. Daneben wurde die Unzuständigkeit des BVwG behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Behörde beantragte unter Zugrundelegung von Behördenakt und Beschwerdevorbringen die Beschwerde kostenpflichtige abzuweisen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stimmte der Überstellung des BF aus Österreich zu, die Abschiebung per Flugzeug wurde am 21.08.2014 in Aussicht genommen und wurde in der Folge auch durchgeführt.

Seitens des PAZ wurde am 18.08.2014 schriftlich und telefonisch am 20.08.2014 die Haft- und Flugfähigkeit des BF bestätigt, wobei der BF angab.

Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der BF vorgeführt, wobei er anfänglich behauptete, den Dolmetscher nicht zu verstehen, da ihm dieser vor der Verhandlung keine Zigarette geben konnte. Der BF gab in der Folge an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in die Schweiz wolle, da die Schweizer Rassisten wären. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente nicht bewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG .Der BF hält sich seit 06.07.2014 illegal im Bundesgebiet auf. Der BF ist volljährig.

Der BF stellte in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Antrag auf internationalen Schutz, die von der Asylbehörde negativ entschieden wurden. Der BF reiste in der Folge nicht nach Algerien aus, sondern stellte in Österreich einen Asylantrag, wobei er als Grund familiäre Probleme angab.

Der BF hat nicht von sich aus versucht, mit den österreichischen Behörden in Kontakt zu treten, sondern er wurde wegen seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und in Haft genommen. Der BF hat an der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nicht von sich aus mitgewirkt, als er über den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz die Unwahrheit sagte. Zudem machte er falsche Angaben zu seinem Alter, in der Schweiz ist er unter einem anderen Namen als in Österreich aufgetreten.

Weiters hat der BF am Asylverfahren nicht mitgewirkt, als er mehrfach Ladungen nicht übernommen hat, auch die Entscheidung des BVwG konnte ihm nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Der BF wurde von der Betreuungseinrichtung wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts abgemeldet.

Der BF ist seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen und verfügte im Bundesgebiet über keine selbstgewählte Meldeadresse. Nach eigenen Angaben besitzt er in Österreich weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen. Er ist nicht im Besitz der Mittel, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Person sowie den fehlenden Reisedokumenten ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur illegalen Einreisen sowie dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus niederschriftlichen Angaben des BF und aus den Verwaltungsakten.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Akt des BVwG.

Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen, sowie dem diesbezüglichen Verhalten des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF.

Sein richtiges Alter ergibt sich aus den ärzlichen Feststellungen aus dem Verwaltungsakt. ebenso seine Haftfähigkeit.

Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet und die fehlende familiäre, berufliche und sonstige soziale Bindung und seiner Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3). Daraus ergeben sich in der Folge auch die Rechtmittelfrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.3. Die Behauptung des BF, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III Verordnung nicht ausreichend determiniert sind, trifft nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan ist.

3.2. Zur Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2.2. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang zu der vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden.' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst." (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389)

3.2.3. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.4. Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat nicht von sich aus den Kontakt mit der Behörde gesucht sondern wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Er hat falsche Angaben zu seiner Identität und der Asylantragstellungen in der Schweiz und den Ausgang des Verfahrens gemacht, wobei er nach der negativen Entscheidungen nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sondern Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Asylanträge stellt der BF offenbar nur deshalb, um seinen Aufenthalt im Schengenraum zu sichern.

Aus seinem bisherigen Verhalten ist zu ersehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Insbesondere ist er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, wodurch ihm Ladungen und die Entscheidung des BVwG nicht persönlich zugestellt werden konnten. Der BF ist offensichtlich auch nicht an Grundversorgung interessiert, sodass eine in diesem Rahmen zur Verfügung stehende Unterkunft keinen Anhalt dafür bieten, dass der BF sich dort auch aufhalten würde und für die Behörde greifbar wäre. Der BF war im Bundesgebiet nie von sich aus gemeldet.

Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit dem Verfahren entziehen suchen würde. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.2.5. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht.

3.2.6. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Antragsverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

3.2.7. Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfragen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch für die Frage der ausreichenden Determinierung der Haftgründe.

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